02/eBS/73/0_Bau- und Strassenlinienplan Hegenheimerstrasse
Lingias da construcziun · Allschwil
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- Numer
- 2944
- Gener
- Lingias da construcziun
- Sutgener
- Lingias da construcziun
- Vischnanca
- Allschwil
- Chantun
- Basel-Landschaft
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- RR
- Decidì
- 12-10-1976
- En vigur dapi
- 12-10-1976
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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft
12. Oktober 1976
vom
au- und Strassenlinienp
A. Der Einwohnerrat Allschwil hat am 22. Oktober 1975
rstrasse" zuge-
dem Bau- und Strassenlinienplan "Hegenhe stimmt.
B. Die öffentliche Planauflage fand vom 17. November bis 16. Dezember 1975 statt. Sie wurde durch Publikation
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im Amtsblatt Nr. 45 von 13. November 1975 bekanntgegeben.
Die betroffenen Anstösser wurden mit eingeschriebenem Brief vom 12. November 1975 (Postquittung) benachrichtigt. Es
haben Einsprache erhoben:
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Der Gemeinderat führte das gesetzlich vorgeschriebene
Verständigungsverfahren durch. Dabei wurde ein Abänderungs-
18 11.75 100’000
vorschlag betreffend einseitigem 2 m breitem Trottoir auf der Nordseite der Hegenheimerstrasse, im Abschnitt Klarastrasse bis Burgfeldermattweg, mit einheitlicher Strassenbreite von 6 m zur Prüfung entgegengenommen. Am 31. März 1976 fasste der Gemeinderat den Beschluss, auf Abänderungsbegehren der Einsprecher nicht einzutreten, ausgenommen
das Begehren EEE welches bei der Ausführung der Strasse berücksichtigt werden soll. Einsprachen wurden nicht zurückgezogen.
C. Mit Schreiben vom 28. Juni 1976 unterbreitet der Gemeinderat Allschwil den Plan zur regierungsrätlichen Genehmigung und die Einsprachen zum Entscheid. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Er-
wägungen verwiesen. Der Regierungsrat zieht in Erwägung: I.
Die Gemeinden sind gestützt auf $ 4 in Verbindung mit den $$ 27, 85, 86, 92 und 94 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 befugt, Bau- und Strassenlinienpläne aufzustellen. Gemäss $ 3 des gleichen Gesetzes bedürfen die Bauvorschriften der Gemeinden - und darunter fallen auch die Bau- und Strassenlinienpläne - der Genehmigung des Regierungsrates. Die dem Genehmigungsentscheid vorausgehende Prüfung ist dabei auf eine Rechtmässigkeitskontrolle und eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung beschränkt.
Il,
Die kantonale Verwaltungsgesetzgebung kennt keine Verfahrensvorschriften darüber, in welcher Form die Einspracheentscheide und der Entscheid über einen solchen Gemeindeversammlungsbeschluss zu erlassen sind. Es steht daher nichts entgegen, und es erscheint in Anbetracht des sachlichen Zusammenhanges sowie aus Zweckmässigkeitsgründen gerechtfertigt, unerledigte Einsprachen mit dem Entscheid über die Genehmigung im gleichen Beschluss zu behandeln.
III.
Im Baugesetz ist die regierungsrätliche Ueberprüfungsbefugnis unerledigter Einsprachen nicht speziell geregelt. Es muss daher angenommen werden, dass diese nicht weitergehen kann als für den kommunalen Erlass selbst. Somit steht auch hier dem Regierungsrat nur eine Kontrolle auf Rechtmässigkeit und eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung zu. Vermag aber ein kommunaler Erlass diesen An-
forderungen zu genügen, so können Einsprachen vom Regierungsrat nicht geschützt werden, es sei denn, es liege willkür (Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung), ein offensichtlicher Verstoss gegen Treu und Glauben oder ein solcher gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit vor.
IV.
Den Bau- und Strassenlinienplänen fällt lediglich die Aufgabe zu, das für den Bau oder Ausbau der Verkehrsflächen nötige Areal in genauer Lage sicherzustellen. Zudem wird darin der Abstand der neuen Bauten und Einfriedigungen zu den Verkehrsflächen geordnet. Ueber den Zeitpunkt der Ausführung machen diese Pläne hingegen keine Aussage. Deshalb kann auf Einwände, die sich mit der Landabtretung (inkl. Minderwerte und Inkonvenienzen), der Beitragspflicht und der Höhe der Beiträge sowie allen andern Auswirkungen des Strassenbaues auseinandersetzen, in diesem Verfahren nicht eingetreten werden. Solche Einsprachegründe sind vorzubringen wenn sie aktuell werden, d.h. in der Regel anässlich der Auflage des Bauprojektes. Heute kann lediglich darauf hingewiesen werden, dass nach den Bestimmungen von $ 9 der Staatsverfassung jedermann verpflichtet ist, das für öffentliche Strassen, Wege und Plätze nötige Grundeigentum gegen volle Entschädigung abzutreten.
V.
In Berücksichtigung der vorstehenden Kriterien hat die Prüfung des Planes und der unerledigten Einsprachen folgendes
ergeben:
l. Rechtmässigkeitskontrolle
Formell-rechtlich sind die Voraussetzungen für eine Genehmigung erfüllt. Dasselbe trifft auch in materiell-rechtlicher Hinsicht zu, denn sowohl inbezug auf die Lage wie das Profil der Verkehrsfläche stimmt der Bau- und Strassenlinienplan mit dem rechtskräftigen Strassennetzplan überein. Ein Verstoss gegen die übrigen Vorschriften der Gemeinde, des Kantons und des Bundes war auch nicht festzustellen. In angemessener Würdigung der örtlichen Gegebenheiten und der übergeordneten Planungsziele kann das beschlossene Konzept gesamthaft als zweckmässig und daher nicht als willkürlich bezeichnet werden.
2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung Auch in dieser Beziehung ist der Plan nicht zu beanstanden.
3. Unerledigte Einsprachen
In Beachtung der eingeschränkten regierungsrätlichen Ueberprüfungsbefugnis ergibt sich folgende Beurteilung:
3.1 Die Einsprache 3: in zwei separaten Schreiben eingereicht, nämlich:
a) Vorsorgliche Einsprache gegen eine Gratis-Landabtretung.
b) Vorsorgliche Einsprache gegen eine ausgezogene Baulinie, die ein im Bau befindliches, nach $ 85 des Baugesetzes bewilligtes Haus durchschneidet.
Zu a) Soweit sich die Einsprache gegen die Gratis-Landabtretung wendet und damit ein Entschädigungsproblem angesprochen wird, kann - wie bereits ausgeführt - darauf nicht eingetreten werden. Diese Frage dürfte sich im übrigen von selbst erledigen, da nach dem inzwischen rechtskräftig ge-
wordenen Strassenreglement das an die Strasse abzutretende Areal
zum Verkehrswert entschädigt werden muss.
Zu b) Da der am 12. September 1976 bewilligte Neubau zur Zeit der einwohnerrätlichen Beratung und Beschlussfassung noch nicht im Bau und deshalb im Situationsplan noch nicht eingetragen war, konnte die Baulinie somit auch nicht als
Provisorische Baulinie im Sinne von $ 92 des Baugesetzes dargestellt werden. Der Umstand, dass der Gemeinderat in Kenntnis des von ihm dem Einwohnerrat zur Beschlussfassung vorgelegten Bau- und Strassenlinienplanes mit der Situation des Bauvorhabens einverstanden war und dem Einsprecher offensichtlich auch diesbezügliche Zusicherungen gemacht hat - der Einsprecher erwähnt ein Schreiben des Gemeinderates vom 22, Mai 1975 - lässt darauf schliessen, dass
im Bereich der Liegenschaft des Einsprechers tatsächlich eine Provisorische Baulinie vorgesehen war. Deshalb wird der Plan im Sinne einer redaktionellen Aenderung bereinigt. Massgebend ist die im Plan farbig dargestellte Korrektur. Damit kann auch dieser Punkt der Einsprache als gegenstandslos abgeschrieben werden.
3.2 Die Einsprache >: sich gegen die
Verlegung der Strassenlinie an die Gebäudeflucht, macht
auf die Problematik aufmerksam, wenn En :: das öffentliche Areal zu liegen kommt und befürchtet, dass das zu erstellende Trottoir von den Cästen der nachbarlichen Gastwirtschaft doch nur als Autoabstellplatz benützt wird.
Zum Strassenprofil ist zu bemerken, dass sich die vorgesehenen Dispositionen im Rahmen der vom Strassenreglement geforderten Normen halten und das Projekt weder als willkürlich noch unverhältnismässig bezeichnet werden kann. Die engen Verhältnisse drängen vielmehr diese Lösung auf, wenn für den Fussgänger ein schützendes Trottoir erstellt werden soll.
Was :..0:::::::, so handelt es
sich um ein bautechnisches Problem, das im Rahmen der Strassenbauarbeiten gelöst werden muss und auf das im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden kann. Der Gemeinderat hat es in seiner Vernehmlassung zur Einsprache jedoch als selbstverständliche Pflicht bezeichnet, BEE :- Rahmen der Strassenbauarbeiten so anzupassen, dass es für den Grundeigentümer zumutbar ist.
Das Parkieren von Motorfahrzeugen auf Trottoirs ist ein verkehrspolizeiliches Problem, auf das im Rahmen dieses Verfahrens ebenfalls nicht eingetreten werden kann. Es wird vielmehr Aufgabe der zuständigen Polizeiorgane sein, dafür zu sorgen, dass die dem Fussgänger dienenden Verkehrsanlagen zweckentsprechend reserviert bleiben.
Aus diesen Gründen kann die Einsprache - soweit darauf eingetreten werden kann - nicht geschützt werden.
3.3 Der Einsprecher = +: geltend, dass die Parkierungsmöglichkeiten vor seiner Geschäftsliegenschaft durch die vorgesehene Erstellung der beiden Trottoirs beschränkt und damit seine wirtschaftliche Existenz schwer gefährdet würde. Er stellt deshalb das Begehren, den ganzen Strassenzug nach Westen unmittelbar entlang den Liegenschaften Nr. 17 und 19 zu verlegen.
Wie bereits erwähnt, kann das vorliegende Projekt als zweckmässig bezeichnet werden. Insbesondere fällt auf, dass sich die Gemeinde bemüht hat, eine Lösung zu finden, welche möglichst wenig Fremdareal beansprucht. Es müsste nun aber als unzumutbar und willkürlich bezeichnet werden, von den Anstössern westlich der Strasse Landabtretungen zu verlangen, damit das Parkieren auf dem öffentlichen Areal vor der Liegenschaft des Einsprechers gewährleistet bliebe. Vielmehr ist von den Grundsätzen auszugehen, dass
- Strassen in erster Linie dem rollenden und nicht dem ruhenden Verkehr zu dienen haben,
- niemand Anspruch auf den dauernden Weiterbestand einer für ihn günstigen Verkehrsanlage hat, wenn diese im allgemeinen Interesse korrigiert oder aufgehoben werden muss und
- Parkplatzbedürfnisse vorallem auf Privatareal befriedigt werden müssen.
Da weder Ermessensmissbrauch noch Ermessensüberschreitung oder ein Verstoss gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit vorliegt, kann die Einsprache nicht geschützt werden.
3.4 Der Binsprecher stellt folgende Be-
gehren:
a) Abschnitt Baselstrasse-Klarastrasse Verbreiterung der Fahrbahn von 5,0 m auf 6,0 - 6,5 m und nur einseitiges Trottoir
b) Abschnitt Klarastrasse/Zoll
nur einseitiges Trottoir
c) Aufhebung der Einbahn-Verkehrsführung
Zu a) Als funktionsgerechte Lösung müsste im Idealfall ein Strassenprofil von zwei Fahrspuren mit beidseitigen Trottoirs bezeichnet werden. In Anbetracht der engen baulichen Verhältnisse kann diese Ideallösung hier nicht verwirklicht werden. Wenn nun die Gemeinde mit dem Bau von zwei Trottoirs und der Reduktion der Fahrbahnbreite auf praktisch eine Fahr-
‚spur dem Schutz der Fussgänger vor andern Bedürfnissen die
Priorität einräumt, so kann diese Disposition nicht als unzweckmässig oder unverhältnismässig bezeichnet werden.
Zu b) Die Disposition mit zwei Trottoirs entspricht den Normen, welche aufgrund des Strassenreglementes der Gemeinde Allschwil massgeblich sind.
Zu c) Die verkehrspolizeilichen Anordnungen hinsichtlich der Verkehrsführung sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.
Aus diesen Gründen kann die Einsprache - soweit auf sie eingetreten werden kann - nicht geschützt werden.
3.5 Der Einsprecher 1: folgende
Rechtsbegehren:
Es sei die Strassenlinie im Bereich zwischen Baslerstrasse und Klarastrasse soweit nach Westen zu verschieben, dass das Trottoir ohne Abstand unmittelbar entlang den Gebäuden Nr. 17 und 19 verläuft und es seien
die Parkplätze für drei Autos zu gewährleisten.
Das dem Plan zugrunde liegende Verkehrskonzept ist in
Anbetracht der örtlichen Verhältnisse vernünftig und deshalb nicht willkürlich. Die Dispositionen im Plan entsprechen den reglementarischen Voraussetzungen. Wohl brächte die Verschiebung der Strasse nach Westen für die Liegenschaften Nr. 20 und 22 eine Verbesserung, für diejenigen auf der westlichen Strassenseite ingesamt jedoch erheblich grössere Nachteile. Bedingt durch die eigentumsmässigen Voraussetzungen, wonach die vorgeschene Verbreiterung auf der Ostseite lediglich einem Landerwerb in der Grössenordnung von 50 m2, im andern Falle jedoch einen solchen von rund 140 m2 erfordert, ist die vom Einwohnerrat getroffene Lösung u.E. bereits präjudiziert. Würde nun dem Begehren des Einsprechers stattgegeben, so würde damit gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip verstossen.
Das Problem der Parkplätze muss im Rahmen des Landerwerbs gelöst werden, weshalb in diesem Verfahren nicht darauf eingetreten werden kann. Der zitierte Bundesrats-Entscheid vom 4, Januar 1963 bezieht sich auf die heutigen Eigentumsverhältnisse. Nachdem mit dem vorliegenden Plan die Verkehrsverhältnisse langfristig saniert werden sollen, kann dieser nicht mehr relevant sein.
Aus diesen Gründen kann die Einsprache nicht geschützt werden.
3.6 Der Einsprecher :::::: das Begehren,
es sei das Strassenprofil im Sinne einer Beschränkung auf nur einseitiges Trottoir unter Aufhebung der Einbahn-Verkehrsregelung abzuändern.
Hier gelten sinngemäss die Erwägungen wie unter Ziffer 3.4, Im übrigen wird der Vorwurf, der Gemeindebehörde habe offenbar nur der Autoverkehr etwas zu bedeuten, gerade mit dem vorliegenden Projekt und den getroffenen verkehrspolizeilichen Anordnungen widerlegt. Damit wird angestrebt, den Dorfkern von unerwünschtem Durchgangsverkehr zu entlasten und mit gut dimensionierten Trottoirs für den Fussgänger attraktiver zu machen. Der durch die Einbahnstrassen-Regelung bedingte Umweg
für den motorisierten Verkehr ist diesem zuzumuten, während der Fussgängerverkehr weiterhin keinerlei Beschränkung unterliegt. Von einer gänzlichen Abriegelung ganzer Quartiere kann deshalb
keine Rede sein.
Aus diesen Gründen kann die Einsprache nicht geschützt
werden.
3.7 Der Binsprecher fi folgende Vorschläge:
a) Absteckung der geplanten Baulinie, bzw. der Strassenlinie
b) Verbreiterung des Trottoirs West auf 2,0 m und Reduktion des Trottoirs Ost auf 1,5 m
c) Anlässlich der Verständigungsverhandlung hat der Einsprecher überdies den Wunsch geäussert, das Trottoir 0]
: :: eine einheitliche Breite auszubauen, auch
wenn dies seine Gartenmauer tangieren würde,
Zu a) Die Strassenlinien werden vor Baubeginn an Ort und Stelle abgesteckt, womit dieses Begehren als erfüllt betrachtet werden kann.
Zu b) Die Dimensionierung der Trottoirs liegt im Ermessen des Einwohnerrates als zuständige Behörde für den Erlass von Bau- und Strassenlinienplänen ($4 Strassenreglement). Da dieser Behörde weder Ermessensmissbrauch noch Ermessensüberschreitung vorgeworfen werden kann, muss die Einsprache abgewiesen werden.
Zu c) Diesem Wunsch soll gemäss Vernehmlassung des Gemeinderates im Rahmen der Strassenbauarbeiten Rechnung getragen werden, womit auch dieser Punkt der Einsprache als erledigt betrachtet werden kann.
3.8 Der Einsprecher stellt folgende drei Rechtsbegehren:
a) Reduktion der Trottoirbreite im Bereich "Hintere Kirchgasse/Elsässerhof"
b) Absteckung der Strassenlinie
20
c) Ausführung der Strassenbauarbeiten nicht in den
Sommermonaten.
Zu a) Wie bereits unter Ziffer 3.7 b erwähnt, liegt die Dimensionierung im Ermessen des Einwohnerrates als zuständige Behörde für den Erlass von Bau- und Strassenlinienplänen.
Da weder Ermessensmissbrauch noch Ermessensüberschreitung festgestellt werden kann, muss dieser Punkt der Einsprache
abgewiesen werden.
Zu b) Der Gemeinderat hat in seiner Vernehmlassung zugesichert, dass die Strassenlinien vor Baubeginn an Ort und Stelle abgesteckt werden, womit diesem Wunsch des Einsprechers Rechnung getragen wird. Hingegen ist die Strassenaxe bereits
heute mit Eisennägeln versichert.
Zu c) Es wird auf Ziffer IV verwiesen, wonach den Strassenlinienplänen lediglich der Sicherstellung des für den Ausbau der Verkehrsflächen nötigen Areales dienen und über den Zeitpunkt der Ausführung keine Aussagen enthalten. Deshalb kann auf diesen Punkt der Einsprache im Rahmen dieses Verfahrens
nicht eingetreten werden.
folgende Rechtsbegehren:
a) Es sei die Strassenbreite im Teilstück Klarastrasse/
Burgfeldermattweg auf 5 m zu reduzieren.
b) Es sei unter Verschiebung der Strassenaxe nach Süden auf ein Trottoir des Teilstückes zu verzichten.
Das dem Plan zugrunde liegende Verkehrskonzept kann auch im Abschnitt Klarastrasse/Hegenheimermattweg als zweckmässig und deshalb nicht als willkürlich bezeichnet werden, Die im Plan getroffenen Dispositionen entsprechen den reglementarischen
Bedingungen.
Die einseitige Verlegung der Strassenaxe zu Lasten der Vorplätze der Einsprecher scheint uns nicht so unbegründet, wurde damit doch erreicht, dass die Abstände zwischen den Strassenlinien und den Hausfassaden nun auf beiden Strassenseiten
11
ungefähr gleich gross sind.
Da weder Ermessensmissbrauch noch Ermessensüberschreitung vorliegt, kann in Anbetracht der eingeschränkten regierungsrätlichen Ueberprüfungsbefugnis auch diese Einsprache nicht geschützt werden.
3.10 Die Einsprach N richtet sich gegen die Landabtretung und gegen die. Korrektion der Hegenheimerstrasse im Bereich >: Begründung dafür fehlt. Aus dem Protokoll der Verständigungsverhandlung geht hervor, dass es der Einsprecherin insbesondere darauf anzukommen scheint, ob die bestehende Gartenmauer durch das Projekt tangiert wird oder nicht.
Wie bereits unter Abschnitt IV erwähnt, ist nach den Bestimmungen von $ 9 der Staatsverfassung jedermann verpflichtet, das für öffentliche Strassen, Wege und Plätze nötige Grundeigentum gegen volle Entschädigung abzutreten. Da das Projekt insgesamt als zweckmässig bezeichnet werden kann und bezüglich Dimensionierung auch innerhalb der einschlägigen reglementarischen Normen liegt, kann die Einsprache nicht geschützt werden.
://: 1. Die Einsprachen werden - soweit darauf eingetreten werden kann - als unbegründet abgewiesen.
2. Gestützt auf $ 3 Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 wird der vom Einwohnerrat Allschwil am 22. Oktober 1975 beschlossene Bauund Strassenlinienplan "Hegenheimerstrasse" mit der redaktionellen Aenderung im Sinne der Erwägungen genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.
3. Massgebend sind die mit der Inventarnumner . 2/eBS/73/O versehenen Planexemplare (Situation und Profile).
4. Die Ziffern 2 und 3 dieses Beschlusses sind gestützt auf $ 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt zu veröffentlichen.
12
Mitteilung an
(alle eingeschrieben) Gemeinderat Allschwil (2) Bauverwaltung Allschwil
Ingenieurbüro A. Aegerter & Dr. O0. Bosshardt AG, Malzgasse 30/32, Basel
Kreisgeometerbüro Binningen, Weihermattstrasse 2, Binningen
Landeskanzlei Baupolizeiamt Vermessungsamt (2) Tiefbauant Wasserwirtschaftsamt Planungsamt (4) Baudirektion (2)
Der 2, landschreiber; ? /
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