77/ZPL/1/0_Zonenplan Teil Landschaft
Plan d'utilisaziun · Burg im Leimental
Document
- Numer
- 690
- Gener
- Plan d'utilisaziun
- Sutgener
- Plan da zonas
- Vischnanca
- Burg im Leimental
- Chantun
- Basel-Landschaft
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- RR
- Decidì
- 13-05-2008
- En vigur dapi
- 13-05-2008
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Text
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft Nr. 690
vom 13. Mai 2008
Gemeinde Burg, Ortsplanungsrevision A. Die Einwohnergemeindeversammlung Burg hat am 26. Juni 2007 folgende Planungsinstrumente beschlossen: • • • • •
den Zonenplan Teil Siedlung, den Zonenplan Teil Landschaft, das Zonenreglement Siedlung und Landschaft, den Strassennetzplan gesamtes Gemeindegebiet, das Strassenreglement (Siedlung und Landschaft).
Es handelt sich dabei um die Anpassung der Planungsinstrumente an die basellandschaftliche Gesetzgebung und um die Festlegung von Art und Mass der Nutzung für das gesamte Gemeindegebiet von Burg. Mit der Ortsplanungsrevision wird zudem der Teilzonenplan "Spezialzone für Reitsport" im östlichen Teil geringfügig angepasst. B. Die öffentliche Planauflage fand vom 23. August 2007 bis 21. September 2007 statt. Sie wurde durch Publikationen im Amtsblatt Nr. 34 vom 23. August 2007 und per Informationsschreiben der Gemeinde vom 17. August 2007 bekanntgegeben. Die auswärtigen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief (Postquittung vom 17. August 2007) benachrichtigt. Während der Auflagefrist ist folgende Einsprache eingereicht worden:
Die gesetzlich vorgeschriebene Verständigungsverhandlung wurde am 29. Oktober 2007 durchgeführt. Die Verständigungsverhandlung führte zum Rückzug der Einsprache (Schreiben vom 19. November resp. vom 27. Dezember 2007). C. Mit Schreiben vom 16. Januar 2008 unterbreitet der Gemeinderat Burg die oben genannten Planungsbeschlüsse zur regierungsrätlichen Genehmigung. Gestützt auf § 31 Abs. 5 RBG beantragt der Gemeinderat zudem folgende geringfügige Änderung: Zurücknahme der archäologischen Schutzzone auf den Parzellen Nrn. 15, 20 und 22. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
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Der Regierungsrat zieht in Erwägung: I. Gemäss § 2 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998 (RBG) sind die Gemeinden befugt, eigene Bauvorschriften zu erlassen. Diese bedürfen jedoch der regierungsrätlichen Genehmigung (§ 2 RBG). Dabei beschränkt sich die der Genehmigung vorausgehende Prüfung auf die Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Zweckmässigkeitsprüfung, sofern kantonale Anliegen betroffen sind. Das heisst, der Regierungsrat hat darüber zu wachen, dass das kommunale Recht nicht gegen die übergeordnete kantonale und eidgenössische Gesetzgebung verstösst. In diesem Zusammenhang speziell zu beachten ist, dass: a) die Verfahrensvorschriften beim Erlass, insbesondere im Hinblick auf die Betroffenen, eingehalten werden; b) die kantonalen und eidgenössischen materiell-rechtlichen Schranken berücksichtigt werden, wobei der Überwachung der verfassungsmässigen Grundrechte (Eigentumsgarantie, Rechtsgleichheit, Verhältnismässigkeit etc.) zentrale Bedeutung zukommt; c) die Bauvorschriften der Gemeinden nicht im Widerspruch stehen zu den Zielen und Planungsgrundsätzen nach Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG Artikel 1 und 3), da diese Bestimmungen des RPG selbständig, d.h. auch ohne spezielles ausführendes Recht der Kantone anzuwenden sind. Die Beurteilung all dieser Aspekte ist mitentscheidend, ob eine kommunale Planungsmassnahme vor den verfassungsmässigen Grundrechten standhält, bzw. nicht gegen die übergeordnete Gesetzgebung verstösst. II. Gestützt auf Artikel 13 ff. und Artikel 19 ff. des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG) vom 7. Oktober 1983 sowie auf die Artikel 43 und 44 der Lärmschutz-Verordnung (LSV) vom 15. Dezember 1986 sind die Gemeinden verpflichtet, den Nutzungszonen - nach Artikel 14 ff. des RPG - Lärm-Empfindlichkeitsstufen gemäss Artikel 43 LSV zuzuordnen. Dabei handelt es sich um eigentumsverbindliche Rechtserlasse im Rahmen der kommunalen Nutzungsplanung. Somit richtet sich das Verfahren zum Erlass der Lärm-Empfindlichkeitsstufen nach den Bestimmungen von § 31 RBG. III. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hat die Prüfung Folgendes ergeben: 1. Rechtmässigkeitskontrolle 1.1 Formell-rechtlich sind die Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt. 1.2 Materiell-rechtlich ist Folgendes zu bemerken:
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Die kantonalen Fachstellen hatten Gelegenheit, im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens zum Planungsvorhaben der Gemeinde Stellung zu nehmen. Es kann dazu insbesondere auf den Prüfungsbericht des Amtes für Raumplanung vom 26. September 2006 verwiesen werden. Die vom Kanton gewünschten Änderungen wurden bei der Überarbeitung weitgehend berücksichtigt. Es bleibt jedoch Folgendes anzuführen: a) Zonenreglement, § 3 Abs. 2, Wohnzone W2, Dachgestaltung An der Gemeindeversammlung vom 26. Juni 2006 wurde gemäss Planungsbericht (Stand November 2007) beim Absatz Dachgestaltung die Ergänzung "Bei guter Gestaltung können auch Flach- und Pultdächer bewilligt werden." beschlossen. Der Regierungsrat bedauert es, dass die Gemeinde die bestehenden Zonenvorschriften W2 in Bezug auf Dachform und Dachgestaltung als zu streng empfindet und eine wesentlich flexiblere Handhabung wünscht, indem in der Wohnzone W2 Flach- und Pultdächer bewilligt werden können. Es ist zu befürchten, dass die bis dato einheitliche Dachlandschaft durch diese Ergänzung durchbrochen und in Zukunft das Dorfbild gestört wird. Insbesondere die Formulierung "Bei guter Gestaltung" ist unglücklich gewählt, denn das Reglement legt nicht fest, wer Entscheidungsträger ist, ob ein Dach gut oder nicht gut gestaltet ist. Diese Ergänzung hat zudem direkten Einfluss auf § 16, Nutzungsvorschriften im Überblick, weil für die Zone W2 weder zulässige Dachformen noch zulässige Dachneigungen definiert werden. Der Passus in § 3 Abs. 2 "Die Dächer haben sich bezüglich Form und Gestaltung den örtlichen Verhältnissen anzupassen und müssen sich ins Ortsbild einfügen." wird durch die beschlossene Ergänzung unterhöhlt und quasi hinfällig, weil bei guter Gestaltung weitere, nicht den örtlichen Verhältnissen entsprechende Dachformen bewilligt werden können. b) Einzonung im Gebiet Neugarten Im Gebiet Neugarten wurden insgesamt 11'000 m2 Land eingezont. Das Gebiet ist durch den "Oberen Feldweg" und durch den "Unteren Feldweg" begrenzt und kann als weitgehend erschlossen betrachtet werden. Die Bauzonenerweiterung schliesst dabei die Siedlungslücke zwischen den bereits bestehenden Bauzonen und entspricht im Wesentlichen den Vorgaben des Regionalplans Siedlung. 1.3 Geringfügige Änderungen Der Gemeinderat beantragt gemäss § 31 Abs. 5 RBG eine geringfügige, nachträgliche Änderung des Zonenplanes, indem die archäologische Schutzzone auf den Parzellen Nrn. , und zurückgenommen wird. Dazu lässt sich Folgendes ausführen: Gemäss § 31 Abs. 5 RBG steht es dem Gemeinderat zu, geringfügige Änderungen gegenüber den an der Gemeindeversammlung gutgeheissenen Planungsgrundlagen zu beantragen. Im Bereich der Parzellen Nrn. , und wurde im Bereich des Schlossfelsens eine archäologische Schutzzone definiert. Dagegen haben , Einsprache erhoben. Anlässlich der Einspracheverhandlung am 29. Oktober 2007 wurde beschlossen, die archäologische Schutzzone im Bereich der Parzelle Nr. der Einsprecherin und des Einsprechers um 3 Meter gegen Süden, in Richtung Schlossfelsen, zurückzunehmen. Dies geschah mit Einverständnis des Amts für Kultur. Infolgedessen wurde die Einsprache zurückgezogen. Dieses Zurücknehmen der archäologischen Schutzzone um 3 Meter auf Parzelle Nr. bedingt eine Anpassung auch auf den Nachbarparzellen Nrn. und . Die Eigentümer haben dazu ihr Einverständnis gegeben, resp. der Gemeinderat Burg hat die Änderung auf dem gemeindeeigenen Grundstück bestätigt und stellt dem Regierungsrat den Antrag, diese nachträgliche geringfügige Änderung gutzuheissen.
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Der Regierungsrat kann diesem Begehren aufgrund der Aktenlage und des Verfahrensablaufes zustimmen. 1.4 Lärmschutz Die Ausscheidung der Lärmschutz-Empfindlichkeitsstufen gemäss LSV wurde vollzogen und im Zonenplan Teil Siedlung als verbindlicher Planinhalt festgehalten. 2. Zweckmässigkeitsprüfung gemäss § 31 Ziff. 5 RBG Keine Bemerkungen. Gestützt auf § 2 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998 beschliesst der Regierungsrat Folgendes: ://:
1.
Die von der Gemeindeversammlung Burg am 26. Juni 2007 beschlossene Ortsplanungsrevision wird mit nachfolgender Änderung genehmigt und damit allgemein verbindlich erklärt: Änderung Gestützt auf § 31 Abs. 5 RBG wird folgende, vom Gemeinderat beantragte, geringfügige Änderung genehmigt: Zurücksetzen der archäologischen Schutzzone um 3 Meter auf der Parzelle Nr. 20 mit verbundener Anpassung der Schutzzone auf den Nachbarparzellen Nrn. 15 und 22.
2.
Massgebend sind die mit den Inventarnummern 77/ZPS/2/0 (Zonenplan Teil Siedlung), 77/ZPL/1/0 (Zonenplan Teil Landschaft); 77/ZRSL1/0, (Zonenreglement Siedlung und Landschaft); 77/LES/1/0 (Lärm-Empfindlichkeitsstufen-Plan im Zonenplan integriert), 77/SP/1/0 (Strassennetzplan Siedlung und Landschaft), 77/SR/1/0 (Strassenreglement Siedlung und Landschaft), 77/TZPL/2/1 (Mutation zum Teilzonenplan Spezialzone für Reitsport) versehenen Exemplare der Pläne und der Reglemente.
3.
Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist gestützt auf § 9 der Geschäftsordnung des Regierungsrates vom 15. Dezember 1992 im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Verteiler: - Gemeinderat Burg, 4117 Burg - Schmidlin & Partner, Röschenzstrasse 42, 4242 Laufen - Ingenieur- und Vermessungsbüro Peter Jäckle, Hinterfeldstrasse 62, 4242 Laufen - Landeskanzlei (Publikation) - Amt für Kultur, Amtshausgasse 7, 4410 Liestal - Bauinspektorat, Bauabteilung Laufen - Vermessungs- und Meliorationsamt - Amt für Liegenschaftsverkehr - Tiefbauamt - Amt für Umweltschutz und Energie - Amt für Raumplanung (24) ARP (1) - Bau- und Umweltschutzdirektion (2)
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Der Landschreiber: W. Mundschin