24/gBS/3/0_Genereller Bau- und Strassenlinienplan "Pool"
Lingias da construcziun · Füllinsdorf · Abolì ils 05-09-2023
Document
- Numer
- 962
- Gener
- Lingias da construcziun
- Sutgener
- Lingias da construcziun
- Vischnanca
- Füllinsdorf
- Chantun
- Basel-Landschaft
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- RR
- Decidì
- 03-04-1962
- En vigur dapi
- 03-04-1962
- Abolì
- 05-09-2023
Karte
Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Füllinsdorf mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen
Datotecas
RRB_0962_19620403_anonym.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
Per Texterkennung aus einer gescannten Datei gelesen: Fehler sind möglich.
18 262 5000
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft
N. 962 vom 3. “pril 1962 [e7=} Die Linvohnergemeindeversamnlung von Füll indorf hat an 29. Kovembex 1961 dem generellen ZHau- und ütrassenlinienplan "Pool" zugestimmt.
bio öffentliche Planauflage ist vom 15. Dezember 1961 bis 13. Jamuar 1962 durchgeführt und im imtsanzeiger lir. 25 von 14, Dezember 1961 publiziert worden. Den auswärtigen Grundeigentünern wurde die auflage vorschriftsgemäss mit einer eingeschriebenen Anzeige von 13. Dezember 1961 (Tostuuittung) zur Kenntnis gebracht. Imnert der „uflagefrimt sind zwei Linsprachen eingegangen. ber Gemeinderat von Füllinslorf hat in der Folge das Verstündigungsverfahren im Linno von $ 69 Abs. 3 des kantonalen Baugesetzes Aurchgeführt, In diesem Vorfahren ist eine Einsprache schriftlich zurückgezogen worden, während mit dem anderen Linsprecher keine Linigung möglich war.
"1 Schreiben vom 9. Lärz 1962 unterbreitet der Gemeinderat den Tlean zur wenehmigung und die unerledigte kinsprache der „igsntümerin dor Zarzeolle ro 1 zum Intscheid.
Mit seinem Loschluss Ir. 962 vom 3. April 1962 hat der Regierungsrat dioss Linsprache, soweit darauf eingetreten worden konnte, als unbegründet abgewiesen.
Im einzelnen wird auf dis Akten, den vorausgegangenen ine sprachsentscheid und auf äle nachfolgenden srwägungen verlesen.
Der Kogierungsset zieht in Ürwägung:
Ganzen Text zeigen
% 58 abs, 1 des kantonalen Daugesetzes gibt den Gemeinden die Befumis, im Interesse der baulichen intulcklung für ihr Gebiot Bau- und ütrassenlinienpläne aufzustellen, ürst mit der regierungsrütlichen Genehmigung ervachsen diese Pläne in Rechtskraft, lach konstanter Praxis erstreckt sich dio im Genchmigungsverfahren vom Regierungsrat auszuibende Ueberprüfung von generellen au» und ütrasserlinienpiiinen in formeller llinsicht auf die techtsmässigkeit solcher Gemeindserlasse und in materieller Hinsicht auf die Zweckmässigkeit der proiektierten Bau- und Strassenlinien an
und für sich,, ıohl kenn der Regierungsrat den Gemeinden koine positiven Vorschriften machen, er 1st aber in seinem Entschluss, ob er einem solchen Gemeindeerläsg, auch wenn dieser rechtmässig Zu=- gstande gekommen ist, die Genehmigung ganz, teilweise oder nicht erteilen will, im Rahmen seines pflichtgemissen irmossens frei,
In Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen. hat die Prüfung des Gemeindeversammlungsbeschlusses folgendes ergebens
vie Zormellen Voraussetzungen für die Aufstellung und die Genehmigung des vorgelegten Planes sind erfüllt.
Hateriell drängte sich im vorliegenden F,11 eine generelle Strassenplanung auf, weil die Absicht besteht, in einen Teil diese8 Gebieten in nächster Zeit mehrere Lauvorhaben zu realisioron. Bosonders die topographischen Verhältnisse erschwerten die „ufgabe, ein Strassennetz zu findeg, das eine gute Lrschliessung des Gebietes "Tool" ermöglicht, Sowohl in dieser Ilinsicht, wie auch aus plansrischen Veberlegungen kann aber die ‚beschlossene Lösung als zweckmässig bezeichnet werden, Lach den zemachten ürhebungen entspricht sie auch den Intentionen der in neision begriffenen Urtsplanung, Die feutgolegten ıabstände der Jau- und Strassenlinien entsprechen im übrigen den in $ 18 des Gomeindebaureglomentes für Nebenstrassen 2. Flasse aufgestellten Bestimmungen und auch der " LÖBUNg in besug auf den Kehrplatz beim strassenzug "A" kann gestützt auf $ 25 Abs. 2 des gleichen Reglenentes die Zustimmung erteilt werden.
Besonders der \trassenzug "C" kann nicht ohne weiteres, wie auf dem ?lan angegeben ist, auf der ganzen Lünge beidseitig überbaut werden, Dies ist insbesondere im nereich der \aldparzellen ir. 966 und 570 der Full. Die entsprechende ?Planangabe ist deshalb von der Planungsstelle berichtist worden. Jei weiteren valdflächen, die ein E kleines „usmass haben, 19 eine diosbezüsgläiche Beurteilung nicht ab» schliessend mög ch, weil die genaue Einteilung der Bauparzeile nicht bekannt ist, is ist Jedoch zu ertrihnen, dass dio ?lanangabe "beild«- seitig überbaudar" eine Rodungsbewillirung nicht prüjudizieren kann.
In Berücksichtigung der Strassenlängen hätte sich zudem eher eine grössere !trassenbreite (Fahrbahn) gerechtfertigt, uch den
Fussgängerverbindungen sollte noch die notwendige Beachtung geschenkt werden, Deshalb wird der Gemeinde empfohlen, diesen Punkt noch zu studieren, Der Gemeinde wird bei dieser Gelegenheit weiter enj@oilen, bei der Erstellung der Einmündung des Strassenzuges "A"
in die Wiebenacherstrasse darauf zu achten, dass im Interesse der Verkehrssicherheit die Sichtverhältuisse gweckmässig gestaltet wer»
den.
„Lo dem Situationsplan weiter entnommen werden kann, wird 08 bei der usführung der goplanten htrassen allerdings notwendig sein, en sechs üWtellen „aldboden zu beanspruchen. Für eine ütelle, d.h, für die ‚inmündung des "trassenzuges "aA" in die Giebenacherstrasse, hat der «oglerungsrat mit seinem Beschluss Ir. 372 vom 13. Februar 1962 die Kodungsbewillisung bereits erteilt, wührend dies für die übrigen Urte noch nicht der Fall ist. ‚ss erscheint daher angebracht, indiesem Verfahren srundsützläich darauf hinzuweisen, dass nach der bisherigen Praxis nur für Valdetrassen, die von den \aldbesitzern gur Ürschlassung des iialdes oder für den Abtransport des iiolzes gebaut wurden, keine Rodungsbewilligungen notwendig waren. Im vor» ligenden Fall dienen die geplanten ‚trassen jedoch der baulichen Erschliessung. Gestützt auf Art. 31 des Bundesgesstzes betreffend die cidgenössische Iberaufsicht über die Forstpolizei vom 11. üktober 1902 und $ 23 der kantonalen Forstverordnung vom 3. Dezember 190% ist deshalb auch für die fünf weiteren Flächen eine rogierungsrätliche Rodungsbewilligusg erforderlich, Auf Grund der zweckmässigen Lssung 191 der Regierungsrat bereit, diese Roäungsbewilligung zu or» teilen, unter der Bedingung, dass dio sinwohnergemeinde lüllinsdorf, ” oder in deren Vertretung die Bürgergemsinde Füllinsdorf, Ale beanspruchte . ;aldfläche durch eine entsprechende Irsatzaufforstung orsetzt, Diese ürsatzaufforstung ist nach den besonderen iiekungen des Rantonsforstamtes vor der Inangriffnahme der ütrassenbauarbeiten vorzunehnion.
s//s 1, Gostützt auf $ 58 Abs, 2 und $ 69 des kantonalen Bau» gesetzes vom 15. Mai 1941 wird der von der ‚invwohnergemeindeversanmlung von lüllinsdorf am 29. iiovenber 1961 gutgeheissene generelle Bäu- und Strassenlinienplan "Pool" im Sinne der irwigungen und unter Vorbehalt von Ziffer 2 dieses Beschlusses genehmigt und damit allgemein verbindlich erklärt.
2, In Mgänzung des Regierungeratsbeschlusses Ir. 372 von 33, Februar 1962 wird die für die weitere ütrassenanlage notwendige Rodungsbewilligung erteilt, unter der Voraussetzung, dass die beanspruchte \jaldfläche durch eins Lrsatzaufforstung von gleichem Ausmasse ersetzt wird. Diese Ursatzaufforstung ist nach den besonderen iisisungen des Kantonsforstantes vor der In=- angriffnehme der geplanten Strassenbauten vorzunehmen.
3. Lansgebend für die generellen Bau- und Strassenlinien sind die vom Rogierungsrat unter dem heutigen Jeschlussdatum unterzeichneten und mit der Invontarnumner 24/285/3/0 versehenen Gltuationspläne.
4. Die Ziffern 1, 2 und 3 dieses Beschlusses sind im _ Amtsblatt zu veröffentlichen, Die generellen Jau- unä „trassenlinien sind bei allen davam betroffenen Parzellen im Grundbuch anzumerken, Der Gemeinderat von Füllinsdor? hat dafür besorgt zu sein, dass die änmeldung beim zuständigen Grundbucheamt Liestal rechtzeitig erfolgt ($ 69 Abs. 7 und 8 Baugesetz; \egleitung vom 10. Dezember 1943, Amtsblatt ür. 26 vom 23. Dezember 1943)»
Mitteilung an den Gemeinderat von Füllinsdar? (2), en das Grundbuchamt Listal, an das Kantonsforstamt, . en die jandeskanslei, an die kantonale Plamıngsstelle (2), an die Baudirektion (2).
Der Landschreiber: