6_G_2_ Gesamtüberbauung "Neumättli"
Plan d'utilisaziun spezial · Arlesheim
Document
- Numer
- 952
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Sutgener
- Plan da surbajegiada totala
- Vischnanca
- Arlesheim
- Chantun
- Basel-Landschaft
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- RR
- Decidì
- 15-04-1969
- En vigur dapi
- 15-04-1969
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3, 69 - 60000
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates
des Kantons Basel-Landschaft
Nr. 052 vom 35, April 1969
22) As Am 28. Oktober 1968 hat die Einwohnergemeindever-
sammlung von Arlasheim, gestützt auf die Zonenvorschriften,
der Gesentüberbeuung "Heunättli” zugestimmt.
Ganzen Text zeigen
B. Des vorgesohrishbene Auflageverfehren fand vom 4. Kovenber bie 4. Dezember 1968 atatt. Die Fublikation erfolgte im "Wochenblatt für das Birseck und Dorneok" vom 31. Oktober 1968. Die auswärtigen Grundeisentüner wurden mittels eingenchriebenen Brisf (Postquittung) auf die PFlanauflage sufnerksan gemacht.
Innert der Auflagefrist hat
Einsprache erhoben. Diese ist jedoch mit Schreiben vom 26. Desember 1965 surliokgesogen worden.
GC. Mit Schreiben vom 30. Desember 1968 ersucht der Ge=- meinderat von Arlesheim um die Genehmigung der GBesautiüberbeuung "Houmlttii",
Der Regierungsrat zieht in Erwägung:
Im Bsetreben, eine »tädtebaulich und wohnhygienisch bessere Quartiergestaltung wu erreichen, haben die Gemeinden in ihren Bauoränungen die Möglichkeit zur Durchführung von Gesamtüberbauungen aufgenommen. Dieses Verfahren sieht vor, den beteillgten Grundeigentünern eine erhöhte Nutzung, Geschosesahl und Gebäudslänge eto. Susugestehen, unter der Voraussetzung, dass sie sich vertraglioh verpflichten, ihre Grundstlioke nur nach Goesamtüberbauungsplan zu überbauen,
In ihrer rechtlichen Wirkung handelt es sich bei den Gssamtüberbauungsplänen und den Gesugshörenden Verträgen um Ausnabmeauflagen. Crundeigentüner, welche die Vorteile der Gesantüberbauung beanspruchen, müssen sich zum voraus vertraglich verpZlichten, nur nach Gesamtüiberbauungsplan gu bauen. Er wird damit für eie und ihre Rechtsnachlolger
swingend, ohne jsdoch seine Rechteform als Bedingung der Ausnahme zu verlieren.
Nsoh dem Besagten bedeutet die Genshmigung der Gesantüberbauung (Vertrag und Vertragsplan) nur, dass der Regie- Tungsrat die von der Gemeinde geplante städtebauliche Konzeption und eine allfällige höhere Bauweise im Sinne von $ 32,76 Aba.3f BauG grundsätslich gutheisst und damit die Kriterien Zür die Erteilung einer Ausnahmebewilligung su seinen eigenen macht, Die beteiligten Grundeigentüner und die Gemeinde aber können daraus schliessen, dass Bauvorhaben, die dem genehnigten Gesantüberbauungsprojekt entspreahen, bewilligt werden, sofern nicht bau- und £feuerpoliseiliche Belange dagegen spreshen oder private Einsprachen geschützt werden müssen.
Unter Berückeichtigung dleser erundsütslichen Erwägungen hat die Prüfung der Gesawtüberbauung "Neumättli" folgenass ergeben:
2. Die Zustimmung aller an der Gesautüberbauung teteiligten Grundeigentüner und des Gemeinderates sum Vertrag und Vertragsplan liegt vor. Das Auflaseverfahren gemüss Normblatt ZR 9/63 Ziffer 2 der Zonenvorschriften wurde ordnunragemüss durchgeführt. In £orneller liänsicht steht somit der Genehmigung des Gemeindeveraaunlunge-Beschlusses nichts entgegen,
2. Materisll ist sur Gesamtüberbauung "Heumittii” su bemerken:
Die Veberbeuung unfaset ein Arsal von 26'250 m2, auf dem acht 6 A-geschonsige Mehrfamilienhliuser sowie 90 unterund 70 oberirdische Autoabstellplätse erstellt werden sollen. Von den ordentlichen Zonenvorsohriften weicht der Ueberbauungsvorschlag in bezug auf die Geschoeszahl und die Nutzung ab, überschreitet aber die in den Ausnahmskriterien für Ggsantüberbsuungen Lentgesetzten Werte nicht, Die städtebauliche Konseption des Projektes wurde durch die kantonele Kommission für Gesantüberbauungen und Bochhäuser geprüft.
Sie gelangte dabei zur Auffersung, dase die vorgesehene Bau-
weise sich gut in die nähsre und weitere Umgebung einfügt und in städtebaulicher Hinsicht gegenüber einer gonenge»- »ässen Bauweise Vorteile biete. Der Hegisrungsrat schliesst sich dieser Auffassung an,
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2.
Gestütst auf die Zonenvorschriften der Gemeinde
Arlesheim und $ 16 Abs. 3 des kantonalen Baugenetses
vom 15. Juni 1967 wird die Gesamtüberbauung "Neunitti1” genshnigt. Diese Genehmigung stellt jedoch nur sine grundsätzliche Gutheissung des Gesantüberbauungsprojektes dar. Die eigentliche Baubewilligung wird erst erteilt, wenn die bau=- und feuerpoliseilichen Voraussetsungen erfüllt und die bifentlich beurkundeten Verträge und Vertragspläne unterssichnet sind.
Der Entscheid Über allfüllige private Einspra» chen gegen die Baugesuche wird durch diese Ge» nehmigung nicht prüjudisiert.
Messgebend sind die vom Regierungsrat unter den heutigen Beschlussdatum untergeichnsten und mit den Inventernunnsen 6/C0/2/0 versehenen Vertragsplüne und Verträge.
Mitteilung an den Gemeinderat von Arlesheim (2),
an die Architekten Lass + Boos, Gellertpark 12, Basel,
en Olaude Koller, Architekt, Hofmattweg 29, Arleshein,
en das Grunäbuchent Arleshein, en das Baupolissiaet (2),
an des Plenungsant (3),
an die Baudirektion (3).
Der Lendschreiber: