2_Q_5_ Quartierplan Mühle / Himmelrich

Plan d'utilisaziun spezial · Allschwil

Document

Numer
1421
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Sutgener
Plan da quartier
Vischnanca
Allschwil
Chantun
Basel-Landschaft
Nivel
Vischnanca
Approvà da
RR
Decidì
21-10-2008
En vigur dapi
21-10-2008

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RRB_1421_20081021_anonym.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

GEMEINDE ALLSCnWIL

283 Quartierplanung "Mühle / Himmelrich"

QUA R T I E R P L A NR E G L E M E N T

1t

Die Einwohnergomeinde Allschwil erlässt, gestützt auf ff 4 und 29 fT des Baugesetzes vom 15.6.1967 für das Gebiet -Mühle I HimmelrichQuartierplanvorschriften bestehend aus Quartierplan und Quartierplanreglement.

1.

Geltunr,sbereich Oie Quartierplanvorschriften finden Anwendung innerhalb des Quartierplanperimeters und bezwecken die Gestaltung des Baugebietes nach einheitlichen. planerischen Grundsätzen. welche eine sinnvolle Nutzung des Bodens f8rdern und den Erfordernissen der Hygiene. ·des Verkehrs und des Natur- und Heimatschutzes Rechnung tragen.

2.

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Inhalt Oie Ouartierplanvorschriften regeln: - Lage und Grösse der Bauten sowie deren Gestaltung - Art und Mass der Nutzung der Bauten - Gestaltung der Freiflächen - Gestaltung der ober- und unterirdischen Verkehrsanlagen (Landabtretung für öffentliche Verkehrsflächen. öffentliche Gehrechte für Wege und Anlagen)

..

, •

Quartierplanreglement

Blatt

2

Die Bau- und Strassenlinien sind in einem entsprechenDen separaten Plan enthalten. Daneben legen sie fest, unter welchen Voraussetzungen die Quartierplanvorschriften vom Regierungsrat genehmigt werden können.

'\

3.

Lage. Grösse und Gestaltung der Bauten

3.1

Lage und Grösse der Bauten (Grundfläche und Geschosszahll sowie Lage und Zahl der Pflichtparkplätze gemäss Quartierplan sind verbindlich. Die im Quartierplan angegebenen unterirdischen Parkplätze gelten als Minimalwerte und sind bei Zweckänderung der Hochbauten den jeweiligen Verhältnissen anzupassen. Die Erstellung weiterer oberirdischer Baufen ist nicht zulässig.

3.2

Geringfügige Abweichungen vom Quartierplan ,bezüglich Grundflächen der Baukörper und Gestaltung der Freiflächen sind soweit möglich als sie nicht auffallen. Sie bedürfen im Baubewilligungsverfahren der Zustimmung des Gemeinderates und der kantonalen Baudirektion.

3.3

Oie Normalgescho9se dürfen von OK Fussboden bis OK Decke 3.0 Meter nicht übersteigen.

3.4

Alle oberirdischen Bauten sind mit Flachdächern zu versehen. '.E,ie TerrBi;sen der Terrassenhäuser sind ga~tenartig zu gestalten und zu bepflanzenl Alle Flachdächer müssen ..-' eine einheitliche Kiesdeckschicht erhalten. Begehbare Dächer und Dachgärten können mit Betonplatten gedeckt werden. Eine Erdüberdeckung für Dachgärten ist erlaubt.

3.5

Ueber den Flachdächern sind keine Liftmaschinenräume zulässig. Minimale Aufbauten für Umlenkrollen sind gestattet.

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e

'.

Quartierplanraglement

X

3.6

Blatt

3

Für die Gebäudehöhen sind die im Quartierplan eingezeichneten Höhenkoten massgebend sowie die Fassaden und Schnittpläne. Material und Farbe von Fassaden. Fenstern. Balkonen und Sonnenstoren aller Bauten sind so aufeinander abzustimmen. dass ein ästhetisch ansprechender Gesamteindruck entsteht. welcher das Quartier als bauliche Einheit erscheinen lässt.

• X

3.6

Im Interesse des Umweltschutzes sind nach Möglichkeit mehrere Wohnhäuser an eine gemeinsame Heizzentrale anzuschliessen.

3.9

Die Quartierplanvorschriften gelten auch für spätere Umbauten und· Renovationen.

3.10

Oie Bäume der beiden Bachläufe sowie der Weiher gelten als geschützt. Das Fällen einzelner Bäume und das Entfernen einzelner Sträucher bedarf der Zustimmung des Gemeinderates. welcher auch die notwendigen Ersatzpflanzungen vorschreibt.

3.11

Das im Plan bezeichnete Wohnhaus ·Werdenberg" mit Oekonomiegebäude. Rebgässli 10. gilt als geschützt. Umbauten dürfen nur im Sinne einer fachgerechten Restauration vorgenommen werden. Oie Gebäude sind dauernd zu unterhalten.

3.12

Dem Gemeinderat steht bezüglich Materialwahl und Gestaltung der Bauten ein verbindliches Mitspracherecht zu.

4.

Art und Mass der Nutzung

4.1

Alle oberirdischen Baukörper unterstehen den Bestimmungen

,

Quartierplanreglement

Blatt

4

von § 16, Abs. 2 des kantonalen Baugesetzes. Die unterirdischen Autoeinstellräume dürfen ihrem Zweck nicht entfremdet werden.

•

4.2

Für das Mass der Nutzung der einzelnen Baukörper sind die im Quartierplan eingeschriebenen Werte verbindlich.

)\

Oie zulässigen Bruttogeschosshöhen sind für jede Bauetappe in einem Schnittplan festgelegt.

4.3

Geringfügige Nutzungsverlagerungen auf Grundstücken des gleichen Eigentümers sind mit Zustimmung des Gemeinderates und der Baudirektion soweit zulässig, als sie die Ueberbauung gemäss Quartierplan nicht beeinträchtigen.

4.4

Zur Nutzungsfläche werden gezählt: alle Geschossflächen Inkl. Umfassungsmauern, Innenwände. Treppenhäuser, Lift- und Leitungsschächte sowie Wohnungszugänge. Nicht zur Nutzungsfläche zählen:

•

unterirdische Garagen und Einstellhallen; oberirdische Garagen die in den Hang gebaut und deren Decken bepflanzt sind; offene Wohnbalkone und Dachterrassen; allgemein benutzbare Mieterräumlichkeiten wie Waschküchen. Trockenund Einstellräume sowie Containerräume; Kellerräumlichkeiten und R~duits bis 5 m2 Grundfläche; Eingangshalle (mit. Ausnahme der Treppen- und Liftanlagenl; Freizeiträume gemäss Ziff. 4.5; die unter Heimatschutz gestellten Gebäude.

•

Blatt

Quartierplanreglement

5

4.5

In Mehrfamilierih,äusern sind allgemein benützbare Freizeiträume in angemessener Grösse zu erstellen. die nicht zweckentfremdet werden dürfen.

4.6

In Mehrfamilienhäusern sind genügend Containerräume zu erstellen.

5.

Parkflächen

5.1

Der erforderliche Parkraum ist im Quartierplan festgelegt. In ~ Mehrfamilienhäusern sind pro 110 m2 Nut~äche mind. " 1 unterirdis~er Parkplatz zu erstellen. Pro Reiheneinfamilienhaus

sind 2 Parkplätze erforderlich.

5.2

Die oberirdischen Besucherparkplätze sind im Quartierplan festgehalten: sie dürfen weder vermietet noch als feste Abstellplätze abgegeben werden. Oie Besucherplätze sind entsprechend zu markieren und zweckbestimmt zu reservieren.

5.3

Pro Einstellhalle ist M~ndestens 1 Autowaschplatz zu er-

\'

stellen. •

\( 5.4

Oie Dächer unterirdischer Parkräume müssen als natürlicher Bestandteil der Freiflächen dienen, sofern sie nicht unter den Wohnbauten liegen.

5.5

Allfällige Kleinbauten der Versorgungsbetriebe können .zusätzlich erstellt werden.

X.

6.

Gestaltung der Freiflächen

6.1

Für die Gestaltung und Bepflanzung der Freiflächen ist. nach den Richtlinien des Quartierplanes ein Umgebungsgestaltungsplan einzureichen. der ein integrierender Bestandteil der Baueingabepläne bildet.

Quartierplanreglement

Blatt

6

6.2

Die Freiflächen der Mehrfamilienhäuser dürfen nicht mit HecKen oder Mauern umgeben werden (ausgenommen Kleinkinderspielplätzel.

6.3

Die Ausführung der privaten Weg- und Platzanlagen hat grundsätzlich nach Quartierplan zu erfolgen. Die Wege und Plätze sowie die Beleuchtung dieser Anlagen sind nach einheitlichem Projekt zu erstellen. Die Erstellung und der Unterhalt dieser Anlagen ist Sache der Grundeigentümer, Oie Kostenfrage ist in einem Gemeinschaftsvertrag zu regIen.

6.4

Privatwege mit Zubringerfunktion (Kehricht-. Möbel- und Krankentransport. Feuerwehr) sind mit tragfähigem-Unterbau zu versehen.

6.5

Spätere Veränderungen am privatöffentlichen, mit gelb bezeichneten Wegnetz und am Bepflanzungsplan. können nur mit Zustimmung des Gemeinderates vorgenommen werden. Oie Einheit der Wegbeläge und der Beleuchtung muss dabei erhalten bleiben.

6.6

Gleichzeitig mit dem Bau sind Kinderspielplätze mit den dazugehörenden Gerätschaften zu erstellen und dauernd zur Verfügung zu halten.

6.7

Oie Einwohnergemeinde stellt den Weiher in seiner natürli-

•

chen Form her. Er muss am Westufer der Bevölkerung zugänglich sein. Der Unterhalt geht zu Lasten der Gemeinde.

7.

Grünzonen

7.1

Die öffentliche Grünzone dient als Grünverbindung zwischen Dorfkern und Landschaft.

Quartierplanreglement

Blatt

7

7.2

Die Grünzone samt Aufforstung soll durch geeignete Massnahmen der öffentlichen Benützung zugeführt werden.

8.

Erschliessung

8.1

Grundsätzlich gelten für die Erhebung der Erschliessungskosten [Strassen, Kanalisation, Wasser und Beleuchtung) die Reglemente der Gemeinde.

8.2

Die Gemeinde ist befugt, Vorschussleistungen zu verlangen.

8.3

Die Betriebskosten für die Beleuchtung an den Wegen mit öffentlichem Gehrecht werden von der Gemeinde übernommen.

9.

Neufassung der Quellen Oie bestehenden Quellen dürfen durch die Ueberbauung nicht unterbunden werden und sind durch die Gemeinde zu fassen. Dies gilt auch für die Quellen, die neu zum Vorschein kommen.

•

10.

Realisierung des Quartierplanes

10.1

Für die Realisierung der Quartierplanung haben die Grundeigentümer auf Basis einer privatrechtlichen Vereinbarung CQuartierplanvertragl eine Baulandumlegung durchzuführen.

10.2

Ist die gesamthafte Erstellung einer Nebenanlage aue finanziellen Gründen nicht zumutbar, so kann die Baudirektion auf Antrag des Gemeinderates eine etappenweise Erstellung bewilligen.

10.3

Bei etappenweiser Realisierung der Quartierplanüberbauung sind Nebenanlagen wie ober- und unterirdische Autoabstell-

'.

•

Qua~tie~plan~eglement

Blatt

8

plätze. p~ivate Wege und Plätze. Spielplätze und Grünflächen entsprechend der Grösse des jeweiligen Bauvolumens mi tzuerstellen. 10.4

Die spätere Pa~zellierung der neu zugeteilten Grundstücke ist gestattet. sofern die Ve~irklichung, die Nutzung und der Bestand der Quartierplanung dadurch nicht in Frage gestellt werden. Solche Mutaticnen bedürfen der Bewilligung des Gemeinderates und der Baudirektion.

11.

Voraussetzungen für die Genehmigung Die Genehmigung für die Quartierplanvorschriften durch den Regierungsrat setzt voraus. dass:

•

11.1

die Baulandumlegung gemäss Ziff. 10.1 und § 72 des Baugesetzes gesichert ist,

11.2

der Quartierplanvertrag von allen beteiligten Grundeigentümern unterzeichnet und öffentlich verurkundet ist,

11.3

die Gehrechte zugunsten der Einwohnergemeinde bestellt worden sind.

11.4

der Einwohnerrat dem Quartierplan zugestimmt hat,

11.5

das ordentliche Auflageverfahren durchgeführt worden ist.

12.

Schlussbestimmungen

12.1

Der Gemeinderat überwacht die Anwendung der Quartierplanvorschriften. Das Baubewilligungsverfahren gemäss § 22 und § 25 ff der Vollziehungsverordnung zum Baugesetz bleibt vorbehalten.

• ~

•,

Quartierplanreglement

Blatt

9

12.2

bildet einen integrierenden Bestandteil des Quartierplanvertrages.

12.3

Alle im Widerspruch zu den Quartierplanvorschriften stehenden früheren Zonenvorschriften sind aufgehoben.

12.4

Die Quartierplanvorschriften treten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Rechtskraft.

Da~_Quartierplanreglement

Gemeinde:

Kanton:

Gemeinderat:

Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft genehmigt mit Beseh lu.\ls Nr • :~<;!."\ " ••.•••••••

22, Okt 1975

12 Okt. 1918

vom ................................ ..

•

Einwohnerrat:

12. Nov, 1975 Planauflage:

12. Jan. 1976 - 11, ff::b, 1976

DerJl:~e;~i:ent: Der Gemeindeverwa 1 teri,~:

~~.

Publiziert im Amtsblatt Nr ..•'t 2. vom •?J.

J.C? : .t~ ..

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EXEMPLA::1 P :~.!·!~J.1GS AMT

All s c h w i 1

rQ ~f\'Ji:f k~-~~~l=k~' r-J"t LI

ABÄ NDER UNG BETR.: .. :l,,iff . 3. 1, 3. ~4.,........................... .

..................

4 . 5, 4 ~ 6. L ....................... .. 5 . 1,S. ~}.(.. ........................ .. 6.2 ......................................... ..

Volksabstimmung: 23 .09 . 1979 GV. BES CHLU SS: .......2Q., .Qg. ,. 1~.z.? .................. . PLA NAll FLA GE: .J?~.9.§.: ....~ .. ).?:.9.?..'..~?79

2/QR/5/l INVENTAR N~.: ...................... . RR.ß ES CHL USS :3J2~ . AMT S BLA TT : .. IJ.t., ...A....... II.: ......lJ.•.l~ ..... f.Q .. G<R:WkbUNk6<Wx ................ ........................................ .

N amens des Gemeinderates :

~}~ h-.-. --...-.-.------- .. . DM

Vom Regi erun gsrat des Kantons Basellandschaft geneh, igt

Doe L,"~' h"'boe

. . . . .. . .. . . . . .. .. .. . . . . . . . . . . . .. . . . . .. .M~.. . . . .. LI esta i. der'l ... .. ....... .................... ... 19 ......

BESCHLUSSTEXT zur Vorlage betreffend Teilrevision des Quartierplanreglementes tlMühlejHimmelrich tl

I. Das Quartierplanreglement "Mühle/Himmelrich" vom 12.10.1976 (Beschluss No. 2946 des Regierungsrates) wird bezüglich folgender Ziffern geändert: 3.1.

Lage und

Gröss~

der Bauten (Gtundfläche und Geschoss-

zahl) sowie Lage und Zahl der Pflichtparkplätze gemäss Quartierplan sind verbindlich. Die Erstellung weiterer oberirdischer Bauten ist nicht zulässig. 3.4. Alle oberirdischen Bauten sind mit Flachdächern zu ver-

sehen. Alle Flachdächer müssen eine einheitliche Kiesdeckschicht erhalten. Begehbare Dächer und Dachgärten könn~n

mit Be~onplatten ~edeckt werden. Eine Erdüber-

deckung für Dachgärten ist erlaubt. 4.5. Wird' ersatzlos gestrichen.

4.6. Wird ersatzlos gestrichen. 5:1: Pro 110 m2 Nutzfläche ist mindestens 1 Parkplatz zu er-

stellen (Berechnung je Ueberbauungseinheit). 5.3.

Wird ersatzlos gestrichen.

6.2. Allfällige Einfriedigungen haben sich dem Gesamtbild der

Quartierplanung anzupassen. Der Abstand zum Bachlauf hat mindestens 3,00 m zu betragen.

II. Die vorstehenden Aenderungen treten mjt der Genehmigung durch den Regierungsrat in Rechtskraft.

29.5.79

Kanton Basel-landschaft

Gemeinde Allschwil

,5'",'&'01'- "'~ ~

Zonenplanung l ands ohaft

Ergänzung zum Zonenreglement, § 37 vom 18.10.1989

em

Inventar Nr.

.'xemplar Amt für Orts- und Regiona!planun

Beschluss des Gemeinderates:

11.12.1991

Beschluss des Einwohnerrates:

29.04.1992

Referendumsfrist:

09.06.1992

2/ ZR /

1/ 1

Namens des Gemeinderates Der Vize präsident:

Der Verwalter:

Urnenabstimmung : Publikation der Planauflage im Amtsblatt Nr. 22 vom

27 .05.1992

Planauflage: 01 .06 . 1992 bis

30.06.1992

Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft genehmigt mit Beschluss Nr .

1 8. Aug. 1992

.e 66) vom -----------------

Publikation des Regierungsratsbeschlusses im Amtsblatt Nr.

:;>'-/

vom

20 . Rug. A9~

Inventar-Nrn. der mutierten Quartierplan-Reglemente und Gesamtüberbauungen: Quartierpläne - Schlappenmatten - Im langen Hag - Langenmatten - Oberdorf - Mühle/Himmclrich - Paradies - Unlerdorf - In den Jucharten - Lerchengarlen - Rosenbergrain

'" Ablage heim Kanton nicht vorhanden Bearbeitung

Gesamtü berbauungen 2/QR/1/1 2/QR/2/l 2/QR/3/1 2/QR/4/1 2/0R/5/2 2/QR/6/1 2/QR/7/1 2/QR/10/1 2/QR/ l1/1 2/QR/13/1

- Birkenzenter - Päpstler - KimmoAG - Basler Leben - Bettenacker - Lindenstr ./Ulmenstr. - Lettenweg - Lindenpark - Metzgersmatten - Spitzgarlcn - Schlappenmalten

'"

* 2/Gü/2/1

* 2/Gü/6/2 2/Gü/3/1 2/Gü/7/1 2/Gü/9/1 2/Gü/1/1 2/Gü/8/1 2/Gü/5/1

-~-. ,~} ..~~ ..... ~ ~ .

, \..-- ' . .; • :.<;'

-.

-- - ~--

1767

BESCHLUSS

., Der Einwohnerrat Allschwil erlässt gestützt auf § 4 des Baugesetzes vom 15.06.1967 und § 37 des Zonenreglementes "Siedlung" vom 18.10.1989 folgende

Ereänzune ziJm Zonenreelement 18iedlune" bezüelich der Quartierplanund Gesamtüberbauunesvorschriften: '

I. 1.

Die Ergänzungsbestimmungen bezwecken eine Nutzungsfreiheit bei Bauteilen im Interesse eines haushälterischen Umgangs mit Energie.

2.

Die Ergänzungsbestimmungen gelten für folgende Area1überbauungen: a) Quartierpläne - Schlappenmatten, RRB 230 vom 10.01.1972 - Im langen Hag, RRB 3034 vom 03.10.1972 - Langenmatten, RRB 15 vom 18.04.1974 - Oberdorf, RRB 471 vom 03.02.1976 - Mühle/Himmelrich, RRB 2946 vom 12. 10. 1976/RRB 3822 vom 18.12.1979 - Paradies, RRB 391 vom 07.02.1978 . ', - Unterdorf, RRB 3821 vom 18.12.1979 - In den Jucharten, RRB 1498 vom 17.06.1986 - Lerchengarten, RRB 1936 vom 28.07.1987 - Rosenbergrain, RRB 2509 vom 31.07.1990 b) Gesamtüberbauungen - Birkenzenter (1960) - Päpstler (1961) - Kimmo AG (1963) . - Basler Leben (1964)

-2-

- Bettenacker, RRB vom 28.01. 1964/RRB 2242 vom 27.10.1981 - Lindenstrasse/Ulmenstrasse (1966) - Lettenweg, RRB 164 vom 16.01.1968 ~ Lindenpark, RRB 165 vom 16.01.1968

- Metzgersmatten, RRB vom 12.03.1968 - Spitzgarten, RRB 2624 vom 23.09.1969 - Schlappenmatten , RRB 1001 vom 23.03.1971

3.

Abs. 1 Nicht zur überbauten Fläche und nicht zur Nutzfläche werden gezählt: a) Unbeheizte Windfänge für Hauseingänge bei bestehenden Gebäuden, vor der isolierten Gebäudehülle - bis zu max. 4 m2 bei Einfamilienhäusern und direkt von aussen zugänglichen Wohnungen und Maisonettes, - bis zu max. 10 m 2 bei Mehrfamilienhäusern. b) Aussenisolationen von bestehenden Gebäuden. c) Unbeheizte, ganz oder weitgehend mit Isolier- oder Wärmeschutzglas verglaste Zwischenklima-Räume (z.B. Wintergärten, Veranden und Balkone) bei bestehen~ den und neuen Gebäuden mit max. 15 m2 je Wohnung bzw. Einfamilienhaus, wenn - Wände und Oeffnungen zwischen den Zwischenklima-Räumen und den dahinterliegenden Innenräumen gemäss § 16 BPV vollisoliert sind - natürliche Beiüftung und Belichtung gemäss § 18 BPV sowohl für die Zwischenklima-Räume als auch die dahinterliegenden Innenräume sichergestellt sind. Abs.2 Die baulichen Massnahmen dürfen das Gesamtbild der Arealüberbauung nicht beeinträchtigen. Sie sind in ihren wesentlichsten architektonischen Merkmalen und in der Grundstruktur, Materialwahl und Farbgebung aufeinander abzustimmen.

-3-

Abs.3 Es ist ein für die Area1überbauung verbindlicher Gestaltungsplan mit Angaben über Lage, Grässe und Konstruktion der baulichen Massnahmen vorzulegen. Abs.4 Der Gemeinderat erlässt spezifische Gestaltungsrichtlinien und einen entsprechenden Gestaltungsplan. In Ausnahmefällen kann aufgrund baulicher Gegebenheiten geringfügig von den angeführten Maximalwerten abgewichen werden. Abs.5 Es ist in jedem Fall eine Baubewilligung erforderlich.

n. Dieser Beschluss bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat und wird anschliessend vom Gemeinderat in Kraft gesetzt.