60/BSP/26/0_BSP "Schützenhaus Schönenbuch"
Lingias da construcziun · Schönenbuch
Document
- Numer
- 1007
- Gener
- Lingias da construcziun
- Sutgener
- Lingias da construcziun
- Vischnanca
- Schönenbuch
- Chantun
- Basel-Landschaft
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- RR
- Decidì
- 30-06-2009
- En vigur dapi
- 30-06-2009
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Text
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft
Nr. 1007
vom 30. Juni 2009
Gemeinde Schönenbuch, Bau- und Strassenlinienplan "Schützenhaus Schönenbuch" A. Die Einwohnergemeindeversammlung Schönenbuch hat am 8. Dezember 2008 den Bau- und Strassenlinienplan "Schützenhaus Schönenbuch" beschlossen. Es handelt sich dabei um die Festlegung einer Baulinie für den Wiederaufbau und Erweiterung des partiell zerstörten Schützenhauses von Schönenbuch. Die öffentliche Planauflage fand vom 9. Januar 2009 bis 8. Februar 2009 statt. Sie B. wurde durch Publikationen im Amtsblatt Nr. 1/2 vom 8. Januar 2009 und im Schaukasten der Gemeinde Schönenbuch bekannt gegeben. Während der Auflagefrist ist folgende Einsprachen eingereicht worden: 1. Mit dem Einsprecher konnte in der gesetzlich vorgeschriebenen Verständigungsverhandlung keine Einigung erzielt werden.
C. Mit Schreiben vom 2. April 2009 und Nachtrag vom 29. April 2009 unterbreitet der Gemeinderat Schönenbuch den oben genannten Planungsbeschluss zur regierungsrätlichen Genehmigung und ersucht um Abweisung der unerledigten Einsprache. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Der Regierungsrat zieht in Erwägung: I. Gemäss § 2 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998 (RBG) sind die Gemeinden befugt, eigene Bauvorschriften zu erlassen. Diese bedürfen jedoch der regierungsrätlichen Genehmigung. Dabei beschränkt sich die der Genehmigung vorausgehende Prüfung auf die Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Zweckmässigkeitsprüfung, sofern kantonale Anliegen betroffen sind. Das heisst, der Regierungsrat hat darüber zu wachen, dass das kommunale Recht nicht gegen die übergeordnete kantonale und eidgenössische Gesetzgebung verstösst. In diesem Zusammenhang speziell zu beachten ist, dass: a) die Verfahrensvorschriften beim Erlass, insbesondere im Hinblick auf die Betroffenen, eingehalten werden; b) die kantonalen und eidgenössischen materiell-rechtlichen Schranken berücksichtigt werden, wobei der Überwachung der verfassungsmässigen Grundrechte (Eigentumsgarantie, Rechtsgleichheit, Verhältnismässigkeit etc.) zentrale Bedeutung zukommt; P:\ARP\14 Raumentw kommunal\Gemeinden S_Z\Schoenenbuch\143 144 RRB_Einsprachen\RRB's\RRB1007_20090630_OPtw_BSP Schützenhaus Schönenbuch_GK33061.doc
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c) die Bauvorschriften der Gemeinden nicht im Widerspruch stehen zu den Zielen und Planungsgrundsätzen nach Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG Artikel 1 und 3), da diese Bestimmungen des RPG selbständig, d.h. auch ohne spezielles ausführendes Recht der Kantone anzuwenden sind. Die Beurteilung all dieser Aspekte ist mitentscheidend, ob eine kommunale Planungsmassnahme vor den verfassungsmässigen Grundrechten standhält, bzw. nicht gegen die übergeordnete Gesetzgebung verstösst. II. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hat die Prüfung Folgendes ergeben: 1. Rechtmässigkeitskontrolle 1.1 Formell-rechtlich sind die Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt. Materiellrechtlich ist Folgendes zu bemerken: 1.2 Die kantonalen Fachstellen hatten Gelegenheit, im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens zum Bau- und Strassenlinienplan Stellung zu nehmen. Es kann dazu insbesondere auf den Prüfungsbericht des Amtes für Raumplanung vom 1. Dezember 2008 verwiesen werden. Die vom Kanton gewünschten Änderungen wurden bei der Überarbeitung berücksichtigt. 2. Zweckmässigkeitsprüfung gemäss § 31 Absatz 5 RBG Keine Bemerkungen. III. Unerledigte Einsprachen: 1. Die kantonale Verwaltungsgesetzgebung kennt keine Verfahrensvorschriften darüber, in welcher Form Einspracheentscheide im Zusammenhang mit Gemeindeversammlungsbeschlüssen zu erlassen sind. Es steht daher nichts entgegen und es erscheint in Anbetracht des sachlichen Zusammenhanges sowie aus Zweckmässigkeitsgründen gerechtfertigt, unerledigte Einsprachen mit dem Entscheid über die Genehmigung im gleichen Beschluss zu behandeln. 2. Im Raumplanungs- und Baugesetz ist die regierungsrätliche Überprüfungsbefugnis bei unerledigten Einsprachen nicht speziell geregelt. Artikel 33 RPG verlangt hingegen bei Einsprachen, die sich gegen Nutzungspläne richten, die volle Überprüfung. Gemäss § 35 RBG richtet sich das Verfahren bei Bau- und Strassenlinienplänen nach den Bestimmungen über den Erlass der Zonenvorschriften. Einsprachen sind dabei gleich zu behandeln, wie wenn sich diese gegen Nutzungspläne richten würden. Der Regierungsrat ist somit verpflichtet, bei unerledigten Einsprachen sowohl die Recht- als auch die Zweckmässigkeitskontrolle auszuüben. 3. Nicht eingetreten werden kann im Rahmen dieses Verfahrens auf allfällige Entschädigungsforderungen. Solche Begehren können, gestützt auf die §§ 78 und 79 RBG sowie in Verbindung mit § 97 des Gesetzes über die Enteignung vom 19. Juni 1950 (EntG), erst geltend gemacht werden, wenn ein materieller Nachteil tatsächlich vorliegt, d.h. frühestens nach P:\ARP\14 Raumentw kommunal\Gemeinden S_Z\Schoenenbuch\143 144 RRB_Einsprachen\RRB's\RRB1007_20090630_OPtw_BSP Schützenhaus Schönenbuch_GK33061.doc
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Inkrafttreten der entsprechenden Bauvorschriften. Dabei ist insbesondere die in § 78 Ziff. 2 RBG festgelegte Verwirkungsfrist von 6 Monaten zu beachten. Im Weiteren wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen dieses Verfahrens keine Parteientschädigung zugesprochen werden kann, sofern diesbezügliche Forderungen in Einsprachen geltend gemacht werden. 4. Nach bundesgerichtlicher Praxis hält eine Planungsmassnahme u.a. dann vor den Grundrechten stand, wenn sie auf einer klaren Rechtsgrundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und im Fall einer eigentumsbeschränkenden Wirkung gegen volle Entschädigung erfolgt. Auch dem Gebot der Rechtssicherheit ist Rechnung zu tragen. Wie das Bundesgericht schon wiederholt entschieden hat, gibt die Eigentumsgarantie keinen Anspruch darauf, dass Land dauernd in jener Zone verbleibt, in die es einmal eingewiesen worden ist. Eine nachträgliche Änderung oder Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten steht der verfassungsmässigen Gewährleistung des Eigentums nicht entgegen. Die Grundeigentümerin/ der Grundeigentümer hat keinen gesicherten Anspruch darauf, dass die für ihre/seine Parzelle einmal festgelegten baulichen Nutzungsmöglichkeiten unbeschränkt bestehen bleiben. 5. Zu allfälligen Begehren auf Änderung ist grundsätzlich festzuhalten, dass der Regierungsrat in diesem Genehmigungsverfahren keine positiven Vorschriften festlegen kann, d.h. irgendwelche Änderungen der Planungsbeschlüsse darf er nicht selbständig vornehmen. Der Regierungsrat ist lediglich befugt, den vom zuständigen Gemeindeorgan gefassten Beschlüssen die Genehmigung ganz oder teilweise zu verweigern, sofern sie der Rechtskontrolle oder der Zweckmässigkeitsprüfung gemäss § 31 Ziff. 5 RBG nicht standhalten. 6. Zu der unerledigten Einsprache ist im Einzelnen Folgendes zu bemerken: 6.1 Einsprache von Der Einsprecher ist als Eigentümer der Parzellen Nrn. und von der Planungsmassnahme betroffen. Auf die Einsprache ist somit einzutreten. Sie richtet sich gegen die Festlegung der Baulinie auf Parzelle Nr. Es werden im Wesentlichen folgende Begehren gestellt: Das bestehende Gebäude sei wieder in seiner jetzigen Grösse instand zu setzen oder das Schützenhaus sei nicht entlang des Feldweges (Ober Geiserweg) wieder aufzubauen. Wenn das Schützenhaus an einem anderen Ort erstellt würde, sei die Baulinie auf der entsprechenden Parzelle festzulegen. Zur Begründung wird folgendes angeführt: Der Einsprecher sei zudem Eigentümer der Parzelle Nr. welche sich gegenüber der Baulinie auf der anderen Strassenseite befindet. Würde er oder einer seiner Nachkommen ein Gebäude in der Landwirtschaftszone errichten wollen, sei er durch die festgelegte Baulinie benachteiligt. Der Einsprecher macht geltend, dass er für den neu zu erstellenden Weg Land abtreten und eine Baulinie weit in sein Land hinein festgelegt werden müsste. Dies sei nicht akzeptabel. Der von der Gemeindeversammlung genehmigte Plan sei zweckentfremdet, da nicht die Schiesstätigkeit im Vordergrund der Erweiterung stehen würde, sondern eine grössere "Festhütte" mitten in der Landwirtschaftszone. Dadurch entstünden durch den Fahr- und Fussgängerverkehr um das Schützenhaus herum mehr Schäden an den landwirtschaftlichen Kulturen.
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Der Regierungsrat nimmt zur Einsprache wie folgt Stellung: Mit einer Baulinie nach § 97 Abs. 1 lit. a. RBG wird der Mindestabstand einer Baute von bestehenden und geplanten Strassen, Wegen, Plätzen und Parkierungsflächen festgelegt. Gegenüber dem Grundstück (Parzelle Nr. des Einsprechers ist der ordentliche Grenzabstand gemäss § 90 RBG weiterhin einzuhalten. Die Reduktion des Grenzabstandes wäre nur durch eine im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeit möglich. Eine Benachteiligung einer zukünftigen landwirtschaftlichen Baute kann mit der festgelegten Baulinie und dem einzuhaltenden Grenzabstand vom Regierungsrat nicht erkannt werden. Für eine zukünftige Baute auf Parzelle Nr. sind die gesetzlich geregelten Abstandsvorschriften unverändert anzuwenden. Der Begründung bzw. dem Einwand einer Benachteiligung kann nicht gefolgt werden. Der Ober Geiserweg ist gemäss Strassennetzplan der Gemeinde Schönenbuch als "Landwirtschaftsweg ausserhalb Baugebiet" festgelegt. Der Gemeinderat führt in seiner Stellungnahme vom 19. Februar 2009 an den Einsprecher aus, dass der Weg heute auf ca. 3.0 m ausgebaut, jedoch als eigene Wegparzelle von ca. 3.9 m Breite im Grundbuch eingetragen sei. Zudem sei eine Verlegung oder Verbreiterung des Weges über die Parzellengrenzen hinaus nicht geplant. Gemäss den Ausführungen des Gemeinderates ist nicht davon auszugehen, dass sich die heutige, bestehende Situation bedeutend verändern wird. In seiner Einsprache bezeichnet der Einsprecher zudem eine Landabtretung für einen neu zu erstellenden Weg. Der Regierungsrat weist darauf hin, dass mit dem Festlegen der Baulinie keine rechtliche Grundlage für eine Landabtretung im Sinne einer enteignungsrechtlichen Massnahme geschaffen wird. Die Baulinie befindet sich in der Zone für öffentliche Werke und Anlagen mit der Zweckbestimmung Schützenhaus. Eine Zweckentfremdung des späteren Schützenhauses zu einer "Festhütte" kann nicht im Rahmen dieses Genehmigungsverfahrens beurteilt werden. Die vom Einsprecher in Frage gestellte Zonenkonformität eines zukünftigen Bauvorhabens ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahren zu prüfen. Der Gemeinderat erläutert im Protokoll der Einspracheverhandlung, dass die Nutzung des Schützenhauses im Rahmen der Vorjahre weitergeführt werden soll. Zunehmender Fahrund Fussgängerverkehr sowie zusätzliche Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen sind somit nicht zu erwarten. Der Regierungsrat weist im Zusammenhang mit den Begehren des Einsprechers, das Schützenhaus wieder in seiner jetzigen Grösse instand zu setzen oder das Schützenhaus nicht entlang des Feldweges (Ober Geiserweg) wieder aufzubauen, auf Folgendes hin: Mit dem Festlegen einer Baulinie werden keine Aussagen über die Situierung oder Grösse eines zukünftigen Bauvorhabens gemacht. Entsprechend kann der Regierungsrat einem ordentlichen Baubewilligungsverfahren nicht vorgreifen. Der Regierungsrat kann lediglich die von der Einwohnergemeindeversammlung beschlossenen Inhalte der Planung überprüfen. Zusätzliche Festlegungen zu Planungsbeschlüssen oder gar das Prüfen neuer Standorte für ein Schützenhaus liegen nicht in seiner Kompetenz. Zudem wird auf Ziffer III. Absatz 5. dieses Beschlusses verwiesen. In der Verständigungsverhandlung ergänzt der Einsprecher, dass er durch die Baulinie insofern benachteiligt wird, als dass mit der heutigen Dimensionierung des Landwirtschaftsweges grosse landwirtschaftliche Fahrzeuge weiterhin auf sein Land ausweichen würden und somit die Nutzug der Parzelle Nr. eingeschränkt sei. Dazu ist zu bemerken, dass mit der Festlegung der Baulinie keine Änderungen am Landwirtschaftsweg vorgenommen werden oder P:\ARP\14 Raumentw kommunal\Gemeinden S_Z\Schoenenbuch\143 144 RRB_Einsprachen\RRB's\RRB1007_20090630_OPtw_BSP Schützenhaus Schönenbuch_GK33061.doc
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dessen Befahrbarkeit eingeschränkt wird. Der vorgebrachte Einwand kann aus diesen Gründen nicht berücksichtigt werden. Der Einsprecher ergänzt überdies, dass die vorgebrachten Sicherheitsanliegen auch mit einer kugelsicheren Betonwand verwirklicht werden könnten. Grundsätzlich mag dies möglich sein. Der Regierungsrat weist jedoch darauf hin, dass im Rahmen des Genehmigungsverfahrens keine weiteren Alternativen geprüft werden können. Die Einsprache muss, soweit darauf eingetreten werden kann, als unbegründet abgewiesen werden.
Gestützt auf § 2 RBG vom 8. Januar 1998 beschliesst der Regierungsrat Folgendes: ://:
1. Die Einsprache von kann, als unbegründet abgewiesen.
wird, soweit darauf eingetreten werden
2. Der von der Einwohnergemeindeversammlung Schönenbuch am 8. Dezember 2008 beschlossene Bau- und Strassenlinienplan "Schützenhaus Schönenbuch" wird genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt. 3. Massgebend sind die mit der Inventarnummer 60/BSP/26/0 (Bau- und Strassenlinienplan "Schützenhaus Schönenbuch") versehenen Exemplare des Plans. 4. Die Ziffer 2 dieses Beschlusses ist gestützt auf § 9 der Geschäftsordnung des Regierungsrates vom 15. Dezember 1992 im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausfertigung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren vor dem Kantonsgericht ist kostenpflichtig.
Verteiler:
(eingeschrieben) Gemeinderat Schönenbuch, 4124 Schönenbuch Jermann Ingenieure + Geometer AG, Altenmatteweg 1, 4144 Arlesheim Landeskanzlei (Publikation) Amt für Geoinformation Amt für Umweltschutz und Energie Bauinspektorat Tiefbauamt Amt für Raumplanung (4) Bau- und Umweltschutzdirektion (2) Der Landschreiber: W. Mundschin
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