04/ZPL/2/0_Zonenplan Landschaft
Plan d'utilisaziun · Arboldswil
Document
- Numer
- 1366
- Gener
- Plan d'utilisaziun
- Sutgener
- Plan da zonas
- Vischnanca
- Arboldswil
- Chantun
- Basel-Landschaft
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- RR
- Decidì
- 12-10-2010
- En vigur dapi
- 12-10-2010
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RRB1366_20101012_OPtw_Revision ZVL_KK34474.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft
Nr. 1366
vom 12. Oktober 2010
Gemeinde Arboldswil, Revision des Zonenplans Landschaft und des Zonenreglements Landschaft A. Die Einwohnergemeindeversammlung Arboldswil hat am 17. März 2010 den Zonenplan Landschaft und das Zonenreglement Landschaft beschlossen. Es handelt sich dabei um Gesamtrevision der Zonenvorschriften Landschaft. B. Die öffentliche Planauflage fand vom 1. April 2010 bis 30. April 2010 statt. Sie wurde durch Publikationen im Amtsblatt Nr. 12 vom 25. März 2010 und im Arboldswiler Dorfblatt vom März 2010 bekannt gegeben. Die auswärtigen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief (Postquittung vom 24. März 2010) benachrichtigt. Während der Auflagefrist sind keine Einsprachen eingereicht worden. C. Mit Schreiben vom 11. Mai 2010 unterbreitet der Gemeinderat Arboldswil die oben genannten Planungsbeschlüsse zur regierungsrätlichen Genehmigung. Mit Protokollauszug aus der Sitzung des Gemeinderates vom 24. August 2010 stellt der Gemeinderat Arboldswil im Sinne von § 31 Abs. 5 des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998 Antrag auf nachfolgende geringfügige Änderungen. In Artikel 7 Absatz 2 des Zonenreglements Landschaft (Spezialzone 'Ferienkolonie Schlief') wurde im Anschluss an die Vorprüfung der Ausdruck "sowie angemessene Erweiterungen" versehentlich gestrichen. Dadurch kann die im Reglement festgelegte, mögliche Vergrösserung der Gebäudefläche um 50 m2 nicht mehr realisiert werden, da Erweiterungen nicht mehr vorgesehen bzw. zulässig sind. In diesem Sinne soll der versehentlich gestrichene Ausdruck "sowie angemessene Erweiterungen" wieder eingesetzt werden. Das Zonenreglement Landschaft sieht zweimal den Artikel 17 vor. Die Nummerierung der Artikel soll entsprechend angepasst werden. Zudem hat der Gemeinderat im Reglement (zusammen mit den beantragten geringfügigen Änderungen) auch einzelne redaktionelle Korrekturen vorgenommen und erläuternde Ergänzungen angebracht. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Der Regierungsrat zieht in Erwägung: I. Gemäss § 2 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998 (RBG) sind die Gemeinden befugt, eigene Zonenvorschriften zu erlassen. Diese bedürfen jedoch der regierungsrätlichen Genehmigung. Dabei beschränkt sich die der Genehmigung vorausP:\ARP\14 Raumentw kommunal\Gemeinden A_D\Arboldswil\143 144 RRB_Einsprachen\RRB's\RRB1366_20101012_OPtw_Revision ZVL_KK34474.doc
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gehende Prüfung auf die Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Zweckmässigkeitsprüfung, sofern kantonale Anliegen betroffen sind. Das heisst, der Regierungsrat hat darüber zu wachen, dass das kommunale Recht nicht gegen die übergeordnete kantonale und eidgenössische Gesetzgebung verstösst. In diesem Zusammenhang speziell zu beachten ist, dass: a) die Verfahrensvorschriften beim Erlass, insbesondere im Hinblick auf die Betroffenen, eingehalten werden; b) die kantonalen und eidgenössischen materiell-rechtlichen Schranken berücksichtigt werden, wobei der Überwachung der verfassungsmässigen Grundrechte (Eigentumsgarantie, Rechtsgleichheit, Verhältnismässigkeit etc.) zentrale Bedeutung zukommt; c) die Zonenvorschriften der Gemeinden nicht im Widerspruch stehen zu den Zielen und Planungsgrundsätzen nach Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG Artikel 1 und 3), da diese Bestimmungen des RPG selbständig, d.h. auch ohne spezielles ausführendes Recht der Kantone anzuwenden sind. Die Beurteilung all dieser Aspekte ist mitentscheidend, ob eine kommunale Planungsmassnahme vor den verfassungsmässigen Grundrechten standhält, bzw. nicht gegen die übergeordnete Gesetzgebung verstösst. II. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hat die Prüfung Folgendes ergeben: 1. Rechtmässigkeitskontrolle 1.1 Formell-rechtlich sind die Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt. Materiellrechtlich ist Folgendes zu bemerken: 1.2 Die kantonalen Fachstellen hatten Gelegenheit, im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens zu den Plänen und zum Zonenreglement Stellung zu nehmen. Es kann dazu insbesondere auf den Prüfungsbericht des Amtes für Raumplanung vom 7. August 2008 verwiesen werden. Die vom Kanton gewünschten Änderungen wurden bei der Überarbeitung teilweise berücksichtigt. 1.3 Uferschutzzone, Art. 9 Abs. 7 des Zonenreglements Landschaft Nach Artikel 21 der Wasserbauverordnung (WBV) vom 2. November 1994 ist der Raumbedarf der Gewässer bei Richt- und Nutzungsplanungen sowie bei übrigen raumwirksamen Tätigkeiten zu berücksichtigen. Ausserdem sorgen nach Artikel 21 Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) vom 1. Juli 1966 die Kantone - soweit es die Verhältnisse erlauben - dafür, dass fehlende Ufervegetation angelegt wird oder zumindest die Voraussetzungen für deren Gedeihen geschaffen werden. Grundsätzlich zulässige Mähwiesen und Weiden stehen im Widerspruch zu diesen gesetzlichen Vorgaben und den Schutzzielen des Uferschutzes. Innerhalb der Uferschutzzonen kann extensiver Wiese- oder Weidebetrieb allenfalls abschnittsweise zugelassen werden. Das Reglement sieht vor, die Nutzung der Uferschutzzone als Wiese oder Weide lediglich bei 'beeinträchtigten Uferpartien' auszuschliessen. Dieser Umkehrschluss vermag den vorgenannten Ausführungen nicht vollständig zu genügen. Auch punktuelle Viehtränken beeinträchtigen das Gewässer. Einerseits wird der Uferbereich an diesen Stellen durch Viehtritt geschädigt und andererseits wird das Gewässer durch die Abgänge des Viehs verunreinigt. P:\ARP\14 Raumentw kommunal\Gemeinden A_D\Arboldswil\143 144 RRB_Einsprachen\RRB's\RRB1366_20101012_OPtw_Revision ZVL_KK34474.doc
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Im Rahmen des rechtlichen Gehörs präzisiert die Gemeinde Arboldswil die Bestimmung (mit Klammerbemerkungen) und führt aus, dass bei Wiesen eine Mahd erst ab dem 1. Juli zulässig sei und verdeutlicht den Begriff 'Ufervegetation'. Der Regierungsrat kann der Gemeinde Arboldswil in diesem, von ihr präzisierten Sinne entgegenkommen und anerkennt eine partielle und abschnittsweise Nutzung der Uferschutzzone als Mähwiese. Die Weidenutzung mitsamt der Nebenbestimmung zu den Tränkestellen kann aufgrund der obenstehenden Ausführungen nicht genehmigt werden und wird im Reglement entsprechend gestrichen. Wünscht die Gemeinde Arboldswil dennoch Festlegungen zum Weidebetrieb im Zonenreglement Landschaft, sind differenzierte Schutzbestimmungen zu erlassen und die für den Weidebetrieb zulässigen Abschnitte sind in den Zonenvorschriften zu bezeichnen. 1.4 Naturschutzzonen und Naturschutzeinzelobjekte, Art. 10 Abs. 7 des Zonenreglements Landschaft. Das Zonenreglement Landschaft sieht vor, dass noch nicht existierende Einzelbäume, die im Zonenplan bereits bezeichnet sind, neu anzupflanzen sind. Der Regierungsrat stellt klar, dass noch nicht existierende Objekte (in diesem Fall Einzelbäume) nicht unter Schutz gestellt werden können. Eine Verpflichtung zu einem positiven Tun oder Handeln kann nur mittels anfechtbarer Verfügung auf Grundlage einer genügend konkretisierten Gesetzesnorm erfolgen. Diese Bedingungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der dritte Satz in Artikel 10 Absatz 7 des Zonenreglements Landschaft wird nicht genehmigt. 1.5 Landschaftsschutzzone Mit der Genehmigung des Kantonalen Richtplans durch den Bundesrat am 8. September 2010 sind bei den zulässigen Bauten und Anlagen folgende Präzisierungen anzubringen: Das Zonenreglement Landschaft sieht in Artikel 11 Absatz 4 vor, dass die Landschaftsschutzzone von neuen Bauten und Anlagen weitgehend freigehalten werden soll. In Übereinstimmung mit Objektblatt L3.2 des kantonalen Richtplans (KRIP) ist der Begriff "weitgehend" so auszulegen, dass die Landschaftsschutzzone, gemäss Planungsgrundsatz a), im Grundsatz von neuen Bauten und Anlagen freizuhalten ist. Artikel 11 Absatz 4 des Zonenreglements Landschaft hält zudem fest, dass neue zonenkonforme Bauten und Anlagen im Nahbereich bestehender Bauten und Anlagen zu errichten sind. Die Auslegung dieser Bestimmung richtet sich nach Planungsgrundsatz b) des selben Objektblatts des KRIP. Der Nahbereich bestehender Bauten und Anlagen ist daher im Sinne einer unmittelbaren Hofnähe zu verstehen. 1.6 Kantonsstrassenareal Für das Kantonsstrassenareal ist das Strassengesetz vom 24. März 1986 massgebend. Dieses stellt die Kantonsstrassen unter die Hoheit des Kantons (§ 8 des Strassengesetzes). Der Regierungsrat weist darauf hin, dass kommunale Festlegungen auf Kantonsstrassenareal lediglich orientierenden Charakter zukommt. 1.7 Schützenswerte Feldscheunen Im Rahmen der Erarbeitung der Zonenvorschriften Landschaft wurde die Gemeinde Arboldswil aufgefordert, die vom Kanton als 'kommunal schützenswert' bezeichneten Feldscheunen in der weiteren Planung zu berücksichtigen. Gestützt auf die §§ 2 und 5 des Denkmal- und Heimatschutzgesetzes (DHG) vom 9. April 1992 sorgen Kanton und Einwohnergemeinden zusammen mit Eigentümerinnen und Eigentümern für Schutz, Erhaltung und Pflege der Kulturdenkmäler als Bestandteil des kulturellen Erbes. Der Schutz und Unterhalt von schützenswerten Kulturdenkmälern kann dabei mitunter durch Ausscheidung und Bezeichnung in Zonenplänen erreicht werden. Der Planungsbericht äussert sich zu den Feldscheunen und kommt zum Schluss, dass diese für die Gemeinde Arboldswil nicht schutzwürdig seien. Aufgrund der dargelegten SchlussfolP:\ARP\14 Raumentw kommunal\Gemeinden A_D\Arboldswil\143 144 RRB_Einsprachen\RRB's\RRB1366_20101012_OPtw_Revision ZVL_KK34474.doc
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gerungen schliesst der Regierungsrat, dass das Planungsermessen nicht vollumfänglich bzw. korrekt ausgeübt wurde. Die Gemeinde Arboldswil wird daher eingeladen, innerhalb eines halben Jahres eine Unterschutzstellung der Feldscheunen abermals zu prüfen oder ausführlich zu begründen, welche fachtechnischen Abwägungen zum Verzicht einer Unterschutzstellung in den Zonenvorschriften geführt haben. 1.8 Anhang Nach Artikel 10 Absatz 6 des Zonenreglements Landschaft werden die Schutzziele sowie die spezifischen Schutz- und Pflegevorschriften für die im Zonenplan eingezeichneten Naturschutzzonen im Anhang verbindlich festgelegt. Bei der Mehrheit der im Anhang enthaltenen Schutz- und Pflegemassnahmen wird jedoch darauf verwiesen, dass diese erst mit der vertraglichen Regelung der kantonalen Abgeltungsbeiträge festgelegt werden. Mit dieser Regelung entsteht ein Widerspruch zu Artikel 10 Absatz 6 des Zonenreglements Landschaft. Die im Anhang festzulegenden Schutz- und Pflegemassnahmen gelten unabhängig von vertraglichen Regelungen. Der Gemeinderat wird eingeladen, für die einzelnen Naturschutzzonen konkrete Schutz- und Pflegemassnahmen festzulegen und von der Gemeindeversammlung in den kommenden drei Jahren beschliessen zu lassen. 1.9 Redaktionelle Korrekturen Im Sinne einer redaktionellen Korrektur wird in Artikel 8 Absatz 4 des Zonenreglements Landschaft der Passus gestrichen, dass Waldareal als Naturschutzzone ausgeschieden sein kann. Waldareal kann allenfalls mit Schutzzonen überlagert werden, nicht jedoch als eigenständige Naturschutzzone ausgeschieden werden. Der Anhang zum Zonenreglement Landschaft behandelt ausschliesslich Naturschutzzonen. Deshalb wird im Untertitel "Naturschutzzonen und Naturschutzeinzelobjekte (zu Art. 10)" der Ausdruck "und Naturschutzeinzelobjekte" redaktionell gestrichen. 2. Zweckmässigkeitsprüfung gemäss § 31 Absatz 5 RBG Keine Bemerkungen.
Gestützt auf § 2 RBG vom 8. Januar 1998 beschliesst der Regierungsrat Folgendes: ://:
1. Die von der Einwohnergemeindeversammlung Arboldswil am 17. März 2010 beschlossene Revision des Zonenplans Landschaft und des Zonenreglements Landschaft werden im Sinne der Erwägungen mit nachstehenden Ausnahmen und mit nachstehenden Änderungen genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt. Ausnahmen Von der Genehmigung ausgenommen und zur Überarbeitung zurückgewiesen werden (im Reglement rot gestrichen): a) In Artikel 9 Absatz 7 des Zonenreglements Landschaft die Bestimmungen zum Weidebetrieb und zu den Viehtränken. b) In Artikel 10 Absatz 7 des Zonenreglements Landschaft der dritte Satz bezüglich der Unterschutzstellung nicht existierender Einzelbäume. Änderungen Gestützt auf § 31 Abs. 5 RBG wird folgende, vom Gemeinderat beantragte geringfügige Änderung genehmigt:
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a) Ergänzung von Artikel 7 Absatz 2 des Zonenreglements Landschaft (Spezialzone 'Ferienkolonie Schlief') mit dem Ausdruck "sowie angemessene Erweiterungen", der im Anschluss an die Vorprüfung versehentlich gestrichen wurde. b) Die Neu-Nummerierung der Artikel im Zonenreglement Landschaft, da Artikel 17 zweimal vorkam. 2. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 4/ZPL/2/0 (Zonenplan Landschaft) und 4/ZRL/2/0 (Zonenreglement Landschaft) versehenen Exemplare der Pläne und des Reglementes. 3. Mit dem vorliegenden Beschluss werden der Zonenplan Landschaft (Inv. Nr. 4/ZPL/1/0), inklusive aller Mutationen und das Zonenreglement Landschaft (Inv. Nr. 4/ZRL/1/0) aufgehoben. 4. Der Gemeinderat wird ersucht, die von den Ausnahmen in Ziffer 2 dieses Beschlusses betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer mit eingeschriebenem Brief über die Nichtgenehmigung zu benachrichtigen und ihnen die Rechtsmittelbelehrung zukommen zu lassen. Die Mitteilung hat innert 10 Tagen ab Erhalt der im Regierungsratsbeschluss in Ziffer 3 genannten Genehmigungsakten zu erfolgen. Eine Kopie des Schreibens ist zur Orientierung dem Amt für Raumplanung, Rheinstrasse 29, 4410 Liestal, zuzustellen. 5. Für einzelne oder zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehörende landwirtschaftliche Grundstücke, die ausserhalb einer Bauzone im Sinne des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) liegen und für welche die landwirtschaftliche Nutzung zulässig ist, gilt das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 (BGBB). Ferner gilt dieses Gesetz auch für Grundstücke, die teilweise innerhalb einer Bauzone liegen, solange sie nicht entsprechend den Nutzungszonen aufgeteilt sind (Art. 2 Abs. 2 lit. c BGBB). 6. Die Ziffer 2 dieses Beschlusses ist gestützt auf § 9 der Geschäftsordnung des Regierungsrates vom 15. Dezember 1992 im Amtsblatt zu veröffentlichen. 7. Die Gemeinde wird aufgefordert, bei der Veröffentlichung der Pläne und der Reglemente (im Internet und in Papierform) die regierungsrätlichen Eintragungen (Erwägungen und Nichtgenehmigungen) zu übernehmen.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausfertigung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren vor dem Kantonsgericht ist kostenpflichtig.
Verteiler: Gemeinderat Arboldswil, 4424 Arboldswil Ingenieur- und Planungsbüro Sutter AG, Hooland 10, 4424 Arboldswil P:\ARP\14 Raumentw kommunal\Gemeinden A_D\Arboldswil\143 144 RRB_Einsprachen\RRB's\RRB1366_20101012_OPtw_Revision ZVL_KK34474.doc
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Geocad+Partner AG, Gitterlistrasse 5, 4410 Liestal Landwirtschaftliches Zentrum Ebenrain, Postfach, 4450 Sissach Landeskanzlei (Publikation) Amt für Geoinformation Amt für Liegenschaftsverkehr Amt für Umweltschutz und Energie Bauinspektorat Tiefbauamt Amt für Wald Amt für Raumplanung (6) Bau- und Umweltschutzdirektion (2)
Der Landschreiber: W. Mundschin
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