22/QP/4/0_Quartierplan "Unter der Holle II" WBL
Lingias da distanza dal guaud · Ettingen
Document
- Numer
- 2679
- Gener
- Lingias da distanza dal guaud
- Vischnanca
- Ettingen
- Chantun
- Basel-Landschaft
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- RR
- Decidì
- 17-10-1995
- En vigur dapi
- 17-10-1995
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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates
des Kantons Basel-Landschaft
Nr. 2679 vom 17. Oktober 1995
Gemeinde Ettingen, Quartierplanvorschriften "Unter der Holle I", Änderungen des Strassennetzplanes Siedlung, des Zonenplanes Landschaft und des Zonenplanes Siedlung
A. Die Einwohnergemeindeversammlung Ettingen hat am 31. Oktober 1995 die Quartierplanvorschriften "Unter der Holle Il" sowie Mutationen des Strassennetzplanes Siedlung, des Zonenplanes Landschaft und des Zonenplanes Siedlung beschlossen. Aufgrund des zustandegekommenen Referendums erfolgte am 19. Februar 1995 eine Urnenabstimmung, an der die Quartierplanvorschriften und die Mutationen gutgeheissen wurden.
B. Die öffentliche Planauflage wurde vom 3. April bis 3. Mai 1995 durchgeführt. Sie wurde durch Publikation im Amtsblatt Nr. 13 vom 30. März 1995 und im Birsigtal-Bote vom 31. März 1995 bekanntgegeben. Die beteiligten Grundeigentümer stimmten dem Quartierplan in schriftlicher Form zu. Gegen die Gemeindeversammlungsbeschlüsse wurden keine Einsprachen erhoben.
c. Mit Schreiben vom 15. Juni und 12. September 1995 wird um die regierungsrätliche Genehmigung des Gemeindeversammiungsbeschlusses ersucht. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
Der Regierungsrat zieht in Erwägung: 1.
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Gemäss $ 3, Absatz 1 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 (BauG) sind die Gemeinden befugt, eigene Bauvorschriften zu erlassen. Diese bedürfen jedoch der regierungsrätlichen Genehmigung (8 3, Absatz 2 BauG). Dabei beschränkt sich die der Genehmigung vorausgehende Prüfung auf die Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung. Das heisst, der Regierungsrat hat darüber zu wachen, dass das kommunale Recht nicht gegen die übergeordnete kantonale und eidgenössische Gesetzgebung verstösst.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes sind solche Vorschriften unter Beachtung bestimmter Prinzipien grundsätzlich abänderbar (BGE 90 | 333). Nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen gelten hierfür die gleichen Verfahrensvorschriften und Regeln wie bei der erstmaligen Aufstellung.
II. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hat die Prüfung folgendes ergeben:
1. Rechtmässigkeitskontrolle 1.1 Formell-rechtlich sind die Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt. Materiellrechtlich ist folgendes zu bemerken:
1.2 Die kantonalen Fachstellen hatten Gelegenheit, im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens zu den Quartierplanvorschriften Stellung zu nehmen. Es kann dazu insbesondere auf den Prüfungsbericht des Amtes für Orts- und Regionalplanung vom 27. Juni 1994 verwiesen werden. Die vom Kanton gewünschten Änderungen wurden bei der Überarbeitung weitgehend berücksichtigt.
1.3 Ausfahrt auf Kantonsstrasse/Rodungsbewilligung
Für die Einmündung der Zufahrtsstrasse auf die Kantonsstrasse und für die dafür benötigten Sichtbermen muss kleinflächig Wald gerodet werden. Eine Koordination wurde diesbezüglich unter den betroffenen Amtsstellen durchgeführt. Der Quartierplan kann jedoch nur unter dem Vorbehalt genehmigt werden, dass die Rodungsbewilligung erteilt werden kann.
Es wird im weiteren darauf hingewiesen, dass bei der Einmündung der Zufahrtsstrasse auf die Hofstettenstrasse das projektierte Trottoir der Kantonsstrasse nicht unterbrochen werden darf.
1.4 Waldgrenze gemäss Waldfeststellung vom 20.6.1989
Mit Beschluss Nr. 1984 vom 20.6.1989 hat der Regierungsrat eine Waldfeststellung im Sinne von Artikel 10 des eidgenössischen Waldgesetzes vom 4.10.1991 abgeschlossen. Gestützt wurde dieser Entscheid mit Urteil vom 6.8.1990 vom Schweizerischen Bundesgericht. Die festgelegten statischen Waldgrenzen sind von der Gemeinde entsprechend der erfolgten Waldfeststellung in den Nutzungsplänen (8 5 Absatz 1 der Verordnung über das Verfahren zur Abgrenzung von Wald und Bauzonen) und vom Nachführungsgeometer im Grundbuchplan einzutragen. Diesbezüglich wird darauf aufmerksam gemacht, dass die in den vorliegenden Plänen eingetragene Waldsignatur im Bereich der Hofstettenstrasse nicht mit der Waldfeststellung übereinstimmt.
1.5 Waldbaulinie
Es wird darauf hingewiesen, dass Baulinien eine Grenze bilden, über die hinaus nicht gebaut werden darf ($ 86 des kantonalen Baugesetzes). Die im Quartierplan Nr. 1 innerhalb der Waldbaulinien festgelegten Nutzungen sind daher nur möglich, wenn die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden.
1.6 Baugebietsperimeter
Zu dem im Mutationsplan enthaltenen Baugebietsperimeter ist zu bemerken, dass dieser nur informativen Charakter besitzt und keine rechtliche Bedeutung hat. Er dient lediglich als Trennlinie zwischen Zonenplan Siedlung und Zonenplan Landschaft. Die zulässigen Nutzungen auf den einzelnen Parzellen werden einzig durch die rechtskräftigen Zonenvorschriften definiert.
2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung Keine Bemerkungen.
71: 1. 2 3 4 Verteiler:
Gestützt auf 8 3 Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 wird der Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung vom 31. Oktober 1994 betreffend die Quartierplanvorschriften "Unter der Holle Il" sowie die Mutationen des Strassennetzplanes Siedlung, des Zonenplanes Landschaft und des Zonenplanes Siedlung im Sinne der Erwägungen genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.
. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 22/QP/4/0 (Quartierpläne "Unter
der Holle II" Nr. 1 und 2), 22/QR/4/0 (Quartierplan-Reglement "Unter der Holle"), 22/SPS/0/14 (Mutation Strassennetzplan) sowie 22/ZPS/0/13 und 22/ZPL/1/1 (Mutation Zonenplan Siedlung und Landschaft)) versehenen Exemplare der Pläne.
. Mit vorliegendem Beschluss wird der am 6. Juli 1976 genehmigte Quartierplan
"Unter der Holle" (22/QP/2/0, 22/QR/2/0, 22/ZP10/7, 22/SP/0/6) aufgehoben.
. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist gestützt auf $ 23 des Geschäftsreglementes für
den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt zu veröffentlichen.
- Gemeinderat Ettingen, 4107 Ettingen - SSH, Architekten und Raumplaner, Fischmarkt 12, 4410 Liestal - Buser und Minder Architekten, Bachlettenstr. 58, 4011 Basel - Kreisgeometerbüro Binningen, Weihermattstrasse 2, 4102 Binningen - Landeskanzlei (Publikation) - Amt für Liegenschaftsverkehr - Amt für Umweltschutz und Energie - Bauinspektorat - Forstamt - Tiefbauamt - Vermessungs- und Meliorationsamt - Amt für Orts- und Regionalplanung (14) (10 Archiv, ZD, OP, OK, ES) - Bau- und Umweltschutzdirektion (2)
Rechtsmittelbelehrungen:
1. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Verfassungs- und Verwaltungsgericht, Poststrasse 3, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausfertigung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren vor Verfassungs- und Verwaltungsgericht ist kostenpflichtig.
Gegen diesen kommunalen Erlass oder Plan kann zur Überprüfung der Verfassungsmässigkeit innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Verfassungsgericht, Poststrasse 3, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vier Ausfertigungen einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen.
Beschwerdeberechtigt sind nur Personen, die sich bereits am Einsprache- oder Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat beteiligt haben.
Der Landschreiber: