26/ZPL/1/1_Mutation zum Zonenplan Landschaft

Plan d'utilisaziun · Giebenach

Document

Numer
1508
Gener
Plan d'utilisaziun
Sutgener
Plan da zonas
Vischnanca
Giebenach
Chantun
Basel-Landschaft
Nivel
Vischnanca
Approvà da
RR
Decidì
04-11-2008
En vigur dapi
04-11-2008

Karte

Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Giebenach mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen

Datotecas

RRB_1508_20081104_anonym.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft

Nr. 1508

vom 04. November 2008

Gemeinde Giebenach, Mutationen zu den Zonenvorschriften Siedlung, zu den Teilzonenvorschriften Ortskern, zum Zonenplan Landschaft und zum LärmEmpfindlichkeitsstufenplan A. Die Einwohnergemeindeversammlung Giebenach hat am 5. Dezember 2007 Mutationen zu den Zonenvorschriften Siedlung, zu den Teilzonenvorschriften Ortskern, zum Zonenplan Landschaft und zum Lärm-Empfindlichkeitsstufenplan beschlossen. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um Anpassungen aufgrund aufgetretener Probleme in der Anwendung der Bestimmungen, um die Aufarbeitung vorhandener Mängel bei den Lärm-Empfindlichkeitsstufen sowie um die Ausweisung einer Gefahrenzone. Die öffentliche Planauflage fand vom 31. Januar bis 3. März 2008 statt. Sie wurde B. durch Publikationen im Amtsblatt Nr. 5 vom 31. Januar 2008 und im Bezirksanzeiger vom 31. Januar 2008 bekannt gegeben. Die auswärtigen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief (Postquittung vom 25. Januar 2008) benachrichtigt. Während der Auflagefrist ist folgende Einsprache eingereicht worden:

Die gesetzlich vorgeschriebene Verständigungsverhandlung führte nicht zum Rückzug der Einsprache von Hanspeter und Margrit Joerin.

C. Mit Schreiben vom 16. Juni 2008 unterbreitet der Gemeinderat Giebenach die oben genannten Planungsbeschlüsse zur regierungsrätlichen Genehmigung und ersucht um Abweisung der unerledigten Einsprache. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Der Regierungsrat zieht in Erwägung: I. Gemäss § 2 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998 (RBG) sind die Gemeinden befugt, eigene Bauvorschriften zu erlassen. Diese bedürfen jedoch der regierungsrätlichen Genehmigung. Dabei beschränkt sich die der Genehmigung vorausgehende Prüfung auf die Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Zweckmässigkeitsprüfung, sofern kantonale Anliegen betroffen sind. Das heisst, der Regierungsrat hat darüber zu wachen, dass das kommunale Recht nicht gegen die übergeordnete kantonale und eidgenössische Gesetzgebung verstösst. In diesem Zusammenhang speziell zu beachten ist, dass:

P:\ARP\14 Raumentw kommunal\Gemeinden E_L\Giebenach\143 RRB_Einsprachen\RRB1508_20081104_OPStuc_Giebenach_Mutation ZVS TZVS LES_GK31956.doc

144

Ganzen Text zeigen

2

a) die Verfahrensvorschriften beim Erlass, insbesondere im Hinblick auf die Betroffenen, eingehalten werden; b) die kantonalen und eidgenössischen materiell-rechtlichen Schranken berücksichtigt werden, wobei der Überwachung der verfassungsmässigen Grundrechte (Eigentumsgarantie, Rechtsgleichheit, Verhältnismässigkeit etc.) zentrale Bedeutung zukommt; c) die Bauvorschriften der Gemeinden nicht im Widerspruch stehen zu den Zielen und Planungsgrundsätzen nach Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG Artikel 1 und 3), da diese Bestimmungen des RPG selbständig, d.h. auch ohne spezielles ausführendes Recht der Kantone anzuwenden sind. Die Beurteilung all dieser Aspekte ist mitentscheidend, ob eine kommunale Planungsmassnahme vor den verfassungsmässigen Grundrechten standhält, bzw. nicht gegen die übergeordnete Gesetzgebung verstösst. II. Gestützt auf Artikel 13 ff. und Artikel 19 ff. des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG) vom 7. Oktober 1983 sowie auf die Artikel 43 und 44 der Lärmschutz-Verordnung (LSV) vom 15. Dezember 1986 sind die Gemeinden verpflichtet, den Nutzungszonen - nach Artikel 14 ff. des RPG - Lärm-Empfindlichkeitsstufen gemäss Artikel 43 LSV zuzuordnen. Dabei handelt es sich um eigentumsverbindliche Rechtserlasse im Rahmen der kommunalen Nutzungsplanung. Somit richtet sich das Verfahren zum Erlass der Lärm-Empfindlichkeitsstufen nach den Bestimmungen von § 31 RBG. III. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hat die Prüfung Folgendes ergeben: 1. Rechtmässigkeitskontrolle 1.1 Formell-rechtlich sind die Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt. Materiellrechtlich ist Folgendes zu bemerken: 1.2 Die kantonalen Fachstellen hatten Gelegenheit, im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens zum Zonenreglement Stellung zu nehmen. Es kann dazu insbesondere auf den Prüfungsbericht des Amtes für Raumplanung vom 7. März 2007 verwiesen werden. Die vom Kanton gewünschten Änderungen wurden bei der Überarbeitung teilweise berücksichtigt. Die Änderungen, welche den Zonenplan betreffen, wurden erst zu einem späteren Zeitpunkt erarbeitet bzw. sind das Resultat von Empfehlungen im Vorprüfungsbericht. Der Zonenplan wurde deshalb keiner Vorprüfung unterzogen. 1.3 C/3.3 Zonenreglement Siedlung (ZRS) "Gewerbezonen" Die Bestimmung in C/3.3 ZRS "Gewerbezonen" Abs. "nicht zugelassen sind" lit. f (Publikumsintensive Verkaufseinheiten mit einer Verkaufsfläche von mehr als 150 m2) widerspricht dem RBG sowie der Rechtsprechung des Kantonsgerichts. Die Schaffung neuer Verkaufseinheiten für Waren des täglichen und periodischen Bedarfs unterliegt § 51 RBG sowie den §§ 21 ff. der Verordnung zum RBG. Danach sind neue Verkaufseinheiten für Waren des täglichen und periodischen Bedarfs bis zu 1'000 m2 Nettoladenfläche in den Wohn-, Wohn- und Geschäfts-, Kern- und Zentrumszonen zulässig. Verkaufseinheiten mit mehr als 1'000 m2 P:\ARP\14 Raumentw kommunal\Gemeinden E_L\Giebenach\143 RRB_Einsprachen\RRB1508_20081104_OPStuc_Giebenach_Mutation ZVS TZVS LES_GK31956.doc

144

3

Nettoladenfläche sind quartierplanpflichtig und unter Berücksichtigung der Grundsätze der kantonalen und kommunalen Raumordnung in allen Bauzonenarten zugelassen. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Bestimmungen des kantonalen Rechts betreffend Schaffung neuer Verkaufseinheiten abschliessend sind. Den Gemeinden steht diesbezüglich keine eigene Gesetzgebungskompetenz zu. Ein Ausschluss von neuen Verkaufseinheiten des täglichen und periodischen Bedarfes (food, non food), auch im Rahmen von Quartierplänen, ist aufgrund der erwähnten Regelung im RBG nicht möglich. Demzufolge muss die Bestimmung von der Genehmigung ausgenommen werden. Ebenso muss der Buchstabe f beim Abschnitt "Ausnahmen" gestrichen werden. Die übrigen Bestimmungen (lit. a-e) können genehmigt werden, weil die Lage der Gewerbezone entsprechende Nutzungen ausschliesst (Erschliessung, Verkehr). Allerdings besteht mit dem unbestimmten Katalog keine absolute Planungssicherheit. Eine entsprechende Regelung mit max. Gebäudekubaturen im Kap. D/1 "Zoneneinteilung und Zonenkriterien" wäre wünschenswert gewesen. 1.4 C/4.3 ZRS "Gefahrenzone Überschwemmungsgefahr" Es wird grundsätzlich begrüsst, dass die Gemeinde Giebenach mit Zonenvorschriften der Gefährdung durch Wasser begegnen will. Die Ausscheidung von Gefahrenzonen ist zweckmässig, soweit die planerischen Festlegungen auf wissenschaftlichen Grundlagen beruhen. Aufgrund der zur Verfügung stehenden Unterlagen können in der vorliegenden Planung aber weder das Vorgehen noch die Kriterien der Abgrenzung der "Gefahrenzone Überschwemmungsgefahr" vollständig nachvollzogen werden. Der Vergleich der Gefahrenzone mit dem Ereigniskataster des Kantons und der elektronischen Schadendatenbank (Jahre 1999 bis heute) zeigt, dass die Gefahrenzone zu grossen Teilen mit den im Ereigniskataster ausgewiesenen Flächen und Schadenorten übereinstimmt. Es sind aber auch zahlreiche Gebiete festzustellen, in welchen gemäss Ereigniskataster und/oder Schadendatenbank bereits Schäden infolge Hochwasser/Oberflächenwasser aufgetreten sind, welche aber nicht der "Gefahrenzone Überschwemmungsgefahr" zugewiesen wurden. Andererseits sind für diverse Gebiete der "Gefahrenzone Überschwemmungsgefahr" weder im Ereigniskataster noch in der Schadendatenbank Ereignisse verzeichnet. Die Bestimmungen im Zonenreglement Siedlung erscheinen zudem wenig konkret, obwohl bereits im Rahmen der Vorprüfung darauf hingewiesen wurde, dass die Formulierung der Bestimmungen zu pauschal und unverbindlich sind und sich die Bestimmungen somit wohl schwerlich in die Praxis umsetzen lassen werden. Es ist festzuhalten, dass der Kanton für die Gemeinde Giebenach voraussichtlich bis Ende 2010 die Naturgefahrenkarte erstellt, in welcher auch die Gefährdung durch Oberflächenabfluss behandelt wird (die anders lautende Behauptung im Planungsbericht Seite 8 ist falsch). Die vorliegenden Bestimmungen zur "Gefahrenzone Überschwemmungsgefahr" machen zum jetzigen Zeitpunkt unter folgender Auflage Sinn: Sobald die Naturgefahrenkarte der Gemeinde Giebenach vorliegt, sind deren Erkenntnisse mittels eigentumsverbindlichen Vorschriften in den Zonenvorschriften umzusetzen. Je nach Inhalt dieser Gefahrenkarte wird dann eine erneute Anpassung der Zonenvorschriften erforderlich sein. 1.5 C/18 ZRS "Antennenanlagen" Die Schweizerische Bundesverfassung (BV) vom 18. April 1999 statuiert in Art. 16 die Meinungs- und Informationsfreiheit. Laut Art. 16 Abs. 3 BV hat jede Person das Recht, Informationen frei zu empfangen. Gemäss Planungsbericht (Kap. 8 "Ergebnis der kantonalen Vorprüfung") haben die meisten Parabolspiegel zwar heute einen Durchmesser von weniger als 65 cm. Es könnte allerdings sein, dass an einem bestimmten Ort der Parabolspiegel einen grösseren Durchmesser haben muss, damit der Empfang gut ist. Wenn der Empfang von Programmen aber wegen der reglementarischen Festsetzung des Durchmessers auf max. P:\ARP\14 Raumentw kommunal\Gemeinden E_L\Giebenach\143 RRB_Einsprachen\RRB1508_20081104_OPStuc_Giebenach_Mutation ZVS TZVS LES_GK31956.doc

144

4

65 cm verunmöglicht wird, stellt dies - wegen eines nicht ausreichend grossen Parabolspiegels - einen Verstoss gegen die Informationsfreiheit im Sinne von Art. 16 Abs. 3 BV dar. Die Klammer (maximaler Durchmesser 65 cm) in C/18 ZRS "Antennenanlagen" Abs. 3 wird deshalb gestrichen und muss von der Genehmigung ausgenommen werden. 1.6 Redaktionelle Korrekturen Die Bestimmung C/4.3 ZRS "Gefahrenzone Überschwemmungsgefahr" im Zonenreglement Siedlung ist gleichzeitig auch als neuer Art. 6.3 des Teilzonenreglements Ortskern zu bezeichnen (vgl. Kap. 4.1 im Planungsbericht). Die in der Tabelle "Zoneneinteilung und Zonenkriterien" in Bestimmung D/1 ZRS aufgeführte Bauzone W1a ist nicht mehr notwendig, weil sie mit den vorliegenden Mutationen aufgehoben wird (vgl. Kap. 4.1 im Planungsbericht). 1.7 Siedlungsperimeter Der Siedlungsperimeter entspricht dem Perimeter Zonenplan Siedlung und stellt die Trennung der Anwendungsgebiete der Zonenvorschriften Siedlung und der Zonenvorschriften Landschaft dar. Er besitzt rein orientierenden Charakter. Der im verbindlichen Planinhalt aufgeführte Siedlungsperimeter ist somit nicht Gegenstand der Genehmigung. 1.8 Im Sinne des rechtlichen Gehörs hat das Amt für Raumplanung der Gemeinde Giebenach Gelegenheit gegeben, zu den vorgesehenen Nichtgenehmigungen Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2008 teilte der Gemeinderat mit, dass sich die Gemeinde mit den Nichtgenehmigungen einverstanden erklärt. 2. Zweckmässigkeitsprüfung gemäss § 31 Absatz 5 RBG Keine Bemerkungen. IV. Unerledigte Einsprachen: 1. Die kantonale Verwaltungsgesetzgebung kennt keine Verfahrensvorschriften darüber, in welcher Form Einspracheentscheide im Zusammenhang mit Gemeindeversammlungsbeschlüssen zu erlassen sind. Es steht daher nichts entgegen und es erscheint in Anbetracht des sachlichen Zusammenhanges sowie aus Zweckmässigkeitsgründen gerechtfertigt, unerledigte Einsprachen mit dem Entscheid über die Genehmigung im gleichen Beschluss zu behandeln. 2. Im Raumplanungs- und Baugesetz ist die regierungsrätliche Überprüfungsbefugnis bei unerledigten Einsprachen nicht speziell geregelt. Artikel 33 RPG verlangt hingegen bei Einsprachen, die sich gegen Nutzungspläne richten, die volle Überprüfung. Somit ist der Regierungsrat verpflichtet, bei unerledigten Einsprachen sowohl die Recht- als auch die Zweckmässigkeitskontrolle auszuüben. 3. Nicht eingetreten werden kann im Rahmen dieses Verfahrens auf allfällige Entschädigungsforderungen. Solche Begehren können, gestützt auf die §§ 78 und 79 RBG sowie in Verbindung mit § 97 des Gesetzes über die Enteignung vom 19. Juni 1950 (EntG), erst geltend gemacht werden, wenn ein materieller Nachteil tatsächlich vorliegt, d.h. frühestens nach Inkrafttreten der entsprechenden Bauvorschriften. Dabei ist insbesondere die in § 78 Ziff. 2 RBG festgelegte Verwirkungsfrist von 6 Monaten zu beachten. P:\ARP\14 Raumentw kommunal\Gemeinden E_L\Giebenach\143 RRB_Einsprachen\RRB1508_20081104_OPStuc_Giebenach_Mutation ZVS TZVS LES_GK31956.doc

144

5

Im Weiteren wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen dieses Verfahrens keine Parteientschädigung zugesprochen werden kann, sofern diesbezügliche Forderungen in Einsprachen geltend gemacht werden. 4. Nach bundesgerichtlicher Praxis hält eine Planungsmassnahme u.a. dann vor den Grundrechten stand, wenn sie auf einer klaren Rechtsgrundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und im Fall einer eigentumsbeschränkenden Wirkung gegen volle Entschädigung erfolgt. Auch dem Gebot der Rechtssicherheit ist Rechnung zu tragen. Wie das Bundesgericht schon wiederholt entschieden hat, gibt die Eigentumsgarantie keinen Anspruch darauf, dass Land dauernd in jener Zone verbleibt, in die es einmal eingewiesen worden ist. Eine nachträgliche Änderung oder Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten steht der verfassungsmässigen Gewährleistung des Eigentums nicht entgegen. Die Grundeigentümerin/ der Grundeigentümer hat keinen gesicherten Anspruch darauf, dass die für ihre/seine Parzelle einmal festgelegten baulichen Nutzungsmöglichkeiten unbeschränkt bestehen bleiben. 5. Zu allfälligen Begehren auf Änderung ist grundsätzlich festzuhalten, dass der Regierungsrat in diesem Genehmigungsverfahren keine positiven Vorschriften festlegen kann, d.h. irgendwelche Änderungen der Planungsbeschlüsse darf er nicht selbständig vornehmen. Der Regierungsrat ist lediglich befugt, den vom zuständigen Gemeindeorgan gefassten Beschlüssen die Genehmigung ganz oder teilweise zu verweigern, sofern sie der Rechtskontrolle oder der Zweckmässigkeitsprüfung gemäss § 31 Ziff. 5 RBG nicht standhalten. 6. Zu der unerledigten Einsprache gendes zu bemerken:

ist im Einzelnen Fol-

Die Einsprechenden sind als Eigentümer der Parzelle Nr. von der Planungsmassnahme betroffen. Auf die Einsprache ist somit einzutreten. Sie richtet sich gegen die Ausscheidung der "Gefahrenzone Überschwemmungsgefahr" auf der Parzelle Nr. . Es wird im Wesentlichen folgendes Begehren gestellt: Die Parzelle Nr. sei von der überlagerten Gefahrenzone auszuschliessen. Zur Begründung wird Folgendes angeführt: Die Parzelle Nr. sei in den letzten 30 Jahren nie von Überschwemmungen betroffen gewesen und somit seien auch nie Oberflächenwasser- bzw. Schlammschäden zu verzeichnen gewesen. Dies sei schon aufgrund der topographischen und baulichen Verhältnisse der betreffenden Parzelle unwahrscheinlich. Dagegen seien Parzellen, welche Schäden durch Oberflächenwasser aufwiesen, nicht in die Gefahrenzone eingeteilt worden. Es stelle sich somit die Frage nach der Qualität der Vorabklärungen, den Abgrenzungskriterien und den gesetzlichen Grundlagen für die Überlagerung von Parzellen mit einer Gefahrenzone. Insbesondere erwähnen die Einsprechenden, dass in der Gefahrenhinweiskarte für das Gebiet der Parzelle Nr. kein Gefährdungsverdacht erkenntlich sei und somit die Grundlage für die Ausscheidung einer Gefahrenzone fehle. Im Weiteren würde auch vom Kanton empfohlen, bis zum Vorliegen der Gefahrenkarte für Giebenach auf die Ausscheidung von Gefahrenzonen zu verzichten. Es werde befürchtet, dass aufgrund der überlagerten Gefahrenzone für die Liegenschaft eine Wertverminderung erfolge. Im Weiteren seien auf der Parzelle Nr. auch keine baulichen Auflagen notwendig. Der Regierungsrat nimmt zur Einsprache wie folgt Stellung: Grundsätzlich besteht für die Gemeinden nach § 19 Ziff. 2 RBG die Möglichkeit, die Nutzungszonen durch Gefahrenzonen zu überlagern. § 30 RBG präzisiert, dass Gefahrenzonen Gebiete umfassen, welche aus Sicherheitsgründen, namentlich wegen Rutsch-, Steinschlagund Überschwemmungsgefahr, nur unter sichernden Massnahmen überbaut werden dürfen. P:\ARP\14 Raumentw kommunal\Gemeinden E_L\Giebenach\143 RRB_Einsprachen\RRB1508_20081104_OPStuc_Giebenach_Mutation ZVS TZVS LES_GK31956.doc

144

6

Die Gemeinde Giebenach war in den letzten Jahren von verschiedenen Überschwemmungsereignissen betroffen. Aus diesem Grund wurde im Rahmen der vorliegenden Mutationen versucht, mit einer Reglementsbestimmung (Erweiterung der rechtskräftigen, auf das Gebiet der bisherigen Zone W1a beschränkten Bestimmung) die Problematik der Überschwemmungsgefahr ganzheitlich anzugehen. Im Vorprüfungsbericht vom 7. März 2007 wurde der Gemeinde empfohlen, zur vorgeschlagenen Reglementsbestimmung im Zonenplan eine entsprechende Gefahrenzone auszuscheiden und somit die Abgrenzung der Gebiete mit Überschwemmungsgefahr gegenüber den ungefährdeten Gebieten deutlich zu machen. Wie bereits unter Abschnitt III Ziffer 1.4 dargelegt, sind das Vorgehen und die Kriterien, welche die Gemeinde bei der Abgrenzung der "Gefahrenzone Überschwemmungsgefahr" angewendet hat, insgesamt nicht vollständig nachvollziehbar. Auch ist die Ausscheidung der Gefahrenzone nicht mit dem kantonalen Projekt "Naturgefahrenkarte" verknüpft. In dieser generell mangelnden Nachvollziehbarkeit liegt wohl der Hauptgrund, weshalb die Einsprechenden die Überlagerung der Parzelle Nr. mit einer Gefahrenzone als willkürlich sowie sachlich und fachlich nicht begründbar beurteilen. In Bezug auf die Parzelle Nr. erscheint diese Beurteilung jedoch gerade wenig haltbar: Gemäss der bis ins Jahr 1999 zurückreichenden Schadendatenbank werden für das Gebiet der Parzelle Nr. gleich zwei Gebäudeschäden mit der Ursache "Überschwemmung/Hochwasser" dokumentiert. Gemäss Ereigniskataster ist die Ausscheidung der "Gefahrenzone Überschwemmungsgefahr" im Gebiet der Parzelle Nr. somit uneingeschränkt gerechtfertigt. Zudem kann im Hinblick auf die noch unbebauten Parzellen in der näheren Umgebung das öffentliche Interesse an der Ausscheidung einer Gefahrenzone nicht abgestritten werden. Ein Ausschluss der Parzelle Nr. von der Gefahrenzone müsste hingegen als Willkür betrachtet werden. Die Einsprache muss, soweit darauf eingetreten werden kann, als unbegründet abgewiesen werden.

Gestützt auf § 2 RBG vom 8. Januar 1998 beschliesst der Regierungsrat Folgendes: ://:

1. Die Einsprache werden kann, als unbegründet abgewiesen.

wird, soweit darauf eingetreten

2. Die von der Einwohnergemeindeversammlung Giebenach am 5. Dezember 2007 beschlossenen Mutationen zu den Zonenvorschriften Siedlung, zu den Teilzonenvorschriften Ortskern, zum Zonenplan Landschaft und zum Lärm-Empfindlichkeitsstufenplan werden im Sinne der Erwägungen mit nachstehenden Ausnahmen und Auflage genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt. Ausnahmen Von der Genehmigung ausgenommen und zur Überarbeitung zurückgewiesen werden (im Reglement rot gestrichen): a) die Bestimmungen zu C/3.3 Abs. "nicht zugelassen sind" lit. f (Publikumsintensive Verkaufseinheiten mit einer Verkaufsfläche von mehr als 150 m2) sowie der Buchstabe f beim Abschnitt "Ausnahmen", b) die Klammer (maximaler Durchmesser 65 cm) in C/18 Abs. 3. Auflage Sobald die Naturgefahrenkarte der Gemeinde Giebenach vorliegt, sind deren Inhalte und Erkenntnisse mittels eigentumsverbindlichen Vorschriften in den Zonenvorschriften umzusetzen und die bestehende "Gefahrenzone Überschwemmungsgefahr" ist allenfalls anzupassen. P:\ARP\14 Raumentw kommunal\Gemeinden E_L\Giebenach\143 RRB_Einsprachen\RRB1508_20081104_OPStuc_Giebenach_Mutation ZVS TZVS LES_GK31956.doc

144

7

3. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 26/ZPS/1/4 (Mutation zum Zonenplan Siedlung), 26/ZRS/1/2 (Mutation zum Zonenreglement Siedlung), 26/ZPL/1/1 (Mutation zum Zonenplan Landschaft), 26/TZP/1/3 (Mutation zum Teilzonenplan Ortskern), 26/TZR/1/3 (Mutation zum Teilzonenreglement Ortskern) und 26/LES/1/2 (Mutation zum Lärm-Empfindlichkeitsstufenplan) versehenen Exemplare der Pläne und der Reglemente. 4. Der Gemeinderat wird angehalten, die von den Ausnahmen (Nichtgenehmigungen) in Ziffer 2 dieses Beschlusses betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer über die entsprechende Nichtgenehmigung zu informieren und auf die untenstehende Rechtsmittelbelehrung aufmerksam zu machen. 5. Die Ziffer 2 dieses Beschlusses ist gestützt auf § 9 der Geschäftsordnung des Regierungsrates vom 15. Dezember 1992 im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausfertigung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren vor dem Kantonsgericht ist kostenpflichtig.

Verteiler: 

(eingeschrieben)  Gemeinderat Giebenach, 4304 Giebenach  Stierli + Ruggli, Ingenieure + Raumplaner, Unterdorfstrasse 38, Postfach, 4415 Lausen  Kreisgeometerbüro Liestal, Frenkendörferstrasse 17, 4410 Liestal  Landeskanzlei (Publikation)  Bauinspektorat  Basellandschaftliche Gebäudeversicherung, Rheinstrasse 33a, 4410 Liestal  Amt für Raumplanung (14)  Bau- und Umweltschutzdirektion (2) Der Landschreiber: W. Mundschin

P:\ARP\14 Raumentw kommunal\Gemeinden E_L\Giebenach\143 RRB_Einsprachen\RRB1508_20081104_OPStuc_Giebenach_Mutation ZVS TZVS LES_GK31956.doc

144