14/ZPS/2/5_Quartierplan Talholzstrasse
Plan d'utilisaziun · Bottmingen
Document
- Numer
- 685
- Gener
- Plan d'utilisaziun
- Sutgener
- Plan da zonas
- Vischnanca
- Bottmingen
- Chantun
- Basel-Landschaft
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- RR
- Decidì
- 02-05-2006
- En vigur dapi
- 02-05-2006
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Datotecas
RRB685_20060502_Bottmingen_OPHö_QP Talholzstrasse_GK27912.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft Nr. 685
vom 02. Mai 2006
Gemeinde Bottmingen, Quartierplanung "Talholzstrasse" A. Die Einwohnergemeindeversammlung Bottmingen hat am 21. Juni 2005 die Quartierplanung "Talholzstrasse" beschlossen. Sie besteht aus dem Quartierplan (Situation + Schnitte 1 : 500) und dem Quartierplanreglement. Die Quartierplanung umfasst ein Areal von 2359 m², welches bisher der Zone W2a auf der Parzelle 1851 zugeordnet war. Die maximal bebaubare Fläche von 800 m², was einer Bebauungsziffer von 33.9% entspricht, ist dem "selbstbestimmten Wohnen im Alter" vorbehalten. Das Land wird von der Einwohnergemeinde Bottmingen im Baurecht zur Verfügung gestellt. Die bisherige Grundnutzung des Quartierplan-Areals (W2a) wird aufgehoben. B. Einsprachen sind keine eingereicht worden und die Referendumsfrist ist ungenutzt abgelaufen. C. Mit Schreiben vom 26. Januar 2006 unterbreitet der Gemeinderat Bottmingen den obgenannten Beschluss zur regierungsrätlichen Genehmigung. Formell-rechtlich sind die Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt. Materiell-rechtlich ist Folgendes zu bemerken: 1. Die kantonalen Fachstellen hatten Gelegenheit, im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens zur Quartierplanung "Talholzstrasse" Stellung zu nehmen. Es kann dazu insbesondere auf den Prüfungsbericht des Amtes für Raumplanung vom 10. Mai 2005 verwiesen werden. Die vom Kanton gewünschten Änderungen sind in den vorliegenden Unterlagen im Wesentlichen berücksichtigt. 2. Für die architektonische und städtebauliche Prüfung von Quartierplanungen hat der Regierungsrat ein spezielles Fachgremium, die "Kantonale Fachkommission zur Beurteilung von Arealüberbauungen" eingesetzt. An ihren Sitzungen vom 3. März und 8. April 2005 hat diese Kommission die Quartierplanung "Talholzstrasse" behandelt. Die angeregten Änderungen sind berücksichtigt worden. 3. Die zur Genehmigung eingereichten Plangrundlagen wiesen Unstimmigkeiten in der Abgrenzung des Quartierplanes und in der Festlegung der Dachkote der untersten Gebäude auf. Mit Schreiben vom 28. Februar 2006 orientierte die instruierende Dienststelle (Amt für Raumplanung) die Gemeinde darüber. Der Gemeinderat Bottmingen beantragt in der Folge, mit Schreiben vom 6. April 2006 folgende geringfügige Änderung im Genehmigungsverfahren, gemäss § 31 Abs. 5 des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG): • Mit der Quartierplanung wird die gesamte Zone W2a auf der Parzelle 1851 aufgehoben, d.h. die nordöstliche Abgrenzung des Quartierplans entspricht der Zonengrenze der OeA+W -Zone auf vorgenannter Parzelle. • Die Dachkote des untersten Bereiches der Gebäude wird im Quartierplan analog dem Quartierplanreglement und gemäss dem rechtsverbindlichen Inhalt der Legende mit max. 312.00 m.ü.M festgelegt.
Bau- und Umweltschutzdirektion
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Bei den beantragten Änderungen handelt es sich um Korrekturen des Quartierplanes welche jedoch sinngemäss dem Beschluss der Gemeindeversammlung entsprechen. In den zur Genehmigung nachgereichten Plänen sind die Änderungen bereits nachgeführt Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen. Gestützt auf § 2 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998 beschliesst der Regierungsrat folgendes:
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1.
Ganzen Text zeigen
Die von der Einwohnergemeindeversammlung Bottmingen am 21. Juni 2005 beschlossene Quartierplanung "Talholzstrasse" und die damit verbundene Mutation zum Zonenplan Siedlung werden mit nachstehenden Änderungen genehmigt und damit allgemein verbindlich erklärt. Änderungen • Mit der Quartierplanung wird die gesamte Zone W2a auf der Parzelle 1851 aufgehoben, d.h. die nordöstliche Abgrenzung des Quartierplans entspricht der Zonengrenze der OeA+W -Zone auf vorgenannter Parzelle. • Die Dachkote des untersten Bereiches der Gebäude wird auf max. 312.00 m.ü.M. fixiert.
2.
Massgebend sind die mit den Inventarnummern 14/QP/3/0 und 14/ZPS/2/5 (Quartierplan) und 14/QR/3/0 (Quartierplan-Reglement) versehenen Exemplare der Pläne und des Reglementes.
3.
Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist gestützt auf § 9 der Geschäftsordnung des Regierungsrates vom 15. Dezember 1992 im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Verteiler: Gemeinderat Bottmingen, Gemeindeverwaltung, Schulstr. 1, 4103 Bottmingen Bau- und Verwaltungsgenossenschaft WOHNSTADT, Viaduktstr. 12, 4002 Basel Landeskanzlei (Publikation) Kreisgeometerbüro Arlesheim, Hauptstr. 47, 4153 Reinach BL Amt für Liegenschaftsverkehr Amt für Umweltschutz und Energie Bauinspektorat Amt für Raumplanung (11) Bau- und Umweltschutzdirektion (2)
Der Landschreiber: W. Mundschin