Quartierplan Steig

Plan d'utilisaziun · Bühler

Document

Gener
Plan d'utilisaziun
Vischnanca
Bühler
Chantun
Appenzell Ausserrhoden
Nivel
Vischnanca
Approvà da
Regierungsrat
Decidì
14-10-2003
En vigur dapi
14-10-2003

Karte

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Datotecas

CH73_09_GE_Quartierplan Steig.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

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Protokoll des Regierungsrates

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Gemeinde Bühler: Quartierplan Steig; Genehmigung A. Ausgangslage 1. Mit Schreiben vom 19. August 2003 ersucht der Gemeinderat Bühler um die Genehmi­ gung des obengenannten Planungsinstrumentes durch den Regierungsrat. 2. Mit der Genehmigung der Ortsplanungsrevision Bühler am 9. August 1994 wurde das Planungsgebiet der Wohnzone W2 zugeschieden. 3. Mit dem Quartierplan wird die zweckmässige Erschliessung und Überbauung des Gebiet.es bezweckt. 4. Über den Quartierplan wurde das Vorprüfungsverfahren durchgeführt. 5. Der Quartierplan Steig wurde am 5. Juni 2003 vom Gemeinderat erlassen. 6. Die öffentliche Planauflage des Planungsinstrumentes erfolgte vom 11. Juni 2003 bis 10. Juli 2003. Es ist eine Einsprache eingegangen, die augrund der Einsprachever­ handlung zurückgezogen wurde. B.Erwägungen 1. Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung gemäss Art. 47 ff. des EG zum RPG (bGS 721.1) sind erfüllt. Formell steht der Plangenehmigung durch den Regierungsrat damit nichts entgegen. 2. Vorliegender Quartierplan umschreibt die für die Überbauung wesentlichen Grundzüge und stellt die zweckmässige Erschliessung sicher. 3. Bei der im unteren Bereich aufzuhebenden Steigwaldstrasse handelt es sich gemäss kantonaler Richtplankarte Wanderwegnetz um einen Wanderweg. Für die Verlegung des Wanderweges im unteren Bereich wird parallel das Verfahren gemäss Verordnung vom 20. November 1989 über das Fuss- und Wanderwegnetz (VO FWG, bGS 731.31) durchgeführt. 4. Die im Rahmen der Vorprüfung gemachten Bemerkungen wurden berücksichtigt. Insbesondere wurden die vorgesehenen Baubereiche neu bezeichnet und die Sonder­ bauvorschriften mit den massgebenden Forderungen der Gewässergesetzgebung ergänzt.

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5. Die materiellen Anforderungen gemäss Art. 43 EG zum RPG sind erfüllt. Materiell steht der Plangenehmigung durch den Regierungsrat somit nichts entgegen.

C. Beschluss des Regierungsrates 1. Der Quartierplan Steig wird genehmigt (Art. 6 Abs. 1, Art. 50 Abs. 3 EG zum RPG). 2. Für die Genehmigung wird eine Gebühr von Fr. 800.- erhoben. 3 Rechtsmittel: Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen nach Erhalt mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht (Adresse: Verwaltungsgericht des Kantons Appenzell A.Rh., Post­ fach, 9043 Trogen) weitergezogen werden. Die schriftliche Beschwerde hat einen An­ trag sowie eine kurze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist bei­ zulegen (Art. 54 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege VRPG, bGS 143.1).

Amtsblatt.

Auszug an

Versandt am

Baudirektion Sekretariat Baudirektion Zentralstelle für Baugesuche (1 Expl. mit Genehmigungsvermerk) Kantonales Planungsamt (1 Expl. mit Genehmigungsvermerk) Gemeinderat Bühler (restliche Expl. mit Genehmigungsvermerk, Rechnung)