40_Q_24_ Quartierplan Mühlematt
Plan d'utilisaziun spezial · Liestal
Document
- Numer
- 570
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Sutgener
- Plan da quartier
- Vischnanca
- Liestal
- Chantun
- Basel-Landschaft
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- RR
- Decidì
- 14-04-2015
- En vigur dapi
- 14-04-2015
Karte
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Datotecas
RRB_0570_20150414_anonym.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
Stadt Liestal Kanton Basel-Landschaft
/ RESERVEEXEMPL AR j
40/
Quartierplan-Reglement Quartierplanung Mühlematt REGIERUNGSRÄTLICHE GENEHMIGUNG
OR/
24/ O
Aufbau des Reglementes als Beispiel Spalte für:
Spalte für:
Spalte für:
Marginalie
Grundeigentumsverbindliche Vorschriften
Kommentar I Hinweise:
(Randbemerkung bezugnehmend auf die Vorsehlift in der mittleren Spalte)
Sie unterstehen der: •
Beschlussfassung durch den Stadtrat und den Einwohnerrat
keine Rechtsverbindlichkeit
-
Informationsteil zur mittleren Spalte
Kommentare bzw. Hinweise unterstehen nicht der Beschlussfassung durch den Einwohnerrat (ER) sowie der Genehmigung durch den Regierungsrat (RRB) .
• Genehmigung durch den Regierungsrat. Beispiel
-
Beispiel
Beispiel
Die Stadt Liestal erlässt, gestützt auf § 2 - 7 und 37 ff. des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998, QuartierplanVorschriften zur Quartierplanung Mühlematt, bestehend aus:
Der Erlass definiert die massgebenden gesetzlichen Grundlagen, worauf sich die vorliegenden Quartierplan-Vorschriften abstützen. Es sind dies im Wesentlichen § 37 ff. des RBG, in welchen Inhalt und Verfahren der Quartierplanung festgelegt sind.
Erlass QP-Vorschriften
QP-Bestandteile dem Quartierplan "Mühlematt" (Situationsplan / Schnittplan) im Massstab 1:500 dem Quartierplan-Reglement Weitere Grundrisspläne und Schnitte gelten als Richtlinien. Diese Pläne sowie das Richtmodell dienen als Beurteilungsrichtlinien für die kubische Gestaltung bzw. für die Detailplanung im Rahmen des Baugesuchsverfahrens und unterliegen nicht dem Beschluss- und Genehmigungsverfahren.
Oie Quartierplan-Vorschriften sind grundeigentumsverbindlich und bilden die öffentlich-rechtliche Zonen- bzw. Nutzungs- und Erschliessungsplanung im Areal der Qua1tierplanung Mühlematt. Oie Bebauungsstudie Mühlematt wurde vom Architekturbüro Otto + Partner AG, Liestal entwickelt.
S+R/RU K:\Liestal\40108102_Reglemente\4010B_Reg01_QPR_Genehmigung .docx
Bearbeitung:
Stierli + Ruggli Ingenieure + Raumplaner AG Unterdorfstrasse 38, Postfach 4415 Lausen 061 I 921 20 11
Otto + Partner Planung Architektur Bauausführung AG Kasernenstrasse 22 CH - 441 O Liestal Tel. +41 61 927 97 77; Fax. +41 61 927 97 77
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Inhaltsverzeichnis
1
Erlass
Art. 1 Zweck und Ziele der Planung
1
Art. 2 Geltungsbereich und Verbindlichkeit
2
Art. 3 Art der baulichen Nutzung
2
Art. 4 Mass der baulichen Nutzung
3
Art. 5 Lage, Grösse und Gestaltung der Bauten
4
Art. 6 Nutzung und Gestaltung des Ausseraumes
7
Art. 7 Erschllessung und Parkierung
8
Art. 8 Ver- und Entsorgung
9
Art. 9 Lärmschutz I Hochwasserschutz
10
Art. 10 Realisierung I Etappierung / QP-Vertrag
11
Art. 11 Abweichungen/ Ausnahmen
12
Art. 12 Schlussbestimmungen
13
Beschlüsse
14
Kommentar I Hinweise
Erlass Die Stadt Liestal erlässt, gestützt auf § 2 - 7 und 37 ff. des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998, QuartierplanVorschriften zur Quartierplanung Mühlematt, bestehend aus: QP-Bestandteile dem Quartierplan "Mühlematt" (Situationsplan /Schnittplan) im Massstab 1:500 dem Quartierplan-Reglement Weitere Grundrisspläne und Schnitte gelten als Richtlinien. Diese Pläne sowie das Richtmodell dienen als Beurteilungsrichtlinien für die kubische Gestaltung bzw. für die Detailplanung im Rahmen des Baugesuchsverfahrens und unterliegen nicht dem Beschluss- und Genehmigungsverfahren .
Der Erlass definiert die massgebenden gesetzlichen Grundlagen, worauf sich die vorliegenden Quartierplan-Vorschriffen abstützen. Es sind dies im Wesentlichen § 37 ff. des RBG, in welchen Inhalt und Verfahren der Quartierplanung festgelegt sind. Oie Quartierplan-Vorschriffen sind grundeigentumsverbindlich und bilden die öffentlich-rechtliche Zonen- bzw. Nutzungsund Erschliessungsplanung im Areal der Quartierplanung Miihlematt. Oie Bebauungsstudie Miihlematf wurde vom Architekfurbiiro Otto +Partner AG, Liestal entwickelt.
12 weitere Artikel
Art. 1 Zweck und Ziele der Planung
Zweck
1
Die Quartierplanung "Mühlematt" bezweckt eine geordnete, haushälterische und sinnvolle und umweltgerechte Nutzung des Bodens in dem gemäss Entwicklungsplan '95 definierten Entwicklungsgebiet "Gasstrasse - Kantonalbank".
Ziele
2
Mit diesem Quartierplan werden im Wesentlichen folgende Ziele verfolgt: • Nutzung des Flächenpotentials auf dem EBL-Areal im Sinne einer haushälterischen Bodennutzung Konzentration der Parkplätze im Parkhaus anstelle grossflächig verteilter Parkierungsflächen • qualitätsvolle Bebauung unter Berücksichtigung der schützenswerten Bauten der EBL • Anbieten von Mischnutzung gemäss Teilzonenvorschriften Zentrum sowie Entwicklungsplan '95 • Ermöglichen von zusätzlichen Nutzflächen für Spital (Sanität) und EBL zur Stärkung und Weiterentwicklung deren Standorte in Liestal • Qualitätsvolle, ökologische Massnahmen in der Siedlung verbunden mit dem Gewässerschutz sowie der Aussenraumaufwertung
Zweck und Ziele der Quartierplanung sind im Sinne von § 37 und 39 RBG in den QP-Vorschriffen festgelegt worden und stützen sich auch auf die Entwicklungsstrategie des Entwicklungsplanes '95 sowie auf die Ziele I Bestimmungen der Teilzonenvorschriffen Zentrum der Stadt Liestal.
Oie Qualitätsziele werden im Rahmen der baulichen Realisierung des Areals "Miihlematt", gestotzt auf die QPVorschriffen, verbindlich umgesetzt. Ausfiihrungen zur Bebauung und Aussenräume inkl. darauf aufbauende Vorprojekt-Optimierungen vgl. Planungs- und Begleitbericht (Bebauungsstudie von Otto + Partner, Planung Architektur Bauausführung AG) .
Mit der Quartierplanung sind die Aussagen und Massnahmen vom LEK (Landschaftsentwicklungskonzept) der Stadt Liestal zu berücksichtigen.
Quartierplan-Reglement Quartierplanung "Mühlematt", Liestal
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Kommentar I Hinweise
Art. 2 Geltungsbereich und Verbindlichkeit
Geltungsbereich
1
Die Quartierplan-Vorschriften gelten für das Areal innerhalb des rot punktierten Perimeters Quartierplan "Mühlematt". Planelemente ausserhalb des Quartierplan-Perimeters haben lediglich orientierenden Charakter.
Siehe Quartierplan (Situations- und Schnittplan)
Verbindlichkeit der Planinhalte
2
Es werden folgende grundeigentümerverbindliche Planinhalte gemäss der Legende im Quartierplan (Situation und Schnitte 1:500) unterschieden:
z.B.: Im Quartierplan wird eine öffentliche Fusswegverbindung konzeptionell festgelegt. Damit wird ausgesagt, dass zwischen Ergolzufer und Mühlemattstrasse eine FussgängeNerbindung erstellt werden muss. Im Umgebungsplan ist diese verbindlich umzusetzen, deren Lage kann jedoch gemäss optimaler Projektausführung definiert werden. Mit dieser Unterscheidung wird die fiir die Quartierplanung notwendige Flexibilität gewährt.
a. "Exakte Festlegungen" werden lagegenau und exakt bestimmt. b. "Konzeptionelle Festlegungen" sind grundeigentümerverbindlich, jedoch wird keine exakte Lage definiert. Sie zeigen die konzeptionelle Funktionalität auf, welche im Umgebungsplan definitiv zu sichern ist.
siehe ErwDgungM RRB
Art. 3 Art der baulichen Nutzung
Art der baulichen Nutzung
Nebenbauten
1
Die Art der baulichen Nutzung wird wie folgt festgelegt: Bestehende Bauten 1 bis 6 sowie Baubereiche B und C Mischnutzung im Sinne einer Zentrumszone gemäss § 22 RBG
2
Mögliche Nutzungen Baubereich A sind z.B.:
Baubereich A Mischnutzung im Sinne einer Zentrumszone gemäss § 22 RBG und explizit Parkierung
Lager, Werkareal, Parkienmg, Büro, Aufenthaltsräume, Schulungsräume etc.
Die Art der Nutzung für Nebenbauten richtet sich nach den Quartierbedürfnissen: Es muss sich bei der Nutzung um siedlungsausstattende Quartierinfrastruktur handeln.
z. B. Entsorgungsinfrastrukturen, Geräteschopf, Unterstände, Überdachungen u. a. m.
Quartierplan-Reglement Quartierplanung "Mühlematt", Liestal
2
Kommentar I Hinweise
Art. 4 Begriff und Berechnung
Nicht zur BGF wird gerechnet:
1
2
Mass der baulichen Nutzung
Das Mass der baulichen Nutzung wird mittels der anrechenbaren Bruttogeschossfläche (BGF) der Gebäude ermittelt. Davon ausgenommen sind die PW-Parkplätze (ohne Sanitätsfahrzeuge) im Baubereich A, deren bauliche Nutzung durch die maximale Parkplatzzahl festgelegt wird (vgl. § 7 Abs. 3) . Als anrechenbare Bruttogeschossfläche gilt die Summe aller dem Wohnen, Arbeiten und Gewerbe dienenden und hierfür verwendbaren ober- und unterirdischen Geschossflächen sowie die Parkierungsflächen der Sanitätsfahrzeuge. Die Mauer- und Wandquerschnitte werden mitgerechnet.
Bruttogeschossflächen-Definition sinngemäss § 49 Abs. 2 RBV. Für die Flächen der Parkierungsnutzung im Baubereich A werden nicht die max. BGF sondern die max. Anzahl Parkplätze fiir PWs festgelegt. Für die Obrigen Nutzungen (Lager, Sanität und Sanitätsfahrzeuge etc.) gilt jedoch die max. BGF
Nicht zur anrechenbaren Bruttogeschossfläche (BGF) zählen : • Kellerräume im Untergeschoss • Lager im Untergeschoss inkl. der zugehörenden Erschliessungsanlagen (Lift/Treppen , Gänge etc.) • unterirdische Parkierungsanlagen • Erschliessungsanlagen der Einstellhalle und des Parkhauses (z.B. überdeckte Rampe) • Gebäudeflächen und Rampen für Warenannahme und An- / Auslieferung innerhalb und ausserhalb des Gebäudes • offene und verglaste Atrien und Terrassen • Räume und Bauteile für Betriebstechnik und für Gebäudeinfrastruktur (Lüftung/ Wärme I Klimatisation etc.) • Flächen und Räume für Ver- und Entsorgungsanlagen/ -einrichtungen • Dachvorsprünge, Vordächer Ein- und Ausgänge sowie Anlieferung etc. • Fluchtkorridore, Fluchtwege, Fluchttreppen sofern sie nicht der Allgemeinerschliessung dienen. • Korridore , Treppen und Lifte, die ausschliesslich nicht anrechenbare Räume erschliessen • offene Aussentreppen • offene und überdeckte Veloabstellplätze
Quartierplan-Reglement Quartierplanung "Mühlematt", Liestal
3
Kommentar I Hinweise
Bruttogeschossfläche
3
Die maximal zulässige Bruttogeschossfläche pro Baubereich resp . bestehende Baute beträgt:
Baubereich / best. Baute
Zulässige BGF
Baubereich A Baubereich C
1'990 m 2 2'040 m2 1'070 m2
Total BGF Baubereiche Abis C
Maximalwert
Baubereich B
Nachvollzug der Bruttogeschossfläche (BGF)
5'100 m2
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Best. Bauten 1 bis 6
Nutzungstransporte
4
Für die Parkierungsnutzung der PW's im Baubereich A wird keine max. BGF sondern eine max. Anzahl Parkplätze festgelegt (vgl. § 7 Abs. 3)
BGF projektierte Gebäude gem. Architekturprojekt (Stand: Nov. '10) 4'938 m2 davon: BGF Baubereich A (ohne Parking) 1'924 m2 BGF Baubereich B 1'976 m2 BGF Baubereich C 1'038 m2 BGF Reserve ca.+ 3.3 %
+ 162 m2
max. BGF Baubereiche A bis C (ohne Flächen zur PW-Parkierung)
5'100 m2
Für die Baubereiche A bis C wird je eine Bruttogeschossfläche festgelegt. Geringfügige Verschiebungen von Bruttogeschossflächen von einem Baubereich in einen anderen sind zulässig, sofern das Gesamtkonzept nicht nachteilig beeinflusst wird. Sie bedürfen der Zustimmung des Stadtrates.
Art. 5 Lage, Grösse und Gestaltung der Bauten
Siehe Quartierplan (Situations- und Schnittplan)
Lage der Bauten
1
Baubereiche A bis C
2 Die Baubereiche A bis C im Situations- und Schnittplan begrenzen die Lage der Gebäude. In Beachtung der Grundsätze des Bebauungskonzeptes ist die Anordnung innerhalb der Baubereiche frei.
Mit der Flexibilität der Baukörper innerhalb Baubereiche soll erreicht werden, dass auf Stufe des Baugesuches ein angemessener begründbarer Projektierungsspielraum bewahrt bleibt.
überragen der Baubereiche
3
Nicht zur baulichen Nutzung zählende Bauten und Bauteile dürfen als Anbauten an die Hauptbauten die Begrenzung der Baubereiche überragen bzw. ausserhalb der Baubereiche platziert werden.
Voraussetzung ist die Abstimmung und Integration der Bauten · und Bauteile in das Gesamt-Überbauungskonzept im Rahmen der Projektpläne im Baugesuchsverfahren (z.B . überdeckte Veloabstellplätze etc.).
Bestehende Bauten / Baubereiche für Erweiterungsbauten
4
Bauliche Massnahmen und Erweiterungen in Form von Erweiterungsbauten der bestehenden Bauten im Sinne von § 4 Abs . 3 sind innerhalb der Baubereiche für Erweiterungsbauten möglich, sofern sie in. das Gesamtkonzept integriert werden.
Für die Lage und Grösse (Grundfläche , Gebäudeprofil) der Bauten und Anlagen sind der Quartierplan sowie die nachstehenden Quartierplanbestimmungen massgebend.
Quartierplan-Reglement Quartierplanung "Mühlematt", Liestal
4
Kommentar I Hinweise
Schützenswertes Gebäude Mühlemattstrasse 10 (Werkgebäude)
5
Schützenswert ist das äussere Erscheinungsbild, insbesondere ist die dreiteilige Gliederung des ehemaligen Werkgebäudes in einen Mittelteil und zwei Kopfbauten , welche sich durch deren Höhe und Form kennzeichnen , beizubehalten . Die Rundbogenfenster, Blendarkaden und das zentrale Portal sind zu erhalten. Der Stadtrat kann in Zusammenarbeit mit der kantonalen Denkmalpflege im Rahmen des Baugesuchsverfahrens geringfügige Eingriffe im äusseren Erscheinungsbild beantragen.
Gestützt auf das BIB
Schützenswertes Gebäude Mühlemattstrasse 4 (Dieselmotorgebäude)
6
Die prägenden Elemente des äusseren Erscheinungsbildes des ehemaligen Dieselmotorgebäudes sind zu erhalten. Diese beinhalten die blockhafte, dreiachsige Gebäudeform mit Flachdach und Glasoblicht sowie die zeittypischen Stilelemente. Bauliche Veränderungen sind möglich. Bauliche Änderungen der Substanz oder Konstruktion kann der Stadtrat unter Würdigung der betrieblichen Funktionalität des Gebäudes im Rahmen des Baugesuchsverfahrens beantragen.
Gestützt auf das BIB
Bestehende Saute Nr. 1
7
Zur Verbesserung der Sichtverhältnisse und der Strassenverhältnisse kann die bestehende Saute Nr. 1 abgebrochen werden.
Nebenbauten
8
a. Als Nebenbauten gelten eingeschossige Bauten, welche nicht einer Wohnader Geschäftsnutzung dienen. Diese dürfen ausserhalb der Baubereiche platziert werden. b. Die Summe aller Grundflächen für Nebenbauten im QP-Areal darf 400 m 2 nicht überschreiten.
Unterirdische Bauten und Bauteile
9
Unterirdische Bauten dürfen erstellt werden, auch wenn sie im Quartierplan nicht eingezeichnet sind . Sie dürfen nach Aussen nicht in Erscheinung treten und das bauliche, betriebliche und aussenräumliche Gesamtkonzept nicht beeinträchtigen.
Vorbehalten sind Vereinbarungen im QP- Vertrag .
Der Bau von unterirdischen Bauten und Bauteilen hat in Berücksichtigung des Grundwasserschutzes zu erfolgen. Entsprechende Vorkehrungen sind im Baugesuchsverfahren sicherzustellen . Gebäudeprofile
10 a.
Für die Definition der Gebäudeprofile (max. Gebäudehöhe) ist der Quartierplan (Situations- und Schnittplan) massgebend. Der Dachrand darf die Gebäudehöhe um maximal 0.50 m überragen. Absturzsicherungen, Flachdachbrüstungen etc. dürfen das Gebäudeprofil der Hauptbauten vertikal überragen, sie haben sich dem Erscheinungsbild der gesamten Überbauung anzupassen und unterzuordnen. b. An- und Nebenbauten dürfen eine Gebäudehöhe von 4.5 m nicht überschreiten.
Quartierplan-Reglement Quartierplanung "Mühlematt", Liestal
5
)
'
.. Kommentar / Hinweise
c. Die Gebäudehöhe der Erweiterungsbauten der bestehenden Bauten wird nicht eingeschränkt, sie ist städtebaulich und architektonisch zu begründen. Dachform und -Begrünung
11 Als
Dachform für die Bauten der Baubereiche A bls C wird das Flachdach festgelegt. Das Flachdach des Parkhauses ist so auszubilden, dass es über die gesamte Fläche des Dachparkings reicht und keine Stützen an der Fassade aufweist. Es ist in einer feinen Konstruktion auszuführen. In gestalterischer Hinsicht wird somit als Gebäudehöhe des Parkhauses die Oberkante des 6. Geschosses gelesen. Für die Nebenbauten ist die Dachform frei. Bei Erweiterungsbauten von bestehenden Bauten ist die Dachform städtebaulich und architektonisch zu begründen. Die nicht einer Nutzung zugewiesenen Bereiche der Dachflächen der Hauptbauten sind extensiv zu begrünen. Für Nebenbauten ist die extensive Dachbegrünung wünschenswert.
Technische Bauteile auf dem Dach
12 Oblichter,
Städtebauliche Einpassung
13
Hindernisfreie Bauweise
14 Gebäudeerschliessungen
Renovationen / Ergänzungen an Bauten
Oie bestehenden Bauten weisen sehr unterschiedliche Gebäudehöhen auf Daher können keine Gebäudehöhen fiir deren möglichen Erweiterungsbauten festgelegt werden.
Oie extensive Begriinang der Dächer dient als ökologische Ausgleichsfläche im Siedlungsraum und hat Retensionswirkung bei Starkregen. Die bestehenden Bauten weisen sehr unterschiedliche Dachformen auf Daher können keine Dachformen für deren möglichen Erweiterungsbauten festgelegt werden. Empfehlung für Oachbeqriinunq: Verwendung von einheimischem Saatgut (z.B "Basler Pflanzenmischung für extensive Oachbegrünungen'J. Als Substrat nach Möglichkeit natürliches Bodenmaterial wählen und einbauen.
Entlüftungsbauteile, Energieanlagen, Liftüberfahrten u.ä. können das Dach der Hauptbauten überragen, auch wenn die zulässige Gebäudehöhe dadurch überschritten wird. Technische Bauteile müssen sich bezüglich des Erscheinungsbildes gegenüber dem Hauptbau unterordnen. Auf eine gute Einpassung der technischen Bauteile ist besonders zu achten. Je nach Art des Bauteiles oder der Materialien sind Sichtschutzmassnahmen vorzunehmen.
Die Bebauung ist hinsichtlich Architektur, Material und Farbe sorgfältig so zu gestalten, dass eine gute Einpassung in die bauliche und landschaftliche Umgebung gewährleistet ist. Im Rahmen des Baugesuchsverfahrens, sowie bei späteren umfassenderen Renovationen, hat der Stadtrat ein Mitspracherecht bezüglich Gesamterscheinung der Überbauung. sind so zu gestalten, dass ihre Benützung auch Behinderten möglich ist. Insbesondere sind Hauszugänge, Lifte sowie Zugänge zum Parkhaus, zu Einstellhallen und zu Dienstleistungsbetrieben , Büros etc. rollstuhlgängig zu gestalten . Des Weitern sind rollstuhlgerechte Parkplätze zu erstellen.
vgl. auch § 6 des QP-Reglementes
Verbind/ich ist zu beachten : § 108 RBG vom 8. Januar 1998 Als empfehlende Richtlinie: Norm SIA 500 "Hindemisfreie Ba uten".
15 Allfällige spätere Renovationen und Änderungen von Bauten sowie nachträg-
lich ein- bzw. angebaute Gebäudeteile dürfen das Gesamtbild der Quartierplan-Überbauung nicht beeinträchtigen. Sie sind in ihren wesentlichen architektonischen Merkmalen aufeinander abzustimmen.
Quartierplan-Reglement Quartierplanung "Mühlematt", Liestal
6
Kommentar I Hinweise
Art. 6 Nutzung und Gestaltung des Ausseraumes
Grundsatz
1
Siehe Quartierplan (Situations- und Schnittplan) vgl. Anhang R ZRS
2
Der Umgebungsplan ist das Instrumentarium für die definitive Festlegung der Bestandteile und Elemente des Aussenraumes in Lage, Dimensionierung und Ausgestaltung auf der Stufe des Baugesuchsverfahrens.
Die Nutzung , Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes ist im Quarllehf trwlgungen RRB tierplan konzeptionell festgelegt. Für die Bepflanzung sind standortgerechte und einheimische Arten zu wählen.
Umgebungsplan
Für die definitive Anlage des Aussenraumes ist im Baugesuchsverfahren für die durch das Bauvorhaben beeinflusste Umgebung der jeweiligen Bauetappe lkhf t!W#gun!JM Mlfll ein detaillierter Umgebungsplan mindestens im Massstab 1:200 mit allen notwendigen Schnittplänen und Höhenkoten (Terrainmodellierung) einzureichen. Der Umgebungsplan beinhaltet insbesondere die Ausgestaltung des Aussenraumes , die Art der Grün- und Freiflächen, die Art der Bepflanzung, die genaue Lage und Dimension der Ein- und Ausfahrten zu Parkierungsanlagen, die Art der Beläge , sowie die Dachgestaltungen und - begrünungen. Weiter berücksichtigt der Umgebungsplan ökologische Massnahmen wie Fassadenbegrünungen, Nisthilfen für Vögel und Fledermäuse.
Freiflächen EBL-Areal (Ost)
3
Die Freiflächen sind gemäss den Nutzungsansprüchen zu gestalten und auszustatten. Im EBL-Areal sind insbesondere Parkierung, Umschlag, Lagerplätze etc. vorzusehen . Auf nicht gewerblich genutzten Flächen sind wo möglich für die Befestigung von Oberflächen wasserdurchlässige Materialien zu verwenden.
Freiflächen Areal West
4
Die Freiflächen sind gemäss den Nutzungsansprüchen nach einem einheitlichen Aussenraumkonzept zu gestalten und auszustatten. Im Areal West sind insbesondere die Erweiterung des Gewässerraumes mit Hochwasserschutz, Grünflächen , Aufenthaltsflächen , Umschlag und Parkierung vorzusehen. Auf nicht gewerblich genutzten Flächen sind wo möglich für die Befestigung von Oberflächen wasserdurchlässige Materialien zu verwenden.
Grünraum
5
Die im Quartierplan konzeptionell als Grünraum eingetragenen Bereiche sind
Okologische Massnahmen werden vom LEK (Landschaftsentwicklungskonzept} der Stadt Liestal abgeleitet und sofern sinnvoll in den Umgebungsplan aufgenommen.
Das Aussenraumkonzept wird im Umgebungsplan im Rahmen des Baugesuches erstellt.
-;Wiitrw!gungen RRIJ mit standortgerechter und einheimischer Bepflanzung auszugestalten und dauernd zu erhalten .
Quartierplan-Reglement Quartierplanung "Mühlematt", Liestal
7
..
." Kommentar I Hinweise
Bereich Erweiterung Gewässerraum
Anteil Grünraum
6
Koordination mit Hochwasserschutzmassnahmen des TBA auf Parzelle 1125 und 3240.
7
Die im Quartierplan konzeptionell eingetragenen Bereiche "Grünraum" und "Bereich Erweiterung Gewässerraum" müssen eine Fläche von mindestens 10% der gesamthaft neu realisierbaren BGF betragen.
Neu realisierbare BGF. 5'100 m 2 (Neubauten) + 1'000 m 2 (Erweiterungsbauten/Anbauten) = 6'100 m 2
8
Der Bereich für Uferschutz dient der Erhaltung und Aufwertung des Uferbereiches als Lebensräume für Pflanzen und Tiere. Die bestehende naturnahe Vegetation und Bestockung sind geschützt, sie dürfen nicht gerodet werden. Vorbehalten bleiben Massnahmen für Pflege und Unterhalt. Es dürfen keine Massnahmen vorgenommen werden, die dem Schutzziel widersprechen. Die Uferbegleitvegetation ist wo notwendig im Sinne des Schutzziels mit standortgerechten, einheimischen Arten zu ergänzen.
Siehe Quartierplan (Situationsp/an)
siehe Erwägungen RRS Bereich für Uferschutz
Dieser Bereich ist im Sinne des Gewässerschutzes und der ökologischen Vernetzung so auszubilden, dass ein durch das Gewässer beeinflusster Freiraum entsteht. Eine allfällige Bepflanzung hat mit standortgerechten und einheimischen Arten zu erfolgen. Das Terrain ist im Sinne des Hochwasserschutzes so zu gestalten, dass eine Gefährdung durch Überflutung möglichst verhindert wird, wobei die Schutzwirkung mindestens derjenigen der heute bestehenden Hochwasserschutzmauer entsprechen muss. In nachgewiesenen Fällen können harte Massnahmen zum Hochwasserschutz erstellt werden . Die Fusswegverbindung ist sicherzustellen.
9 Sämtliche in den Quartierplan-Vorschriften bezeichneten Grün-Elemente sind, Schutz und Pflegemassnahmen wie sie im Umgebungsplan auf Stufe Baugesuch konkretisiert werden , dauslehe ErwägungM RRr ernd zu erhalten und fachgerecht zu pflegen. Allfällige Ersatzpflanzungen sind rechtzeitig vorzunehmen. Der Zweck und die Funktion sämtlicher Freiflächen und Aussenanlagen muss dauernd gewährleistet werden.
Art. 7 Ersch/iessung und Parkierung
Erschliessungskonzept
Vom Reglerungsrnicht genehf'i' · 1 Die Lage der Areal-~Erschliessung , der weiteren Areal-Erschliessungen ,
Siehe Quartierplan (Situationsp /an)
der Hauptzugänge zum Parkhaus / wichtigen Gebäudezugänge ist im Quarslehe Erwägungen RR! tierplan konzeptionell festgelegt. Abweichungen sind möglich, sofern das Gesamtkonzept gewährleistet bleibt. Die genaue Lage ist im Umgebungsplan im Rahmen des Baugesuchsverfahrens festzulegen.
Quartierplan-Reglement Quartierplanung "Mühlematt", Liestal
8
. ..
Kommentar I Hinweise
Öffen.tliche Fusswegverbindung
2
Die öffentliche Fusswegverbindung ist so zu konzipieren, dass unter Berücksichtigung der Bestimmungen in § 6 Abs. 6 eine attraktive Fusswegverbindung entsteht.
Abstellplätze
3
Im Parkhaus des Baubereiches A sind maximal 290 Parkplätze zugelassen, wobei die Parkplätze für Sanitätsfahrzeuge des Spitals nicht unter diese Beschränkung fallen. Die Abstellplätze dürfen nur von Dauermietern genutzt werden. Im gesamten Quartierplan-Areal ist die Parkplatzzahl auf 460 (inkl. Sanitätsfahrzeuge des Spitals) begrenzt.
Oie Anzahl Parkplätze für die Sanitätsfah1Zeuge des Spitals werden nicht beschränkt da sie dem Arbeiten (Sanität) dienen. Somit ist die BGF des Baubereichs A für die Dimensionierung der Flächen für die Sanitätsfah1Zeuge massgebend. Detaillierte Parkplatzbilanz: vgl. Planungs- und Begleitbericht I Verkehrsgutachten
Die genaue Zahl der Parkplätze für motorisierte Fahrzeuge und Velos und deren Anordnung sind jeweils im Rahmen des Baugesuchverfahrens zu ersiehe Erwägungen RRB mitteln , planlich festzulegen bzw. auszuweisen. Öffentliche Gehrechte
4
Die im Quartierplan definierte öffentliche Fusswegverbindung ist unentgeltlich
~he Erwägungen RRB grundbuchrechtlich zu sichern.
Art. 8 Sicherstellung öffentlicher Fusswegverbindungen durch
Grundbuch-Eintrag: QP-Vertragsinhalt (vgl. § 10 Abs. 2 QPR).
Ver- und Entsorgung
Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung
1
Betreffend der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung sind die gesetzlichen Bestimmungen und die entsprechenden Reglemente der Stadt Liestal massgebend. Im Sinne der generellen Entwässerungsplanung (GEP) ist neben der Schmutzabwasserbeseitigung, für die Behandlung des anfallenden nicht verschmutzten Abwassers (Meteorwasser auf versiegelten Flächen und Dächern usw.) ein Konzept zu erstellen z.B. für Versickerung, Brauchwasser bei grösseren Wasserbezügen , Ableitung etc., das der Genehmigung des Stadtrates bedarf. Ein Wasseranschluss- und Kanalisationsgesuch ist bei der Stadt Liestal spätestens mit den Baugesuchsakten einzureichen.
Grundlage für Behandlung des Sauberabwassers bildet das Generelle Entwässerungsprojekt (GEP) der Stadt Liestal.
Wärmeerzeugung I Energiekonzept
2
Für das Quartierplanareal ist ein Energiekonzept nach dem aktuellen Stand der Technik mit folgenden Zielen zu erarbeiten : 1. Minimierung des Energiebedarfs (Wärme, Kälte , und Elektrizität) ; 2. rationelle Energienutzung und erneuerbare Energie; 3. insbesondere Anschluss an das Fernwärmenetz des Kantons. Inhalt und Umfang des EnergiekÖnzeptes sind mit dem Amt für Umweltschutz und Energie (AUE) und der Stadt Liestal vor Einreichung des Baugesuches abzusprechen.
Als Richtlinie gilt der aktuelle Leitfaden "Energie in der Ortsplanung" vom Amt fiir Raumplanung und vom Amt fiir Umweltschutz und Energie Kt. BL.
Quartierplan-Reglement Quartierplanung "Mühlematt" , Liestal
9
. ..
.
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Kommentar / Hinweise
Sonnenenergie
3
Minergie - Standard
Einrichtungen zur Gewinnung von Sonnenenergie sind erwünscht. Auf eiAe ~ute Einpassun€J in elie Ui:i:i9eeuA9 ist zu asl::iten.
llehe Erwägungen RRB 4
Ordentliches Baubewilligungsverfahren nötig, gesliitzt auf gesetzliche Vorgaben in Verordnung wm Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) § 94 Abs. 1 e. RBV.
Beheizte Räume in Neubauten in den Baubereichen A, B und C sind im Minergie-Standard zu erstellen. Für unbeheizte Räume sowie Um- und Erweiterungsbauten der bestehenden Gebäude gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Abfallbeseitigung
5
Für die Abfallbeseitigung gilt das Abfallreglement der Stadt Liestal. Konkrete Festsetzungen folgen im Einvernehmen mit dem Stadtrat im Rahmen des Baugesuches (Konkretisierung im Umgebungsplan) .
6
Durchleitungsrechte für private und öffentliche Werkleitungen (elektrische Kabel, Wasser, Abwasser, Radio, Fernsehen, Gas, Telefon) sind innerhalb des Quartierplan-Perimeters zu gewähren .
sieh! Erwägungen RRB Durchleitungsrechte
Art. 9 Details sind im Quartierplan-Vertrag Zll regeln und allenfalls
im Grundbuch als Grundlast eintragen zu lassen.
Lärmschutz/ Hochwasserschutz
Belastungsgrenzwert ES III
1
Für das Quartierplan-Areal gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe (ES) III.
Lärmbelastungsnachweis
2
Allfällige Nachweise im Sinne von Art. 31 ff. der Lärmschutz-Verordnung sind im Rahmen des Baugesuchsverfahrens zu erbringen.
Beurteilung Aussenlärmbelastung s. Planungsbericht.
Hochwasserschutz
3
In dem als "zu erhaltender Hochwasserschutz" im Quartierplan eingetragenen Bereich muss die bestehende Betonmauer für die Gewährleistung des Hochwasserschutzes bestehen bleiben, oder eine mindestens gleichwertige Massnahme die heutige Mauer ersetzen.
Siehe Quartierplan (Situations- und Schnittplan)
Schutz vor Überschwemmungen
4
Die Quartierplanung liegt im Überschwemmungsbereich der Ergolz und des Orisbachs. Zum Schutz vor Überschwemmungen sind entweder Massnahmen im Überschwemmungsbereich oder Massnahmen an den Gebäuden vorzunehmen.
Erläuterungen zur Gefahrenkarte Wasser vgl. Planungs- und Begleitbericht.
siehe Erwägungen RRB
a. Bei Massnahmen im Überschwemmungsbereich ist im Rahmen des Baugesuchverfahrens nachzuweisen, dass diese den Eintritt von Wasser in das Quartierplan-Areal verhindern.
Quartierplan-Reglement Quartierplanung "Mühlematt", Liestal
Erläuterungen zu Fliesstiefen der Überschwemmungen sowie Berechnung massgebende Hochwasserkote vgl. Planungsund Begleitbericht
10
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Kommentar/ Hinweise
b. Erfolgen keine Massnahmen im Überschwemmungsbereich, ist im Rahmen des Baugesuchverfahrens nachzuweisen, dass Gebäude und haustechnische Anlagen durch mögliche Hochwasserereignisse von geringer Eintretenswahrscheinlichkeit (Jährlichkeit 100 bis 300 Jahre) gemäss Naturgefahrenkarte nicht wesentlich beschädigt werden oder Folgeschäden verursachen . Gebäudeteile, welche unterhalb der massgebenden Hochwasserkote (308.2 m ü. M.) liegen , sind wasserdicht auszugestalten; unterhalb der massgebenden Hochwasserkote sind ungeschützte Öffnungen in der Gebäudehülle untersagt. Gebäudehüllen unterhalb der massgebenden Hochwasserkote sind so zu erstellen , dass sie den möglichen Beanspruchungen (Wasserdruck, Nässe, Schwemmmaterial) durch mögliche Hochwasserereignisse genügen . Ferner ist der Abfluss des auf das Grundstück einströmenden Wassers bis mindestens der massgebenden Hochwasserkote zu gewährleisten.
Art. 10 Realisierung/ Etappierung / QP-Vertrag
Realisierungsvorgehen
1
Die Realisierung der Quartierplanbebauung hat in Absprache mit der Stadt Liestal zu erfolgen. Dies betrifft insbesondere den Werkleitungsbau, das Festlegen der Baustellenorganisation und des Baustellenverkehrs (inkl. Abbruch bestehender Liegenschaften) und die Bauzeiten.
Details sin d im Qllartierplan-Vertrag lind insbesondere im Ballgesuchsverfahren Zll regeln.
Quartierplan-Vertrag
2
Die jeweiligen Grundeigentümerinnen und -eigentümer resp. Berechtigten haben sich gegenseitig alle für die Realisierung und die quartierplanmässige Funktionsfähigkeit der Überbauung erforderlichen Landabtretungen und Dienstbarkeiten einzuräumen. Dazu haben sie und die Stadt Liestal einen Quartierplan-Vertrag abzuschliessen.
Quartierplan-Vertragspunkte (nicht abschliessend aufgeführt bzw. nur nach Bedarf der Vertragspa1tner Zll regeln): Anpassung Grundeigentum (Parzellierung) innerhalb QPAreal Finanzierung, Erstellung und Unterhalt der Verkehrs- und Allfenthaltsflächen Anpassungen an Basisinfrastruktur der Stadt Sicherstellung Gebäudeschutz Beleuchtung der Quartier-Erschliessungsflächen öffentliche und selektive Geh- und Fahrrechte Bau- und Durchleitungsrechte, Unterbaurechte Erstellung und Nlltzung gemeinschaftlicher Infrastruktur (Parkhaus, privatrechtliche Ersch/iessungen etc.) Unterhalt und Benutzungsrechte (Aussenra um etc.) Durchleitungsrechte Benutzungsrechte
Quartierplan-Reglement Quartierplanung "Mühlematt", Liestal
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Kommentar / Hinweise
Baustellenverkehr Erstellung und Unterhalt der öffentlich benutzbaren Wege Beleuchtung der allgemein genutzten Wege ökologische Massnahmen u. a. m.
Etappierung
3
Wird die Bebauung etappenweise realisiert, so sind die Nebenanlagen wie Parkierung, Freiflächen, Ver- und Entsorgungsanlagen, Zufahrten und Wege usw. anteilsmässig so zu erstellen, dass der Bedarf in der jeweiligen Etappe gedeckt ist und eine spätere Realisierung der gesamten Überbauung nicht erschwert oder verhindert wird.
Parzellierung
4
Eine allfällige spätere Parzellierung des Areals ist zulässig. Durch diese darf jedoch die Zielsetzung , die Verwirklichung und die Funktionalität der Quartierplanung nicht verändert bzw. in Frage gestellt werden .
Art. 11 Abweichungen/ Ausnahmen
Ausnahmen allgemeiner Art
1
In Abwägung öffentlicher und privater Interessen sowie in Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls kann der Stadtrat bei der Baubewilligungsbehörde geringfügige Abweichungen von diesen Quartierplanvorschriften beantragen.
Ausnahmen bedürfen eines schriftlichen Antrages und einer stichhaltigen Begründung. Sie werden nach Abwägung von der Baubewilligungsbehörde erteilt.
Voraussetzung dafür ist, dass kein Widerspruch zum Zweck und den Zielsetzungen der Planung gemäss § 1 vorliegt. Charakter und Konzept der Bebauung bzw. der Aussenraumgestaltung dürfen durch die Abweichungen nicht beeinträchtigt werden. 2
Wesentliche Änderungen bzw. Abweichungen vom städtebaulichen Konzept, vom architektonischen Erscheinungsbild, von der Aussenraumgestaltung oder der Erschliessung dürfen nur aufgrund einer Quartierplan-Mutation erfolgen.
Quartierplan-Reglement Quartierplanung "Mühlematt", Liestal
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Kommentar I Hinweise
Art. 12 Schlussbestimmungen
Genehmigungsvoraussetzung
1
Die Genehmigung der Quartierplan-Vorschriften durch den Regierungsrat setzt voraus, dass der gemäss § 10 Abs . 2 erwähnte Quartierplan-Vertrag von den Vertragsparteien allseitig unterzeichnet ist.
Überwachung des Vollzugs
2
Der Stadtrat überwacht die Anwendung dieser Quartierplan-Vorschriften . Das Baubewilligungsverfahren gemäss § 120 ff. des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) bzw. § 86 ff. der Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) bleibt vorbehalten.
Aufhebung früherer Beschlüsse
3
Alle im Widerspruch zu den Quartierplan-Vorschriften stehenden früheren Zonenvorschriften gelten für das Areal als aufgehoben.
Inkrafttreten
4
Die Quartierplan-Vorschriften treten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.
Quartierplan-Reglement Quartierplanung "Mühlematt", Liestal
Nach Genehmigung der Quartierplan-Vorschriften durch den Regierungsrat ist der Quattierplan-Vertrag öffentlich zu beurkunden (Anmerkung im Grundbuch).
Dies betrifft die Zonenvorschriften Zentrum der Stadt Liestal innerhalb des Geltungsbereiches des Quartierplanes.
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Beschlüsse Stadt Liestal Beschluss des Stadtrates:
16. Oktober 2012
Beschluss des Einwohnerrates:
20. März 2013
Referendumsfrist:
bis 22. April 2013
Urnenabstimmung : Publikation der Planauflage im Amtsblatt Nr. 15 vom
11 . April 2013
Planauflage vom
4. April bis 3. Mai 2013
Namens des Stadtrates r Stadtpräs ~:
Lukas Ott
Der Stadtverwalter:
1:.:2 /
Kanton Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft genehmigt mit Beschluss Nr. 0 5 10 vom
t 2. April 2015
1 4. April 2015
Publikation des Regierungsratsbeschlusses im Amtsblatt Nr. A(Q vom )
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Der Landschreiber:
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