48/ZPS/2/3_Quartierplan Zentrum 1 und 2
Plan d'utilisaziun · Oberwil (BL)
Document
- Numer
- 2562
- Gener
- Plan d'utilisaziun
- Sutgener
- Plan da zonas
- Vischnanca
- Oberwil (BL)
- Chantun
- Basel-Landschaft
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- RR
- Decidì
- 22-12-1998
- En vigur dapi
- 22-12-1998
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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates
des Kantons Basel-Landschaft
Nr. 2562 vom 22. Dezember 1998
Gemeinde Oberwil, Quartierplanvorschriften "Zentrum I" und "Zentrum Il"
A. Die Gemeindeversammlung Oberwil hat am 18. September 1997 die Quartierplanvorschriften "Zentrum |" und "Zentrum Il" beschlossen. Diese ermöglichen Erweiterungen der bestehenden Ladenflächen sowie Wohnüberbauungen an zentraler Lage in unmittelbarer Nähe der BLT-Stadion.
B. Einsprachen sind keine eingegangen.
C. Das auf Antrag des Gemeinderates Oberwil (Brief vom 5. Januar 1998) durchgeführte Genehmigungsverfahren hat ergeben, dass sowohl die Rechtmässigkeitskontrolle als auch die Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung zu keinen Beanstandungen Anlass gibt.
Es wird lediglich darauf hingewiesen, dass die wegen der Quartierplan-Überbauung notwendigen Ausbaumassnahmen am übergeordneten Strassennetz (insbesondere am angrenzenden Knotenbereich) zulasten der Verursacher gehen.
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Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
Aufgrund dieses Prüfungsergebnisses und gestützt auf $ 3 Absatz 2 des Baugesetzes vom 15. Juni 1967 beschliesst der Regierungsrat folgendes:
11: 1. Die von der Gemeindeversammiung Oberwil am 18. September 1997 beschlossenen Quartierplanvorschriften "Zentrum |" und "Zentrum Il" werden genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.
2. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 48/QP/7/O und 48/ZPS/2/3 (Quartierpläne "Zentrum !" Nr.1, Nr.2, Nr.3 und Nr.4), 48/QR/7/O (Quartierplanreglement "Zentrum 1"), 48/QP/8/0 und 48/ZPS/2/3 (Quartierpläne "Zentrum Il" Nr.1, Nr.2, Nr.3 und Nr.4) sowie 48/QR/8/0 (Quartierplanreglement "Zentrum II") versehenen Exemplare der Pläne und der Reglemente.
3. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Verteiler:
- Gemeinderat Oberwil, 4104 Oberwil
- Otto und Partner AG, Kasernenstrasse 22, 4410 Liestal - Landeskanzlei (Publikation)
- Amt für Liegenschaftsverkehr
- Tiefbauamt
- Amt für Orts- und Regionalplanung (14)
- Bau- und Umweltschutzdirektion (2)
Rechtsmittelbelehrungen:
1.
Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Verfassungs- und Verwaltungsgericht, Poststrasse 3, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausfertigung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren vor Verfassungs- und Verwaltungsgericht ist kostenpflichtig.
Gegen diesen kommunalen Erlass oder Plan kann zur Überprüfung der Verfassungsmässigkeit innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Verfassungsgericht, Poststrasse 3, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vier Ausfertigungen einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen.
Beschwerdeberechtigt sind nur Personen, die sich bereits am Einsprache- oder Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat beteiligt haben.
Der 2. Landschreiber: