40/BSP/24/1_Bau- und Strassenlinienplan Grosse Matt

Lingias da construcziun · Liestal

Document

Numer
2507
Gener
Lingias da construcziun
Sutgener
Lingias da construcziun
Vischnanca
Liestal
Chantun
Basel-Landschaft
Nivel
Vischnanca
Approvà da
RR
Decidì
21-10-1986
En vigur dapi
21-10-1986

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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft

Nr. 2507 vom 21. Oktober 1986

Gemeinde Liestal, Mutation zum Bau- und Strassenlinienplan "Schleifenberghalde-Grosse Matt", Bau- und Strassenlinienplan "Grosse Matt", Strassennetzplanmutationen

A. Der Einwohnerrat Liestal hat am 22. Januar 1986 folgendes

beschlossen:

a] Bau- und Strassenlinienplan "Schleifenberghalde-Grosse Matt" [Plan Nr. 1972] mit Strassennetzplanmutation Nr. 16.

b] Bau- und Strassenlinienplan "Grosse Matt" [Plan Nr.

1978] mit Strassennetzplanmutation Nr. 21.

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B. Die öffentliche Auflage für die Bau- und Strassenlinienpläne fand vom 19. März bis 17. April 1986 statt. Sie wurde durch Publikation im Amtsblatt Nr. 12 vom 26. März 1986 und im Amtlichen Mitteilungsblatt der Stadtgemeinde bekanntgegeben. Die betroffenen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief benachrichtigt. Innerhalb der Auflagefrist sind

folgende Einsprachen eingegangen:

“ I —— “ u ——— “ ng

18 9.77 100'000

Die am 16. und 23. Mai sowie 1. Juli 1986 durchgeführten, gesetzlich vorgeschriebenen Verständigungsverhandlungen mit den

Einsprechern führten zu keiner Einigung.

c. Mit Schreiben vom 18. August 1986 unterbreitet der Gemeinderat Liestal die Pläne zur regierungsrätlichen Genehmigung

und beantragt die Abweisung der unerledigten Einsprachen. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfol-

genden Erwägungen verwiesen.

Der Regierungsrat zieht in Erwägung:

Die Gemeinden sind gestützt auf $ 4 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 ermächtigt, Strassennetz- sowie Bauund Strassenlinienpläne aufzustellen. Gemäss $ 3 des Baugesetzes bedürfen die Bauvorschriften der Gemeinden - und darunter fallen auch die erwähnten Pläne - der Genehmigung des Regierungsrates. Die dem Genehmigungsentscheid vorausgehende Prüfung ist dabei auf eine Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung be-

schränkt.

II.

Die kantonale Verwaltungsgesetzgebung kennt keine Verfahrensvorschriften darüber, in welcher Form die Einspracheentscheide und der Entscheid über die Genehmigung solcher Einwohnerratsbeschlüsse zu erlassen sind. Es steht daher nichts entgegen und es erscheint in Anbetracht des sachlichen Zusammenhanges sowie aus Zweckmässigkeitsgründen gerechtfertigt, unerledigte Einsprachen mit dem Entscheid über die Genehmigung im gleichen Beschluss zu behandeln.

III.

Im Baugesetz ist die regierungsrätliche Ueberprüfungsbefugnis unerledigter Einsprachen nicht speziell geregelt. Artikel 33 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 verlangt hingegen bei Einsprachen, welche sich gegen Nutzungspläne richten die volle Ueberprüfung. Somit ist der Regierungsrat verpflichtet, bei unerledigten Einsprachen sowohl

die Rechts- als auch die Zweckmässigkeitskontrolle auszuüben.

IV.

Den Bau- und Strassenlinienplänen fällt lediglich die Aufgabe zu, das für den Bau oder Ausbau der Verkehrsflächen nötige Areal in genauer Lage sicherzustellen. Zudem wird darin der Abstand der neuen Bauten zu den Verkehrsflächen geordnet. Veber den Zeitpunkt der Ausführung machen diese Pläne hingegen keine Aussage. Deshalb kann auf Einwände, die sich mit der Landabtretung [inklusive Minderwerte und Inkonvenienzen], der Beitragspflicht und der Höhe der Beiträge sowie allen anderen Auswirkungen des Strassenbaus auseinandersetzen, in diesem Verfahren nicht eingetreten werden. Solche Einsprachegründe sind vorzubringen, wenn sie aktuell werden, d.h. in

der Regel anlässlich der Auflage des Bauprojektes. Heute kann lediglich darauf hingewiesen werden, dass nach den Bestimmungen von $ 9 der Staatsverfassung jedermann verpflichtet ist, das für öffentliche Strassen, Wege und Plätze nötige Grundeigentum gegen volle Entschädigung abzutreten.

V.

In Berücksichtigung der vorstehenden Kriterien hat die Prüfung der Pläne und der unerledigten Einsprachen folgendes ergeben:

1. Rechtmässigkeitskontrolle

Sowohl formell-rechtlich als auch materiell-rechtlich sind die Voraussetzungen für eine Genehmigung der Pläne grundsätzlich erfüllt. Die am 10. Mai und 21. August 1985 durchgeführten Vorprüfungen durch die zuständigen kantonalen Fachstellen ergaben keine Einwände grundsätzlicher Art. Den Empfehlungen des Kantons, die dem Quartierverkehr dienenden Strassen im Sinne einer gewissen Verkehrsberuhigung zu redimensionieren, wurde jedoch nicht Rechnung getragen.

Zur Bau- und Strassenlinienplanmutation "Schleifenberghalde- Grosse Matt" ist zu bemerken, dass die Freihaltung der Sichtberme auf Parzelle Nr. 1916 im Grundbuch eingetragen und die Sichtberme mit dem Bau der Einmündung in die Arisdörferstras-

se ausgeführt werden muss.

2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung Keine Bemerkungen.

3. Unerledigte Einsprachen

3.1 Einsprache ni Mitunterzeichner:

Die Einsprecher wenden sich gegen den Bau- und Strassenlinienplan "Grosse Matt" mit der Begründung, der Korporationsweg

sei ab Kehrplatz bis zu den Parzellen fl als Gemeinde-

strasse auszuscheiden. Ferner stellen sie das Begehren, den Fussweg im Bereich der Parzellen EN „estwärts zu verschieben und als Verlängerung des heutigen Korporationsweges bis zur Arisdörferstrasse zu führen. Dies habe den Vorteil, dass auf eine Treppe, wie beim geplanten Fussweg vorgesehen, verzichtet werden könne.

Der Gemeinderat erklärt in seiner Stellungnahme, dass am bisherigen Konzept festgehalten werde. Hingegen sei er bereit, den Korporationsweg in einer Breite von 1.5 m auf Kosten der Stadt bis zur Arisdörferstrasse zu verlängern.

Bezüglich Einbezug des heutigen Erschliessungsweges in das Gemeindestrassennetz ist zu bemerken, dass das kommunale Strassenreglement die Ausscheidung des Weges als Gemeindestrasse aufgrund der geringen Breite nur als Fussweg erlaubt, was jedoch der Erschliessungsfunktion des Weges widersprechen würde. Aus öffentlicher Sicht wäre eine solche Massnahme zudem aus Gründen des Unterhaltes zu aufwendig. Dennoch muss vorausgesetzt werden, dass auch der private Erschliessungsweg eine Breite von mindestens 3 m aufweisen muss [Baugesetz

$ 84.1]. Gegen die vom Gemeinderat beschlossene - und bereits ausgeführte - Verlängerung des Korporationsweges als Fussweg von 1.5 m bis zur Arisdörferstrasse bestehen keine Einwände. Ob der neu geplante Fussweg im Bereich der Parzellen 3863 und 1940 hinsichtlich der Lage optimal gewählt ist, kann zumindest bezweifelt werden. Wichtig ist aber, dass er von der Wohnstrasse her mit der Bushaltestelle möglichst direkt verbunden ist, was bei der vorliegenden Planung zutrifft. Auch eine gute Verbindung mit der geplanten Strasse in die Gebiete "Im Hurli" bzw. "Bettlefeld" dürfte gewährleistet sein. Mit der gewünschten Verschiebung des Fussweges würden diese Verbindungen aber deutlich verschlechtert.

Die Einsprache muss daher, soweit darauf eingetreten werden

kann, als unbegründet abgewiesen werden.

3.2 Einsprache EEE

Die Einsprache richtet sich grundsätzlich gegen beide Bauund Strassenlinienpläne. Es werden die Rechtsbegehren gemäss Einsprache Ziffer 3.3 geltend gemacht. Diese lauten wie folgt:

1] Aufhebung des gesamten Bau- und Strassenlinienplanes "Grosse Matt" und Auflage eines den Interessen der An-

wohner besser Rechnung tragenden Planes. -

2] Bei Nichtentsprechung des Hauptbegehrens sei die gesante

Strassenbreite auf 5 m zu reduzieren. Der Anschluss an die Arisdörferstrasse habe nicht im Bereich der Kurve, sondern gemäss ursprünglichem Plan zu erfolgen. Die durchgehende Strassenverbindung bei der Korporationsparzelle EN ei zu unterbrechen und die Parzellen Nr. ::ien nach open zu erschliessen, sofern eine Erschliessung über die Korporationsparzelle richt möglich sei. Der Einsprecher verweist zudem auf die Begründung gemäss Einsprache Im weiteren befürchtet er unangenehme Folgen für seine Garageausfahrt, da diese mit den gesetzlichen Vorschriften unvereinbar wäre.

Der Gemeinderat beantragt, am Konzept festzuhalten, da dieses als Massnahme zur Verkehrsberuhigung gewertet werden könne. Dem Durchgangsverkehr im bereits rechtskräftigen Strassenteilstück könne durch geeignete Massnahmen begegnet werden. Bezüglich der Zufahrt zur Garage des Einsprechers hätten Projektstudien ergeben, dass keine Verschlechterung erfolge. Vielmehr sei die neue Strasse mit dem heutigen Weg höhenmässig identisch.

Zum Begehren um Aufhebung des gesamten Konzeptes ist zu bemerken, dass bereits seit langem Vorschläge und Möglichkeiten

zur Erschliessung geprüft wurden und Anpassungen des Strassen-

netzes auch schon früher beschlossen worden sind. Eine weitere Verzögerung der Planung wäre demnach wegen der hängigen Bauvorhaben nicht mehr zu verantworten, weshalb diesem Hauptbegehren nicht entsprochen werden kann.

Bezüglich der Strassenbreite ist darauf hinzuweisen, dass - wie einleitend erwähnt - auch der Kanton eine solche von 5 m als vertretbar erachtet hätte. Die Gemeinde kann sich jedoch diesbezüglich auf $ 10, Absatz 1 b des Strassenreglementes stützen, weshalb dem Begehren aus rechtlichen Gründen nicht entsprochen werden kann.

In Bezug auf die beantragte Verschiebung der Einmündung in die Arisdörferstrasse - gemäss früherem Konzept - ist zu bemerken, dass diese grosse Böschungen verursacht hätte, welche die Erschliessung erschwert und zudem zu grösseren Landverlusten geführt hätte. Die neue Strasseneinmündung erlaubt ein hinsichtlich der Topografie besser angepasstes Strassenprojekt. Zur Verbesserung der Sichtverhältnisse im Kurvenbereich wird eine Sichtberme auf Parzelle HN freigehalten.

Was das Begehren um Unterbrechung der durchgehenden Strassenverbindung anbelangt, so ist zunächst festzuhalten, dass der mittlere Teil des Strassennetzes, welche die obere grosse Matt mit der Schleifenberghalde östlich des Gebietes "Heidenloch" verbindet, im Rahmen dieses Genehmigungsverfahrens grundsätzlich nicht zur Debatte steht. Im Hinblick auf eine vollumfängliche Prüfung scheint es aber unumgänglich, auch diesen Abschnitt als Bestandteil des Konzeptes neu zu beurteilen.

Sämtliche Parzellen der Einsprecher - mit Ausnahme der Parzellen ::: direkter Zufahrt auf die - sind heute über die Wegparzelle El erschlossen. Die weiter nördlich bzw. östlich gelegenen Parzellen EEE ii ie: die Korporationsparzelle Nr. | erschlossen. Bei einem Vollausbau des neu geplanten Strassennetzes ist die Aufrechterhaltung der Einmündung dieser Korporationsparzelle in die Arisdörferstrasse nicht mehr

tragbar. Die Erschliessung der genannten Parzellen müsste daher über das bereits genehmigte Strassenteilstück erfolgen. Es stellt sich jedoch in der Tat die Frage, ob die Erstellung einer durchgehenden Strassenverbindung sinnvoll ist. Es kann nicht bestritten werden, dass nach Ueberbauung des neu erschlossenen Gebietes ein nicht unerheblicher Durchgangsverkehr in ein reines Wohnquartier führen wird. Der Gemeinderat hat dies offensichtlich erkannt und beschlossen, dass dieser Verkehr durch geeignete Massnahmen unterbunden werden solle. Nach eingehender Prüfung kommt der Regierungsrat zum Ergebnis, dass eine wirksame Unterbindung nur mit Unterbrechung der Strasse möglich ist, zumal z.B. eine Einbahnregelung voraussichtlich nicht die erhoffte Wirkung bringen dürfte. Nachdem die Erschliessung der Parzellen der Einsprecher über die neue Einmündung in die Arisdörferstrasse unterhalb der Parzelle EEE gegeben ist, muss geprüft werden, ob die über die Korporationsparzelle EEE erschiossenen Parzellen neu via obere oder eventuell zum Teil auch untere Wohnstrasse erschlossen werden können. Diese Frage kann jedoch im Rahmen dieses Verfahrens nicht abschliessend entschieden werden, da - wie erwähnt - das mittlere Strassenstück nicht Gegenstand des vorliegenden Genehmigungsverfahrens ist. Eine Genehmigung der beiden Bau- und Strassenlinienpläne kann deshalb trotzdem erfolgen. Der Gemeinderat wird jedoch ersucht, das Problem der Strassenunterbindung bzw. der Erschliessung der obgenannten Parzellen im gegebenen Zeitpunkt nochmals zu prüfen.

In Bezug auf die Befürchtungen des Einsprechers betreffend die Garageausfahrt wird auf die oben zitierten Ausführungen des Gemeinderates verwiesen, denen sich der Regierungsrat vollumfänglich anschliesst.

Aus den angeführten Gründen ist der Regierungsrat nicht in der Lage, die Einsprache, soweit darauf eingetreten werden kann, zu schützen.

3.3 Einsprache EEE

Der Einsprecher stellt die in Ziffer 3.2 enthaltenen Begehren, welche er im wesentlichen wie folgt begründet:

Das neue Erschliessungskonzept unterscheide sich vom bisherigen Bau- und Strassenlinienplan derart stark, dass der gesante Plan neu aufzulegen sei. Dazu gehörten auch jene Bereiche, welche von der Auflage ausgeschlossen seien, da das ganze Konzept in seiner Gesamtheit beurteilt werden müsse.

Die unterschiedlichen Strassenbreiten seien nicht logisch, es genüge jedenfalls eine Breite von 5 m, da es sich nur um eine Quartiererschliessungsstrasse handle. Der Ausbau der Strasse als Rennpiste sei nicht erwünscht, der Verkehr für die obere "grosse Matt" solle über die dazu geeignete Arisdörferstrasse zirkulieren. Zudem könne der Ausbau der Erschliessungsstrasse "Grosse Matt" auf 6 m zu einem grossen Verkehr [für den unteren Teil des Quartiers] führen, was den Anwohnern nicht zugemutet werden könne.

Im weiteren bestehe keine Notwendigkeit, die Erschliessung des oberen Teils der "grossen Matt" über eine neue Strasse

zu ermöglichen, da das Gebiet bereits ausreichend erschlossen sei. Deshalb solle die untere Erschliessungsstrasse an der Korporationsparzelle EN nden. Die Unterbrechung der durchgehenden Verbindung sei vernünftig und trage den heutigen Vorstellungen Rechnung.

Schliesslich verlangt der Einsprecher die Verschiebung des Anschlusses an die Arisdörferstrasse nach unten gemäss ursprünglichem Bau- und Strassenlinienplan. Dies wird wie folgt begründet:

Die Topografie spreche klar für den ursprünglichen Anschluss, während beim geplanten Anschluss umfangreiche Aufschüttungen erforderlich seien, welche hohe Kosten verursachten und die Landschaft beeinträchtigten. Der untere Anschluss solle vor allem der Erschliessung des unteren Bereichs dienen, weshalb

eine Verschiebung nach oben völlig sinnlos sei. Im weiteren

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schaffe die Einmündung im Kurvenbereich infolge Unübersichtlichkeit eine permanente Unfallquelle, woran auch die geplante Sichtlinie nichts ändern könne.

Der Gemeinderat verweist auf seinen Antrag gemäss Einsprache Ziffer 3.2. Die Wahl der Strassenbreiten entspreche einen logischen System, die mögliche Parkierung sei dabei von untergeordneter Bedeutung.

In Bezug auf das Erschliessungskonzept, die Strassenbreiten sowie die Verschiebung der Einmündung in die Arisdörferstrasse wird auf die Ausführungen zur Einsprache gemäss Ziffer 3.2 verwiesen. Dasselbe gilt auch zum Begehren laut Ziffer 2c der Einsprache [Unterbrechung der durchgehenden Strassenverbindung].

Aus den bereits genannten Gründen ist der Regierungsrat nicht in der Lage, die Einsprache, soweit darauf eingetreten werden kann, zu schützen.

3.4 Einsprache TEMMEEEEEEEEEE n=1:=r>

Es werden folgende Begehren gestellt:

1. Die Bau- und Strassenlinienpläne seien dahin abzuändern, dass die geplante Einmündung der Erschliessungsstrasse in die Arisdörferstrasse gemäss ursprünglichem Plan in den Bereich der bestehenden Zufahrt für landwirtschaftliche Nutzung verschoben wird.

2. Eventuell sei die Erweiterung der bereits bestehenden privaten Strasse derart vorzunehmen, dass kein zusätzliches Land der Parzelle [ der Einsprecherin beansprucht werde.

3. Alles unter o/e Kostenfolge.

Zur Begründung wird angeführt, die neu geplante Einmündung berühre die Parzelle der Einsprecherin direkt und belaste das

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Grundstück unnötig stark. Die neue Erschliessung sei auch aus planerischer und insbesondere verkehrstechnischer Sicht fragwürdig, da sich die betreffende Einfahrt unmittelbar im Kurvenbereich befinde und die Verkehrssicherheit trotz Sichtlinie erheblich belaste. Die Verlegung der Strasse widerspreche auch dem Grundsatz, dass betroffene Eigentümer primär. ihr eigenes Land zur Erschliessung zur Verfügung stellen müssten, womit die Einwohnergemeinde Liestal bevorteilt werde. Es sei seinerzeit ausdrücklich vereinbart worden, dass es sich lediglich um eine provisorische, private Strasse handeln solle. Diese sei beizubehalten. Beim geplanten Ausbau würde der Wert der Parzelle infolge Landabtretung und vermehrten Immissionen erheblich vermindert. Falls dennoch an der geplanten Erschliessungsstrasse festgehalten werde, dürfe das Land der Einsprecherin nicht beansprucht werden, weil der geplante Ausbau hauptsächlich der Eigentümerin der Parzelle iM :u gute komme. Demnach gehe es nicht an, die Strassenlinie auf Kosten der Parzelle EN zu veriegen. Aus den genannten Gründen sei die Einsprecherin durch die neugeplante Variante in ungerechtfertigter Weise betroffen.

Bezüglich der Lage der Einmündung der neuen Strasse in die Arisdörferstrasse wird auf die Ausführungen zur Einsprache Cs: viesen. Betreffend der Landbeanspruchung erklärt der Gemeinderat, die Bauverwaltung habe die neue Strassenführung im Bereich der Einsprecherin durch das Büro Holinger überprüfen lassen. Man sei jedoch zur Auffassung gelangt, dass jegliches Verschieben der Strasse in westlicher Richtung höhere Böschungen bringe, im übrigen werde die ebene Gartenfläche durch den Strassenbau nicht geschmälert.

Wie aus Abschnitt IV der Erwägungen hervorgeht, kann auf Einwände betreffs Kosten, Landabtretung und andere Auswirkungen des Strassenbaus grundsätzlich nicht eingetreten werden. Es kann zwar nicht bestritten werden, dass die Einsprecherin durch die Landabtretung benachteiligt wird. Bezogen auf die

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ganze Parzelle ist jedoch keine unzumutbare Beeinträchtigung festzustellen. Die durch die Verschiebung der Einmündung zu erwartenden topografischen Schwierigkeiten beim Strassenbau wiegen im vorliegenden Fall schwerer.

In Bezug auf die verkehrstechnische Situation der Einmündung im Kurvenbereich ist zu bemerken, dass diese von der zuständigen kantonalen Fachstelle eingehend geprüft worden ist. Nachdem mit dem Eigentümer der Parzelle ie Freihaltung einer Sichtberme vereinbart worden ist [Eintrag im Grundbuch wie eingangs erwähnt], darf die betreffende Einmündung als vertretbare Lösung bezeichnet werden.

Die Einsprache muss daher, soweit darauf eingetreten werden

kann, als unbegründet abgewiesen werden.

Die Einsprecher wenden sich ebenfalls gegen die im Kurvenbereich geplante Ausfahrt in die über Parzei- 1e BEN Zuien sehen sie nicht ein, weshalb sämtliche Anwohner des oberen Teils die Parzelle Willals Durchgangsstrasse benützen sollten, da deren Parzellen im obern Teil über die En erschlossen seien. Es wäre deshalb abzuklären, ob eine durchgehende Strasse wirklich nötig sei. Im übrigen schliessen sich die Einsprecher sämtlichen Argumenten der Einsprache :n.

Da sich sämtliche Begehren mit den Einsprachen gemäss Ziffer 3.2 bzw. 3.3 decken, verweist der Regierungsrat auf die entsprechenden Ausführungen.

Die Einsprache muss daher, soweit darauf eingetreten werden

kann, als unbegründet abgewiesen werden.

3.6 Einsprache N:

Auch diese Einsprache enthält dieselben Rechtsbegehren, wie sie die Einsprecher EEE vor >: ingen.

Bezüglich Begründung seiner Anliegen verweist EEE auf die

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Einsprache von Ü it ser er sich identifi-

ziere.

Der Regierungsrat seinerseits verweist auf die Ausführungen zu den Einsprachen gemäss Ziffer 3.2 bzw. 3.3. Er ist daher nicht in der Lage, die Einsprache, soweit darauf eingetreten werden kann, zu schützen.

://: 1. Die Einsprachen 1 - 6 gemäss Abschnitt B werden, soweit darauf eingetreten werden kann, als unbegründet

abgewiesen.

2. Gestützt auf $ 3, Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 werden die Beschlüsse des Einwohnerrates Liestal vom 22. Januar 1986 betreffend die Bauund Strassenlinienpläne "Schleifenberghalde-Grosse Matt" und "Grosse Matt" sowie der damit verbundenen Mutationen zum Strassennetzplan im Sinne der Erwägungen genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.

3. Massgebend sind die mit den Inventarnumern 40/BSP/ 37/0 und 40/gBS/66/3 [Schleifenberghalde-Grosse Matt], 40/BSP/38/0, 40/gBS/66/3 und 40/BSP/24/1 [grosse Matt] sowie 40/SP/1/18 [Mutation Nr. 16] und 40/SP/1/19 [Mutation Nr. 21] versehenen Plan-

exenmplare.

4. Der Gemeinderat wird ersucht, das im Rahmen der Einsprachenbehandlung erwähnte Problem der Unterbrechung der durchgehenden Strassenverbindung im Gebiet "Grosse Matt" bzw. der Erschliessung der oberen Parzellen

im Sinne der Erwägungen neu zu prüfen.

5. Die Ziffern 2 und 3 dieses Beschlusses sind gestützt auf $ 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungs-

rat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Mitteilung an

N

[alle eingeschrieben]

Gemeinderat Liestal, 4410 Liestal [2] Bauverwaltung Liestal, 4410 Liestal

Ingenieurbüro Holinger AG, Galmsstrasse 4, 4410 Liestal

Vermessungsbüro Schenk AG, Amtshausgasse 5, 4410 Liestal

Landeskanzlei [Amtsblatt] Vermessungsant

Tiefbauant

Bauinspektorat [2]

Amt für Orts- und Regionalplanung [17] Bau- und Landwirtschaftsdirektion [2]

Der Landschreiber:

UA