46/ZPL/1/1_Zonenplan Landschaft, Planungsänderung Hostets

Plan d'utilisaziun · Nusshof

Document

Numer
1694
Gener
Plan d'utilisaziun
Sutgener
Plan da zonas
Vischnanca
Nusshof
Chantun
Basel-Landschaft
Nivel
Vischnanca
Approvà da
RR
Decidì
29-08-2000
En vigur dapi
29-08-2000

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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates

des Kantons Basel-Landschaft Nr. 1694 vom 29. August 2000

Gemeinde Nusshof, Mutationen Zonenplan Siedlung im Bereich "Grossmatt/Hostets", Strassennetzplan Siedlung im Bereich "Grossmatt/Hostets" und Zonenplan Landschaft im Bereich "Hostets"

A. Die Einwohnergemeindeversammlung Nusshof hat am 19. November 1999 Änderungen des Zonenplanes Siedlung im Bereich "Grossmatt/Hostets", des Strassennetzplanes Siedlung im Bereich "Grossmatt/Hostets" und des Zonenplanes Landschaft im Bereich "Hostets" beschlossen. Es handelt sich dabei um Anpassungen der Bauzonen an Artikel 15 des Raumplanungsgesetzes (RPG).

B. Während der Auflagefrist hat 0 den vorliegenden Beschluss Einsprache erhoben. Anlässlich der gesetzlich vorgeschriebenen Verständigungsverhandlung konnte mit dem Einsprecher eine Einigung erzielt werden.

C. Mit Schreiben vom 8. Mai 2000 unterbreitet der Gemeinderat Nusshof die obgenannten Beschlüsse zur regierungsrätlichen Genehmigung. Formell-rechtlich sind die Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt. Materiell-rechtlich ist Folgendes zu bemerken:

Mit Regierungsratsbeschluss Nr. 1763 vom 25. Juni 1996 wurden die Gebiete "Grossmatt" und "Hostets" im Sinne von Artikel 36 Absatz 3 des Raumplanungsgesetzes dem Landwirtschaftsgebiet nach $ 11 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 zugewiesen. Nach neuem Raumplanungs- und Baugesetz vom 8. Januar 1998 (RBG) entspricht das Landwirtschaftsgebiet der Landwirtschaftszone nach & 19 Absatz 1 lit. c.

Andreas Schenk macht in seiner Einsprache geltend, dass die Gemeindeversammlung das Gebiet "Hostets" keiner Zone zugewiesen habe. Im Protokoll zur Einwohnergemeindeversammlung werde fälschlicherweise der Beschluss einer Landwirtschaftszone festgehalten. Dazu ist zu bemerken, dass dies rechtlich irrelevant ist, weil das Gebiet "Hostets" de facto bereits zuvor in der Landwirtschaftszone lag. Wenn allenfalls die Umfahrungsstrasse aus dem Regionalen Strassennetzplan "Ergolz Ost" gestrichen wird, kann die Gemeindeversammlung so oder so erneut über das betreffende Gebiet beschliessen, weil sich dann die Verhältnisse im Sinne von Art. 21 Absatz 2 RPG erheblich geändert haben. Vom Regierungsrat genehmigt werden kann ein erneuter Beschluss der Gemeindeversammlung allerdings nur, wenn gegen keine anderen übergeordneten Randbedingungen und Gesetze (insbesondere Artikel 15 RPG) verstossen wird. Im Sinne des Antrages des Gemeinderates wird im Mutationsplan zum Zonenplan Landschaft der Vermerk "siehe Erwägungen RRB" angebracht.

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Zu Recht wird in der Einsprache darauf verwiesen, dass in den Mutationsplänen das Gebiet "Hostets" mit einer Landschaftsschutzzone überlagert wird, obwohl dies die Gemeindeversammlung nicht beschlossen hat. Da es sich dabei offensichtlich um einen Übertragungsfehler handelt, kann dieser mit einer redaktionellen Korrektur bereinigt werden. Deshalb wird in den Mutationsplänen zum Zonenplan Landschaft die Landschaftsschutzzone im Sinne des Antrages des Gemeinderates gestrichen.

Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.

Gestützt auf $ 2 des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998 beschliesst der Regierungsrat Folgendes:

II: 1. Die von der Einwohnergemeindeversammlung Nusshof am 19. November 1999 beschlossenen Mutationen des Zonenplanes Siedlung im Bereich "Grossmatt/Hostets", des Strassennetzplanes Siedlung im Bereich "Grossmatt/Hostets" und des Zonenplanes Landschaft im Bereich "Hostets" werden im Sinne der Erwägungen genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.

2. Massgebend sind die mit der Inventarnummer 46/ZPS/1/1 (Zonenplan Siedlung Planungsänderung "Grossmatt/Hostets"), 46/SPS/1/1 (Strassennetzplan Siedlung Planungsänderung "Grossmatt/Hostets") und 46/ZPL/1/1 (Zonenplan Landschaft Planungsänderung "Hostets") versehenen Exemplare der Pläne.

3. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist gestützt auf $ 9 der Geschäftsordnung des Regierungsrates vom 15. Dezember 1992 im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Verteiler:

- Gemeinderat Nusshof, 4453 Nusshof

- ARGOS, Architektur und Städtebau, St. Alban-Vorstadt 80, 4052 Basel - Landwirtschaftliches Zentrum Ebenrain, Postfach, 4450 Sissach

- Landeskanzlei (Publikation)

- Amt für Liegenschaftsverkehr

- Amt für Raumplanung (10)

- Bau- und Umweltschutzdirektion (2)

Der Landschreibers