31/ZPL/1/0_Zonenplan Landschaft

Plan d'utilisaziun · Itingen

Document

Numer
1729
Gener
Plan d'utilisaziun
Sutgener
Plan da zonas
Vischnanca
Itingen
Chantun
Basel-Landschaft
Nivel
Vischnanca
Approvà da
RR
Decidì
06-07-1993
En vigur dapi
06-07-1993

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Text

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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates

des Kanton Basel-Landschaft

Nr. 1729 vom 6. Juli 1993

Gemeinde Itingen, Zonenvorschriften "Landschaft"

A. Die Einwohnergemeindeversammlung Itingen hat am 19. Juni 1992 die Zonenvorschriften "Landschaft", bestehend

aus Zonenplan und Zonenreglement "Landschaft", beschlossen. B. Die öffentliche Planauflage fand vom 29. Juni 1992

bis zum 29. Juli 1992 statt. Sie wurde durch Publikation im kantonalen Amtsblatt Nr. 26 vom 25. Juni 1992 sowie im Gemeindeanzeiger vom 24. Juni 1992 bekanntgegeben. Die auswärtigen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief vom 22. Juni 1992 (Postquittung) benachrichtigt. Innert der Auflagefrist sind folgende Einsprachen eingegan-

gen:

Ganzen Text zeigen

r

| pm 0] U ug — Tg Tg

BEE

EEE 5 BE vertreten durch EEE U |

Bei den gesetzlich vorgeschriebenen Verständigungsver-

handlungen kam keine Einigung zustande.

C. Der Gemeinderat Itingen unterbreitet die beschlossenen Zonenvorschriften "Landschaft" zum regierungsrätlichen Entscheid und ersucht um Abweisung der unerledigten Ein-

sprachen. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.

Der Regierungsrat zieht in Erwägung:

Gemäss $S 3 Absatz 1 BauG sind die Gemeinden befugt, eigene Bauvorschriften zu erlassen. Diese bedürfen jedoch der regierungsrätlichen Genehmigung ($S 3 Absatz 2 BauG). Dabei beschränkt sich die der Genehmigung vorausgehende Prüfung auf die Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung. Das heisst, der Regierungsrat hat darüber zu wachen, dass das kommunale Recht nicht gegen die übergeordnete kantonale und eidgenössische Gesetzgebung verstösst. In diesem Zusammenhang speziell zu beachten ist, dass

a) die Verfahrensvorschriften beim Erlass, insbesondere im Hinblick auf die Betroffenen, eingehalten werden;

b) die kantonalen und eidgenössischen materiell-rechtlichen Schranken berücksichtigt werden, wobei der Überwachung der verfassungsmässigen Grundrechte (Eigentumsgarantie, Rechtsgleichheit, Verhältnismässigkeit etc.) zentrale Bedeutung zukommt;

c) die Bauvorschriften der Gemeinden nicht im wWiderspruch stehen zu den Zielen und Planungsgrundsätzen nach Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG, Artikel 1 und 3), da diese Bestimmungen des RPG selbständig, d.h. auch ohne spezielles, ausführendes Recht der Kantone anzuwenden sind;

d) die übergeordneten kantonalen Zielsetzungen, im vorliegenden Fall insbesondere diejenigen des Regionalplanes Landschaft, nicht durch die kommunale Nutzungsplanung

beeinträchtigt werden.

Die Beurteilung all dieser Aspekte ist mitentscheidend, ob eine kommunale Planungsmassnahme vor den verfassungsmässigen Grundrechten standhält bzw. nicht gegen die übergeordnete Gesetzgebung verstösst.

II.

In Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hat die

Prüfung des Beschlusses folgendes ergeben: 1. Rechtmässigkeitskontrolle

1.1 In formell-rechtlicher Hinsicht sind die Voraussetzungen für eine Genehmigung erfüllt. Materiell-recht-

lich ist folgendes zu bemerken:

1.2 Die kantonalen Fachstellen hatten Gelegenheit, im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens zu den Zonenvorschriften "Landschaft" Stellung zu nehmen. Es kann dazu insbesondere auf den Prüfungsbericht des Amtes für Orts- und Regionalplanung vom 26. Februar 1992 verwiesen werden. Die vom Kanton gewünschten Änderungen wurden bei der Überarbeitung

weitgehend berücksichtigt.

1.3 Zone für öffentliche Anlagen und Werke (ÖA+W-Zone) "Rastplatz" im Waldareal

Gemäss Artikel 18 Absatz 3 des Raumplanungsgesetzes (RPG) ist das Waldareal durch die Forstgesetzgebung umschrieben und geschützt. Die Zuweisung zu einer Nutzungszone bedarf nach Artikel 12 des Waldgesetzes vom 4. Oktober 1991 einer Rodungsbewilligung. Eine solche ist für die ÖA+W-Zone "Rastplatz" (südlicher Bereich der Parzelle Nr. 0] nicht vorhanden. Nach dem Bau des angrenzenden Reservoirs musste die Parzelle Nr. 0] wieder aufgeforstet werden.

genügen. Der Gemeinderat wird aufgefordert, die Pflegeund Bewirtschaftungsvorschriften so anzupassen, dass für die betroffenen Grundeigentümer alle Pflichten und Rechte - im Sinne einer generell-abstrakten Rechtssetzung - er-

sichtlich sind.

2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung

Keine Bemerkungen.

3. Redaktionelle Änderungen Die Überprüfung der Zonenvorschriften Landschaft ergab folgende redaktionelle Ergänzungen, die in den Unterlagen

blau vermerkt werden:

3.1 Zonenreglement Landschaft S 6

Auf den 1. Januar 1993 ist das neue Bundesgesetz über den wald mit dazugehörender Verordnung in Kraft getreten [neu: Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991 und Verordnung über den Wald (WaV) vom 30. November 1992].

3.2 Zonenreglement Landschaft $ 9 Absatz 5

Auf den 2. Juni 1992 ist das kantonale Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz in Kraft getreten [neu: Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. November 1991 und Naturobjekte / bisher: Verordnung betreffend den Natur- und Heimatschutz vom 30. April 1964 und Naturdenk-

mäler].

3.4 Zonenreglement Landschaft $S 14 Absatz 2

Der Landrat hat am 9. April 1992 u.a. den Titel der Vollziehungsverordnung vom 27. Januar 1969 zum Baugesetz vom 15. Juni 1967 geändert [neu: Dekret zum Baugesetz / bis-

her: Vollziehungsverordnung zum Baugesetz].

3.5 Anhang zum Zonenreglement Landschaft (Seite 13)

In der Naturschutzzone N14 ist für Bestockungen mit Reben eine Bewilligung einzuholen. Gemäss den Bestimmungen im Anhang werden die Weisungen und Bewilligungen vom Gemeinderat und von den zuständigen kantonalen Fachstellen erteilt. Demzufolge können auch letztere bei botanisch wertvollen Flächen die Bewilligung verweigern. Um Missverständnisse zu vermeiden, werden im letzten Satz die kantonalen Fachstellen ebenfalls aufgeführt und zudem wird im zweitletzten Satz ergänzt, dass die obgenannten Instan-

zen Bewilligungen für Bestockungen mit Reben erteilen.

4. Unerledigte Einsprachen

Die kantonale Verwaltungsgesetzgebung kennt keine Verfahrensvorschriften darüber, in welcher Form die Einspracheentscheide und die Genehmigung von Gemeindeversammlungsbeschlüssen zu erlassen sind. Es steht daher nichts entgegen und es erscheint in Anbetracht des sachlichen Zusammenhanges sowie aus Zweckmässigkeitsgründen gerechtfertigt, unerledigte Einsprachen mit dem Entscheid über die Genehmigung im gleichen Beschluss zu behandeln.

Im Baugesetz ist die regierungsrätliche Überprüfungsbefugnis unerledigter Einsprachen nicht speziell geregelt. Artikel 33 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 verlangt hingegen bei Einsprachen, welche sich gegen Nutzungspläne richten - und darunter fallen auch die unterbreiteten Pläne - die volle Überprüfung. Somit ist der Regierungsrat verpflichtet, bei unerledigten Einsprachen sowohl die Recht- als auch die Zweckmässigkeitskon-

trolle auszuüben.

Nicht eingetreten werden kann im Rahmen dieses Verfahrens

auf Entschädigungsforderungen. Solche Begehren können, ge-

stützt auf die SS 75 und 76 des Baugesetzes sowie in Verbindung mit $ 97 des Gesetzes über die Enteignung, erst geltend gemacht werden, wenn ein materieller Nachteil tatsächlich vorliegt, d.h. frühestens nach Inkrafttreten der entsprechenden Bauvorschriften. Dabei ist insbesondere die in der letztgenannten Bestimmung festgelegte Verwirkungsfrist von 6 Monaten zu beachten.

Im weiteren wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen dieses Verfahrens keine Parteientschädigung zugesprochen werden kann, auch wenn diesbezügliche Forderungen in der Einsprache geltend gemacht werden.

Zu den unerledigten Einsprachen ist im einzelnen folgendes zu bemerken:

4.1 Einsprache von nn]

Der Einsprecher ist als Eigentümer der Parzelle Nr. IB von der Planungsmassnahme betroffen. Auf die Einsprache ist somit einzutreten. Sie richtet sich gegen die von der Gemeindeversammlung beschlossene Naturschutzzone auf Parzelle Nr. 1 Für den Minderertrag und die Pflege sei eine jährliche, angemessene Entschädigung auszurichten.

Der Regierungsrat nimmt zur Einsprache wie folgt Stellung: Die Ausscheidung der Naturschutzzone dient im vorliegenden Fall dem Schutz einer Magerwiese und einer mageren, artenreichen Blumenwiese, die einer Vielzahl von bedrohten Pflanzen- und Tierarten Lebensraum bieten. Da sich die zahl und Grösse solcher naturnaher Flächen bereits stark verringert hat, besteht für deren Schutz aus der Sicht von Gemeinde und Kanton ein sehr grosses Öffentliches Interesse. Im Bereich der Parzelle Nr. 1 wurde deshalb auch im Regionalplan Landschaft ein Naturschutzgebiet von kan-

tonaler Bedeutung ausgeschieden.

Zu den Entschädigungsforderungen ist zu bemerken, dass gestützt auf S 18 des Zonenreglementes Landschaft oder auf die Verordnung über Abgeltungsbeiträge zur Erhaltung blumenreicher Wiesen und Weiden vom 20. Dezember 1988 allfällige Mehrarbeit oder ein Minderertrag finanziell abgegol-

ten werden kann.

Die Einsprache muss, soweit darauf eingetreten werden

kann, als unbegründet abgewiesen werden.

4.2 Einsprache von | 0] 0]

Die Einsprecher sind als Eigentümer der Parzelle Nr. 0] von der Planungsmassnahme betroffen. Auf die Einsprache ist somit einzutreten. Sie richtet sich gegen die Einweisung der obgenannten Parzelle in die Naturschutzzone N26. Auf dem Grundstück befände sich keine Magerwiese, sondern

eine mit Obstbäumen bestückte Heuwiese.

Zur Einsprache nimmt der Regierungsrat wie folgt Stellung: Die Ausscheidung der Naturschutzzone N26 dient im vorliegenden Fall dem Schutz einer im kommunalen Naturschutzinventar enthaltenen mageren, blumenreichen Wiese. Die Zahl und Grösse solcher naturnaher Flächen hat sich bereits stark verringert. Für deren Schutz besteht deshalb ein sehr grosses öffentliches Interesse.

Die Parzelle Nr. Bu ist zwar klein, doch wäre eine Entlassung aus der Naturschutzzone nicht zweckmässig, da sich das betroffene Grundstück inmitten eines grösseren schutzwürdigen Bereichs befindet. Zudem steht die Nutzung als Heuwiese mit einzelnen Obstbäumen nicht grundsätzlich im Widerspruch mit den Zielsetzungen und Pflegebestimmungen der Naturschutzzone N26.

Sofern mit der Unterschutzstellung ein Minderertrag oder Mehrarbeit verbunden ist, kann gestützt auf $S 18 des 2o0- nenreglementes Landschaft oder auf die Verordnung über Ab-

geltungsbeiträge zur Erhaltung blumenreicher Wiesen und Weiden vom 20. Dezember 1988 eine finanzielle Abgeltung

ausgerichtet werden.

Die Einsprache wird, soweit darauf eingetreten werden

kann, als unbegründet abgewiesen.

Die Einsprecher sind als Eigentümer der Parzelle Nr. | von der Planungsmassnahme betroffen. Auf die Einsprache ist somit einzutreten. Es wird beantragt, es sei das Verfahren betreffend den Zonenplan Landschaft zu sistieren, bis über den Baugebietsperimeter im Zonenplan Siedlung rechtskräftig entschieden sei. Sollte die Parzelle der Einsprecher wider Erwarten der Landwirtschaftszone zugewiesen werden, sei auf eine Überlagerung mit der Landschaftsschutzzone I zu verzichten. Das Gebiet "Steinecht", in dem die Parzelle Nr. | liege, sei gekennzeichnet durch grosse Felder oder Äcker und gute Möglichkeiten für eine maschinelle Bewirtschaftung. Es sei nicht durch eine kleinräumige Gliederung mit Bäumen, Hecken und anderer naturnaher Vegetation charakterisiert.

Zur Einsprache nimmt der Regierungsrat wie folgt Stellung:

Mit dem Regierungsratsbeschluss Nr. 3741 vom 1. Dezember 1992 wurde der revidierte Zonenplan Siedlung mit dem neuen Baugebietsperimeter genehmigt. Das Begehren, den Zonenplan Landschaft zu sistieren, wird somit hinfällig.

Zu der Forderung die Landschaftsschutzzone zu streichen, ist zu bemerken, dass die landwirtschaftliche Nutzung mit der Überlagerung einer Landschaftsschutzzone weiterhin gewährleistet bleibt. Der Unterschied zur Landschaftsschon-

zone besteht u.a. darin, dass Bauten und Anlagen nur für

10

standortbedingte, von der ordentlichen Bodenbewirtschaftung abhängige Betriebe errichtet werden dürfen, während in der Landschaftsschonzone unter Umständen weitere Bauten und Anlagen entweder mit der Ausscheidung einer Spezialzone mit entsprechender Zweckbestimmung oder mit einer Ausnahmebewilligung erstellt werden dürfen.

Im weiteren grenzen an das Gebiet "Steinecht" Waldrand, Hecken und Ufergehölze. Eine Förderung von solchen Landschaftselementen, wie dies $ 10 Absatz 2 des Zonenreglementes Landschaft vorsieht, ist im Sinne des ökologischen Ausgleichs und unter Berücksichtigung der landwirtschaftlichen Nutzung sinnvoll und erwünscht.

Die Einsprache wird, soweit darauf eingetreten werden

kann, als unbegründet abgewiesen.

4.4 Einsprache von 0] EEE vertreten durch

Der Einsprecher ist als Eigentümer der Parzellen Nr. 0] und 0] von der Planungsmassnahme betroffen. Auf die Einsprache ist somit einzutreten. Es wird beantragt, es sei das Verfahren betreffend den Zonenplan Landschaft zu sistieren, bis über den Baugebietsperimeter im Zonenplan Siedlung rechtskräftig entschieden sei. Sollte die Parzelle der Einsprecher wider Erwarten der Landwirtschaftszone zugewiesen werden, sei auf eine Überlagerung der Parzelle Nr. 0] mit der Landschaftsschutzzone II zu verzichten. Das Gebiet "Weiermatt", in dem das vorgenannte Grundstück liege, sei gekennzeichnet durch grosse Felder oder Äcker und gute Möglichkeiten für eine maschinelle Bewirtschaftung. Die wenigen, überalterten Obstbäume seien

nicht schützenswert, da sie völlig isoliert seien.

11

Zur Einsprache nimmt der Regierungsrat wie folgt Stellung: Mit dem Regierungsratsbeschluss Nr. 3741 vom 1. Dezember 1992 wurde der revidierte Zonenplan Siedlung mit dem neuen Baugebietsperimeter genehmigt. Das Begehren, den Zonenplan Landschaft zu sistieren, wird somit hinfällig.

Zu der Forderung die Landschaftsschutzzone II zu streichen, ist zu bemerken, dass auch kleine, von anderen Beständen abgeschnittene Obstgärten Ökologisch wertvoll sind. Als sogenannte "Trittsteine", die - nebst ihrer Funktion als eigentlicher Lebensraum - vielen Tieren vorübergehend Schutz oder Nahrung bieten, vermögen auch sie einen wesentlichen Beitrag zum Biotopverbund zu leisten. Ausserdem kann, sofern mit der Unterschutzstellung ein Minderertrag verbunden ist, gestützt auf die SS 11 und 18 des Zonenreglementes Landschaft eine finanzielle Abgeltung

ausgerichtet werden.

Die Einsprache wird, soweit darauf eingetreten werden

kann, als unbegründet abgewiesen.

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soweit darauf eingetreten werden kann, als unbegründet abgewiesen.

2. Gestützt auf S$ 3, Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 werden die von der Einwohnergemeindeversammlung Itingen am 19. Juni 1992 beschlossenen Zonenvorschriften Landschaft im Sinne der Erwägungen und mit nachstehend genannter Ausnahme genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.

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Ausnahme: Nicht genehmigt wird die Zone für Öffentliche Werke und Anlagen "Rastplatz".

3. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 31/ZPL/1/0O (Zonenplan Landschaft) und 31/ZRL/1/0 (Zonenreglement Landschaft) versehenen Exemplare der Pläne und der Reglemente.

4. Der Gemeinderat wird ersucht, den gemäss Abschnitt II, zu der Ziffer 1.6 angeführten Punkt im Sinne der Erwägungen und innert nützlicher Frist mit einer Mutation der Zonenvorschriften

Landschaft zu bereinigen.

5. Die Ziffer 2 dieses Beschlusses ist gestützt auf $ 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Verteiler:

(alle eingeschrieben)

- Gemeinderat Itingen, 4443 Itingen

- Stierli + Ruggli, Unterdorfstrasse 38, 4415 Lausen

- Amt für Landwirtschaft, Parkstrasse 3, 4402 Frenkendorf

31/ZPL/1/0_Zonenplan Landschaft, Itingen | Lexipedia