06/QP/2/1_Ortskern
Lingias da construcziun · Arlesheim
Document
- Numer
- 816
- Gener
- Lingias da construcziun
- Sutgener
- Lingias da construcziun
- Vischnanca
- Arlesheim
- Chantun
- Basel-Landschaft
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- RR
- Decidì
- 21-03-1978
- En vigur dapi
- 21-03-1978
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Text
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} Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft
_ 816 21. März 1978
Nr. vom
Gemeinde Arlesheim, Aenderung der Quartierplanung "Ortskern"
A. Die Einwohnergemeindeversammlung Arlesheim hat am 9. Dezember 1977 einer Aenderung der Quartierplanung "Ortskern" (Plangrundlagen Teil 1 und 2) zugestimmt. Dabei sind die verbindliche Bauflucht bei der Liegenschaft Donplatz 12 sowie die beschränkt variable Bauflucht bei der Dompl atzturnhalle neu festgelegt worden. Aufgehoben worden ist ausserdem die Signatur für be-
stehende und zu erhaltende Bäume im Bereich des Domplatzes.
B. Die öffentliche Planauflage ist vom 16. Januar bis 16. Februar 1978 durchgeführt und im kantonalen Amtsblatt sowie im Wochenblatt für das Birseck und Durneck bekanntgemacht worden. Die betroffenen Grundeigentüner und die Anstösser sind zudem mit eingeschriebenem Brief auf die Auflage aufmerksam gemacht worden. Innert der gesetzten Frist sind keine Einsprachen einge-
gangen.
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C. Mit Schreiben vom 9. März 1978 ersucht der Gemeinderat Arlesheim um die regierungsrätliche Genehmigung der Quartierplanänderung. Für Einzelheiten wird auf die Akten und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen,
Der Regierungsrat zieht in Erwägung: I.
Gestützt auf die $$ 3 und 4 des kantonalen Baugesetzes sind die Gemeinden befugt, eigene Bauvorschriften zu erlassen. Nach der Rechtsprechung des 5 Bundesgerichtes erwachsen jedoch solche Vorschriften nicht in materielle Rechtskraft. Sie können unter Beachtung bestimmter Prinzipien auch wieder geändert werden (BGE 90 I 333). Besondere Verfahrensvorschriften, die bei Aendetungen zu beachten wären, sind im Baugesetz nicht enthalten. Nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen gelten somit hiefür die gleichen Regeln wie bei der
erstmaligen Aufstellung. Il.
.. Gemäss $ 3 Absatz 2 des Baugesetzes bedürfen die Bauvorschriften der Gemeinden der Genehmigung durch den Regierungsrat. Die der Genehmigung vorausgehende Prüfung beschränkt sich dabei auf die Rechtmässigkeitskontrolle und
auf eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung.
18 8.77 100'000
_ Ill. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hat die Prüfung des Gemeindeversammlungsbeschlusses Folgendes ergeben: 1. Sowohl formell-rechtlich wie auch materiell-rechtlich sind die Voraussetzungen für eine Genehmigung erfüllt. | 2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung.
Keine Bemerkungen.
:/[: 1. Die Einwohnergemeindeversammlung Arlesheim hat am 9. Dezember 1977 einer Aenderung der Quartierplanung "Ortskern" (Plangrundlagen Teil 1 und 2) zugestimmt. Gestützt auf $ 3 Absatz 2 des
kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1987 wird dieser Beschluss
genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.
n
Massgebend sind die mit der Inventarnummer 6/OP/2/1 versehenen Mutationspläne.
3. Die Ziffern 1 und 2 dieses Beschlusses sind gestützt auf $ 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Mitteilung an Gemeinderat Arlesheim (3) Landeskanzlei Amt für Naturschutz und Denkmalpflege — Planungsamt (4) Baudirektion (2)
Der Landschreiber;