40_Q_18_ Quartierplan Weierweg

Plan d'utilisaziun spezial · Liestal

Document

Numer
771
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Sutgener
Plan da quartier
Vischnanca
Liestal
Chantun
Basel-Landschaft
Nivel
Vischnanca
Approvà da
RR
Decidì
27-05-2014
En vigur dapi
27-05-2014

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Datotecas

RRB_0771_20140527_anonym.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

.. 40/

QR/

18/ 0

EX EMPLt\R AMT

F Ü R R/\UMP LANUNG

Stadt Liestal Quartierplanung Weierweg

Quartierplanreglement Genehmigung ,;ene Erwägungen RRB

•

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PLANUNG OLZEMER

Raumplanung Holzemer GmbH

Stallenmattstrasse 8 4104 Oberwil

Inhalt

IN HALT 1

Erlass

2

2

Zweck und Ziele der Planung

3

3

Geltungsbereich und Inhalt

4

4

Einpassung in die bauliche und landschaftliche Umgebung

5

5

Lage, Grösse und Gestaltung der Bauten

6

6

Art und Mass der Nutzung

8

7

Gestaltung und Nutzung des Aussenraumes

9

8

Erschliessung und Parkierung

11

9

Ver- und Entsorgung

12

10

Lärmschutz

13

11

Naturgefahren

14

12

Realisierung, Quartierplanvertrag

15

13

Ausnahmen

16

14

Schlussbestimmungen

17

15

Beschlussfassung

18

LIES 2175 05. Februar 2014 BM/MW

Stadt Liestal, QP Weierweg: Quartierplanreglement, Genehmigung, 05.02.2014

Erlass

1

ERLASS Die Stadt Liestal erlässt, gestützt auf§ 4 und § 37 ff. des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998 im Gebiet „Weierweg" Quartierplanvorschriften, bestehend aus diesem Quartierplanreglement und den Teilplänen: 1 : 500 • Plan Nr. 1 Bebauung und Nutzung 1 : 500 • Plan Nr. 2 Freiraum und Erschliessung • Plan Nr. 3 Schnitte 1 : 500

Beschluss

Verbindlichkeit

2

Alle Teilpläne sowie das Quartierplanreglement sind grundeigentumsverbindlich. Das Modell (Masterplan Zentrum Nord, 1 : 500) und die Berichte haben orientierenden Charakter.

Stadt Liestal, QP Weierweg: Quartierplanreglement, Genehmigung, 05.02.2014

2

Zweck und Ziele der Planung

2

ZWECK UND ZIELE DER PLANUNG

Zweck

1

Der Quartierplan „Weierweg" bezweckt eine geordnete, haushälterische Nutzung des Bodens und soll eine umweltgerechte, wohnhygienisch, architektonisch und städtebaulich sowie erschliessungsmässig gute Überbauung gewährleisten.

Ziele

2

Mit dieser Quartierplanung werden im Wesentlichen die folgenden Ziele verfolgt: • Bebauung und Nutzung des Areals auf der Basis der Masterplanung „Zentrum Nord" für das Teilgebiet A • Verdichtete Bebauung und Nutzung an gut erschlossener Lage im Stadtzentrum von Liestal mit Bezug zum öffentlichen Raum • Schaffen eines lebendigen, urbanen Strassenraums • Bereitstellen eines lärmberuhigten Hofraums für die Bewohnenden • Erschliessung des Quartiers über einen verkehrsberuhigten Grienmattplatz • ökologische Aufwertung des Orisbaches und seiner Ufer mit Aufenthaltsqualität für die Bevölkerung unter Berücksichtigung der Anforderungen an den Hochwasserschutz • Umsetzung des Landschaftsentwicklungskonzepts, wo möglich und sinnvoll

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3

Geltungsbereich und Inhalt

3

GELTUNGSBEREICH UND INHALT Die Quartierplanvorschriften gelten für das Areal innerhalb des Quartierplanperimeters. Planelemente im Betrachtungsperimeter (Bereich der künftigen Kantonsstrasse auf Parzellen Nr. 956, 1138, 1139, 1142, 1190 und 3822 sowie der gemeinsamen Platzgestaltung auf Parzelle Nr. 1192) und ausserhalb der Perimeters haben lediglich orientierenden Charakter.

Geltungsbereich

Inhalt

2

Die Vorschriften regeln insbesondere: • die Lage, die Grösse und die kubische Gliederung der Bauten • die Art und das Mass der Nutzung des Areals und der Bauten • die Gestaltung, Benützung und Unterhalt des Aussenraumes • die Erschliessung und Parkierung • die Realisierung der Überbauung • die Ver- und Entsorgung

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4

Einpassung in die bauliche und landschaftliche Umgebung

4

EINPASSUNG IN DIE BAULICHE UND LANDSCHAFTLICHE UMGEBUNG

städtebauliche Einpassung

1

Die Blockrandüberbauung ist als städtebauliche Einheit auszubilden. Sie ist hinsichtlich Architektur, Material und Farbe sorgfältig zu gestalten, so dass ein ästhetisch ansprechender, harmonischer Gesamteindruck entsteht und eine gute Einpassung in die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie eine Aufwertung des Ortes sichergestellt ist. Gleiche Einpassungskriterien gelten sinngemäss für die Umgebungsgestaltung.

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5

Lage, Grösse und Gestaltung der Bauten

5

LAGE, GRÖSSE UND GESTALTUNG DER BAUTEN

Lage und Grösse

1

Es dürfen nur diejenigen Bauten und Anlagen erstellt werden, die in den Plänen Nr. 1 und 3 enthalten sind. Ausgenommen sind Kleinbauten gern. Ziffer 5.9.

Anordnung und

2

Lage und Grösse der Bauten (Flächen, Profil der Bauten) gehen aus den Plänen hervor. Die Anordnung der Bauten innerhalb der Baubereiche kann im Rahmen der zulässigen Geschossfläche frei erfolgen, vorbehalten bleiben Gestaltungsbaulinien. Balkone dürfen nur innerhalb der Baubereiche erstellt werden. Entlang des nördlichen Teils der Westfassade des Baukörpers A3 sind vorgehängte Balkone auf max. 60% der Fassadenlänge zulässig. Die Gebäudetiefe ist in allen Baubereichen auf max. 13.0 m beschränkt. Balkone, Loggien und dergleichen dürfen über diese Tiefe herausragen.

Geschosszahl

3

Pläne Nr. 1 und 3 legen für den jeweiligen Baubereich die zulässige Anzahl oberirdischer Vollgeschosse fest. Sockel- und unterirdische Geschosse zählen nicht zur Geschosszahl. Massgebend ist die Erscheinung auf der den Strassen und Wegen zugewandten Gebäudefassade. Sockelgeschosse treten nur in Erscheinung, wenn dies durch den bestehenden oder neuen Terrainverlauf bedingt ist.

Gebäudehöhe

4

Für die maximalen Gebäudehöhen sind die Koten in Plan Nr. 3 massgebend.

Fassadengestaltung

5

Die Fassaden müssen bezüglich Gliederung/Struktur, Materialisierung und Farbgebung ein gutes Gesamtbild ergeben. Die Fassaden entlang von öffentlichen Strassen und Wegen sollen einen urbanen Charakter haben. Die Hoffassade kann unter Beachtung von Ziff. 5.2 flexibel mit Balkonen, Loggien und dergleichen gestaltet werden. Dabei muss die Hauptfassade des Baukörpers den architektonischen Charakter und die volumetrische Erscheinung des Gebäudes bestimmen. Die allfällige Verwendung vogelfreundlicher Glasarten wird im Rahmen des Baugesuchs überprüft.

Dachform

6

Es sind nur Flachdächer zulässig. Für Kleinbauten gern. Ziffer 5.9 ist die Dachform frei.

Dachaufbauten

7

Technisch bedingte Dachaufbauten (Oberlichter, Liftüberfahrten, Heizungs-, Klima- und Lüftungsinstallationen, namentlich auch Monoblocks, sowie Sonnonkolloktoron etc.) dürfen die maximale Gebäudehöhe überragen. Ihre Erscheinung muss sich dem Gebäude unterordnen. Auf eine gute Einpassung ist im Sinne von Ziffer 4 besonders zu achten.

Volumen

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6

Lage, Grösse und Gestaltung der Bauten

Materialisierung und

8

Farbgebung der Dächer

Die Dachoberflächen müssen sich mit Form, Materialisierung und Farbgebung in das Orts- und Landschaftsbild einpassen. Flachdächer sind extensiv zu begrünen. Die Erstellung von Solaranlagen ist zuläs

-sltJ-. Kleinbauten

9

Unbewohnte Kleinbauten wie Schöpfe, Unterstände, gedeckte Sitzplätze, Velounterstände, Containerstellplätze, Trafohäuschen und dergleichen sind unter Einhaltung der übergeordneten gesetzlichen Bestimmungen im gesamten Aussenraum möglich. Sie dürfen im Hof gern. Plan Nr. 2 insgesamt max. 5 % der Hoffläche umfassen.

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7

Art und Mass der Nutzung

6

ART UND MASS DER NUTZUNG Im Quartierplanareal sind Wohn-, Geschäfts- und Dienstleistungsnutzungen (wenig störende Betriebe) zulässig. Ausserdem ist die Erstellung einer Einstellhalle zulässig. Für die Erdgeschossflächen in Baubereich A 1 werden Dienstleistungs-, Verkaufs- und Geschäftsnutzungen angestrebt.

Nutzungsart

Nutzungsmass

2

Die maximal zulässige Bruttogeschossfläche (BGF) im Quartierplanperimeter beträgt 10'840 m2 •

Definition BGF

3

Als anrechenbare Bruttogeschossfläche (BGF) gilt die Summe aller Wohn-, Geschäfts- und Dienstleistungsnutzungen dienenden und hierfür verwendbaren Geschossflächen der Vollgeschosse gemäss den Plänen Nr. 1 und 3. Die Mauer- und Wandquerschnitte werden mitgerechnet. Nicht zur Bruttogeschossfläche zählen Räume im Sockelgeschoss, vollständig unterirdische Geschosse und die Einstellhalle. Nicht zur Bruttogeschossfläche zählen ausserdem: • den Bewohnern, Arbeitsplätzen und Besuchern dienende überdeckte, mindestens einseitig offene Bauteile wie Gartensitzplätze, einund vorspringende Balkone, soweit sie nicht als Laubengänge dienen etc. • eingeschossige unbewohnte Kleinbauten gemäss Ziff. 5.9 bis insgesamt max. 5% der Fläche des Aussenraumes.

behindertengerechte

4

Sämtliche Wohnungen sind barrierefrei zu erstellen.

Bauweise

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8

Gestaltung und Nutzung des Aussenraumes

7

GESTALTUNG UND NUTZUNG DES AUSSENRAUMES Die Gestaltung, Nutzung und Bepflanzung des Aussenraumes ist aus dem Plan Nr. 2 ersichtlich. Für die Bepflanzung sind einheimische und standortgerechte Bäume und Sträucher zu verwenden. Die Lagerung von gewerblichen Gütern und Ähnlichem ist ausserhalb der Gebäude nicht zulässig. Befahrbare Bereiche sind für den Langsamverkehr attraktiv auszugestalten.

Gestaltung

Terrain höhen

Orisbach

2

Für die Terrainhöhen sind die Koten in Plan Nr. 3 massgebend. Erhöhungen zur Sicherstellung des Hochwasserschutzes sind möglich.

Der Orisbach ist ökologisch aufzuwerten. Die ökologische Aufwertung i::f1fJ< € wmen FllWdes Orisbachs sowie die Ufergestaltung erfolgen unter Federführung 31 des Kantons losgelöst vom Bauprojekt zu einem späteren Zeitpunkt. Der Fussgänger- und Velobereich entlang des Orisbachs muss unter Berücksichtigung der Anforderungen an den Hochwasserschutz Aufenthaltsqualität aufweisen und der Bevölkerung von Liestal zur Verfügung stehen. Eine Schliessung zur Nachtruhezeit (22.00 bis 06.00 Uhr) ist bei Nachtruhestörung oder Vandalismus in gegenseitiger Absprache zwischen Grundeigentümern und Stadt möglich. Nach einer Verlängerung des Grienmattweges über den Orisbach gemäss Masterplan wird die Veloverbindung parallel zum Orisbach aufgehoben, um für die Fussgänger eine bessere und sicherere Situation zu schaffen. Vor den Gebäuden kann eine private Vorzone zum Schutz der Privatheit gestaltet werden. 3

Der Hofbereich steht der Bewohnerschaft des Quartierplans zur Verfügung. Die Zuweisung von privaten Bereichen zu einzelnen Wohneinheiten ist möglich. Die der Bewohnerschaft zur Verfügung stehende gemeinschaftliche Freifläche muss mindestens 1O % der im Quartierplanperimeter realisierten BGF entsprechen.

Hof

4

Bäume

s Die Alleebäume und Baumgruppen dienen der Begrünung. Sie sind so anzuordnen, dass eine lineare Begrünung entsteht resp. der Charakter des Platzes unterstützt wird.

Uferschutzzone

6

In der Uferschutzzone sind die Lebensräume schutzwürdiger Pflanzen und Tiere zu erhalten und zu fördern. Die Nutzung der Gewässer zur Erholung soll naturverträglich stattfinden. Innerhalb der Uferschutzzone sind einzelne Zugänge zum Wasser sowie einzelne Aufenthaltsbereiche zulässig.

Gestaltungskonzept

7

Für den öffentlich zugänglichen Fussgänger- und Velobereich, die private Vorzone, den Orisbach inkl. des gesamten Uferbereichs des

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Gestaltung und Nutzung des Aussenraumes

Orisbaches zwischen Weierweg und Ergolz und den Grienmattplatz ist durch den Grundeigentümer in Zusammenarbeit mit Stadt, Kanton und den direkt betroffenen Nachbarn ein Gestaltungskonzept zu erarbeiten. Zuständigkeiten, Etappierung und Kostentragung werden im Quartierplanvertrag geregelt. Umgebungsplan

B Die Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes ist im Bauge-

suchsverfahren in einem Umgebungsplan darzustellen, welcher integrierender Bestandteil der Baubewilligung ist. Er beinhaltet insbesondere Lage und Gestaltung von Wegen und Plätzen, Spielplätzen, Parkplätzen, Velounterständen, Terrainveränderungen und Stützmauern, die Art der Frei- und Grünflächen, Beläge und Bepflanzung, sowie die Lage von Ver- und Entsorgungsanlagen (Meteorwasser, Trafohäuschen, Kompostierplätze, Container etc.) Bemusterung und Materia/isierung

Meteorwasser

9

Vor der Ausführung der Umgebungsarbeiten sind rechtzeitig bei der Bewilligungsbehörde die notwendigen Detailunterlagen zu Bemusterung und Materialisierung der Wege und Bepflanzung, Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie Signaletik etc. einzureichen.

10 Strassen, Wege und Plätze, offene Abstellplätze sowie Grünflächen

sind soweit möglich und sinnvoll wasserdurchlässig auszuführen.

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10

Erschliessung und Parkierung

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ERSCHLIESSUNG UND PARKIERUNG Für Zufahrt, Zugänge und Erschliessungsflächen sowie für die Parkierung ist der Plan Nr. 2 massgebend.

Lage

Parkplatz-

2

Die Anzahl der erforderlichen Abstellplätze für Autos und Velos richtet sich grundsätzlich nach der kantonalen Wegleitung zur Bestimmung der Anzahl Parkplätze für Personenwagen und Velos/Mofas bzw. nach Anhang 11 /1 RBV.

3

Die Parkplätze können verkauft, vermietet und individuell zugeteilt oder als Besucherparkplätze verwendet werden. Der Eigenbedarf ist im Rahmen des Baugesuchs nachzuweisen. Wenn sich später beim Betrieb der Einstellhalle der effektive Bedarf als geringer herausstellt, dürfen Parkplätze weitervermietet oder veräussert werden

berechnung

Nutzung der Parkplätze

überirdisch dürfen nicht mehr als fünf Parkplätze erstellt werden, wovon drei behindertengerecht auszugestalten sind. Die Lage der oberirsleheErwägungen RR!' dischen Parkplätze wird im Rahmen des Umgebungsplans festgelegt. ~·-· Sie sind als private, zur Überbauung gehörende Besucherparkplätze zu · kennzeichnen ·

oberirdische

4

Parkplätze

Velo weg

s Falls es im Rahmen der Ausgestaltung der Strassenprojekte Rebgasse, Weierweg und Gasstrasse einer Fläche für einen Veloweg innerhalb des Quartierplan-Perimeters bedarf, geht diese zu Lasten des angrenzenden öffentlich zugänglichen Fussgängerbereichs.

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Ver- und Entsorgung

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VER- UND ENTSORGUNG Für das Quartierplanareal ist ein Energiekonzept mit folgenden Zielen zu erarbeiten: • Minimierung des Energiebedarfs (Effizienz und Effektivität hinsichtlich Wärme, Kälte und Elektrizität) • rationelle Energienutzung (Abwärmenutzung, Einsatz von erneuerbaren Energien nach dem Gebot der Verhältnismässigkeit auf Grund des Standes der allgemein anerkannten Technik) • Anschluss an das Fernwärmenetz

Energiekonzept

Als Richtlinie gilt der aktuelle Leitfaden Energie in der Ortsplanung des Amtes für Raumplanung und des Amtes für Umweltschutz und Energie des Kantons BL. Koordination

2

Inhalt und Umfang des Energiekonzepts sind mit der Stadt Liestal und der Fachstelle Energie des Amtes für Umweltschutz und Energie (AUE) vor Einreichung des Baugesuches abzusprechen.

Sonnenenergie

3

Einrichtungen zur Gewinnung von Sonnenenergie sind grundsätzlich erwünscht. Auf eine gute Einpassung im Sinne von Zi#cF 4 ist beson ders zu achten.

Energiestandard

4

Neubauten sind im Minergie Standard oder in einem mindestens gleichwertigen Energiestandard zu erstellen.

Wasser und

5

Die Wasserversorgung und die Abwasserentsorgung richten sich nach den entsprechenden Reglementen der Stadt Liestal.

6

Für die Abfallbeseitigung gelten die Bestimmungen der Stadt Liestal. Ein entsprechendes Entsorgungskonzept muss im Baubewilligungsverfahren vorgelegt werden.

Abwasser Abfallentsorgung

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Lärmschutz

10

LÄRM SCHUTZ

Lärmempfindlich-

1

Im Quartierplanareal gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe (LES) II gemäss Lärmschutzverordnung (LSV) vom 15.12.1986.

2

Bezüglich des Aussenlärms sowie des Schallschutzes in den Gebäuden gelten für alle Neubauten die Mindestanforderungen gemäss SIA-Norm 181. Allfällige Nachweise im Sinne von Art. 31 sowie 32 ff LSV sind im Rahmen des Baugesuchverfahrens zu erbringen.

keitsstufe Schallschutz

$1ehelrw6gungM1111B

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Naturgefahren

11

NATURGEFAHREN lleheEIW6gungenRRB Gebäude und haustechnische Anlagen sind so zu bauen, dass sie durch mögliche Hochwasserereignisse von geringer Eintretenswahrscheinlichkeit (Jährlichkeit 100 bis 300 Jahre) und unter Beachtung der gemäss der Gefahrenzone ausgewiesenen Gefahrenstufe nicht wesentlich beschädigt werden oder Folgeschäden verursachen.

Gefahrenzone Überschwemmung

2

Gebäudeteile unterhalb

Hochwasserkote llehe Erw6gungen RRB

Gebäudeteile, welche unterhalb der gemäss der Gefahrenzone massgebenden Hochwasserkote liegen, sind wasserdicht auszugestalten; Öffnungen unterhalb der massgebenden Hochwasserkote müssen verschliessbar sein.

Beanspruchungen

3

Gebäudehüllen unterhalb der massgebenden Hochwasserkote sind so zu erstellen, dass sie den Beanspruchungen (Wasserdruck, Nässe, Schwemmmaterial) durch mögliche Hochwasserereignisse genügen.

Hochwasserkote

4

Die massgebende Hochwasserkote gemäss Gefahrenzone wird pro Gebäude festgelegt und beträgt:

siehe Erw6gungen RRB

A1: A2: A3:

312.75 m.ü.M. 310.75 m.ü.M. 310.75 m.ü.M.

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Realisierung, Quartierplanvertrag

12 REALISIERUNG, QUARTIERPLANVERTRAG Inhalte

1

Quartierplanvertrag

Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer resp. die Berechtigten haben sich gegenseitig alle für die Realisierung und die quartierplangemässe Funktionsfähigkeit der Überbauung erforderlichen Landabtretungen und Servitute einzuräumen. Die Stadt Liestal wird ermächtigt, die erforderlichen Eintragungen beim Grundbuchamt Liestal zu veranlassen. In einem entsprechenden Quartierplanvertrag sind z.B. zu regeln: • Etappierung • Neuparzellierung, Grundstücksabtretungen, inkl. Regelung der Nutzungsberechnung • Verantwortlichkeit und Kostenverteilung für Erstellung, Unterhalt und Betrieb von gemeinsamen Bauten und Anlagen • Verteilung der Kosten für Erstellung und Unterhalt der Grün- und Freiflächen, insbesondere für den Uferbereich • öffentliche Geh- und Fahrrechte • Bau- und Durchleitungsrechte • Näher- und Grenzbaurechte (mit öffentlicher Beurkundung) • Benutzungsrechte • öffentliche Nutzungen • Gestaltungskonzept Grienmattplatz (Zuständigkeiten, Vorgehen, Eigentumsverhältnisse, Kostenteiler, Pflege, Unterhalt) • Parkierung auf Grienmattplatz (Parzellenmutation oder Dienstbarkeit) • Gestaltungskonzept Orisbach (Zuständigkeiten, Vorgehen, Eigentumsverhältnisse, Kostenteiler, Pflege, Unterhalt) • Nachtschliessung entlang Orisbach • Parzellenmutation Orisbach • Gestaltungskonzept Strassenraum (Zuständigkeiten, Vorgehen, Eigentumsverhältnisse, Kostenteiler, Pflege, Unterhalt) • Abgeltung lnfrastrukturbeitrag

Parzel/ierung

2

Eine allfällige spätere Parzellierung des Quartierplanareals ist zulässig, sofern die Verwirklichung und Zielsetzung der Quartierplanung nicht verändert bzw. in Frage gestellt wird.

Etappierung

3

Wird die Überbauung etappenweise realisiert, so sind die Nebenanlagen wie Parkierung, Freiflächen, Zufahrten, Wege etc. anteilsmässig so zu erstellen, dass der Bedarf in der jeweiligen Etappe gedeckt ist und eine spätere Realisierung der gesamten Überbauung nicht erschwert oder verhindert wird. Auch bei einer etappenweisen Realisierung ist auf eine einheitliche architektonische Erscheinung zu achten.

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15

Ausnahmen

13 AUSNAHMEN In Abwägung öffentlicher und privater Interessen sowie der Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls kann der Stadtrat geringfügige Abweichungen von diesen Quartierplanvorschriften auf schriftlichen Antrag der Grundeigentümer(innen) hin bei der Baubewilligungsbehörde beantragen.

Abweichungen

Bedingungen

2

Voraussetzung dafür ist, dass kein Widerspruch zum Zweck und den Zielsetzungen der Planung gemäss Ziffer 2 vorliegt. Charakter und Konzept der Überbauung bzw. der Freiflächengestaltung dürfen durch die Abweichungen nicht beeinträchtigt werden. Das Baubewilligungsverfahren durch die zuständigen Behörden bleibt vorbehalten.

grössere

3

Grössere Abweichungen vom städtebaulichen Konzept, vom architektonischen Erscheinungsbild, von der Umgebungsgestaltung oder der Erschliessung dürfen nur aufgrund einer Quartierplanänderung erfolgen.

Abweichungen

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Schlussbestimmungen

14 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

·-

Genehmigung

1

Die Genehmigung der Quartierplanvorschriften durch den Regierungsrat setzt voraus, dass der erforderliche Quartierplanvertrag von den Vertragsparteien unterzeichnet ist.

Umsetzung

2

Der Stadtrat überwacht die Anwendung dieser Quartierplanvorschriften. Das Baubewilligungsverfahren gemäss § 124 ff. RBG bzw. § 88 ff. RBV sowie andere notwendige Bewilligungsverfahren bleiben vorbehalten.

Rechtskraft

3

Alle im Widerspruch zu den Quartierplanvorschriften stehenden früheren Vorschriften gelten für das Areal innerhalb des Quartierplanperimeters als aufgehoben. Die Quartierplanvorschriften treten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Rechtskraft.

~; .

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17

Beschlussfassung

15 BESCHLUSSFASSUNG Beschluss des Stadtrates: 05 . März 2013

Namens des Stadtrates

Beschluss des Einwohnerrates : 26. Juni 2013

Der Stadtpräsident

Referendumsfrist: 26. Juli 2013 Urnenabstimmung: - - - - - - - - - - - Publikation der Planauflage

Der Stadtverwalter

im Amtsblatt Nr. 32 vom 08. August 2013

Benedikt Minzer

Planauflage: 08. August bis 06. September 2013

Vom Regierungsrat des Kantons Basel - Landschaft genehmigt . mit Beschluss Nr.

V,1( vom

2 7. Mai 2014

Der Landschreiber:

Publikation des Regierungsratsbeschlusses im Amtsblatt Nr.

21.

vom

~O · 5

Stadt Liestal, QP Weierweg : Quartierplanreglement, Genehmigung, 05.02.2014

Der Landschreiber

2lJ14-

18

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