Teilzonenplan Melsterbüel, Parz. Nr. 144

Plan d'utilisaziun · Bühler

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Gener
Plan d'utilisaziun
Vischnanca
Bühler
Chantun
Appenzell Ausserrhoden
Nivel
Vischnanca
Approvà da
Departement
Decidì
01-09-2004
En vigur dapi
01-09-2004

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CH73_09_GE_Teilzonenplan Meisterbüel, Parz. Nr. 144.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

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Baudirektion 9102 Herisau Kasernenstrasse 17A Telefon 071 353 65 51 Telefax 071 352 29 79 [email protected] http://www.appenzellerland.ch

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Gemeinde Bühler: Teilzonenplan Melsterbüel Parz. Nr. 144; Genehmigung A.

Ausgangslage

1.

Mit Schreiben der Gemeindekanzlei vom 19. Juli 2004 wird um die Genehmigung des obengenannten Planungsinstrumentes durch die Baudirektion nachgesucht.

2.

Im Rahmen der Ortsplanungsrevision (Genehmigung durch den Regierungsrat am 9. August 1994) wurde östlich des bestehenden Industriebetriebes (Elbau AG) eine Bauzonenreserve festgelegt. Die Zonenabgrenzung der Industriezone hielt sich mehrheitlich an die Parzellengrenze der Stammliegenschaft. Der östlich angrenzende Teil der Parzelle Nr. 144, die sich im Eigentum der Gemeinde befindet, verblieb in der Landwirtschaftszone. Im Rahmen des Waldfeststellungsverfahren wurde 1995 der Waldrand im Bereich der Bauzone festgelegt.

3.

Der heutige Industriebetrieb floriert und konnte in den letzen Jahren den Personal­ bestand laufend erhöhen. Dies bedingt, das die Kapazitätsgrenze der Produktionsan­ lagen erreicht worden ist. Entsprechend ist vorgesehen, die Produktionshalle ostsei­ tig zu erweitern. Zudem soll die neue Anlieferungszone im östlichen Bereich ange­ ordnet werden. Da diese für Lastenzüge zu konzipieren ist, sind grössere Verkehrs� und Wendeflächen unumgänglich. In diesem Zusammenhang hat es sich gezeigt, dass es für eine optimale Betriebserweiterung notwendig ist, die Restfläche der Par­ zelle Nr. 144 ebenfalls nutzen zu können. Der Gemeinderat sagte dem Grundstücks­ verkauf zu und unterstützt das Einzonungsbegehren.

4.

Der Teilzonenplan wurde dem Vorprüfungsverfahren unterzogen.

5

Das Vorhaben wurde im vereinfachten Verfahren ohne Volksabstimmung durchge­ führt.

6.

Der Teilzonenplan Melsterbühl Parz. Nr. 144 wurde am 22. April 2004 vom Gemein­ derat erlassen.

B.

Erwägungen

1.

Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung gemäss Art. 45 ff. des Baugesetzes (bGS 721.1) sind erfüllt. Formell steht der Plangenehmigung durch die Baudirektion damit nichts entgegen.

2.

Nach Art. 52 Abs. 2 BauG können geringfügige Änderungen an Zonenplänen im ver­ einfachten Verfahren ohne Abstimmung vorgenommen werden, wenn die von ihnen direkt betroffenen Grundeigentümer und die Mehrheit der Eigentümer der angren­ zenden Grundstücke sich mit ihnen einverstanden erklärt haben. Eine geringfügige Änderung wird insbesondere dann angenommen, wenn die Änderung von unterge­ ordnetem öffentlichem Interesse ist, das dem Plan zugrundeliegende Konzept nicht

-2-

geändert wird und nur eine kleine Fläche betroffen ist. Geringfügige Änderungen an Nutzungsplänen bedürfen der Genehmigung der Baudirektion. Die Genehmigung wird erteilt, wenn sie den gesetzlichen Vorschriften und der übergeordneten Planung entsprechen und nicht als unzweckmässig erscheinen. Die Prüfung erfolgte auf die­ ser Grundlage. 3.

Die zwischen Industriezone, Wald und Umfahrungsstrasse gelegene Restfläche 2 (402 m ), die neu der Industriezone 1 16 zugewiesen wird, ist aus raumplanerischer Sicht unbedeutend. Mit der Umzonung kann eine Abgrenzung geschaffen werden, die auf die gegebene Situation abgestimmt ist. Das Grundkonzept der Ortsplanungs­ 2 revision wird durch die vorgesehene Einzonung (ca. 402 m ) nicht in Frage gestellt. Insbesondere werden die Grundsätze der Planbeständigkeit und Rechtssicherheit nicht tangiert. Da die betroffene Fläche unbedeutend ist, kann der geplanten Umzo­ nung zugestimmt werden.

4.

Gemäss Art. 7 der kantonalen Waldverordnung trifft das Oberforstamt auf Antrag der Gemeinde bei der Revision der Nutzungspläne die zur Abgrenzung von Wald und Bauzonen erforderlichen Waldfeststellungen in Form eines Planes. Die im Teilzonen­ plan neu festgelegte Waldgrenze wurde vom Oberforstamt verifiziert und mit Ent­ scheid vom 30. August 2004 verfügt.

5.

Aufgrund der Rechts- und Zweckmässigkeitsprüfung kann eine Genehmigung des vorliegenden Teilzonenplanes erteilt werden.

C.

Beschluss der Baudirektion

1.

Der Teilzonenplan Melsterbüel Parz. Nrn. 144 wird genehmigt (Art. 52 Abs. 2 BauG).

2.

Für die Genehmigung wird eine Gebühr von Fr. 400.- erhoben.

3.

Mitteilung an: a) Gemeinderat Bühler (restliche Expl. mit Genehmigungsvermerk) b) Sekretariat Baudirektion (1 Expl. mit Genehmigungsvermerk) c) Kantonaler Baukoordinationsdienst (1 Expl. mit Genehmigungsvermerk) d) Kantonales Planungsamt (1 Expl. mit Genehmigungsvermerk) e) Rechnungswesen

4.

Mitteilung im Amtsblatt

5.

Dieser Entscheid kann innert 20 Tagen nach Erhalt mit Beschwerde an den Regie­ rungsrat (Adresse: Regierungsrat, Regierungsgebäude, 9102 Herisau) weitergezo­ gen werden. Die schriftliche Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kurze Begrün­ dung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 30. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege VRPG, bGS 143.1).

6.

Versandt am:

0 6. SEP. 2004 BAUDIREKTION VON APPENZELL. A. RH.

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Jakob Brunnschweiler, Regierungsrat H:IPA 2004\Gemeindegeschäfte\09-Bühler\BD-Tzpl Melsterbüel Parz. Nr. 144.doc