30/ZPL/0/1_Zonenplan Landschaft, Mutation Kirchmatt
Plan d'utilisaziun · Hölstein · Abolì ils 09-04-2019
Document
- Numer
- 3835
- Gener
- Plan d'utilisaziun
- Sutgener
- Plan da zonas
- Vischnanca
- Hölstein
- Chantun
- Basel-Landschaft
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- RR
- Decidì
- 04-12-1990
- En vigur dapi
- 04-12-1990
- Abolì
- 09-04-2019
Karte
Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Hölstein mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen
Datotecas
RRB_3835_19901204.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
Per Texterkennung aus einer gescannten Datei gelesen: Fehler sind möglich.
18 9.77 100'000
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft
3835 4. Dezember 1990
Nr. vom
Gemeinde Hölstein, ?7Zonenplan Siedlun: Landschaft Mutation "Kirchmatt", Mutation zum Strassennetzplan
A.
Die Einwohnergemeindeversammlung Hölstein hat am 24. September 1990 die Mutation "Kirchmatt" beschlossen. Es handelt sich um eine Neufestlegung des Baugebietsperimeters, d.h. um eine Verlagerung der Zone für öffentliche Werke, die eine Verkleinerung des Baugebietes - zugunsten der Landschaftsschutzzone - bewirkt.
Die Öffentliche Planauflage wurde vom 4. Oktober 1990 bis 3. November 1990 durchgeführt und im kantonalen Amtsblatt Nr. 40 vom 4. Oktober 1990 sowie im Waldenburger Bezirksanzeiger Nr. 40 vom 3. Oktober 1990 publiziert. Die betroffenen auswärtigen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief vom 1. Oktober 1990 (Postquittung) benachrichtigt. Während der Auflage- £rist sind weder Einsprachen erfolgt, noch ist das Referendum ergriffen worden.
Ganzen Text zeigen
Mit Schreiben vom 16. November 1990 ersucht der Gemeinderat Hölstein um die regierungsrätliche Genehmigung der Beschlüsse der Einwohnergemeindeversammlung vom 24. September 1990. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfol-
genden Erwägungen verwiesen:
Der Regierungsrat zieht in Erwägung:
I.
Die Gemeinden sind gestützt auf S 4 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 u.a. ermächtigt, Zonenpläne sowie die dazugehörenden Reglementsbestimmungen aufzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes erwachsen solche Pläne nicht in materielle Rechtskraft, sondern sie können unter Beachtung gewisser Prinzipien auch wieder geändert werden (BGE 90 I 333). Besondere Verfahrensvorschriften, die bei den Aenderungen zu beachten wären, sind im Baugesetz nicht enthalten. Deshalb gelten hiefür nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen die gleichen Regeln wie bei der erstmaligen Aufstellung.
II.
Gemäss S 3 des Baugesetzes bedürfen die Bauvorschriften der Gemeinden - samt deren Aenderungen und Ergänzungen - der Genehmigung des Regierungsrates. Die dem Genehmigungsentscheid vorausgehende Prüfung ist dabei auf eine Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung beschränkt.
IIl.
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hat die Prüfung folgendes ergeben:
1. Rechtmässigkeitskontrolle
Sowohl formell-rechtlich als auch materiell-rechtlich sind die
Voraussetzungen für eine Genehmigung erfüllt.
Die kantonale Vorprüfung durch das Amt für Orts- und Regionalplanung erfolgte mit schriftlicher Stellungnahme am 28. August 1990. Den Empfehlungen des Kantons konnte die Gemeinde in der
Folge Rechnung tragen.
2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung Keine Bemerkungen
ı//: 1. Gestützt auf $ 3, Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 wird die von der Einwohnergemeindeversammlung Hölstein am 24. September 1990 beschlossene Mutation zum Zonenplan Siedlung/Landschaft und die Mutation zum Strassennetzplan genehmigt und damit allgemein verbindlich erklärt.
2. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 30/2P/1/16 (Mutation zum Zonenplan Siedlung), 30/2PL/0/1 (Mutation zum Zonenplan Landschaft), 30/SP/1/19 (Mutation zum Strassennetzplan) versehenen Planexemplare.
3. Die Ziffern 1 und 2 dieses Beschlusses sind gestützt auf $ 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Verteiler: - Gemeinderat Hölstein, 4434 Hölstein - Kreisgeometerbüro Liestal/Waldenburg Frenkendörferstr. 20, 4410 Liestal - Landeskanzlei (Publikation) - Bauinspektorat - Vermessungsamt - Amt für Liegenschaftsverkehr - Amt für Orts- und Regionalplanung (9) - Bau- und Umweltschutzdirektion (2)
Der Landschreiver:
a
«