11/TZP/3/0_Teilzonenplan Im Meiriacker

Plan d'utilisaziun · Binningen

Document

Numer
1832
Gener
Plan d'utilisaziun
Sutgener
Plan da zonas parzial
Vischnanca
Binningen
Chantun
Basel-Landschaft
Nivel
Vischnanca
Approvà da
RR
Decidì
21-06-1966
En vigur dapi
21-06-1966

Karte

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Text

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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft

Nr. TERRIEN vom

7.65 - 50000

Hinsichtlich der Begründung der wnerledigten Einsprachen wird auf die Akten und auf die weiter unten folgenden Erwägungen VSrWicBeN. j

Am 18. Oktober 1965 hat die Einwohnergeneindeversamnlung für die Parzellen 883 und 897 einer Aenderung des am 25. Nov. 1963 beschlossenen Richtplenes zugestimmt,

Das Auflageverfahren für den abgelinderten Plan wurde von 3. Desember 1965 bis 3. Januar 1966 durchgeführt, Die Planaufs» lage wurde im Amtsblatt Nr, 23 vom 3, Desenber 1965 und im Binninger Anzeiger von 3, Dezember 1965 bekanntgegeben. Die üirekt betroffenen Parzellen sind Eigentum der Einwohnergemeinde Binningen, Die Eigentümer der Nachbarparzeilen wurden mit eingeschriebenen Brisf vom 2, Dezember 1965 auf die Planauflage aufmerksan gemachte

Gegen diese Aenderung des Richtplanes sind keins Einsprachen erhoben worden,

Mit Schreiben vom 19. Januar 1966 ersucht der Gemeinderat von Binningen um die Genehmigung auch disses Gemeindeversammlungsbeschlussess

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Der Regierungsrat zieht in Erwägungs

1. Das kantonele Bangesetz gibt den Gemeinden in $ 58 Abs. 1 die Befugnis, im Interesse der baulichen Entwicklung Zür ihr ganzes Gebiet oder für einzelne Teile desselben Zonenpläne samt den dazugehörenden Reglementen aufzustellen. $ 69 Abs, 9 des gleichen Gesetzes erlaubt, Asnderungen und Ergänsungen vorzunehmen, wobei grundsätzlich äle gleichen Verfahrensvorschriften sinzuhalten sind wie bei der ersten Aufstellung. Diese Pläne und Vorschriften, einschliesslich ihre Trgänzung oder Aendsrung, erwachsen jedoch erst mit der regierungsrätlichen Genehmigung in Rechtskraft, Nach konstanter Praxie ist die dem Genehmigungsentscheiäd vorausgehende Prüfung sowohl formeller als auch materieller Natur, dsh, die Genehmigungsbehörde behält sich neben einer Rechtskontrolle auch eins Zweokmässigkeitskontrolle vor. Die Usberprüfung er-

streckt sich bei den Zonenvorschriften in forneller Hinsicht auf dis Rechtmässigkeit solcher Gemeindesrlasse und in materieller Hinsicht auf die Zweoikmässigkeit. Wohl kann der Ragiewungerst den Gemsinden keine positiven Vorschläge machen, er ist aber in seinem Entschluss, ob er die Genehmigung ganz, tellweise oder nicht erteilen will, im Rahmen seines pflichtgemässen Ermensens frei. Die gleiche £reie Veberprüfungsbefugnis steht ihm auch bei der Beurteilung von Einsprachen zu, sowelt sie nicht privatrechtlächer Natur sind.

2 Dis kantonale Verwaltungsgesetzgebung kennt keine Vorschriften darlider, in welcher Form die Einsprachsentscheide und der Entscheid Über dis Genehmigung zu erlassen sind. Es steht daher nichts entgegen und erscheint in Anbetracht des sachlichen Zusammenbanges sowie aus Zwackmässigkeitsgründen els gerechtfertigt, Ale unerledigten Einsprachen mit dem Ent» scheid über Ale Genehmigung des Gemeinäseriasses im gleichen Beschluss zu behandeln.

3. Unter Berlicksichtigung der vorstehenden Ausführungen hat die Prüfung der Gemeindeversammlungsbeschlüsss und der un=- erlsäigten Finsprachen folgendes ergaben:

4. Die formellen Voraussetzungen für die Genehmigung der Teilzonenvorschriften sind erfüllt. Auch der grundsätzlichen Gutheissung des Richtplaons steht nichts entgegen. Dieser Plan kann jedoch im Gegensatz zu den Teilzonenvorschriften nicht ellgemeinverbindlich erklärt werden, weil dagu dle nötige Rechtsgrundlags fehlt, Dieser Zustimmung kommt daher nur soweit Bedeutung zu, als damit seitens der Regierung bekundet wird, dass gegen ein Bauvorhaben gemäss Richtplan grundsätzlich nichts einzuwenden 18%.

5. In materieller Hinsicht ist zu den Teilzonenvorschriften und dem bereinigten Richtplan folgendes zu sagens

3, Teilzonenvorschriften, Der Teilsonenplan und das dazugehörende Reglamsns bilden eine gute Rechtsgrundlage für die Verwirklichung der geplanten Ausnahmeübsrbauung und geben zu keinen Benerkungen Anlasss

b. Richtpian, Der Richtplan als geichnerisch dargestelltes Ausnahnekriterium wurde von den zuständigen kantonalen Instanzen geprüft, Insbesondere wurden die städtebaulichen und planerischen Asnekte der Quartierplanung als Gesamtes und die Wirkung der Hochhäuser im besondsren genau untersucht, Dabei wurde festgestellt, dass der Ausnahmeüberbauung und den derin vorgssshenen Hochhäusern zugestimmt werden kann, Wohl stellt äle Gesamtkonzeption keine Idealplanung dar; der Richtplan emmöglicht jedoch die Verwirklichung einer städtebaulich und wohnhysienisch befriedigenden Veberbauung, dla gegenüber einer sonengemnüssen Bauweise wesentliches Vorteils aufweist. Der Re» glerungsrat teilt Alese Auffassung. Die grundsätzliche Zustinmung bezieht sich jedoch nur auf die stäßtebaullcke Konzeption und die höhere Bauweise gemäss $ 22 Abs. 4 Baugesetaz die eigent- 3äiche Baubewilligung, in der musätzlich bau» und feuerpolizeliliche Auflagen gemacht werden müssen und vor deren Erteilung auch über allfällige Einsprachen entschieden werden muss, wird dedurch nicht präjudisiert.

6, Zu den Einsprachen ist zu bemerkens

8. Mit Schreiben von 4. September 1964 | Beine Einsprache nachträglich zurückgezogen.

b. Dio Einsprachen von f

— sind ihrem Inhalt nach praktisch gleich, Sie

können somit gemeinsam behandslt werden, Soweit es sich jedoch um Argumente verkehrstechnischer Natur handelt, braucht in dissem Verfahren nicht mehr auf sie eingstreten zu warden. Die betreffenden Punkte wurden bereits Im Entscheid des Regierungsratee Ur. 1882 vom 22, Juni 1965 eingehend behandelt.

Bestiglich Teilzonenplan und »“reglenent stellen Als Einsprosher das Begehren, für üle vorgesehene Veberbauung sei ein anderer Standort au suchen oder sie sei weiter nach Süden zu verschieben. Ferner sel dis unilorne Gestaltung der Veberbauung, wie sie durch die vorgeschene einhsitliche Dachform und dis Reihsnhäuser antstehe, zu Ändern, und 05 Bel der Gemeindseversammlung ein neuss Projekt vorgulegen, Als Begründung wird

im wesentlichen angsführt, dle Tatsache, dass die Gemeinde Beeitzerin des im Plan mit A bezeichneten Landes sei, genlse nicht, eine Gesantüberbauung nit starken Auswirkungen in ein schon zonengemäss überbautes Vohnguartier mit freistehenden Einfamilienhäussrn zu stellen, Die Planung eines solchen Quartliers an einen freien, allgemein günstigeren 0r% sei möglich. Gegen eine solche Verlegung könne auch die Frage der Kanalisation nicht sprechen.

in seinem Schreiben vom 26. Juni 1964 beantragt der Gemeinderat, die unerledigten Einsprachen abzulehnen, Daraus kann entnommen werden, dass er nicht bereit ist, den eigentlichen Begekren der Rekurrenten gu entsprechen. Wie bereits in den Erwägungen dargelegt worden ist, kann der Regierungsrat anderseits im Rahmen dieses Genehmigungsverfahrens der Gemeinde keine positiven Vorschriften machen. Es steht ihm lediglich das Recht zu, einer - planerischen Massnahme die Genehmigung zu verweigern, sofern sie zu weitgehend oder krasse unzweckmässig ist. Beides trifft jedoch im vorliegenden Fall nicht zu. Die Veberbauung, wie sie der Richtplan vorsieht, ist städtebaulich und wohnhygienisch durchaus tragbar und bringt auch für die Nachbarschaft keine Nachteile, Das Motiv der bestehenden lockeren Veberbauung wird im neuen Quartier übernommen, beträgt doch die mittlere Nutzung nur 46 % und ist somit im Vergleich mit anderen Gesantüberbauungen sehr nieärig.

Aus allen diesen Gründen sind die Einsprachen, soweit auf sie eingetreten werden kann, als unbegründet abruweisen.

c. «sn: sich gegen üen Bau- una

Strassenlinienplan "Im Meiriacker". Aus seinen Ausführungen jedoch geht hervor, dass er sich mit der im Richtplan vorgesehenen Aussichtsterrasse auf seinem Land nicht einverstanden erklären kann. Diese Terrasse hat jedoch mit dem Bau- und Strassenlinienplan nichts zu tun. Die Einsprache wird daher in diesen Verfahren behandelt. |

Im Richtplan ist ein Umlegungsvorschlag enthalten, wonach die Gemeinde das Land des Einsprechers Übernehmen und ihn an anderer Stelle eine neues Parzelle zuteilen möchte, Dieser