60/gBS/4/0_Bündten
Lingias da construcziun · Schönenbuch
Document
- Numer
- 1712
- Gener
- Lingias da construcziun
- Sutgener
- Lingias da construcziun
- Vischnanca
- Schönenbuch
- Chantun
- Basel-Landschaft
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- RR
- Decidì
- 18-06-1968
- En vigur dapi
- 18-06-1968
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Text
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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates
des Kantons Basel-Landschaft
1712 18, Juni 1968
Nr. vom
)
A. Die Einwohnergeneindeversammlung von Schönerbuch hat am 29, Desember 1967 dem generellen Bau- und Strassenlinienplen "Büindten" zugestimmt.
B. Die öffentliche Plannuflage fand von 8. Januar bis 8. Februar 1968 statt. Sie wurde durch Publikation im Amteblatt Nr. 1 vom 4. Janusr 1968, dem Versand eines Plugblattes an alle Hauskhnltungen und der Zustellung einer eingeschrilebenen Anzeige an die euawärtigen Grundeigentüner vom 3. Januar 1968 (Postquittung) hinreichend bekannt gegeben. Mit Schreiben vom 8. Jenuar 1968 hat
a ET I] rechtzeitig gegen den Plen Kinsprache erhoben.
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Der Gemeinderat von Schüönenbuch hat in der Folge das Ver-
stäöndirungsverfahren im Sinne von $ 69 Abs. 3 des kantonalen Bruzesetzes durchgeführt. Nilerauf ist diese Finsprache mit Üchreiben vom 10. Mei 1968 zurlickgezoren worden.
6, Mit Schreiben von 27. "ai 1968 unterbreitet der Ge-
meinderat den Plan. pur rericrunssrätlichen Genehrirung. kinzelheiten wird ruf die Akten und uuf die nachfolgenden krwägungen verwiesen.
Der Regierungsrrnt zieht in Erwägung:
1. $ 58 Abe. 1 des kantonalen Baugesetzes gibt den (emeinden dis Befugnis, im Interesse der baulichen Entwicklung für ihr Gebiet Bau- und Strassenlinienpline aufzustellien. Diese Fline erwachsen erst mit der regierungsrätlichen Genehmigung in Rechtokraft. Wach konstrnter und von Bundengericht geschützter Praxis erstreckt sich die im Genehmi gungsverfahren vom Rerierungsrat muuszuübende Veberprüfung von Bau- und Strassenlinienpiiinen in Lorneller Hinsicht die Rechtmässigrkeit solcher Geneindeerlasse und in materi: ler Hinsicht nuf die Zveckwässigkeit der projektierten Bauund Strassenlinien.
18- 12 - 67 - 30000
nr
2. Für die Gemeinde Schönenbuch, die bis heute noch keine eigenen Baureglements-Vorschriften besitzt, die rechtekräöftie sind, gelten gemiss Bekanntmachung des Regierungsrates vom 3. Jenuar 1945 die Bestimmungen des kantonalen Normalbaureglementes (Amteblutt Nr. 5 vom 1. Februar 1945),
3. Unter Berücksichtigung der vorstehenden kusführungen hat die Prüfung des Gemeindeversamnlungsbeschlusses folgendes ergeben:
&. Die Tormellen Voraussetzunpen für die Genehnigung des Planes sind erfüllt.
b. Materiell handelt es sich sowohl um die Planung der Verbreiterung und Korrektion bereits bestehender aber sanierungsbedürftiger, wie um die Planung neuer Verkehrefliichen. Wann die Erstellung bzw. der Ausbau erfolgt, ist noch nicht bekannt. Den beschlossenen Bau- und Strussenlinien kommt nun die Aufpebe zu, din erforderliche Areal bie zu diesem Zeitpunkt sicherzustellen.
Aufgrund der beschlossenen lierte sind die in $ 11 des kantonzien Normalbrure;lenentes für Sarmelstrasren ?. Klasse, Wohnstrissen 1. Klasee und Fusswere vorgeschriebenen Bau- und Strassenlinienabstände eingehalten. Auch die Linienführun;; der einzelnen Strassen ist nicht zu beanstonden, denn sie entspricht der im Bebauunrsplan enthaltenen Konzeption. Das zur Orientierung beigelepte Längenprofil für den Mittlerfeldwegr erscheint ebenfrlis in Ordnung. Dem Plan kann daher die Genehnirung erteilt werden.
s//s 1. Gestützt »uf $ 58 Abs. 2 und $ 69 des kantonalen Baugesetzes wird der von der Einwohnergemeindeversammlung von Schönenbuch am 29. Dezenber 1967 beschlossene generelle Bau- und Strassenlinienrlen "Bündten" genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklürt.
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3.
Massgebend sind die vom Regierungsrat unter dem heutigen Beschlussdatun unterzeichneten und mit der Inventernummer 60/gB5/4/0 versehenen Situetionspläne, sowie die duzugehörenden Längenprofile. )
Die Ziffern 1 und 2 dieses Beschlussee sind im Amtsblatt zu veröffentlichen. Die generellen Bau- und Stressenlinien sind bei allen betroffenen Fargellen im Grundbuch anzumerken. Der Gemeinderat von Schönenbuch hat defür besorgt zu nein, dass die Anmeldung beim suständigen Grundbuchant Binningen rechtzeitig erfolgt ($ 69 Abe. 7 und 8 Baußı Wegleitung vom 10. Dezember 1943, Amtsblatt Nr. 26 vom 23. Dezember 1943).
Mitteilung an den Gemeinderrt von Sichönenbuch (2),
an das Ing.-Büro Itin + Kipfer, Liental, an das Grunäbuchemt Binninren,
en des Tiefbrunmt (3),
en das Vermessungssnut,
an die Landeskangzlei,
-en das Planungsamt (3),
an die Baudirektion (2).
Der Lanädschreiber: