02/eBS/64/0_Bau- und Strassenlinienplan Stegmühleweg

Lingias da construcziun · Allschwil

Document

Numer
1698
Gener
Lingias da construcziun
Sutgener
Lingias da construcziun
Vischnanca
Allschwil
Chantun
Basel-Landschaft
Nivel
Vischnanca
Approvà da
RR
Decidì
21-05-1974
En vigur dapi
21-05-1974

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Text

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F Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft

A. Der Einwohnerrat von Allschwil hat am 9. Mai 1973

e beschlossen:

folgende Bau- und Strassenlinienplä

— NOchsengasse" | - "Stegmühl. gg"

- "Wirts gartenveg" (Judengässli - - Stegnühleweg) - NRieschweg!" \

i bis 26. Likation im Allschwiler |

B. Die öffentliche Planauflage fand vom 28. M Juni 1973 statt. Sie wurde durch Pub!

Ganzen Text zeigen

Vochenblatt Nr. 21 vom 25. Mai 1975 bekanntgemacht. Die be-

troffenen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem B benachrichtigt. Die entsprechenden Postquittungen tragen die Daten 30. Mai 1973 Zür Stegmühle- und Rieschweg resp. 5. Juni 1973 für Ochsengasse und Wirtsgartenweg. Es haben Einsprache erhoben:

. m die Ochsengass

2. Gegen den Wirtsgar er 3. Gegen den Rieschweg:

Das gesetzlich vorgeschriebene Verständigungsverfahren

führte zum schriftlichen Rückzug der Einsprachen 1 a (am 27. November 1973) und 2 (am 29. November 1973).

C. Da die in $ 5 des kantonalen Baugesetzes verlangte

Publikation der Auflage im Amtsblatt urterblieben war, wurde vom 25. März bis 24. April 1974 eine zweite Auflage angeordnet. Sie wurde im Amtsblatt Nr. 12 vom’ 28, März 1974 bekanntgemacht.

Weitere Einsprachen gingen nicht ein,

10. 73 - 100000 - 8

D. Mit Schreiben vom 29. März 1974 resp. .25. April 1974 unterbreitet der Gemeinderat Allschwil die Beschlüsse und die unerledigten Einsprachen zum regierungsrätlichen Entscheid. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. ‘

Der Regierungsrat zieht in Erwägung: I.

Die Gemeinden sind gestützt auf $ 4 in Verbindung mit den 88 26, 27, 85, 86, 92 und 9 des kantonalen Baugesetzes befugt, Strassennetzpläne und Bau- und Strassenlinienpläne aufzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes erwachsen solche Pläne nicht in materielle Rechtskraft, sondern sie sind unter Beachtung bestimmter Prinzipien gundsätzlich jederzeit abänderbar (BCE 90 I 333). Besondere Verfahrensvorschriften, die bei Aenderungen zu beachten wären, sind im Baugesetz nicht enthalten. Deshalb gelten hiefür nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen die gleichen Regeln wie bei der erstmaligen Aufstellung.

Il,

Gemäss $ 3 des Baugesetzes bedürfen die Bauvorschriften der Gemeinden - und darunter fallen auch die Strassennetzpläne und die Bau- und Strassenlinienpläne samt deren Aenderungen und Ergänzungen - der Genehmigung des Regierungsrates. Dabei ist die dem Genehmigungsentscheid vorausgehende Prüfung auf eine Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung beschränkt.

III.

Die kantonale Verwaltungsgesetzgebung kennt keine Verfahrensvorschriften darüber, in welcher Form die Einspracheentscheide und der Entscheid über einen solchen Gemeindeversammlungsbeschluss zu erlassen sind. Es steht daher nichts entgegen, und es erscheint in Anbetracht des sachlichen Zusammenhanges sowie aus Zweckmässigkeitsgründen gerechtfertigt, unerledigte Einsprachen mit dem Entscheid über die Genehmigung im gleichen Beschluss zu behandeln,

IV.

Im Baugesetz ist die regierungsrätliche Veberprüfungsbefugnis unerledigter Einsprachen nicht speziell geregelt. Es muss daher angenommen werden, dass diese nicht weitergehen kann als für den kommunalen Erlass selbst. Somit steht auch hier dem Regierungsrat nur eine Kontrolle auf Rechtmässigkeit und eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung zu. Vermag aber ein kommunaler Erlass diesen Anforderungen zu genügen, so können Einsprachen vom Regierungsrat nicht geschützt werden, es sei denn, es liege Willkür, (Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung), ein offensichtlicher Verstoss gegen Treu und Glauben oder ein solcher gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit vor.

Vv.

Auf Einwände, die sich mit der Landabtretung (inkl. Minderwerte und Inkonvenienzen), der Beitragspflicht und der Höhe der Beiträge sowie allen andern Auswirkungen des Strassenbaues auseinandersetzen, kann in diesem Verfahren hingegen nicht eingetreten werden. Solche Einsprachegründe sind in der Regel anlässlich der Auflage des Strassenbauprojektes vorzubringen. Es kann heute lediglich darauf hingewiesen werden, dass nach den Bestimmungen von $ 9 der Staatsverfassung jedermann verpflichtet ist, das für öffentliche Strassen, Wege und Plätze nötige Grundeigentum gegen volle Entschädigung abzutreten.

v1.

In Berücksichtigung der vorstehenden Kriterien hat die Prüfung der Beschlüsse und der unerledigten Einsprachen folgendes ergeben:

1. Rechtmässigkeitskontrolle

Sowohl formell-rechtlich wie materiell-rechtlich sind die Voraussetzungen für eine Genehmigung erfüllt.

2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung

Auch in dieser Hinsicht sind die Bau- und Strassenlinien-

pläne nicht zu beanstanden.

3. Unerledi.gte Einsprachen

Vorerst muss an die eingeschränkte regierungsrätliche Ueberprüfungsbefugnis erinnert werden. In diesem Sinne ist zu den Einsprachen folgendes zu sagen:

3.1 Ochsengasse wenden

sich grundsätzlich gegen einen möglichen Ausbau der Ochsengasse, da er unnötig sei, und nur die Wohnbedingungen verschlechtere. Eine Landabtretung von 90 m2 für diese Strasse sei daher eine Zumutung.

Dazu ist festzustellen: Die Ochsengasse verbindet zwei Kantonsstrassen (Oberwilerstrasse / Binningerstrasse). Sie hat deshalb mit Sicherheit ein grösseres Verkehrsaufkommen als eine reine Wohnstrasse. Sie ist deshalb auch als Hauptstrasse 2. Klasse ausgeschieden. Nach $ 18 des Bau- und Zonenreglenentes der Gemeinde Allschwil muss bei solchen Strassen der Strassenlinienabstand 8 - 11 m und der Baulinienabstand mindestens 16 m betragen. Da im vorliegenden Bau- und Strassenlinienplan durchwegs nur die Minimalabstände verwendet werden, kann keinesfalls von einem übermässigen Ausbau die Rede sein. Um die vorgesehene Breite in einem grösseren Rahmen vergleichen zu können, müssen die Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachmänner herbeigezogen werden. Sie haben zwar keine absolute Verbindlichkeit, sind aber von der Baudirektion allen Geneinderäten unseres Kantons zugestellt worden, mit der Empfehlung, die darin enthaltenen Werte zu berücksichtigen, denn diese Richtlinien finden in der ganzen Schweiz grosse Beachtung. Bei Streitfällen stellen sie deshalb einen wertvollen Vergleichsmassstab dar. Für die Ochsengasse ist das Normblatt 40241 (Sammelstrassen) anzuwenden, das eine minimale Fahrbahnbreite von 7 m und beidseitig Trottoire von 2,5 m vorsieht. Die vorgesehene Ausbaubreite vom 6 m + 2 m ist somit auch auf Grund des gesamtschweizerischen Vergleiches als minimal notwendig zu bezeichnen.

Was den Einwand bezüglich Landabtretung betrifft, muss auf Punkt V der Erwägungen verwiesen werden.

Aus den vorstehenden Ausführungen geht hervor, dass gie Einsprache nicht geschützt werden kann.

3.2 Rieschweg

=: geltend, die Bau- und Strassenlinien gemäss Plan verunnöglichten ihm den Bau einer Garage und ev. eines Schwimmbassins am Rieschweg. Dazu ist folgendes zu sagen: Die Strassenverbreiterung auf der Seite des Einsprechers beträgt gemäss Plan 1,5 m. Da nach 8 95 Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes Autogaragen mit direkter Ausfahrt gegen die Strasse 5 m von der Strassenlinie entfernt sein nüssen, ergibt sich somit durch den Plan eine effektive Einschränkung von 1,5 m. Dadurch werden aber die geplanten Bauten nicht verunmöglicht. Allfällige Inkonvenienzentschädigungen aber sind im Rahmen der Strassenprojekt-Auflage geltend zu machen. Die Einsprache kann deshalb nicht gutge-

heissen werden.

://: 1. Die Einsprachen vor und

Br: r; soweit darauf eingetreten werden kann, als unbegründet abgewiesen. 2. Gestützt auf $ 3 Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes von 15. Juni 1967 werden die vom Einwohnerrat Allschwil am 9. Mai 1973 beschlossenen Bau- und Strassenlinienpläne "Ochsengasse", "Stegnühleweg", "Wirtsgartenweg" (Judengässli- Stegnühleweg) und "Risschweg" im Sinne der Erwägungen genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 2/eRS/63/0 (Ochsengasse), 2/eBS/64/O (Stegmühleweg), 2/eBS/65/0 (Wirtsgartenweg = Judengässli bis Stegnühleweg) und 2/eBS/66/0 (Rieschweg) versehenen Pläne. Die Ziffern 2 und 3 dieses Beschlusses sind gestützt auf $ 23 des Geschäftsreglementes für

WW

>

den Regierun im Amtsblatt zu veröffentlichen.

(beide eingeschrieben) Gemeinderat Allschwil (4)

Ingenieurbüro Aegerter und Dr. Bosshard AG, Malzgasse 30/32, Basel

Kreisgeometerbüro Binningen, Weihermattstrasse 2, Binningen

Landeskanzlei Vermessungsamt jaupolizeiamt Regionalplanungsstelle Tiefbauamt (3) Planungsamt (12) Baudirektion (2)

Der Landschreiber:

DNS