48_Q_12_ Quartierplan Migros-Mühlematt
Plan d'utilisaziun spezial · Oberwil (BL)
Document
- Numer
- 667
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Sutgener
- Plan da quartier
- Vischnanca
- Oberwil (BL)
- Chantun
- Basel-Landschaft
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- RR
- Decidì
- 11-05-2010
- En vigur dapi
- 11-05-2010
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Text
Kanton Basel-Landschaft
Gemeinde Oberwil
48/
EXEMPLAR AMT
FÜR
OR/
12/ 0
RAUMPLANUNG
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QUA R T I E R P L A N M I G R 0 S - M U E H L E M A T T 2009 Grundeigentümer und Bauherrschaft Quartierplanung Verkehrsgutachten Lärmgutachten
Genossenschaft Migros Basel Andres&Andres Architekten ETH/SIA 4107 Ettingen Glaser Saxer Keller AG 4103 Bottmingen ABU Analysen und Beratung für Umweltschutz, 5079 Zeihen
REGLEMENT
Inhalt 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13
Erlass ....... ..................... .......... ..................... ...... .. .. .. ............ ............. ... ...... ......... ... .... .. .......... ...... .... ... 2 Zweck der Planung ...... .... ..... ... .. .......... ..... .. ............. .... .... .............. .. ....... .. .. ....... .... .... ....... ........ .... .2 Geltungsbereich ......... ... ............ ..... ..... ... ... ..... ....... .................... ...... .......... .......... .. ... ............ ...... .. .2 Art und Mass der baulichen Nutzung ...... ...... ... ......... ......................... ........... .............................. 2 Lage, Grösse und Gestaltung der Bauten ...................... ........ ....................................................3 Nutzung und Gestaltung des Aussenraumes ............................................................................. .4 Unterhalt und Pflege des Aussenraumes ................ .. .................................................................. .4 Verkehrserschliessung und Parkierung .........................................................................................4 Energie, Ver- und Entsorgung .......... .. ..... ..... ................ ......... ................. .... ........ ......... ...... ............ 5 Lärmschutz ... .. ..... .. ........... ...... .... ...... .. ...... .. .......... ............ ......... .. ............... .... ... ... ........ ... ... ......... .. .. . 5 Realisierung ..................................................................................................................................... 5 Schlussbestimmungen ..... ........... ..... .. ............. .... ... ............................................. ... .... .. ...... .... .. ....... 6 Beschlüsse und Genehmigung ... ..... ........ ... ......... ...... .............. .. .. ............. ..... ......... ... ... .. .... ..... ... .. 6
Seite 1 von 6 G:\Bauverwaltung\Ortsplanung\QP Migros 2009'--Genehmigung RR\ 100125_QP ReglemenCdef.DOC
QP Migros - Mühlematt 2009 Quartierplan-Reglement
1
Erlass
1.1
Die Einwohnergemeinde Oberwil erlässt, gestützt auf § 4 und § 37ff des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 08. Januar 1998, für die Parzelle 1193 GB Oberwil, Quartierplanvorschriften, bestehend aus: - dem Quartierplanreglement - den Plänen Nr. 01 - 04 Nr. 01 Nr. 02 Nr. 03 Nr. 04
2
Baubereich Erdgeschoss/Erschliessung, Umgebung und Laden Obergeschoss/Dachgestaltung Querschnitt
Zweck der Planung Der Quartierplan Migros Mühlematt bezweckt: •
eine optimale Nutzung des Areals;
•
die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erweiterung von Gebäude- und Verkaufsflächen;
•
die Gestaltung des Raumes zwischen Migros und Mühlemattzentrum.
3
Geltungsbereich
3.1
Die Quartierplan-Vorschriften gelten für das Areal innerhalb des Quartierplan-Perimeters, wie dieser im Plan Nr. 01 mit der schwarzpunktierten Signatur markiert ist. Planelemente ausserhalb des Quartierplanperimeters haben lediglich orientierenden Charakter.
3.2
Die Quartierplan-Vorschriften regeln verbindlich: •
Art und Mass der Nutzung, maximale Nettoladenfläche
•
Lage und Grösse der ober- und unterirdischen Bauten
•
Gestaltung und Nutzung der Freiflächen
•
Verkehrserschliessung und Parkierung
•
Energie, Ver- und Entsorgung
•
Lärmschutz
•
Realisierung und Vollzug der Quartierplanvorschriften.
4
Art und Mass der baulichen Nutzung
4.1
Die Art der baulichen Nutzung wird im Quartierplan wie folgt festgelegt: Zugelassen sind: •
Mässig störendes Gewerbe sowie Handels- und Dienstleistungsbetriebe inkl. Büros.
•
Verkaufeinheiten des täglichen und periodischen Bedarfs ("Food" und "Non-Food").
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QP Migros - Mühlematt 2009 Quartierplan-Reglement
4.2
Das Mass der baulichen Nutzung wird mittels der maximalen Bruttogeschossfläche (BGF), der maximalen Nettoladenfläche (NLF) und der maximalen Gebäudehöhe festgelegt. Als Bruttogeschossfläche zählen alle Voll- und Dachgeschossflächen, welche dem Arbeiten dienen, einschliesslich Umfassungsmauern, Innenwände, Treppenhäuser, Lift- und Leitungsschächte und verglaste Eingangsbereiche. Nicht zur Bruttogeschossfläche zählen: •
Kellergeschosse, die nicht dem Arbeiten dienen
•
Technikräume, Lager
•
Unterirdische Bauten (z.B. Autoeinstellhallen)
gedeckte, offene Überdachungen, Unterstände • Die maximalen Bruttogeschoss- und Nettoladenflächen werden wie folgt festgelegt:
Max. Bruttogeschossfläche (BGF) Definition siehe Art. 4.2
Max. Nettoladenfläche (NLF) inkl. Aussenverkauf Definition siehe § 24 RBG
4'500 m2 6'820 m2 davon max. 100 m2 für Aussenverkauf
5
Lage, Grösse und Gestaltung der Bauten
5.1
Es dürfen nur diejenigen Bauten und Anlagen erstellt werden, die in den Plänen Nr. 01 bis 03 enthalten sind.
5.2
Lage und Grösse der Bauten (Grundfläche, Geschosszahl und Gebäudeprofil) sowie Vordächer gehen aus den Plänen Nr. 01 und 03 hervor. Die definierten Baubereiche (Plan Nr. 01) und max. Höhenkote (Plan Nr. 04) sind als Grenzen einer Maximalbebauung zu verstehen. Abweichungen von Form und Mass der Grundfläche sind innerhalb der Baubereiche zulässig, sofern sie das Bebauungskonzept nicht beeinträchtigen.
5.3
Technisch bedingte Aufbauten wie Liftüberfahrten, Haustechnik, Rückkühler, Oblichter u.ä. dürfen um höchstens 3 m die max. zulässige Gebäudehöhe überragen. Davon ausgenommen ist das bestehende Kamin.
5.4
Räumlich und architektonisch ist dem Raum zwischen dem Verkaufsladen der Migros und dem Nachbargebäude besondere Beachtung zu schenken. Es ist ein Ort mit Identität zu schaffen und die Überdachung zum Nachbargebäude architektonisch sorgfältig zu lösen. In diesem Bereich ist Aussenverkauf zugelassen. Die Flächen für den Aussenverkauf sind zu planen und zu kennzeichnen. Die Ausgestaltung des Zwischenraumes ist im Rahmen des Baugesuchs zu konkretisieren.
5.5
Das bestehende Gebäude und der Anbau sind hinsichtlich Gestaltung, Material und Farbe sorgfältig so aufeinander abzustimmen, dass ein ästhetisch guter Gesamteindruck entsteht und sie mit dem nachbarlichen Siedlungsbild gut verträglich sind. Dem Gemeinderat steht ein Mitspracherecht zu.
5.6
Die innere und äussere Erschliessung wird hindernisfrei gebaut. Massgebend sind das kantonale Raumplanungs- und Baugesetz und die zugehörige Verordnung, die Wegleitung "Behindertengerechtes Bauen im Kanton Basel-Landschaft" sowie die SN 521 500 und SIA 500.
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6
Nutzung und Gestaltung des Aussenraumes
6.1
Nutzung, Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes wird durch den Plan Nr. 02 vorgegeben.
6.2
Für die Bepflanzung sind einheimische, standortgerechte Arten zu wählen. Pflanzen, welche die Verbreitung von Krankheiten wie Feuerbrand, Gitterrost etc. ermöglichen (Wirtträger), sind verboten.
6.3
Für die definitive Anlage ist im Baugesuchsverfahren ein Umgebungsplan einzureichen, welcher integrierender Bestandteil der Baubewilligung wird. Der Umgebungsplan beinhaltet insbesondere die Lage und Ausgestaltung der Detailerschliessung und Parkierungsflächen, Fusswegverbindungen, die Art der Grünflächen, der Bepflanzung, der Beläge, sowie die Lage von Velo-Abstellplätzen, Entsorgungseinrichtungen etc.
6.4
Entlang der Mühlemattstrasse werden Hochstamm-Bäume (Stammumfang U= 25cm; Kronenansatz auf 2.5m) gepflanzt. Die Bäume müssen spätestens 6 Monate nach Bauende angepflanzt sein.
6.5
Die im Plan Nr. 03 grün angelegten Dachflächen werden mit einer einheimischen Pflanzenmischung extensiv begrünt. Sie dienen als ökologische Ausgleichsfläche. Zur Qualitätssicherung hat die Ausführung (Substratstärke etc.) nach den Richtlinien der SFG (Schweizerische Fachvereinigung Gebäudebegrünung) zu erfolgen.
6.6
Für die Aussenwerbung und die Beschriftung ist ein separates Reklamegesuch einzureichen.
7
Unterhalt und Pflege des Aussenraumes
7.1
Sämtliche in den Quartierplanvorschriften bezeichneten natürlichen Aussenraumelemente wie Bäume und Grünflächen sind dauernd zu erhalten und fachgerecht zu pflegen. Allfällige Ersatzpflanzungen sind rechtzeitig vorzunehmen.
7.2
Pflege und Unterhalt des Aussenraumes ist Sache der Grundeigentümerin.
7.3
Der Zweck und die Funktion sämtlicher Freiflächen und Aussenanlagen müssen dauernd gewährleistet sein.
8
Verkehrserschliessung und Parkierung
8.1
Die Verkehrserschliessung für Kundinnen und Kunden, Personal sowie Anlieferung (für Verund Entsorgung) erfolgt über den Kreisel Mühlemattstrasse / Langmattstrasse und die Feldstrasse zum Quartierplan-Areal. Die Erschliessung ist im Plan Nr. 02 dargestellt.
8.2
Für Radfahrer ist das Areal über den Radweg "Oberwil - Therwil" erschlossen. Die Verbindung zwischen Radweg und Einkaufszentrum ist direkt, sicher und hindernisfrei auszuführen.
8.3
Die Anzahl Parkplätze wurde im Rahmen eines Verkehrsgutachtens berechnet. Es werden folgende Parkplätze angelegt: • • • •
max. 295 Parkplätze: 33 PP für Personal/Mieter und max. 262 für Kundinnen und Kunden 2 Andockstellen für LW 1 Rampe mit Hebebühne für LW mind. 70 gedeckte Veloabstellplätze
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QP Migros - Mühlematt 2009 Quartierplan-Reglement
8.4
Den Kundinnen und Kunden stehen unterirdische Autoabstellplätze in der zweigeschossigen Einstellhalle zur Verfügung. Die 13 oberirdischen Parkplätze sind für das Personal reserviert.
8.5
Die finanzielle Beteiligung der betroffenen Parteien an den Kosten für eine allfällig notwendige Anpassung der Erschliessung wird im Quartierplanvertrag geregelt.
8.6
Die Grundeigentümerin verpflichtet sich eine Parkraumbewirtschaftung vorzusehen. Falls es die Verhältnisse erfordern, verpflichtet sich die Grundeigentümerin gemäss QuartierpIanvertrag ein Mobilitätsmanagement zu erstellen und Massnahmen zu ergreifen.
9
Energie, Ver- und Entsorgung
9.1
Beim künftigen Ersatz der bestehenden Heizkesselanlage ist der Anschluss an den Wärmeverbund Oberwil - Therwil (WOT) zu prüfen. Dieser Anschluss soll anderen Varianten für die Wärmeerzeugung gegenübergestellt werden. In diesem sind ökologische und ökonomische Kriterien zu werten und zu vergleichen. Unter diesem Aspekt sind auch erneuerbare Energien zu prüfen. Ein entsprechendes Konzept ist spätestens im Zeitpunkt des Ersatzes der bestehenden Anlage dem Gemeinderat Oberwil vorzulegen. Bei den Neubauteilen wird der Minergie-Standard berücksichtigt.
9.2
Für die Abfallbeseitigung gelten die kommunalen Bestimmungen. Ausserhalb des Gebäudes dürfen keine Leergüter, Gebinderetouren, Abfälle etc. abgestellt werden. Mit dem Baugesuchsverfahren ist dem Gemeinderat ein detailliertes Abfallkonzept zur Genehmigung vorzulegen.
10
Lärmschutz
10.1
Für das Quartierplanareal gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe (LES) 111.
10.2
Bezüglich der Emissionen sowie des Schallschutzes gelten für alle Bauten die Anforderungen gemäss SIA-Norm 181(2006).
11
Realisierung
11.1
Die Realisierung der Quartierplan-Überbauung erfolgt im Einvernehmen zwischen Gemeinde und Bauherrschaft bzw.Grundeigentümerin. Dies betrifft insbesondere das Festlegen des Bauvorgangs, des Baustellenverkehrs, der Bauorganisation und der Bauzeiten, das Einräumen von Dienstbarkeiten (Geh- und Fahrrechte, Durchleitungsrechte) etc ..
11.2
Für die Realisierung der Quartierplan-Überbauung schliesst die Gemeinde mit der Eigentümerin des Quartierplanareals einen Quartierplanvertrag ab. Darin sind insbesondere zu regeln: •
Bau- und Durchleitungsrechte
•
Benutzungsrechte
•
Parkierung während der Bauzeit inkl. Wiederinstandstellung des Areals (Parzellen 1178 und 1179)
•
Kostenregelung für die Verbesserung der Verkehrserschliessung
•
Kriterien, die ein Konzept für ein Mobilitätsmanagement erfordern.
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QP Migros - Mühlematt 2009 Quartierplan-Reglement
•
Verlegung der öffentlichen Abwasserleitung (WAR) im Bereich des heutigen Parkplatzes
•
Perimeterbeitrag
12
Schlussbestimmungen
12.1
Die Genehmigung der Quartierplanvorschriften durch den Regierungsrat setzt voraus, dass der gemäss § 11.2 erwähnte Quartierplanvertrag von den Vertragsparteien unterzeichnet und öffentlich beurkundet ist.
12.2
Der Gemeinderat überwacht die Anwendung der Quartierplanvorschriften unter Berücksichtigung des Baubewilligungsverfahrens.
12.3
In Abwägung öffentlicher und privater Interessen kann der Gemeinderat Ausnahmen für geringfügige Abweichungen von einzelnen Quartierplanvorschriften beantragen, sofern das Konzept und die Ziele des Quartierplans nicht beeinträchtigt werden. Das Baubewilligungsverfahren bleibt vorbehalten.
12.4
Die Quartierplanvorschriften treten mit Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.
13
Beschlüsse und Genehmigung Beschluss des Gemeinderates: Beschluss der Gemeindekommission:
29. Juni 2009 12. Aug. 2009
Beschluss der Gemeindeversammlung: Referendumsfrist bis:
17. Sept. 2009 24. Okt. 2009
Urnenabstimmung:
keine
Publikation Planauflage im Amtblatt Nr. 43
vom:
Planauflage:
22. Okt bis 20. Nov. 2009
22. Okt. 2009
Namens des Gemeinderates: Der Gemeindeverwalter:
Die Präsidentin :
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Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft genehmigt . b ~ vom: tvial mit Beschluss Nr.
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Der Landschreiber:
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Publikation des RRB
im Amtsblatt Nr.
11.
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