14/TZP/4/3_Quartierplanung "Oberdorf"
Plan d'utilisaziun · Bottmingen
Document
- Numer
- 1174
- Gener
- Plan d'utilisaziun
- Sutgener
- Plan da zonas parzial
- Vischnanca
- Bottmingen
- Chantun
- Basel-Landschaft
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- RR
- Decidì
- 29-08-2017
- En vigur dapi
- 29-08-2017
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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft
Nr. 2017-1174 vom 29. August 2017
Gemeinde Bottmingen, Quartierplanvorschriften „Oberdorf“
1. Erläuterungen
A. Der Gemeinderat Bottmingen hat am 18. Oktober 2016 die Quartierplanvorschriften „Oberdorf‘, gestützt auf $ 42 des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG), im vereinfachten Verfahren beschlossen. Sie bestehen aus dem Quartierplanreglement und dem Quartierplan "Situation 1:500".
Die Quartierplanung umfasst die Parzellen Nrn. 3418, 4047, 4427, 5218 und 5184 mit einer Gesamtfläche von 4'142 m?. Als zulässige Nutzung sind 3'970 m? BGF festgelegt.
B. Die gesetzlich vorgeschriebene Verständigungsverhandlung führte zum Rückzug der Einsprache von:
1. 2.
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C. Mit Schreiben vom 16. Februar 2017 unterbreitet der Gemeinderat Bottmingen die Planungsdokumente zur regierungsrätlichen Genehmigung. Der allseitig unterzeichnete Quartierplanvertrag, als Genehmigungsvoraussetzung gemäss 8 43 Raumplanungs- und Baugesetz (RBG), wurde mit Schreiben vom 29. Juni 2017 bei der instruierenden Dienststelle (Amt für Raumplanung) eingereicht. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
Der Regierungsrat stellt fest, dass zur Realisierung der Quartierplanung gegebenenfalls noch weitere privatrechtliche Schritte seitens der an der Quartierplanung beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer notwendig sind. Mit Verweis auf $ 47 Absatz 3 RBG geht er davon aus, dass solche von der Grundeigentümerschaft zeitnah veranlasst werden und damit die Umsetzung der Quartierplanung nicht verzögert wird.
2. Beschlüsse
I: 1. Die vom Gemeinderat Bottmingen am 18. Oktober 2016 beschlossenen Quartierplanvorschriften „Oberdorf“ werden gestützt auf 8 2 RBG genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.
2. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 14/QP/9/0, 14/TZP/4/3 (Quartierplan und Mutation zum Teilzonenplan "Ortskern") und 14/QR/9/0 (Quartierplanreglement) versehenen Exemplare der Pläne und des Reglementes.
3. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist gestützt auf $ 9 Geschäftsordnung des Regierungsrates im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Verteiler:
- Gemeinderat Bottmingen, 4103 Bottmingen - Landeskanzlei (Publikation Amtsblatt)
- BUD, Bereich RBB
— Bau- und Umweltschutzdirektion
Der Landschreiber:
Tun Vu.
RRB Nr. 2017-1174 vom 29. August 2017
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