11/TZP/13/0_Teilzonenplan Weihermatten

Plan d'utilisaziun · Binningen · Abolì ils 17-10-2023

Document

Numer
1958
Gener
Plan d'utilisaziun
Sutgener
Plan da zonas parzial
Vischnanca
Binningen
Chantun
Basel-Landschaft
Nivel
Vischnanca
Approvà da
RR
Decidì
19-08-1997
En vigur dapi
19-08-1997
Abolì
17-10-2023

Karte

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Datotecas

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Text

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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates

des Kantons Basel-Landschaft

Nr. 1958 vom 19. August 1997

Gemeinde Binningen, Neufassung der Teilzonenvorschriften „Weihermatten“

A. Der Einwohnerrat Binningen hat am 10. März 1997 eine Neufassung der Teilzonenvorschriften „Weihermatten“ beschlossen. Gleichzeitig sind die bishergeltenden Teilzonenvorschriften ‘Weihermatten’ vom 11. Januar 1983 inkl. Ergänzung vom 11. Oktober 1983 (Inv.-Nrn. 11/TZP/9/0, 11/TZR/9/O und 11/TZR/9/1) aufgehoben worden. Die Referendumsfrist gegen diesen Beschluss ist am 21. April 1997 unbenutzt abgelaufen.

B. Einsprachen sind keine eingegangen.

C. Das auf Antrag des Gemeinderates Binningen (Schreiben vom 23. Mai 1997) durchgeführte Genehmigungsverfahren hat ergeben, dass sowohl die Rechtmässigkeitskontrolie als auch die Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Es bleibt lediglich darauf hinzuweisen, dass -im Sinne von $ 13 Abs. 3 BauG- für die neue Linienführung der Schlossgasse eine entsprechende Anpassung des Strassennetzplanes bzw. die Festlegung eines Bau- und Strassenlinienplanes unumgänglich ist.

Redaktioneller Hinweis: Damit keine Verwechsiungen zwischen den neuen und den aufzuhebenden Teilzonenvorschriften (TZV) entstehen, werden die neuen TZV als „Weihermatten Il" bezeichnet. Die Plandokumente werden mit einem entsprechenden Vermerk ergänzt.

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Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.

Aufgrund dieses Prüfungsergebnisses und gestützt auf $ 3 Absatz 2 des Baugesetzes vom 15. Juni 1967 beschliesst der Regierungsrat folgendes:

:/1: 1. Die vom Einwohnerrat Binningen am 10. März 1997 beschlossene Neufassung der Teilzonenvorschriften „Weihermatten“ und die Aufhebung der bishergeltenden Teilzonenvorschriften ‘Weihermatten’ vom 11. Januar 1983 inkl. Ergänzung vom 11. Oktober 1983 werden genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.

2. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 11/TZP/13/0 und 11/TZR/13/0 versehenen Genehmigungsdokumente (Situationsplan 1:500 mit Reglementsbestimmungen).

3. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Verteiler:

- Gemeinderat Binningen, 4102 Binningen

- Bauverwaltung Binningen, 4102 Binningen

- Kreisgeometerbüro Binningen, Weihermattstrasse 2, 4102 Binningen

Landeskanzlei (Publikation)

Amt für Liegenschaftsverkehr Bauinspektorat

Tiefbauamt

Vermessungs- und Meliorationsamt Amt für Orts- und Regionalplanung (8) (4 Archiv, ZD, OP, OK, ES)

Bau- und Umweltschutzdirektion (2)

Rechtsmittelbelehrungen:

1.

Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Verfassungs- und Verwaltungsgericht, Poststrasse 3, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausfertigung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren vor Verfassungs- und Verwaltungsgericht ist kostenpflichtig.

Gegen diesen kommunalen Erlass oder Plan kann zur Überprüfung der Verfassungsmässigkeit innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Verfassungsgericht, Poststrasse 3, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vier Ausfertigungen einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen.

Beschwerdeberechtigt sind nur Personen, die sich bereits am Einsprache- oder Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat beteiligt haben.

Der Landschreiber:

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