22/QP/8/0_Quartierplan in corpore Baulinie
Lingias da construcziun · Ettingen
Document
- Numer
- 981
- Gener
- Lingias da construcziun
- Sutgener
- Lingias da construcziun
- Vischnanca
- Ettingen
- Chantun
- Basel-Landschaft
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- RR
- Decidì
- 04-07-2017
- En vigur dapi
- 04-07-2017
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Text
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft Nr. 0981
vom 04. Juli 2017
Gemeinde Ettingen, Quartierplanvorschriften „in corpore“
1. Erläuterungen A. Der Gemeinderat Ettingen hat mit Beschluss Nr. 513 vom 12. Dezember 2016 die Quartierplanvorschriften „in corpore“ beschlossen. Sie bestehen aus dem Quartierplanreglement und dem verbindlichen Quartierplan (Bebauung / Schnitt / Erschliessung / Freiräume). Die Quartierplanung umfasst die Parzelle Nr. 4221 mit einer anrechenbaren Grundstücksfläche von 3‘308 m2. Als zulässige Nutzung sind eine maximal zulässige bebaute Fläche von 992 m2 und eine Nutzfläche für Hauptbauten von 1‘654 m2 festgelegt. B.
Einsprachen sind keine eingereicht worden.
C. Mit Schreiben vom 28. April 2017 unterbreitet der Gemeinderat Ettingen die Planungsdokumente zur regierungsrätlichen Genehmigung. Eine Kopie des allseitig unterzeichneten Quartierplanvertrags, als Genehmigungsvoraussetzung gemäss § 43 Raumplanungs- und Baugesetz (RBG), wurde bei der instruierenden Dienststelle (Amt für Raumplanung) eingereicht. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und die nachfolgende Erwägung verwiesen. Baubewilligungsverfahren Allgemein ist festzuhalten, dass das Baubewilligungswesen sowie die Bewilligungspflicht bzw. das Erfordernis einer Baubewilligung von Bauten und Anlagen im RBG sowie in der Verordnung dazu (RBV) abschliessend geregelt sind. Die Gemeinden können diesbezüglich weder zusätzliche kommunale Bewilligungsverfahren einführen noch zusätzliche Restriktionen erlassen. Das heisst, dass auch Bauten und Anlagen, die gemäss RBG und RBV bewilligungsfrei sind, weder eine Bewilligung noch eine Zustimmung des Gemeinderates erfordern. In der Bewilligungskompetenz des Gemeinderates liegen lediglich die Bauten und Anlagen gemäss § 92 RBV. Zudem legt die RBV die Anforderungen an Baugesuchsunterlagen abschliessend fest. Insofern kann der Gemeinderat keine zusätzlich einzureichenden Dokumente bestimmen. Sofern für die Beurteilung von Baugesuchen notwendig, kann der Gemeinderat indes die Einreichung von zusätzlichen Dokumenten bei der Baubewilligungsbehörde beantragen. 2. ://:
Beschlüsse 1. Die vom Gemeinderat Ettingen am 12. Dezember 2016 beschlossenen Quartierplanvorschriften „in corpore“ werden gestützt auf § 2 RBG im Sinne der Erwägung genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt. 2. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 22/QP/8/0 und 22/TZPS/1/3 (Quartierplan und Mutation zum Teilzonenplan Siedlung) sowie 22/QR/8/0 und 22/LES/1/2 (Quartierplanreglement und Mutation zum Lärm-Empfindlichkeitsstufenplan) versehenen Exemplare des Planes und des Reglements. 3. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist gestützt auf § 9 Geschäftsordnung des Regierungsrates im Amtsblatt zu veröffentlichen. 4. Die Gemeinde wird aufgefordert, bei der Veröffentlichung der Pläne und der Reglemente (im Internet und in Papierform) die regierungsrätliche Erwägung zu übernehmen.
Verteiler: – Gemeinderat Ettingen, 4107 Ettingen – Raumplanung Holzemer, Stallenmattstrasse8, 4104 Oberwil – Landeskanzlei (Publikation Amtsblatt) – BUD, Bereich Infrastruktur und Mobilität – BUD, Bereich Raumentwicklung und Baubewilligung – Bau- und Umweltschutzdirektion
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Der Landschreiber:
RRB Nr. 0981 vom 04. Juli 2017
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