Zonenreglement Landschaft

Biel-Benken

Document

Numer
10/ZRL/2/0
Vischnanca
Biel-Benken
Chantun
Basel-Landschaft
Nivel
Vischnanca
Decidì
16-01-2001
En vigur dapi
16-01-2001

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Datotecas

10_ZRL_02_00_N_G_2001_0087.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

Exemplar Amt für Raumplanung Nachgeführtes Reglement 10 / ZRL / 2 / 0 Stand der Nachführung: RRB Nr. 87 vom 16. Januar 2001

Gemeinde Biel-Benken

K ANTON B ASEL -L ANDSCHAFT

Zonenreglement Landschaft

Amt für Raumplanung Bearbeitet am: 17.10.2016 / ruck, ma

Zonenreglement Landschaft Biel-Benken

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Inhaltsverzeichnis A. Einleitung ...................................................................................................................... 4 1. 2. 3.

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Zweck und Geltungsbereich ................................................................................................. 4 Inhalt .................................................................................................................................... 4 Bezugsgebiet und Gliederung .............................................................................................. 4

B. Nutzungszonen ............................................................................................................. 5 4. 5. 6. 7. 8.

Begriff und Gliederung.......................................................................................................... 5 Grünzone ............................................................................................................................. 5 Landwirtschaftszone ............................................................................................................. 5 Waldareal ............................................................................................................................. 6 Rebbauzone ......................................................................................................................... 6

C. Schutzzonen und Schutzobejekte ................................................................................. 7 9. Begriff une Erklärung ............................................................................................................ 7 10. Naturschutzzonen ............................................................................................................. 7 11. Naturschutzzonen im Wald ............................................................................................... 9 12. Landschaftsschutzzonen ................................................................................................ 10 13. Landschaftsschutzzone .................................................................................................. 10 14. Schutzzone Hollen .......................................................................................................... 11 15. Schutzzone Napoleonweg .............................................................................................. 11 16. Hochstamm Schutz ......................................................................................................... 11 17. Uferschutzzonen ............................................................................................................. 12 18. Waldrandschutzzone ...................................................................................................... 12 19. Aussichtsschutzzone ...................................................................................................... 13 20. Schutzobjekte ................................................................................................................. 13 21. Archäologische Schutzzonen/Einzelobjekt ...................................................................... 14

D. Allgemeine Bestimmungen.......................................................................................... 15 22. 23. 24. 25. 26. 27.

Bauten und Anlagen ....................................................................................................... 15 Gebäudeverzeichnis ....................................................................................................... 15 Wiederherstellungspflicht ................................................................................................ 15 Ersatzpflicht .................................................................................................................... 16 Landschaftsaufwertung ................................................................................................... 16 Abgeltungen und Beiträge .............................................................................................. 17

E. Organisation und Vollzug ............................................................................................ 18 28. 29. 30. 31. 32. 33. 34. 35.

Zuständigkeit .................................................................................................................. 18 Pflegepläne und Richtlinien; Natur und Landschaftsschutzkonzept................................. 18 Natur- und Landschaftsschutzkommission ...................................................................... 18 Finanzielle Förderung ; Bewirtschaftungsvereinbarung ................................................... 18 Überwachnung................................................................................................................ 19 Recht- und Zweckmässigkeitskontrolle ........................................................................... 19 Zuwiderhandlungen ........................................................................................................ 19 Ausnahmen .................................................................................................................... 19

F. Übergangsbestimmungen ........................................................................................... 20 36. 37.

Aufhebung früherer Beschlüsse ...................................................................................... 20 Inkrafttreten und Anpassung ........................................................................................... 20

G. Beschlüsse .................................................................................................................. 21

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Erlass Die Einwohnergemeinde Biel-Benken, gestützt auf das Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979, die dazugehörende Verordnung (RPV) vom 26. März 1986, das kantonale Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) vom 8. Januar 1998, das Dekret über den Regionalplan Landschaft vom 23. Oktober 1980, das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 sowie das kantonale Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. November 1991, beschliesst die nachfolgenden Zonenvorschriften Landschaft: Die eingerahmten und kursiv gedruckten Bestimmungen sind einem übergeordneten rechtlichen Erlass entnommen und gelten nicht als Bestandteil des Genehmigungsverfahrens. Auch der grau hinterlegte Kommentar in der rechten Spalte dieser Verordnung ist nicht Genehmigungsinhalt.

Raumplanung bezweckt - zumal im freien Landschaftsgebiet - neben der Zuweisung zulässiger Nutzungen auch den sorgsamen Umgang mit Landschaft und Natur. Deshalb ist der Bezug auch auf die Natur- und Landschaftsschutzgesetzgebung im Ingress sinnvoll.

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A. Einleitung 1.

Zweck und Geltungsbereich

1

Die Zonenvorschriften Landschaft bezwecken die Abstimmung zwischen Nutzung und Schutz der Landschaft im Gebiet ausserhalb der Bauzonen sowie die Aufwertung der Landschaft in ökologischer und ästhetischer Hinsicht.

2

Als Ziele der Zonenvorschriften Landschaft sind insbesondere zu nennen: • Gewährleisten einer nachhaltig genutzten Landschaft unter Schonung der natürlichen Ressourcen • Schutz und Erhaltung besonderer Natur- und Landschaftswerte • Vermeiden und ausgleichen ökologischer Defizite • Beleben des Landschaftsbildes • ökologische Vernetzung

2.

Die Zonenvorschriften Landschaft (ZVL) sollen nicht nur eine räumliche Trennung zwischen 'Nutzung' und 'Schutz' erreichen. Gleichzeitig sollen die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, um ökologische Verbesserungen auch in intensiv genutzten Gebieten zu ermöglichen.

Inhalt

1

Die Zonenvorschriften Landschaft bestehen aus: - Zonenplan Landschaft, Massstab 1:5000 - Zonenreglement Landschaft mit spezifischen Bestimmungen und Massnahmen für Schutzzonen und Schutzobjekte und sind grundeigentümerverbindlich.

2

Nicht Bestandteil der Zonenvorschriften Landschaft sind: Ergänzende Richtlinien, Naturinventare und -konzepte, Pflege- und Gestaltungspläne für Naturobjekte sowie der Waldwirtschaftsplan. Diese Grundlagen haben wegleitenden Charakter und sind zum Teil behördenverbindlich.

3.

Die Definition der Zonenvorschriften findet sich im RBG §18.

Die Funktion des Kantonalen Richtplanes ist in §9 RBG aufgezeigt. Er ist für die Behörden verbindlich.

Bezugsgebiet und Gliederung

1

Die Zonenvorschriften Landschaft finden für das gesamte Gemeindegebiet ausserhalb des Perimeters des Zonenplanes Siedlung Anwendung. Massgebend ist die Zonenabgrenzung im Zonenplan Siedlung. 2

Das Bezugsgebiet ist in Nutzungszonen, Schutzzonen und überlagernde Schutzzonen gegliedert.

Der Zonenplan Siedlung enthält innerhalb seines Perimeters ebenfalls Flächen in der Landwirtschaftszone.

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B. Nutzungszonen 4.

Begriff und Gliederung

Eine Auflistung der verschiedenen weiteren Nutzungszonen erfolgt in § 19 RBG .

Nutzungszonen ordnen die zulässige Nutzung des Bodens. Sie gliedern sich in: a) Grünzone b) Landwirtschaftszone c) Waldareal d) Rebbauzone e) Zone für öffentliche Werke und Anlagen

5.

Grünzone

1

Grünzonen umfassen Gebiete, die im öffentlichen Interesse dauernd vor Überbauungen freizuhalten sind. Sie dienen der Erholung, der Gliederung des Siedlungsraumes sowie dem ökologischen Ausgleich und dem Biotopverbund.

Die Grünzone unterliegt weiterhin dem bäuerlichen Bodenrecht.

2

Die Grünzonen sind von Bauten und Anlagen, Einrichtungen, Wegen und dergleichen freizuhalten. Zudem gelten die Bestimmungen der Landschaftsschutzzone. Zulässig ist eine extensive landwirtschaftliche Nutzung sowie die Anlage von Amphibienlaichgewässern.

6.

Landwirtschaftszone

1

Die Landwirtschaftszone umfasst Land, das landwirtschaftlich genutzt werden soll. 2

Im Rahmen des Bundesrechts sind in der Landwirtschaftszone Bauten und Anlagen zulässig, die der ordentlichen Bewirtschaftung des Bodens sowie der überwiegend bodenabhängigen Haltung und Aufzucht von Tieren und Pflanzen dienen. Darüber hinaus darf für einen Landwirtschaftsbetrieb, der für die Bewirtschafterlnnen ein Auskommen bietet, auch angemessener Wohnraum zur Erleichterung des Generationenwechsels sowie für Personen mit ihren Angehörigen, die hauptberuflich im Betrieb arbeiten und deren ständige Anwesenheit betrieblich unbedingt erforderlich ist, erstellt werden.

3

Vorbehalten bleiben Einschränkungen, die sich aus überlagernden Schutzzonen ergeben. 4

Im Zonenplan Landschaft sind die Fruchtfolgeflächen gemäss RPV speziell dargestellt. Fruchtfolgeflächen müssen in einem solchen Zustand bewahrt werden, dass sie bei Bedarf innert nützlicher Frist und ohne aufwändige Vorarbeit ackerbaulich genutzt werden können. Soweit baulich und betrieblich notwendig, dürfen landwirtschaftliche Bauten und Anlagen Fruchtfolgeflächen beanspruchen.

Die Landwirtschaftszone soll primär der landwirtschaftlichen Nutzung zur Verfügung stehen. Die zulässigen Nutzungen sind bundesrechtlich festgelegt.

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7.

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Waldareal

Für das Waldareal und dessen Abgrenzung gegenüber der Landwirtschaftszone gelten die Vorschriften des Bundesgesetzes über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991, die dazugehörige Verordnung über den Wald (WaV) vom 30. November 1992, das kantonale Waldgesetz vom 11. Juni 1998 sowie die kantonale Verordnung vom 22. Dezember 1998.

8.

Rebbauzone

1

Die Rebbauzone ist gemäss rebbaulicher Gesetzgebung zu bewirtschaften.

Die kleinräumige Nutzung soll ideell gefördert statt vorgeschrieben werden.

2

Für Flächen, die nicht mit Reben bestockt sind, ist die bisherige landwirtschaftliche Nutzung gewährleistet. 3

Rebhäuschen dürfen nicht zweckentfremdet genutzt werden.

4

Für neue Rebhäuschen gelten folgende Vorschriften: -

Neubauten müssen Betriebsnotwendig und standortgebunden sein.

Pro Parzelle von mindestens 1000 m2 ist ein Rebhäuschen gestattet. Gebäudefläche: max. 10 m2 Gebäudehöhe ab gewachsenem Terrain: maximal 2.5 m Dachform: Sattel- oder Pultdach, mindestens 15° Neigung Dacheindeckung: dunkles, nicht glänzendes Material Unterkellerung: nicht gestattet Stützmauern: Höhe max. 1 m ab gewachsenem Terrain

5

Bei der Bewirtschaftung sind die Anliegen des Naturschutzes angemessen zu berücksichtigen, insbesondere die Aspekte des ökologischen Ausgleiches und die Förderung der traditionellen Rebflora. 6

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der LandschaftsschutzSofern das Gebiet mit Landschaftszone gemäss § 12.

Sofern das Gebiet mit Landschaftsschutz überlagert wird.

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C. Schutzzonen und Schutzobejekte 9.

Begriff une Erklärung

1

Die nach § 19 RGB festgelegten Nutzungszonen können mit Schutzzonen überlagert sein. Diese bezwecken die Gewährleistung oder Förderung der jeweiligen Schutzziele. 2

In den Schutzzonen und an den Schutzobjekten dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden, welche dem Schutzziel zuwiderlaufen oder die Schutzzonen und Schutzobjekte in ihrem Bestand und in ihrer Wirkung beeinträchtigen. 3

Je nach Schutzziel gelten dabei spezifische Nutzungsauflagen oder Nutzungseinschränkungen. 4

Alle Schutzzonen sind einer Grundzone überlagert.

Die Schutzzonen gliedern sich in: a) Naturschutzzonen b) Naturschutzzonen im Wald c) Landschaftsschutzzonen d) Schutzzone Hollen e) Schutzzone Napoleonweg f) Hochstammschutzzone g) Uferschutzzonen h) Waldrandschutzzonen i) Aussichtsschutzzone

5

Schützenswerte Einzelobjekte sind im Zonenplan dargestellt und in §20 umschrieben.

10.

Naturschutzzonen

1

Naturschutzzonen bezwecken die Erhaltung und Pflege ökologisch wertvoller Landschaftsteile und -elemente, den Schutz und die Förderung seltener und bedrohter Pflanzen und Tiere sowie die Sicherung ihrer Lebensräume.

Naturschutzzonen und - einzelobjekte werden aufgrund von Bestandeserhebungen definiert. Sie können aus verschiedenen Gründen schützenswert sein (z.B. Vorkommen seltener Arten, seltener Lebensraumtyp, ökologische Vemetzungsfunktion, optisches Landschaftsgestaltungselemente etc.)

2

Naturschutzzonen sind in diesem Reglement verbindlich aufgeführt. Die Liste beinhaltet je -

eine Beschreibung der Zone, die spezifischen Schutzziele, die Schutzmassnahmen, - und deren Bedeutung.

Die Aufzählung resp. planerische Ausscheidung der Naturschutzzonen allein genügt nicht: Zum praktischen Schutz sind meist konkrete Massnahmen notwendig (z.B. periodische Heckenunterhalt). Die jeweilige Verantwortung hierfür muss objektspezifisch zugewiesen werden.

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3

Je nach Zuständigkeit regeln die kantonalen Behörden oder der Gemeinderat - den fachgerechten Unterhalt; - die Aufsicht und periodische Zustandskontrolle; - die zweckmässigen Pflege- und Unterhaltsmassnahmen; - die Finanzierung. 4

Folgende Naturschutzzonen werden ausgeschieden:

Nr.

Gebiet

Beschreibung

Schutzziel

Massnahmen

1

Holzmatten

Sumpfwaldwiese; Amphibien Laichgebiet (im kant. Inventar der geschützten Naturdenkmäler) Feuchtgebiet mit zwei Wiesenbächen und Feuchtmatte am Waldrand

Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere, insbesondere als AmphibienLaich platz

Extensive Bewirtschaftung, Erhaltung und Förderung sumpfiger Teilbereiche

Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere, bedeutender Standort zur regionalen ökologischen Vernetzung von Feuchtgebieten

Feuchtgebiet mit Feuchtmatte und Weiher (im kant. Amphibieninventar)

Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere, insbesondere als AmphibienLaichplatz Erhaltung und Förderung einer struktur- und artenreichen Uferbestockung; potentieller Standort zur regionalen ökologischen Vernetzung von Feuchtgebieten Erhaltung und Förderung einer struktur- und artenreichen Uferbestockung; potentieller Standort zur regionalen ökologischen Vernetzung von Feuchtgebieten Rückführung in Fromentalwiese

Schaffung von breiten Pufferzonen (Hochstauden) , Gebüschgruppen und Feuchtstandorten (im Rahmen des kant. Laubfrosch-Projektes) entlang und zwischen den beiden Wiesenbächen ; Extensive Bewirtschaftung der Feuchtmatte am Waldrand Extensive Bewirtschaftung der Feuchtmatte; Erweiterung des Weihers gegen NW; periodisches Auslichten am Waldrand

Zuständig: Kanton

2

Holzmatten Paradies Zuständig: Kanton

3

Hasenbaum Zuständig: Kanton

4

Salismatten

Feuchtgebiet am Birsig

Zuständig: Kanton

5

6

Mülidych Zuständig: Kanton

Alter Mühleteich bzw. Wassergraben (im kant. Inventar der geschützten Naturdenkmäler)

Oberacker

Waldlichtung

Zuständig: Kanton

Schaffung eines Feuchtgebietes im Rahmen des kant. LaubfroschProjektes; Förderung des Strukturreichtums; Periodische Pflege

Periodische, selektive Pflege der Uferbestockung; kein Austrocknen und Auffüllen .

Keine Düngung; extensive Bewirtschaftung

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11.

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Naturschutzzonen im Wald

1

Naturschutzzonen im Wald bezwecken die Erhaltung und Pflege ökologisch wertvoller Landschaftsteile und -elemente, den Schutz und die Förderung seltener und bedrohter Pflanzen und Tiere sowie die Sicherung ihrer Lebensräume. 2

Naturschutzzonen im Wald gliedern sich in: a) Naturschutzzone Wald (kantonale Bedeutung) b) Naturschutzzone Wald (lokale Bedeutung)

3

Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung der Naturschutzzonen im Wald gelten die Grundsätze des naturnahen Waldbaus. Insbesondere ist dabei auf die Erhaltung und Förderung naturkundlich und kulturhistorisch besonders wertvoller Bereiche im Wald wie seltene und typische Waldgesellschaften, Gebiete mit hohen Eichen­ Beständen, einem hohen Anteil an Altholz sowie stehendem und liegendem Todholz zu achten.

4

Für die Naturschutzzonen im Wald mit kantonaler Bedeutung sind die Empfehlungen des kantonalen Waldinventars zu berück­ sichtigen. Die Schutzziele sind in den Waldentwicklungsplan zu integrieren.

5

Für die Naturschutzzonen im Wald mit lokaler Bedeutung lässt die Gemeinde ein Waldnutzungs- und Schutzkonzept erstellen. Die Schutzziele sind in den Waldentwicklungsplan zu integrieren.

6

Für sämtliche Massnahmen, insbesondere die Holznutzung gelten die Bestimmungen der Waldgesetzgebung.

7

Folgende Naturschutzzonen im Wald werden ausgeschieden:

Nr.

Gebiet

Beschreibung

Schutzziel

Massnahmen

21 22

Bänggenspitz Hasenbaum

Vollständig überführter Mittelwald (heute Altholz mit Buchen, Eichen, Eschen, Bergahornen). Sehr wüchsig; sehr dicht und nur schwach durchforstet. Stockausschlagwald mit repräsentativen Waldgesellschaften und hohem Anteil alter, dicker Bäume. Vorkommen des Grün- und Mittelspecht sowie des Pirols. Kantonale Bedeutung (Objekt Nr. 7 des kantonalen Waldinventars)

Altholzreicher BuchenEichen-Laubmischwald mit artenreicher Vogelwelt.

Verjüngungszeitpunkt hinauszögern. Alte Eichen fördern, Kronen freistellen. Einzelne alte Bäume stehen lassen bis zum Zerfall.

Zuständig: Kanton

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Nr. 23 24 25

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Gebiet

Beschreibung

Schutzziel

Massnahmen

Ischlag Fiechten Chill (drei voneinander getrennte Gebiete)

Buchen-EichenLaubmischwald mit bedeutendem Anteil dicker, alter Bäume, stellenweise in markanten Baumgruppen stehend.

Altholzreicher BuchenEichen-Mischwald mit artenreicher Tier- und Vogelwelt.

Verjüngungszeitpunkt hinauszögern. Alte Eichen und dicke Buchen fördern, Kronen freistellen. Markante Baumgruppen und einzelne alte Bäume stehen lassen bis zum Zerfall.

Zuständig: Gemeinde

Amphibien-Laichplatz (Schaubenlache) und Vorkommen von Reptilien (Waldränder). Im Ornithologischen Inventar als Wertegebiet ausgeschieden. Lokale Bedeutung.

12.

Landschaftsschutzzonen

1

Landschaftsschutzzonen bezwecken die Erhaltung und Förderung einer gebietstypischen, ökologisch vielfältigen und ästhetisch reichhaltigen Landschaft. 2

Innerhalb dieser Zonen dürfen Veränderungen den Zielsetzungen des Landschaftsschutzes nicht widersprechen. Die kleinräumige Gliederung mit Bäumen, Hecken, Uferbestockungen oder anderer naturnaher und standortgemässer Vegetation ist zu erhalten und zu fördern.

Die Landschaftsschutzzonen wurden gegenüber dem alten Zonenplan Landschaft reduziert. Sie konzentrieren sich nur noch auf diejenigen Gebiete, welche im Gesamtvergleich ästhetisch, ökologisch oder historisch besonders wichtig sind.

3

Überlagert die Landschaftsschutzzone Landwirtschaftszone, so dürfen landwirtschaftliche Bauten und Anlagen nur für standortbedingte und von der ordentlichen Bodenbewirtschaftung abhängige Betriebe errichtet werden. Die Interessen der landwirtschaftlichen Nutzung sind dabei angemessen zu berücksichtigen. Nicht erlaubt sind alle den Zielsetzungen zuwiderlaufenden Nutzungen, insbesondere: -

13.

Glas- und Plastiktreibhäuser; Lagerplätze und Deponien; Terrainveränderungen; Baumschulen sowie nicht landwirtschaftliche Strauchkulturen.

Landschaftsschutzzone

Landschaftsschonzonen bezwecken die Erhaltung und Entwicklung land- und forstwirtschaftlich genutzter Landschaften und Landschaftsteile in ihrem räumlichen Zusammenhang, in ihrer ökologischen Funktion und in ihrem Erscheinungsbild.

Die Landschaftsschonzone betrifft alle Flächen ausser der Naturschutzzonen, der Landschaftsschutzzone und der Grünzone.

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14.

Schutzzone Hollen

1

Das Gebiet Hollen ist ein biologisches Wertegebiet mit Hochstammgärten, Hecken/Kleingehölzen, Pflanzgärten und Feuchtbiotopen von grossem landschaftlichem und ökologischem Wert. Die vielfältige, kleinräumige Nutzung soll deshalb gefördert werden. Das Gebiet ist in seinem Zustand und in seiner ökologischen Funktion zu erhalten und aufzuwerten. 2

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Die bestehende Bewirtschaftung ist gewährleistet.

Die Kleinräumige Nutzung soll ideell gefördert statt vorgeschrieben werden.

Das Gebiet Hollen ist optisch und ökologisch sensibel. Zur Gestaltung, Einpassung und Bepflanzung steht dem Gemeinderat deshalb ein Mitspracherecht zu.

3

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Landschaftsschutzzone gemäss § 12.

15.

Sofern das Gebiet mit Landschaftsschutz überlagert wird.

Schutzzone Napoleonweg

1

Das Gebiet am Napoleonweg ist ein Mosaik von Einzelbäumen, Hecken/Kleingehölzen und mageren Böschungen. Es ist von grossem landschaftlichem und ökologischem Wert. Der Wassergraben soll erhalten und aufgewertet werden. Das ganze Gebiet ist in seinem Zustand und in seiner ökologischen Funktion zu erhalten und aufzuwerten.

2

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Landschaftsschutzzone gemäss § 12.

16.

Sofern das Gebiet mit Landschaftsschutz überlagert wird.

Hochstamm Schutz

1

Die Hochstamm-Obstgärten sind von grossem landschaftlichem und ökologischem Wert. Sie müssen erhalten und aufgewertet werden.

2

Die Unternutzung soll gemäss den kantonalen Beitragsbedingungen für Hochstamm-Streuobstbestände erfolgen.

3

Der Gemeinderat kann eine Umwandlung in eine andere ökologische Ausgleichsfläche mit extensiver Nutzung und Bepflanzung bewilligen. Bei einer solchen Umwandlung sind mindestens gleichwertige und für den Standort angepasste Flächen zu wählen.

Eine Umwandlung in eine andere ökologische Ausgleichsfläche soll in Absprache mit der kantonalen Amtsstelle erfolgen.

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17.

Uferschutzzonen

1

Uferschutzzonen bezwecken den Schutz der Uferbereiche als Lebensräume für Pflanzen und Tiere. Vom Regierungsrat nicht genehmigt 2

Die Uferschutzzonen sind, wo nicht anders definiert, beidseitig mindestens 3 Meter breit, gemessen ab Oberkante der Uferböschung. dort, wo die Uferschutzzone an die Landwirtschaftszone grenzt, gilt eine Breite von 6 Meter. siehe Erwägungen RRB

3

Innerhalb dieser Zone sind alle Massnahmen untersagt, welche dem Schutzzweck zuwiderlaufen, namentlich -

4

Bei Weidebetrieb ist die Ufervegetation mit einem Weidezaun zu schützen. Örtlich begrenzte Tränkstellen für das Vieh sind zugelassen. 5

Die Ufervegetation ist fachgerecht zu pflegen und nötigenfalls zu durchforsten. Zwingende wasserbauliche Massnahmen sind ingenieurbiologisch auszuführen. Beeinträchtigte Uferpartien sind zu renaturieren.

6

Der Gemeinderat erlässt in Koordination mit den kantonalen Fachstellen einen Pflegeplan. Darin werden Unterhalt, Aufsicht, Zuständigkeit und Finanzierung festgelegt.

Waldrandschutzzone

1

Waldrandschutzzonen bezwecken die Erhaltung und Förderung von stufig aufgebauten, struktur- und artenreichen Waldrandbereichen als wertvolle Lebensräume für seltene und bedrohte Pflanzen und Tiere sowie zur Förderung der ökologischen Ausgleichsfunktionen in der Landschaft. 2

Die Überführung in strukturreiche Waldränder kann etappenweise über mehrere Jahre und in Teilstücken von 50 bis 200m Länge erfolgen. Die durchschnittliche Behandlungstiefe beträgt 20 Meter. 3

Die Schutzziele sind in den Waldentwicklungsplan zu integrieren.

4

Gewässer und ihre Uferbereiche sind die ,Lebensadern' der Landschaft Sie sind deshalb bundesrechtlich geschützt. Die Uferbereiche wurden bislang trotz verbindlicher Schutzbestimmungen nicht genügend berücksichtigt. Insbesondere finden sich innerhalb der Uferschutzzone nicht bewilligte Bauten, Anlagen, Materiallager etc. Die neuen Bestimmungen stellen keine Verschärfung gegenüber den bisherigen, sondern lediglich eine Präzisierung dar.

Bauten, Anlagen, Bodenbefestigungen und – veränderungen, Eifriederungen und Lagerplätze Standortfremde Bepflanzungen

Das Pflügen, Düngen und Aubringen von Bioziden.

18.

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Für sämtliche Massnahmen, insbesondere die Holznutzung gelten die Bestimmungen der Waldgesetzgebung.

Die genaue Lage eines Zaunes bei Weidebetrieb soll im Rahmen des Pflegeplanes konkret im Gelände festgelegt werden. Dabei ist von 3 Meter Abstand vom Ufergehölz zum Schutze eines Krautsaumes auszugehen.

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19.

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Aussichtsschutzzone

Im Bereich der im Zonenplan mit Aussichtsschutz bezeichneten Wegen sind Bauten, Einrichtungen, Hecken und Neupflanzungen höhenmässig so zu begrenzen, dass sie die Aussicht auf die Dorfkerne in keiner Weise beeinträchtigen.

20.

Schutzobjekte

1

Die im Zonenplan Landschaft bezeichneten Schutzobjekte dürfen nicht beseitigt werden und sind artgerecht zu unterhalten.2 Der Vorplatzbereich ist von festen Bauten aller Art freizuhalten. Rechtmässig bewilligte Bauten im Vorplatzbereich können weiterbestehen.

Schutzobjekte werden aufgrund von Bestandeserhebungen definiert. Sie können aus verschiedenen Gründen schützenswert sein (z.B. Vorkommen seltener Arten, seltener Lebensraumtyp, ökologische Vernetzungsfunktion, optisches Landschaftsgestaltungselement etc.).

2 Einzelobjekte sind in diesem Reglement verbindlich aufgeführt. Die Liste enthält je:

Die Aufzählung resp. planerische Ausscheidung der Naturschutzzonen und -einzelobjekte allein genügt nicht: Zum praktischen Schutz sind meist konkrete Massnahmen notwendig (z.B. periodischer Hekkenunterhalt). Die jeweilige Verantwortung hierfür muss objektspezifisch zugewiesen werden.

-

eine Beschreibung der Objekte und deren Bedeutung; die spezifischen Schutzziele; die zweckmässigen Schutzmassnahmen.

3

Je nach Zuständigkeit regeln die kantonalen Behörden oder der Gemeinderat -

4

den fachgerechten Unterhalt; die Aufsicht und periodische Zustandskontrolle; die Pflege- und Unterhaltsmassnahmen; die Finanzierung

Folgende Naturschutz-Einzelobjekte werden ausgeschieden: Nr. 7

Gebiet Gisshübel

Beschreibung Grube

Schutzziel Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere, insbesondere als Reptilienstandort.

Massnahmen Alles unterlassen, was die Tierund Pflanzenwelt beeinträchtigen kann; Periodisches Auslichten; Keine Bauten

Sandgrube Stillgelegter Steinbruch (im kant. Inventar geologischer Naturdenkmäler) Waldweiher (im kant. Amphibieninventar)

Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere, insbesondere als Reptilienstandort.

Alles unterlassen, was die Tierund Pflanzenwelt beeinträchtigen kann; Periodisches Auslichten; Keine Bauten

Erhaltung als Amphibienlaichplatz

Waldweiher (im kant. Amphibieninventar)

Erhaltung als Amphibienlaichplatz

Alles unterlassen, was die Tierund Pflanzenwelt beeinträchtigen kann; Periodisches Auslichten; Förderung des Strukturreichtums (Ast- und Steinhaufen) Alles unterlassen, was die Tierund Pflanzenwelt beeinträchtigen kann; Periodisches Auslichten

Zuständig: Gemeinde 8

Oberacker Winkelacker Zuständig: Kanton

9

Spittellache Zuständig: Gemeinde

10

Schauben lache Zuständig: Gemeinde

Zonenreglement Landschaft Biel-Benken -

Signatur: Baumsymbol Zuständig: Gemeinde

-

Signatur : Heckensymbol Zuständig: Gemeinde

-

Signatur : Vernetzungsstreifen Zuständig: Gemeinde

Solitärbäume, Baumgruppen und Baumreihen; Nussbäume, Hochstamm- Obstbäume, Pappeln, Birken Hecken; Baumhecken (Anschluss an den Birsig, Sichtschutz Gewerbezone und Aussiedlerhof) ökologische Ausgleichsflächen (gemäss Wegleitung für den ÖA auf dem Landwirtschaftsbetrieb: Typ 4: Wenig intensiv genutzte Wiese; Typ 7A: Buntbrache- streifen; Typ 10: Niederund Strauchhecken

Seite 14 / 21 Erhaltung und Förderung als Trittsteinbiotope

Extensive Unternutzung (100m2 pro Baum); Förderung des Strukturreichtums (Astund Steinhaufen); Ersatzpflanzungen im näheren Umkreis

Erhaltung und Förderung als Vernetzungselemente

Heckenbreite inklusive Saum ca. 10-12 m; Periodische Gehölzpflege mit Schaffung von Lücken; Förderung des Strukturreichtums (Ast- und Steinhaufen) Streifenbreite Wiese und Buntbrache mindestens 8m bis 20m

Schaffung und Förderung von ökologischen Vernetzungselementen

Kombination verschiedener ÖAF auf gleicher Parzelle möglich

21.

Archäologische Schutzzonen/Einzelobjekt

1

Archäologische Schutzzonen und Einzelobjekte bezwecken die Erhaltung archäologischer Stätten. 2

Bei allen Anlagen handelt es sich um archäologische Stätten, die aufgrund ihres historischen und wissenschaftlichen Wertes von Bedeutung sind.

Folgende Schutzzonen und ein Einzelobjekt werden ausgeschieden: Nr. 30

Gebiet Oberacker

Beschreibung Graben als Abgrenzung der Lichtung „Oberacker“. Vermutlich Befestigungsanlage.

Schutzziel Erhaltung der archäologischen Reste.

31

Fliegenrain (Einzelobjekt)

Menschliche Bestattung, vermutete weitere Gräber

Erhaltung der archäologischen Reste.

32

Weiherschloss

Erhaltung der archäologischen Reste.

33

Langenfürch, Ebene, Fuchsacker, Stuhlacker

Reste des 1780 abgebrochenen Wasserschlosses und seiner Aussenanlagen Steinzeitliche Niederlassung

Erhaltung der archäologischen Reste.

Massnahmen Keinerlei Eingriffe in den Boden ausser der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung. Vor unumgänglichen Bodeneingriffen ist die Bewilligung der Kantonsarchäologie einzuholen. Im Umkreis von 200 m keinerlei Eingriffe in den Boden, die über die bisherige Nutzung hinausgehen. Vor unumgänglichen Bodeneingriffen ist die Bewilligung der Kantonsarchäologie einzuholen. Keinerlei Eingriffe in den Boden. Vor unumgänglichen Bodeneingriffen ist die Bewilligung der Kantonsarchäologie einzuholen. Keinerlei Eingriffe in den Boden, die über die bisherige landwirtschaftliche Nutzung hinausgehen. Vor unumgänglichen Bodeneingriffen ist die Bewilligung der Kantonsarchäologie einzuholen.

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D. Allgemeine Bestimmungen 22.

Bauten und Anlagen

1

Alle zulässigen Bauten und Anlagen müssen hinsichtlich Standort, kubischer Erscheinung, Stellung der Baukörper, baulicher Gestaltung, Material- und Farbwahl sowie der Umgebungsgestaltung auf das Landschaftsbild abgestimmt werden. Baugesuche müssen einen verbindlichen Plan über die Umgebungsgestaltung enthalten. Dem Gemeinderat steht ein Mitspracherecht zu. 2

Mobile Bauten wie Wohnwagen, Campinganlagen und dergleichen sind nicht gestattet.

3

Vorbehalten bleiben zusätzliche Einschränkungen, die sich aus überlagerten Schutzzonen ergeben.

23.

Gebäudeverzeichnis

Die Gemeinde führt ein Verzeichnis der bestehenden Bauten und Anlagen im Geltungsbereich der Zonenvorschriften Landschaft.

24.

Das Verzeichnis dient der langfristigen Beobachtung der Bautätigkeit im Landschaftsgebiet sowie der Überwachung illegaler Bauten und Anlagen.

Wiederherstellungspflicht

Wer die Bestimmungen dieses Reglements verletzt und dadurch Schutzzonen oder Einzelobjekte beeinträchtigt oder zerstört, ist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes auf eigene Kosten verpflichtet.

Wer - widerrechtlich – Lebensräume von Pflanzen- oder Tierarten oder geschützte Natur- oder Landschaftsobjekte beeinträchtigt oder zerstört, ist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes verpflichtet. Sinngemäss gelten dieselben Anforderungen an die Wiederherstellung wie bei rechtmässigen Eingriffen (vgl. Ersatzpflicht). Analog gilt die Wiederherstellungspflicht für Bauten und Anlagen.

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25.

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Ersatzpflicht

Lässt sich eine Beeinträchtigung geschützter oder schützenswerter Naturobjekte durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, hat der Verursacher oder die Verursacherin für bestmöglichen Schutz, Wiederherstellung oder ansonst für angemessenen Ersatz zu sorgen.

Bei unvermeidbaren – rechtmässigen - technischen Eingriffen sind die Beeinträchtigungen so gering wie möglich zu halten. Dazu sind alle erforderlichen Schutzvorkehrungen zu treffen und falls notwendig Wiederherstellungs- und/oder Ersatzmassnahmen vorzunehmen. Die Wiederherstellung bedeutet in der Regel den Ersatz eines Naturobjektes nach dessen - zeitlich beschränkten - Verlust, und zwar am selben Standort, in derselben Ausdehnung und Ausprägung sowie in gleicher Art, ökologischer Funktion und Dynamik. Gemäss dem Verursacherprinzip hat der Verursacher selbst für angemessenen Ersatz in quantitativer und qualitativer Hinsicht zu sorgen. Ist aufgrund der konkreten Gegebenheiten lediglich ein finanzieller Ersatz möglich, so ist dieser angemessen, wenn dessen Höhe dem Aufwand entspricht, welcher dem Verursacher für die Wiederherstellung und die damit verbundene Projektanpassung erwachsen würde. In Ausnahmefällen kann auch die Neuschaffung eines Lebensraumtypes mit ähnlicher Funktion im Naturhaushalt als Ersatzanerkannt werden

26.

Landschaftsaufwertung

1

Massnahmen, welche den ökologischen und ästhetischen Zustand der Landschaft bleibend aufwerten, sollen gezielt gefördert werden. Hierzu zählen insbesondere: -

die Anlage und Erhaltung ökologischer Ausgleichsflächen; die Vernetzung von Lebensräumen; die Gestaltung der Landschaft mit Bäumen.

2

Für Massnahmen zur Landschaftsaufwertung sind einvernehmliche Lösungen anzustreben.

3

Die Interessen der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung sind zu berücksichtigen.

Auch die freie Landschaft ist heute intensiv genutzt. Zur biologischen und ästhetischen Landschaftsaufwertung sind hier Massnahmen für den ökologischen Ausgleich wie die Schaffung von wenig intensiv genutzten und naturnahen Flächen, landschaftswirksame Bäume etc. erwünscht. Private sollen deshalb im Rahmen einvernehmlicher Losungen zu entsprechendem Handeln motiviert werden. Dieser Ökologische Ausgleich ist nicht mit dem ökologischen Ersatz (§ ) zu verwechseln: Der Ersatz bezieht sich auf konkrete Einzelmassnahmen und projekte, die in der Landschaft Einbussen verursachen und daher die Wiederherstellung oder den Ersatz erfordern. Der ökologische Ausgleich hat demgegenüber zum Ziel, der Landschaft und der Natur allgemein wieder zu höherer Qualität und mehr Vielfalt zu verhelfen und ihre ökologischen Ausgleichsfunktionen zu gewährleisten.

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27.

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Abgeltungen und Beiträge

1

Grundeigentümerinnen und Bewirtschafterlnnen der im Reglement aufgeführten Schutzzonen und Einzelobjekte sowie von ökologischen Ausgleichsflächen haben Anspruch auf angemessene Abgeltung oder Beiträge, wenn sie im Interesse des Schutzzieles die mögliche Nutzung einschränken oder für Pflege- und Unterhaltsmassnahmen eine Leistung ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen. 2

Bei Nutzungseinschränkungen ist der nachweisliche Minderertrag abzugelten. Beiträge für Pflege- und Unterhaltsmassnahmen bemessen sich nach effektivem Aufwand.

Diese Bestimmung orientiert sich am einschlägigen Bundes- und Kantonsrecht. Das Prinzip dabei ist die Abgeltung einer zugunsten von Natur und Landschaft erbrachten Leistung, die keinen direkten wirtschaftlichen Ertrag liefert.

Die erbrachte Leistung sowie die daraus folgenden finanziellen Aufwendungen resp. Einbussen sind nachzuweisen.

3

Beiträge können auch gewährt werden für Massnahmen, die den ökologischen Zustand der Landschaft bleibend aufwerten. 4

Wiederkehrende Abgeltungen und Beiträge setzen den Abschluss einer Bewirtschaftungsvereinbarung zwischen Bewirtschafterlnnen und Gemeinde gemäss §31.voraus. Die Bewirtschaftungsvereinbarung sowie die Bemessung der Abgeltungen und Beiträge orientieren sich an der entsprechenden Regelung des Kantons.

5

Vorbehalten bleiben die im Budget der Gemeinde zur Verfügung stehenden Mittel.

Allgemein können Beiträge nur im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten ausgerichtet werden; ein genereller Anspruch gegenüber der Gemeinde besteht nicht. Die Zuständigkeit der Gemeinde beschränkt sich zudem auf Massnahmen und Natur-/Landschaftsobjekte, denen lokale Bedeutung zukommt. Für solche von regionaler oder nationaler Bedeutung ist gemäss kantonalem Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz der Kanton sowohl administrativ als auch finanziell zuständig.

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E. Organisation und Vollzug 28.

Zuständigkeit

Der Gemeinderat ist für die Anwendung der Zonenvorschriften Landschaft unter Berücksichtigung der zugehörigen Beilagen verantwortlich. Er erhebt bei vorschriftswidrigen Vorhaben fristgemäss Einsprache.

29.

Pflegepläne und Richtlinien; Natur und Landschaftsschutzkonzept

1

Für den Vollzug einzelner Vorschriften kann der Gemeinderat Pflegepläne und Richtlinien erlassen. Diese sind mit den zuständigen kantonalen Behörden und den Grundeigentümern zu koordinieren. 2

Ergänzende Richtlinien haben wegleitenden Charakter und sind verbindlich für die Gemeindebehörden. 3

Für den Bereich Landschaftsaufwertung (§ 22) gilt das Naturund Landschaftsschutzkonzept als wegleitend. Auf gemeindeeigenen Grundstücken nimmt die Gemeinde ihre diesbezügliche Vorbildfunktion wahr. 4

Das Natur- und Landschaftsschutzkonzept wird periodisch, jedoch spätestens nach 10 Jahren revidiert.

30.

Natur- und Landschaftsschutzkommission

1

Der Gemeinderat kann den Vollzug einzelner Bestimmungen an eine Natur- und Landschaftsschutzkommission delegieren.

2

In der Natur- und Landschaftsschutzkommission ist eine angemessene Vertretung der Land- und Forstwirtschaft sicherzustellen.

31.

Finanzielle Förderung ; Bewirtschaftungsvereinbarung

1

Die Gemeinde kann den Vollzug der Zonenvorschriften Landschaft mit zweckgebundenen Beiträgen fördern. 2

Für periodisch wiederkehrende Pflege- und Unterhaltsmassnahmen kann der Gemeinderat auf Gesuch hin sowie im Rahmen der bewilligten Mittel Bewirtschaftungsvereinbarungen mit Grundeigentümerinnen oder Bewirtschafterlnnen abschliessen. Diese regeln die Nutzungseinschränkungen, die erforderlichen Pflege und Unterhaltsmassnahmen sowie die Höhe der Abgeltung.

Auf den gemeindeeigenen Grundstücken besteht die Möglichkeit, die entsprechende Nutzung in den Pachtverträgen zu regeln.

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32.

Überwachnung

Der Gemeinderat sorgt für eine angemessene Überwachung der Reglementsbestimmungen. Er kann hierfür Drittpersonen mit Aufsichtsfunktionen beauftragen.

33.

Recht- und Zweckmässigkeitskontrolle

In allen Fällen bleibt die Recht- und Zweckmässigkeitskontrolle durch die Bewilligungsbehörde vorbehalten.

34.

Zuwiderhandlungen

Zuwiderhandlungen werden - soweit nicht andere kantonale Gesetze oder Bundesrecht Anwendung finden - wie solche gegen das Baugesetz bestraft.

35.

Ausnahmen

1

Je nach Zuständigkeit kann der Gemeinderat oder die kantonale Behörde Ausnahmen von den Zonenvorschriften Landschaft bewilligen. 2

Ausnahmen dürfen nur bewilligt werden, wenn sich daraus keine Konflikte mit den Zielsetzungen der Zonenvorschriften Landschaft ergeben, wenn wichtige Gründe vorliegen und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen sowie in ausgesprochenen Härtefällen.

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F. Übergangsbestimmungen 36.

Aufhebung früherer Beschlüsse

Alle früheren, dem Erlass der Zonenvorschriften Landschaft widersprechenden Vorschriften sind aufgehoben.

37.

Inkrafttreten und Anpassung

1

Die von der Gemeinde beschlossenen Zonenvorschriften Landschaft treten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. 2

Spätestens nach 15 Jahren sind die Zonenvorschriften Landschaft gesamthaft zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen.

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G. Beschlüsse

Gemeinde

Beschluss des Gemeinderates:

1.11.1999

Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung:

19.06.2000

Referendumsfrist:

20.07.2000

Urnenabstimmung:

_

Publikation der Planauflage im Amtsblatt Nr. 26 vom 29.06.2000 Planauflage vom 30.06.2000 – 29.07.2000

Namens des Gemeinderates Der Präsident: Sig.

Der Gemeindeschreiber: Sig.

Kanton

Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft genehmigt mit Beschluss Nr. 87 vom 16.01.2001 Publikation des Regierungsratsbeschlusses im Amtsblatt Nr. 3 vom 18.01.2001

Der Landschreiber: Sig.