80/BSP/5/0_Bau- und Strassenlinienplan Scheuermatt

Lingias da construcziun · Grellingen

Document

Numer
2701
Gener
Lingias da construcziun
Sutgener
Lingias da construcziun
Vischnanca
Grellingen
Chantun
Basel-Landschaft
Nivel
Vischnanca
Approvà da
RR
Decidì
18-11-1997
En vigur dapi
18-11-1997

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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates

des Kantons Basel-Landschaft Nr. 2701 vom 18. November 1997

Gemeinde Grellingen, Teilzonenvorschriften „Scheuermatt“, Bau- und Strassenlinienplan „Scheuermatt“

A. Die Einwohnergemeindeversammlung Grellingen hat am 26. März 1997 die Teilzonenvorschriften „Scheuermatt“ bestehend aus dem Teilzonenplan „Scheuermatt‘ und dem Teilzonenreglement „Scheuermatt“ sowie den Bau- und Strassenlinienplan „Scheuermatt“ beschlossen. Die Teilzonenvorschriften und der Bau- und Strassenlinienplan „Scheuermatt“ lösen die unter bernischem Recht entstandene Zone mit Planungspflicht (ZPP) im gleichnamigen Gebiet ab.

B. Die öffentliche Planauflage fand vom 17. April bis 16. Mai 1997 statt. Sie wurde durch Publikationen im Amtsblatt Nr. 16 vom 17. April 1997 und im Gemeindeanschlagkasten bekanntgegeben. Alle betroffenen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief (Postquittung vom 7. April 1997) benachrichtigt. Während der Auflagefrist ist folgende Einsprache eingereicht worden:

Die gesetzlich vorgeschriebene Verständigungsverhandlung wurde am 17. Juni 1997 durchgeführt. Mit dem Einsprecher/ der Einsprecherin konnte keine Einigung erzielt werden. Die Einsprache wurde aufrecht erhalten.

C. Mit Schreiben vom 22. September 1997 unterbreitet der Gemeinderat Grellingen die Teilzonenvorschriften und den Bau- und Strassenlinienplan „Scheuermatt“ zur regierungsrätlichen Genehmigung und ersucht um Abweisung der unerledigten Einsprache. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.

Der Regierungsrat zieht in Erwägung: l.

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Gemäss $ 3, Absatz 1 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 (BauG) sind die Gemeinden befugt, eigene Bauvorschriften zu erlassen. Diese bedürfen jedoch der regierungsrätlichen Genehmigung (8 3, Absatz 2 BauG). Dabei beschränkt sich die der Genehmigung vorausgehende Prüfung auf die Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung. Das heisst, der Regierungsrat hat darüber zu wachen, dass das kommunale Recht nicht gegen die übergeordnete kantonale und eidgenössische Gesetzgebung verstösst. In diesem Zusammenhang speziell zu beachten ist, dass:

a) die Verfahrensvorschriften beim Erlass, insbesondere im Hinblick auf die Betroffenen, eingehalten werden;

b) die kantonalen und eidgenössischen materiell-rechtlichen Schranken berücksichtigt werden, wobei der Überwachung der verfassungsmässigen Grundrechte (Eigentumsgarantie, Rechtsgleichheit, Verhältnismässigkeit etc.) zentrale Bedeutung zukommt,

c) die Bauvorschriften der Gemeinden nicht im Widerspruch stehen zu den Zielen und Planungsgrundsätzen nach Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG, Artikel 1 und 3), da diese Bestimmungen des RPG selbständig, d.h. auch ohne spezielles, ausführendes Recht der Kantone anzuwenden sind.

Die Beurteilung all dieser Aspekte ist mitentscheidend, ob eine kommunale Planungsmassnahme vor den verfassungsmässigen Grundrechten standhält, bzw. nicht gegen die übergeordnete Gesetzgebung verstösst.

II.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hat die Prüfung folgendes ergeben: 1. Rechtmässigkeitskontrolle

1.1 Formell-rechtlich sind die Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt.

1.2 Die kantonalen Fachstellen hatten Gelegenheit, im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens zu den Teilzonenvorschriften und zum Bau- und Strassenlinienplan „Scheuermatt“ Stellung zu nehmen. Es kann dazu insbesondere auf den Prüfungsbericht des Amtes für Orts- und Regionalplanung vom 12. Dezember 1996 verwiesen werden.

2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung Keine Bemerkungen.

IN. Unerledigte Einsprachen:

1. Die kantonale Verwaltungsgesetzgebung kennt keine Verfahrensvorschriften darüber, in

welcher Form Einspracheentscheide im Zusammenhang mit Gemeindeversammlungsbe-

schlüssen zu erlassen sind. Es steht daher nichts entgegen und es erscheint in Anbetracht

des sachlichen Zusammenhanges sowie aus Zweckmässigkeitsgründen gerechtfertigt, unerledigte Einsprachen mit dem Entscheid über die Genehmigung im gleichen Beschluss zu

behandeln. .

2. Im Baugesetz ist die regierungsrätliche Überprüfungsbefugnis unerledigter Einsprachen nicht speziell geregelt. Artikel 33 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 verlangt hingegen bei Einsprachen, die sich gegen Nutzungspläne richten - darunter fällt auch der vorliegende Bau- und Strassenlinienplan - die volle Überprüfung. Somit ist der

Regierungsrat verpflichtet, sowohl die Recht- als auch die Zweckmässigkeitskontrolle auszuüben.

3. Nach bundesgerichtlicher Praxis hält eine Planungsmassnahme u.a. dann vor den Grundrechten stand, wenn sie auf einer klaren Rechtsgrundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und im Fall einer eigentumsbeschränkenden Wirkung gegen volle Entschädigung erfolgt. Auch dem Gebot der Rechtssicherheit ist Rechnung zu tragen. Wie das Bundesgericht schon wiederholt entschieden hat, gibt die Eigentumsgarantie dem Grundeigentümer/ der Grundeigentümerin keinen Anspruch darauf, dass sein/ ihr Land dauernd in jener Zone verbleibt, in die es einmal eingewiesen worden ist. Eine nachträgliche Änderung oder Beschränkung der Nutzungsmöglichkeit steht der verfassungsmässigen Gewährleistung des Eigentums nicht entgegen. Der Grundeigentümer/ die Grundeigentümerin hat keinen Anspruch darauf, dass die für seine/ ihre Parzelle einmal festgelegten baulichen Nutzungsmöglichkeiten unbeschränkt bestehen bleiben.

4. Es ist grundsätzlich festzuhalten, dass der Regierungsrat im Genehmigungsverfahren keine positiven Vorschriften festlegen kann, d.h. irgendwelche Änderungen der Zoneneinteilung oder Korrekturen der Strassenlinien darf er nicht selbständig vornehmen. Der Regierungsrat ist lediglich befugt, den vom zuständigen Gemeindeorgan gefassten Beschlüssen die Genehmigung ganz oder teilweise zu verweigern, sofern sie der Rechtskontrolle oder der Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung nicht standhalten.

Zur unerledigten Einsprache ist folgendes zu bemerken:

Der Einsprecher/ die Einsprecherin vertreten durch (in ser

Folge mit Einsprecher bezeichnet) sind als Eigentümer/ Eigentümerin der Parzelle Nr. | von der Planungsmassnahme betroffen. Eine Einsprachelegitimation ist somit gegeben. Die Einsprache richtet sich gegen den Bau- und Strassenlinienplan „Scheuermatt“ zusammenfassend wie folgt:

(Schreiben vom 15. Mai 1997)

„Die vorliegende Einsprache erfolgt zur Hauptsache deswegen, weil durch die geplante Festlegung des Bau- und Strassenlinienplanes die hängige Baulandumlegung ‘Schürmatt' äusserst ungünstig - für meine Klienten ungünstig - präjudiziert wird und

ER ses nicht akzeptieren werden.“

(Schreiben vom 22. Juli 1997)

„Ich habe in den letzten Tagen persönlich noch einmal zusätzlich einen Augenschein genommen, anlässlich dessen für mich selber noch viel deutlicher zum Ausdruck gekommen ist, dass die geplante Strassenführung sich äusserst ungünstig für die neuen Parzellen EEE auswirkt, ja diesen eine sinnvolle Erschliessung gar verunmöglicht.

Die neue Strasse muss so geplant werden, dass dieser Mangel nicht mehr besteht, Notfalls muss das äusserst baufällige Gebäude Nr. ff} apgebrochen und ein Durchgang durch die geschützte Hecke muss bereits jetzt vorgesehen werden.“

Der Regierungsrat nimmt in Kenntnis des Protokolls der Einspracheverhandlung vom 17. Juni 1997 zur Einsprache wie folgt Stellung:

Die vorliegenden Teilzonenvorschriften und der Bau- und Strassenlinienplan „Scheuermatt“ legen einerseits Art und Mass der Nutzung und andererseits die Erschliessung für das Areal „Scheuermatt‘“ fest.

Die Einsprache richtet sich gegen den Bau- und Strassenlinienplan „Scheuermatt“. Die Teilzonenvorschriften „Scheuermatt‘ sind unbestritten.

Der Einsprecher argumentiert, dass die Linienführung der Erschliessungsstrasse, wie sie im Bau- und Strassenlinienplan festgelegt wird, die hängige Baulandumlegung äusserst ungünstig präjudiziert.

Der Regierungsrat weist darauf hin, dass -gemäss Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 8. Januar 1997 betreffend die Baulandumlegung „Rübacker“ Röschenz- das Neuzuteilungsprojekt einer Baulandumlegung erst aufgelegt werden darf, wenn es mit dem diesbezüglichen Bau- und Strassenlinienplan korrespondiert und dieser rechtskräftig ist. Jede planerische Festlegung der Erschliessung wird -weil diese dem Baulandumlegungsverfahren vorangestellt wird- die entsprechende Neuzuteilung im Baulandumlegungsverfahren präjudizieren.

Im jetzigen Verfahren stehen jedoch lediglich die Teilzonenvorschriften und der Bau- und Strassenlinienplan „Scheuermatt“ zur Diskussion. Die Baulandumlegung, die noch in der Bearbeitung ist, kann offensichtlich nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein. Auf Argumente die Baulandumlegung betreffend kann nicht eingetreten werden.

Die vorliegende Planungsmassnahme wurde im Sinne von Ziffer Il geprüft und als in Ordnung befunden. Der Vorschlag des Einsprechers im Notfall das baufällige Gebäude Nr. 1 abzubrechen und ein Durchgang durch die geschützte Hecke vorzusehen, muss als unverhältnismässig und nicht im öffentlichen Interesse liegend bezeichnet werden. Der Vorschlag würde eine geschützte Hecke und damit gewichtige naturschützerische Anliegen tangieren (es sei auf das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz hingewiesen).

Die Einsprache wird -soweit darauf eingetreten werden kann- abgewiesen.

I. Die Einsprache . vorreten <urch BE VE \i'3 -soweit darauf eingetreten werden kann- abgewie-

sen.

2. Gestützt auf $ 3 Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 wird der Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung Grellingen vom 26. März 1997 betreffend die Zonenvorschriften „Scheuermatt“ und den Bau- und Strassenlinienplan „Scheuermatt“ genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.

3. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 80/TZPS/1/0 (Teilzonenplan „Scheuermatt‘), 80/TZRS/1/0 (Teilzonenreglement „Scheuermatt‘) und 80/BSP/5/0 (Bau- und Strassenlinienplan „Scheuermatt“) versehenen Exemplare der Pläne und des Reglementes.

4. Die Ziffer 2 dieses Beschlusses ist gestützt auf $ 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Verteiler: (eingeschrieben, 2) - Gemeinderat Grellingen, 4203 Grellingen

- Peter Jäckle, Hinterfeldstrasse 62, 4242 Laufen - Landeskanzlei (Publikation)

Amt für Liegenschaftsverkehr Bauinspektorat Laufental

Tiefbauamt

Vermessungs- und Meliorationsamt Amt für Orts- und Regionalplanung (12) (2 Archiv, ZD, OP, OK)

Bau- und Umweltschutzdirektion (2)

Rechtsmittelbelehrungen:

1.

Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Verfassungs- und Verwaltungsgericht, Poststrasse 3, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausfertigung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren vor Verfassungs- und Verwaltungsgericht ist kostenpflichtig.

Gegen diesen kommunalen Erlass oder Plan kann zur Überprüfung der Verfassungsmässigkeit innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Verfassungsgericht, Poststrasse 3, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vier Ausfertigungen einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen.

Beschwerdeberechtigt sind nur Personen, die sich bereits am Einsprache- oder Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat beteiligt haben.

Der Landschreibers

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