41/ZPS/1/0_Zonenplan Siedlung, Gesamtrevision

Plan d'utilisaziun · Lupsingen

Document

Numer
1817
Gener
Plan d'utilisaziun
Sutgener
Plan da zonas
Vischnanca
Lupsingen
Chantun
Basel-Landschaft
Nivel
Vischnanca
Approvà da
RR
Decidì
19-11-2001
En vigur dapi
19-11-2001

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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates

des Kantons Basel-Landschaft Nr. 1817 vom 19. November 2001

Gemeinde Lupsingen, Gesamtrevision Zonenplan und Zonenreglement Siedlung, Strassennetzplan Siedlung, Strassennetzplan Landschaft und die Mutation zum Strassenreglement (Mutation 2001)

A. Die Einwohnergemeindeversammlung Lupsingen hat am 25. April 2001 die Gesamtrevision Zonenplan und Zonenreglement Siedlung, den Strassennetzplan Siedlung, den Strassennetzplan Landschaft und die Mutation zum Strassenreglement (Mutation 2001) beschlossen.

B. Während der Auflagefrist ha gegen den vorliegenden Beschluss Einsprache erhoben. Anlässlich der gesetzlich vorgeschriebenen Verständigungsverhandlung konnte mit der Einsprecherin eine Einigung erzielt werden.

C. Mit Schreiben vom 6. September 2001 unterbreitet der Gemeinderat Lupsingen die obengenannten Planungsbeschlüsse zur regierungsrätliichen Genehmigung. Formellrechtlich sind die Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt.

Materiell rechtlich ist Folgendes zu bemerken:

Das Zonenreglement "Art. 5 Bauvorschriften" weist in den Zonen WG1, WG2, WG2a sowie

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in der Kernzone sehr hohe Bebauungsziffern auf. Wie auch schon im RRB Nr. 236 vom 25.

Januar 1994 weist der Regierungsrat auf die Problematik einer hohen Bebauungsziffer be-

züglich der geringen Freiräume, der erschwerten Umgebungsgestaltung sowie der durch ei-

ne hohe Nutzung vergrösserten Parkierungsfläche hin. Die Gemeinde wird eingeladen die

Aspekte der Freiraum- und der Umgebungsgestaltung im Einzelfall sorgfältig zu überprüfen.

Redaktionelle Bemerkungen zum Zonenplan und Zonenreglement Siedlung, sowie zum

Strassennetzplan Siedlung:

« Die Planungsrevision Zonenvorschriften Siedlung bestehend aus Zonenplan- und Zonenreglement Siedlung sowie der Strassennetzplan Siedlung wird vom Regierungsrat als neuen Erlass betrachtet, weicher die bestehenden Zonenvorschriften bzw. den bestehenden Strassennetzplan ablöst. In diesem Sinne ist die Bezeichnung "Mutation" im Titel des Zonenplan Siedlung und des Strassennetzplan Siedlung nicht korrekt und wird im Sinne einer redaktionellen Korrektur rot gestrichen. Der "Art. 26 Aufhebung früherer Beschlüsse" des Zonenreglements 2001 wird in dem Sinne verstanden, dass sämtliche früheren Zonenvorschriften Siedlung mit diesem Beschluss aufgehoben sind.

« Die Raumplanungsverordnung (RPV) vom 2. Oktober 1989 wurde durch die RPV vom 28. Juni 2000 abgelöst. Der Regierungsrat bittet um eine entsprechende Korrektur im Vorspann zum Zonenreglement Siedlung.

« Der Quartierplan Leimen mit der darin enthaltenen ÖW-Zone gehört gemäss 820 des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998 vollumfänglich zur Bauzone. Die Abgrenzung des Perimeters Zonenplan Siedlung (als orientierender Planinhalt) sollte dementsprechend in einer nächsten Mutation angepasst werden bzw. in der bevorstehende Revision der Landschaftsplanung berücksichtigt werden.

Anlässlich der Vorprüfung der Planungsunterlagen durch das Amt für Raumplanung vom 25.

März 1999 sowie vom 5. Januar 2000 wurde der Gemeinde dringend empfohlen einerseits

die innere Systematik des Zonenreglements Siedlung im Hinblick auf den Vollzug und die Benutzerfreundlichkeit zu verbessern, andrerseits auf eine Mutation des kommunalen Strassenreglements zu Gunsten eines neuen Erlasses zu verzichten. Diese Hinweise fanden in den vorliegenden Planungsbeschlüssen keine Beachtung. Durch die schwere Lesbarkeit der zukünftigen Planungsinstrumente sieht der Regierungsrat Schwierigkeiten in der Anwendung. In Berufung auf die Gemeinde-Autonomie und letztlich auf die Eigenverantwortlichkeit der Gemeinde sieht sich der Regierungsrat jedoch nicht veranlasst zu intervenieren.

Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.

Gestützt auf $ 2 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998 beschliesst der Regierungsrat folgendes:

:/1: 1. Die von der Einwohnergemeindeversammlung Lupsingen am 25. April 2001 beschlossene Gesamtrevision Zonenplan und Zonenreglement Siedlung sowie der Strassennetzplan Siedlung, der Strassennetzplan Landschaft und die Mutation zum Strassenreglement (Mutation 2001) werden im Sinne der Erwägungen genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.

2. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 41/ZPS/1/0 (Zonenplan Siedlung), 41/ZRS/2/0 (Zonenreglement Siedlung), 41/SPS/2/0 (Strassennetzplan Siediung), 41/SPL/1/0 (Strassennetzplan Landschaft), 41/SR/1/2 (Mutation zum Strassenreglement) versehenen Exemplare der Pläne und der Reglemente.

3. Mit dem vorliegenden Beschluss werden der Zonenplan Siedlung (41/ZPS/0/0) inkl. Mutationen, das Zonenreglement Siedlung (41/ZRS/1/0) inkl. Mutationen und der Strassennetzplan Siedlung (41/SP/1/0) inkl. Mutationen aufgehoben.

3. Die Ziffer 1 dieses Beschiusses ist gestützt auf $ 9 der Geschäftsordnung des Regierungsrates vom 15. Dezember 1992 im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Verteiler: - Gemeinderat Lupsingen, 4419 Lupsingen - Ingenieur- und Planungsbüro Sutter, Hooland 10, 4424 Arboldswil - Landwirtschaftliches Zentrum Ebenrain, Postfach, 4450 Sissach - Kreisgeometerbüro Liestal/Waldenburg, Rheinstr. 27, 4410 Liestal - Landeskanzlei (Publikation) - Amt für Liegenschaftsverkehr - Amt für Umweltschutz und Energie - Bauinspektorat - Forstamt - Tiefbauamt - Vermessungs- und Meliorationsamt - Amt für Raumplanung (24) (16 Archiv, ZD, KD, KP, NL, ÖV, LZ, OP, ES) Der Lanäschreiber: - Bau- und Umweltschutzdirektion (2) ”