Quartierplan Mempfel, Änderung,
Plan d'utilisaziun · Bühler
Document
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- Appenzell Ausserrhoden
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- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- Regierungsrat
- Decidì
- 18-06-1996
- En vigur dapi
- 18-06-1996
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CH73_09_GE_Quartierplan Mempfel, Änderung.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
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Protokoll des Regierungsrates
a. a.
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Gemeinde Bühler: Änderung des Quartierplans Mempfel; Genehmigung
Dem Bericht der Baudirektion vom 5.Juni 1996 ist zu entnehmen: Mit Schreiben vom 3. Juni 1996 ersucht der Gemeinderat Bühler um die Genehmigung einer Änderung des obenerwähnten Planungsinstrumentes. Sachlage 1. Mit Entscheid vom 18. Januar 1994 wurde der Quartierplan Mempfel genehmigt. Be standteil dieses Quartierplanes ist eine Baulinie (Strassenbauabstandslinie) von 5 Metern. 2. Das total revidierte Baureglement vom 9. August 1994 schreibt hingegen nur noch eine Baulinie von 3 Metern vor. 3. Um die Bauvorhaben im Quartierplangebiet realisieren zu können, hat die Bauherrschaft eine Reduktion der Baulinie von 5 auf 3 Meter beantragt. 4. Die Änderung des Quartierplanes wurde nicht zur Vorprüfung eingereicht. 5. Die Quartierplanänderung wurde am 26. März 1996 vom Gemeinderat erlassen. 6. Die Quartierplanänderung wurde vom 9. April bis 10. Mai 1996 öffentlich aufgelegt. Einsprachen sind keine eingegangen. Erwägungen
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1. Formel/es Nach Art. 47 EG zum RPG (bGS 721.1) sind Nutzungspläne der Baudirektion vor der öffentlichen Auflage zur Vorprüfung einzureichen. Im vorliegenden Fall erfolgt die Vor prüfung ausnahmsweise im Rahmen des Genehmigungsverfahrens.
-2-
Nach Art. 51 Abs. 2 EG zum RPG ist für Änderungen an Quartierplänen das gleiche Verfahren durchzuführen wie für deren Aufstellung. Formell steht der Plangenehmigung durch den Regierungsrat damit nichts entgegen. 2. Materielles
Gemäss Art. 50 Abs. 3 EG zum RPG treten Baureglemente und Nutzungspläne mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Die Genehmigung wird erteilt, wenn sie den gesetzlichen Vorschriften und der übergeordneten Planung entsprechen und nicht als unzweckmässig erscheinen. Es kann festgehalten werden, dass die vorgesehene Änderung von untergeordneter Bedeutung ist und damit den Zweck des rechtskräftigen Quartierplanes nicht verändert. Die materiellen Anforderungen gemäss Art. 43 EG zum RPG sind erfüllt. Materiell steht der Plangenehmigung mit der neuen Festlegung der Baulinien somit nichts ent gegen.
Antrag Die Baudirektion stellt, gestützt auf Art. 6 Abs. 1, Art. 11 Abs. 2, Art. 21 Abs. 3 und Art. 50 Abs. 3 des EG zum RPG, folgende Anträge: 1. Die Änderung des Quartierplans Mempfel vom 26. März 1996 sei zu genehmigen.
2. Für die Genehmigung sei eine Gebühr von Fr. 200.- zu erheben. Beschluss:
Zustimmung zum Antrag der Baudirektion.
Amtsblatt.
Auszug an
Baudirektion Sekretariat Baudirektion Zentralstelle für Baugesuche * Kantonales Planungsamt * Gemeinderat Bühler ** *) 1 Expl. mit Genehmigungsvermerk **) restliche Expl. mit Genehmigungsvermerk, Rechnung
Versandt am