17/eBS/4/0_Bau- und Strassenlinienplan "Kesselberg"

Lingias da construcziun · Buckten

Document

Numer
3661
Gener
Lingias da construcziun
Sutgener
Lingias da construcziun
Vischnanca
Buckten
Chantun
Basel-Landschaft
Nivel
Vischnanca
Approvà da
RR
Decidì
13-11-1973
En vigur dapi
13-11-1973

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” Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft

3661 13. November 1973 Nr. vom

A. Die Einwoh 10. Dezemb

selberg" und der damit verbundenen Mutation zum Strassen-

netzplan zugestimmt.

B. Die öffentliche Auflage für den Bau- und Strassenlinienplan fand vom %. Januar bis 1. Februar 1972 statt, linienplan [and 2.4 b l. Febru 1972 stat

Sie wurde durch Publikation im Amtsblatt Nr. 52 vom 30. De-

7

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zember 1972 und durch Zustellung eines Runäschreibens an

le Haushaltungen bekanntgegeben. Die betroffenen Grundeigen-

tümer wurden mit eingeschriebenem Brief vom 28.

1971 benachrichtigt. Es haben Einsprache erhoben:

U uud: EEE: Be zu mu

F wo.» | I |

Der Gemeinderat Buckten hat in der Folge das gesetzlich vorgeschriebene Verständigungsverfahren durchgeführt. Dabei haben nur die in den Ziffern 1 und 2 erwähnten Grundeigentüner ihre Einsprachen am 23. Mai bzw. am 10. Juni 1972 schriftlich

zurückgezogen.

C. Mit Schreiben vom 18. September 1972 unterbreitet der

Gemeinderat Buckten die Beschlüsse und die beiden ur

10. 73 - 100000 - 18

Einsprachen zum regierunssrätlichen Intscheid. Für weitere kinzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden

Erwägungen verwiesen. Der Regierungsrat zieht in Erwägung: I.

Die Gemeinden sind gestützt auf 5 4 in Verbindung mit den 88 26, 27, 85, 86, 92 und 94 des kantonalen Baugesetzes befugt, Strassennetzpäne und Bau- und Strassenlinienpläne aufzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes erwachsen solche Pläne nicht in materielle Rechtskraft, sondern sie sind unter Beachtung bestimmter Prinzipien grundsätzlich jederzeit abänderbar (BGE 90 I 333). Besondere Verften, die bei Aenderungen zu beachten wären,

Tahrensvorschri sind im Baugesetz nicht enthalten. Deshalb gelten hiefür nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen die gleichen Regeln wie bei der erstmaligen Aufstellung.

II.

Gemäss 8 3 des Baugesetzes bedürfen die Bauvorschriften der Gemeinden - und darunter fallen auch die Strassennetzpläne und die Bau- und Strassenlinienpläne samt deren Aenderungen und Ergänzungen - der Genehmigung des Regierungsrates. Dabei ist die dem Genehmigungsentscheid vorausgehende FPrüfung auf eine Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Ernessens-

kontrolle aus Gründen der Regionalplanung beschränkt. III.

Die kantonale Verwaltungsgesetzgebung kennt keine Verfahrensvorschriften darüber, in welcher Torm die Einspracheentscheide und der’ Entscheid über einen solchen Gemeindeversammlungsbeschluss zu erlassen sind. Es steht daher nichts entgegen, und es erscheint in Anbetracht des sachlichen Zusammenhanges sowie aus Zweckmässigkeitsgründen gerechtfertigt, unerledigte Einsprachen nit dem Entscheid über die Genehmigung im gleichen Beschluss zu behandeln.

IV. Im Baugesetz ist die regierungsrätliche Veberprüfungs-

befugnis unerledigter Einsprachen nicht speziell geregelt.

Es muss daher angenommen werden, dass diese nicht weitergehen kann als für den kommunalen Erlass selbst. Somit steht auch hier dem Regierungsrat nur eine Kontrolle auf Rechtmässigkeit und eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung zu. Vermag aber ein kommunaler Erlass diesen Anforderungen zu. genügen, so können Einsprachen von Regierungs-

rat nicht geschützt werden, es sei denn, es liege Willkür (Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung), ein offensichtlicher Verspss gegen Treu und Glauben oder ein sücher gegen das Prinzip der Verhältnisnässigkeit vor. |

V.

In Berücksichtigung der vorstehenden Kriterien hat die Prüfung der Beschlüsse und der unerledigten Einsprachen folgendes ergeben:

l. Rechtmässigkeitskontrolle

1.1 Sowohl formell-rechtlich wie materiell-rechtlich sind die Voraussetzungen für eine Genehmigung erfüllt.

1.2 Nach dem bisherigen Konzept mündete der Kesselberg als Wohnstrasse in der Nähe der Abzweigung der Kantonsstrasse nach Känerkinden in die untere Hauensteinstrasse (Hauptstrasse Nr. 2). Mit der Abwertung des Kesselberges in einen Fussund Karrenweg wird es möglich, die Einmündung in die untere Hauensteinstrasse für den motorisierten Verkehr zu unterbinden. Dafür ist für diesen Verkehr als Ersatz ein Anschluss an die weniger stark frequentierte Kantonsstrasse nach Känerkinden vorgesehen. Verkehrsplanerisch ergibt sich aus dieser Umdisposition eine wesentliche und im öffentlichen Interesse gelegene Verbesserung.

'2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung

Es gelten die in Ziffer 1.2 gemachten Ausführungen.

3. Unerledigte Einsprachen

Vorerst muss an die eingeschränkte regierungsrätliche Ueberprüfungsbefugnis erinnert werden. In diesem Sinne ist zu den beiden Einsprachen folgendes zu sagen:

3.1 0] U verlangt, es sei unter Aufgabe der Staffelung die Baulinie vom vorstehenden Gebäudeteil auf dem Grunästück Nr. | direkt auf die Flucht des auf der Parzeile Nr. | stehenden Gebfudes zu ziehen. Die Dachrinne die-

ser Häuserfront bilde bereits eine gerade Linie und sei in der Tiefe nicht abgestuft.

Soweit es im Sinne der Erhaltung des Ortsbildes liegt, sind im vorliegenden Fall die Baulinien auf die bestehenden Vassadenfluchten gelegt worden. Das angestndte Ziel ist sicher nicht wilkürlich und die nötige Rechtsgrundlage für eine solche Anordnung der Baulinien ist in $ 86 Absätze 4 und

&

5 des Baugesetz zweifellos gegeben. Wie aus dem Plan ersichtlich ist, liegt auch keine rechtsungleiche Behandlung vor. Dass die Dachrinne einen andern Verlauf aufweist als die Fassade, ist in diesen Zusammenhang nicht bedeutungsvoll. Deshalb ist der Regierungsrat nicht in der Lage, die Einsprache zu schützen.

3.2 stellt das Begehren, es sei die Baulinie von der Flucht des Hauptgebäudes auf den Grundriss des vorgebauten Schopfes zu verlegen.

Nach den Plan ragt der an das Hauptgebäude angebaute Schopf in die Strassenlinie. Wäre nun die Baulinie um den Schopf gezogen worden, dann würde beim Ausbau des Weges zur Vohnstrasse ein unerwünschter und auch unter dem Gesichtswinkel der Erhaltung des Ortsbildes nicht nötiger Engpass entstehen. Aus diesen Grunde besteht kein Anlass zur Nichtgenehmigung der Baulinie. Daraus folgt, dass die Einsprache abgewiesen werden muss.

://: 1. Die Einsprachen werden, soweit darauf eingetreten werden kann, als unbegründet abgewiesen.

2. Gestützt auf $ 3 Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes werden die Beschlüsse der Einwohnergemeindeversammlung Buckten vom 10. Dezember 1971 den Bau- und Strassenlinienplan "Kesselberg" und der damit verbundenen Aenderung des Strassennetzplanes genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.

3. Massgebend sind die mit der Inventarnumner 17/eBS/4/0 (Bau- und Strassenlinienplan) und 17/SP/0/5 (Mutation zum Strassennetzplan) versehenen Situationspläne.

A

Ziffern 2

gestützt auf 5 25 des Gesc

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zu veröffentlichen.

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Ing.-Büro W. Arendt, Te Dorfstr. 7, 44032 Itingen

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endeskanzlei

Vermessungsant efbauant

Planungsant (6)

Baudirektion (2)

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