68/BSP/26/0_Waldbaulinienplan "Schlossberg"

Lingias da distanza dal guaud · Waldenburg

Document

Numer
760
Gener
Lingias da distanza dal guaud
Vischnanca
Waldenburg
Chantun
Basel-Landschaft
Nivel
Vischnanca
Approvà da
RR
Decidì
17-03-1992
En vigur dapi
17-03-1992

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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates

des Kanton Basel-Landschaft

Nr. 760 vom 17. März 1992

Gemeinde Waldenburg, Waldbaulinienpläne "Unter Wil", "Schanz", "Schlossberg", "Guggerweg-Münsterli" und Mutation zum Waldbaulinienplan "Münsterli"

A. Die Einwohnergemeindeversammlung Waldenburg hat am 16. September 1991 die oben aufgeführten Waldbaulinienpläne sowie die Mutation zum Waldbaulinienplan "Münsterli"

beschlossen.

B. Die öffentliche Planauflage ist vom 25. Oktober 1991 bis 25. November 1991 durchgeführt und im kantonalen Amtsblatt Nr. 43 vom 24. Oktober 1991 sowie im Waldenburger Bezirksblatt vom 23. Oktober 1991 publiziert worden. Die betroffenen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief vom 18. Oktober 1991 benachrichtigt.

Die Einsprachen

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vom 22. November 1991 und

ME von 23. novenber 1551

gegen den Waldbaulinienplan "Schanz" wurden in der Folge der Einspracheverhandlungen mit jeweiligen Schreiben von

7. Januar 1991 zurückgezogen.

C. Mit Schreiben vom 27. Februar 1992 unterbreitet der Gemeinderat Waldenburg die angeführten Beschlüsse zur regierungsrätlichen Genehmigung. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen

verwiesen.

Der Regierungsrat zieht in Erwägung:

Die Gemeinden sind gestützt auf $ 4 in Verbindung mit den ss 27, 85, 86 und 94 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 befugt, im Interesse der baulichen Entwicklung Bau- und Strassenlinienpläne aufzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes erwachsen solche Pläne nicht in materielle Rechtskraft, sondern sie sind unter Beachtung bestimmter Prinzipien grundsätzlich abänderbar (BGE 90 I 333). Besondere Verfahrensvorschriften, die bei den Aenderungen zu beachten wären, sind im Baugesetz nicht enthalten. Deshalb gelten hierfür nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen die gleichen Regeln wie bei der erstmaligen Aufstellung.

II.

Die der Genehmigung vorausgehende Prüfung beschränkt sich laut $ 3, Absatz 2 des Baugesetzes auf die Rechtmässigkeit und auf eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung. Der Regierungsrat hat demnach vor allem darüber zu wachen, dass das kommunale Recht nicht gegen das übergeordnete kantonale und eidgenössische Recht verstösst.

III.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hat die Prüfung folgendes ergeben:

1. Rechtmässigkeitskontrolle Die zuständige kantonale Fachstelle (Amt für Orts- und Re-

gionalplanung) hat im Rahmen der Vorprüfung vom 8. Juli

1991 den vorliegenden Waldbaulinienplänen sowie der be-

schlossenen Mutation zugestimmt.

Die Voraussetzungen für eine Genehmigung sind sowohl in £formell-rechtlicher als auch in materiell rechtlicher Hinsicht gegeben.

2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung Keine Bemerkungen

://: 1. Gestützt auf $ 3, Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 werden die von der Einwohnergemeindeversammlung Waldenburg am 16. September 1991 beschlossenen Waldbaulinienpläne "Unter Wil", "Schanz", "Schlossberg", "Guggerweg- Münsterli" und die Mutation zum Waldbaulinienplan "Münsterli" genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.

2. Massgebend sind die mit den Inventarnummern

68/BSP/24/0 ("Unter wil"), 68/BSP/25/0 ("Schanz"), 68/BSP/26/0 ("Schlossberg"), 68/BSP/27/0 ("Guggerweg-Münsterli") und 68/BSP/15/1 (Mutation "Münsterli") versehenen Planexemplare.

3. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist gestützt auf s 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt zu

veröffentlichen.

Verteiler: - Gemeinderat Waldenburg, 4437 Waldenburg - Stierli + Ruggli, Unterdorfstrasse 38, 4415 Lausen

- Kreisgeometerbüro Liestal/Waldenburg

Frenkendörferstrasse 20, 4410 Liestal Landeskanzlei (Publikation) Vermessungsamt

Forstamt

Bauinspektorat

Amt für Orts- und Regionalplanung (14) Bau- und Umweltschutzdirektion (2)

Der Tandschreiber:

Fantfeß