52_Q_12_ Quartierplan Geisseler Lagerhaus AG

Plan d'utilisaziun spezial · Pratteln

Document

Numer
1076
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Sutgener
Plan da quartier
Vischnanca
Pratteln
Chantun
Basel-Landschaft
Nivel
Vischnanca
Approvà da
RR
Decidì
03-07-2001
En vigur dapi
03-07-2001

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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates

des Kantons Basel-Landschaft Nr. 1076 vom 3. Juli 2001

Gemeinde Pratteln, Quartierplanung "Geisseler Lagerhaus AG"

A. Der Einwohnerrat Pratteln hat am 19. Februar 2001 die Quartierplanvorschriften "Geisseler Lagerhaus AG” auf der Parzelle 4548 (BR 4817), Rührbergweg (bisher Gewerbezone G2), beschlossen. Es handelt sich dabei um eine Umnutzung des Büro- und Lagerhauses in Verkaufsräume. Die Referendumstfrist ist am 26. März 2001 unbenutzt abgelaufen.

B. Einsprachen sind keine eingereicht worden.

C. Mit Schreiben vom 15. Mai 2001 unterbreitet der Gemeinderat Pratteln die Quartierplanvorschriften zur regierungsrätlichen Genehmigung. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.

Gestützt auf $ 2 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998 beschliesst der Regierungsrat folgendes:

:/1: 1. Die vom Einwohnerrat Pratteln am 19. Februar 2001 beschlossenen Quartierplanvorschriften "Geisseler Lagerhaus AG", bestehend aus Quartierplan und Reglement, werden genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.

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2. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 52/QP/12/0 und 52/QR/12/0 sowie 52/ZPS/2/20 (Quartierplan) versehenen Exemplare der Pläne und des Reglementes.

3. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist gestützt auf $ 9 der Geschäftsordnung des Regierungsrates vom 15. Dezember 1992 im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Verteiler:

- Gemeinderat Pratteln, 4133 Pratteln

- Gemeinde Pratteln, Abteilung Bau, 4133 Prattein - Landeskanzlei (Publikation)

- Amt für Liegenschaftsverkehr

- Bauinspektorat

- Tiefbauamt

- Amt für Raumplanung (9)

- Bau- und Umweltschutzdirektion (2)

Der Landschreiber:

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Quartierplanvorschriften

Exemplar .,

Amt für Raump'anl.Jtl9 Kanton-Basellandschaft

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Gemeinde Pratteln

Quartierplanvorschriften Lagerhaus Geisseler Umnutzung von Lager- in Verkaufsflächen Parzelle 4548 (Baurechtsparzelle 4817)

Reglement (Fassung A 10)

Rudolf Keller & Partner Verkehrsplaner Muttenz, 24 . April 2001/Ec

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Kanton-Basellandschaft IGemeinde Pratteln

2

1.

ERLASS

1.1

Gestützt auf § 2, 37ff sowie 51 des Kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Jan. 1998 erlässt die Einwohnergemeinde Pratteln die vorliegenden Quartierplanvorschriften Lagerhaus Geisseler.

2.

GELTUNGSBEREICH, INHALT

2.1

Die Quartierplanvorschriften gelten für die Parzelle 4548 (Baurechtsparzelle 4817) resp. innerhalb des Quartierplanperimeters gemäss Quartierplan.

2.2

Die Quartierplanvorschriften bestehen aus - Reglement - Quartierplan Massstab 1:500

2.3

Die Vorschriften sind verbindlich für - Lage und Grösse der Bauten - Art und Mass der Nutzung - Erschliessung und Parkierung - Freiflächengestaltung

2.4

Dort wo der Quartierplan keine Sonderregelung enthält, gelten die jeweils gültigen Zonenvorschriften der Gemeinde Pratteln für die Gewerbezone G2.

3.

LAGE, GRÖSSE UND GESTALTUNG DER BAUTEN

3.1

Im Quartierplan ist der Umfang des gegenwärtigen Bauvolumens dargestellt.

3.2

Für Änderungen gilt § 47 RBG resp. Ziffer 9 dieses Reglements.

4.

ART UND MASS DER NUTZUNG

4.1

Innerhalb des Quartierplanperimeters dürfen max. 2500 m2 Nettoverkaufsflächen erstellt werden (im aktuellen Projekt vorgesehen: 2417 m2 ).

4.2

Die Nutzungsart richtet sich nach ZR4/63 des Zonenreglementes Pratteln. Zugelassen sind ausserdem der Verkauf von Waren des täglichen Bedarfs auf einer Nettoverkaufsfläche von max. 500 m2 (Verkaufs- und Verpflegungsbetriebe, die den Bedürfnissen der Gewerbezone dienen).

Rudolf Keller & Partner Verkehrsplaner Muttenz, 24. April 2001/Ec

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Kanton-Basellandschaft /Gemeinde Pratteln

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5.

ERSCHLIESSUNG UND PARKIERUNG

5.1

Im Quartierplan sind die Zu- und Wegfahrten zum Geschäftsareal sowie die bestehenden und geplanten Parkflächen dargestellt. Die Grundlagen für Erschliessung und Parkierung sind im Verkehrsgutachten dargelegt.

5.2

Für jede Veränderung der Erschliessung und Parkierung ist eine Baubewilligung erforderlich. Die Anzahl Parkplätze errechnet sich nach Massgabe der Nutzung entsprechend der jeweils gültigen Wegleitung zur Bestimmung der Anzahl Parkplätze gemäss dem Kantonalen Raumplanungs- und Baugesetz.

5.3

Es sind 20 Velo/Mofa-Abstellplätze vorzusehen. Mindestens die Hälfte davon ist zu überdecken.

5.4

Die "Geisseler Lagerhaus AG", Pratteln, leistet einen einmaligen Beitrag fonds perdu an den Gemeindeanteil für die periphere Entlastungserschliessung des Gewerbeareals Grüssen in der Höhe von CHF 210'000.- (inkl. eine allfällige Mehrwertsteuer). Dieser Betrag deckt jede gegenwärtige oder zukünftige zonenkonforme und bewilligte Nutzung der BR-Parzelle GB Nr. 4817 ab.

a

Die Gemeinde Pratteln nimmt zur Kenntnis, dass die "Geisseler Lagerhaus AG" sich als Baurechtnehmerin zu dieser Zahlung verpflichtet, bestätigt aber, dass mit dessen Bezahlung auch die Baurechtgeberin vollständig entlastet ist. Die reglementarischen Strassen beiträge sind damit nicht abgegolten.

5.5

Die Beitragszahlung der "Geisseler Lagerhaus AG" ist zweckgebunden für periphere Entlastungserschliessungen des privaten und öffentlichen Verkehrs zugunsten des Gewerbegebietes Grüssen, wie zum Beispiel zugunsten der Projekte "Knoten Kunimatt", .Anschluss Rheinstrasse", "Kreisel Hardstrasse", "Bus-Haltestellen" und weitere zur Entlastung des Gewerbeareals Grüssen erforderliche Projekte.

5.6

Die "Geisseler Lagerhaus AG" verpflichtet sich, ihren Beitrag von CHF 210'000.-- in vier Raten EI je CHF 52'500.-- , erstmals ab Erhalt der gestützt auf den Quartierplan zu erteilenden rechtsgültigen Baubewilligung, zweitmals und folgende jeweils nach weiteren drei Monaten zu bezahlen.

5.7

Im Sinne des ökologischen Ausgleichs gem. § 9 NLG sind neu erstellte Parkplätze möglichst mit naturnahen Belägen zu erstellen.

6.

FREIFLÄCHENGESTALTUNG

6.1

Die Lage der bestehenden und geplanten Grünflächen ist im Quartierplan dargestellt.

6.2

Die Grünfläche ist mindestens im Umfang von 5 % der Grundstücksfläche auszuweisen. Pro 1000 m 2 Grundstücksfläche ist mindestens ein kronenbildender einheimischer Laubbaum zu pflanzen.

6.3

Begrünte Dachflächen werden bis zu 2,5 % der Grundstücksfläche als Grünfläche angerechnet.

Rudolf Keller & Partner Verkehrsplaner Muttenz, 24. April2001/Ec

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Kanton-Basellandschaft /Gemeinde Pratteln

6.4

Im Sinne des ökologischen Ausgleichs ist eine naturnahe Gestaltung mit einheimischer standortgerechter Vegetation vorzusehen.

6.5

Für jede Veränderung der Freiflächen ist eine Baubewilligung erforderlich. Mit dem Baugesuch muss ein detaillierter Umgebungsplan eingereicht werden, der die Grünflächen, Bepflanzung, Belagsarten und Terraingestaltung beinhaltet.

7.

ENTWÄSSERUNG

7.1

Für die Ableitung des Regenwassers sind ausreichende Retentionsmassnahmen nach Massgabe der zuständigen Stellen vorzunehmen. Die Möglichkeit, das Regenwasser versickern zu lassen, ist im Rahmen des Baugesuchsverfahrens durch ein geologisches Gutachten abzuklären.

8.

LÄRMSCHUTZ

8.1

Innerhalb des Quartierplanperimeters gilt die Lärmempflindlichkeitsstufe 111.

9.

AUSNAHMEN

9.1

Geringfügige Abweichungen sind nach Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen möglich, sofern das Gesamtkonzept des QP's nicht massgeblich verändert wird. Sie bedürfen der Zustimmung des Gemeinderates im Baugesuchsverfahren.

10. SCHLUSSBESTIMMUNGEN 10.1 Der Gemeinderat überwacht die Anwendung der Quartierplanvorschriften unter Vorbehalt des Baubewilligungsverfahrens. 10.2 Die nötigen Rechte und Lasten werden im Quartierplan-Vertrag geregelt. Die Gemeinde Prattein wird ermächtigt, die erforderlichen Eintragungen im Grundbuch zu veranlassen. 10.3 Alle im Widerspruch zu den Quartierplanvorschriften stehenden früheren Zonenvorschriften gelten als aufgehoben. 10.4 Die Quartierplanvorschriften treten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.

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Kanton-8asellandschaft /Gemeinde PraUein

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11. BESCHLÜSSE Beschluss des Gemeinderates

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Referendumsfrist

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Urnenabstimmung

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Beschluss des Einwohnnerrates

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Publikation der Planauflage im Amtsblatt Nr. .. Planauflage

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Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft genehmigt mit Beschluss n

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Publikation des Regierungsratsbeschlusses im Amtsblatt Nr. .

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12. EINVERSTÄNDNIS DER GRUNDEIGENTÜMERIN Die Erbengemeinschaft Wüthrich-Dietler / Kistler-Wüthrich / Wüthrich-Frei als Grundeigentümerin der Parzelle 4548 (Baurechtsparzelle 4817) erklärt sich mit diesen QuartierpIanvorschriften einverstanden

......................... G Q A N k N T N N N セ . .............セ .. . I1!..>..!セ ......................... . .. . .......... .... . 13. EINVERSTÄNDNIS DER BAURECHTSNEHMERIN Die Firma Geisseler AG, Pratteln als Baurechtsnehmerin der Baurechtsparzelle 4817 (Parzelle 4548) erklärt sich mit diesen Quartierplanvorschriften einverstanden

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Rudolf Keller & Partner Verkehrsplaner Muttenz, 24. April 2001/Ec

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