01/eBS/20/0_Herrenweg
Lingias da construcziun · Aesch (BL)
Document
- Numer
- 3162
- Gener
- Lingias da construcziun
- Sutgener
- Lingias da construcziun
- Vischnanca
- Aesch (BL)
- Chantun
- Basel-Landschaft
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- RR
- Decidì
- 05-12-1978
- En vigur dapi
- 05-12-1978
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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft
3162 5. Dezember 1978
Nr. vom
Gemeinde Aesch, Bau- und Strassenlinienplan "Herrenweg"
A. Die Einwohnergemeindeversammlung Aesch hat am 24. März
1977 dem Bau- und Strassenlinienplan "Herrenweg" zugestimmt,
B. Die öffentliche Planauflage hat vom 1. bis 30. April 1977 stattgefunden. Sie wurde durch Publikation im Amtsblatt Nr. 13 vom 3l. März 1977 und im "Amtlichen Anzeiger der Gemeinde Aesch" gleichen Datums bekanntgegeben.
Irrtümlich wurden nur die betroffenen auswärtigen Grundeigentümer mit eingeschriebenem Brief benachrichtigt. Das kommunale Recht verlangt hingegen, dass alle Betroffenen auf diese Weise orientiert werden, Dieser Formfehler wurde korrigiert, indem vom 13, Juni bis 12. Juli 1977 eine weitere Auflage angesetzt worden ist. Den Betroffenen ist diese Frist mit Schreiben vom 10. Juni 1977 (Postquittung) schriftlich eröffnet worden.
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Es haben Einsprache erhoben:
1. EEE
mit Schreiben vom 9. Juli 1977
vom ll. Juli 1977 Im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Verständigungs-
verhandlungen wurde die Einsprache der nl
30. September 1978 zurückgezogen.
C. Mit Schreiben vom 16. November 1978 unterbreitet der Gemeinderat Aesch den Erlass zur Genehmigung und die unerledigte Einsprache zum Entscheid. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
Der Regierungsrat zieht in Erwägung: I.
Die Gemeinden sind gestützt auf $ 4 in Verbindung mit’ den $$ 27, 85, 86, 92 und 94 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 befugt, Bau- und Strassenlinienpläne aufzustellen. Gemäss
$ 3 des gleichen Gesetzes bedürfen die Bauvorschriften der Ge-
18 9.77 100'000
meinden - und darunter fallen auch die Bau- und Strassenlinienpläne - der Genehmigung des Regierungsrates. Die dem Genehmigungsentscheid vorausgehende Prüfung ist dabei auf eine Rechtmässigkeitskontrolle und eine Ermessenskontrolle aus Gründen
der Regionalplanung beschränkt. II.
Die kantonale Verwaltungsgesetzgebung kennt keine Verfahrensvorschriften darüber, in welcher Form die Einspracheentscheide und der Entscheid über einen solchen Gemeindeversammlungsbeschluss zu erlassen sind. Es steht daher nichts entgegen, und es erscheint in Anbetracht des sachlichen Zusammenhanges sowie aus Zweckmässigkeitsgründen gerechtfertigt, unerledigte Einsprachen mit dem
Entscheid über die Genehmigung im gleichen Beschluss zu behandeln. Ill.
Im Baugesetz ist die regierungsrätliche UVeberprüfungsbefugnis “unerledigter Einsprachen nicht speziell geregelt. Es muss daher angenommen werden, dass diese nicht weitergehen kann als für den kommunalen Erlass selbst. Somit steht auch hier dem Regierungsrat nur eine Kontrolle auf Rechtmässigkeit und eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung zu. Vermag aber ein kommunaler Erlass diesen Anforderungen zu genügen, so können Einsprachen vom Regierungsrat nicht geschützt werden, es sei denn es liege Willkür (Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung), ein offensichtlicher Verstoss gegen Treu und Glauben oder ein solcher gegen das
Prinzip der Verhältnismässigkeit vor. IV.
Den Bau- und Strassenlinienplänen fällt lediglich die Aufgabe zu, das für den Bau oder Ausbau der Verkehrsflächen nötige Areal in genauer Lage sicherzustellen. Zudem wird darin der Abstand der neuen Bauten und Einfriedigungen zu den Verkehrsflächen geordnet. Ueber den Zeitpunkt der Ausführung machen diese Pläne hingegen keine Aussage. Deshalb kann auf Einwände, die sich mit der Landabtretung (inkl. Minderwerte und Inkonvenienzen), der Beitragspflicht und der Höhe der Beiträge sowie allen andern Auswirkungen
des Strassenbaues auseinandersetzen, in diesem Verfahren nicht eingetreten werden. Solche Einsprachegründe sind vorzubringen wenn sie aktuell werden, d.h. in der Regel anlässlich der Auflage des Bauprojektes. Heute kann lediglich darauf hingewiesen werden, dass nach den Bestimmungen von $ 9 der Staatsverfassung jedermann verpflichtet ist, das für öffentliche Strassen, Wege und Plätze nötige Grundeigentum gegen volle Entschädigung abzutreten.
v.
In Berücksichtigung der vorstehenden Kriterien hat die Prüfung des Planes und der unerledigten Einsprache folgendes ergeben:
l. Rechtmässigkeitskontrolle
1.1 Formell-rechtlich sind die Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt.
1.2 Materiell-rechtliche Prüfung
Den Akten ist zwar zu entnehmen, dass die geltenden Bau- “und Strassenlinien im Bereich der Parzelle Nr. 1093 aufgehoben worden sein sollen, hingegen geht dies aus dem Plan nicht zweifelsfrei hervor. Um Missverständnisse zum vorneherein auszuschliessen, wird hiermit festgestellt, dass der Regierungsrat bei der Genehmigung des Erlasses davon ausgeht, die Bau- und Strassenlinien gemäss Bau- und Strassenlinienplan "Ulmenweg", Inventarnummer 1/eBS/3/0 seien zwischen den Strassenparzellen Nr. 1089 und 1656 mit dem Erlass des Bau- und Strassenlinienplanes "Herrenweg" aufgehoben worden. R
2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung
Keine Bemerkungen.
3. Unerledigte Einsprache
In Beachtung der eingeschränkten regierungsrätlichen Ueberprüfungsbefugnis ergibt sich folgende Beurteilung:
Der Einsprecher rügt, dass das am Herrenweg projektierte Trottoir unnötig sei und sein Haus heute schon fast auf der Strasse stehe.
Demgegenüber vertritt der Gemeinderat die Auffassung, es
sei nicht zu verantworten, Schulwege ohne Trottoirs zu erstellen.
Es sei früher beabsichtigt gewesen, den Herrenweg gar mit zwei Trottoirs zu versehen. Lediglich zur Verminderung der Eingriffe in das private Grundeigentum habe man davon abgesehen.
Der Regierungsrat teilt die Auffassung des Gemeinderates, umsomehr als der vorliegende Bau- und Strassenlinienplan mit dem übergeordneten Strassennetzplan übereinstimmt. Auf die Frage der Landabtretung kann in diesem Verfahren - wie bereits unter Ziffer IV erwähnt - nicht eingetreten werden. Da weder Willkür noch ein Verstoss gegen Treu und Glauben oder ein solcher gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit vorliegen, kann die Ein-
sprache nicht geschützt werden.
://: 1. Die Einsprache von nn] wird - soweit
darauf eingetreten werden kann - als unbegründet abgewiesen.
2. Gestützt auf $ 3 Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 wird der von der Einwohnergemeindeversammlung Aesch am 24. März 1977 beschlossene Bau- und Strassenlinienplan "Herrenweg" im Sinne der Erwägungen genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.
3. Massgebend sind die mit der Inventarnummer 1/eBS/20/0 versehenen Planexemplare.
4. Die Ziffern 2 und 3 dieses Beschlusses sind gestützt auf $ 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt zu
veröffentlichen.
Mitteilung 2n EEE HE EEE
(eingeschrieben) Gemeinderat Aesch Kreisgeometerbüro, Domplatz 9, Arlesheim Landeskanzlei Vermessungsamt —- Planungsamt (4) Baudirektion (2) Der Lanäschreiber:
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