Zonenreglement Landschaft
Itingen
Document
- Numer
- 31/ZRL/1/0
- Vischnanca
- Itingen
- Chantun
- Basel-Landschaft
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Decidì
- 06-07-1993
- En vigur dapi
- 06-07-1993
Karte
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Datotecas
31_ZRL_01_00_N_G_1993_1729.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
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rr NACHGEFlJHRTER PLAN J]
3J1 /ZRL/A 10
Gemeinde Itingen
Zonen reglement Landschaft Gemeindeversammlung vom 19. Juni 1992
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I N H ALT S VER Z E ICH N I S Seite I
Z 0 N E N VOR S C H R I F T E N
A.
EINLEITUNG
§ § §
1 2 3
Zweck Inhalt und rechtliche Wirkung Bezugsgebiet und Gliederung
1 1 1
B.
GRUNDZONEN
§ § § §
4 5 6 7
Begriff Landwirtschaftszone Waldareal Zonen für öffentliche Anlagen Werke
2 2 2
C.
D.
SCHUTZZONEN
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
§ §
8
§ § § §
10 11 12 13
9
Art. 14
Art. 15
Art. 16
Art. 17
Art. 18
Art. 19
Art. 20
Art. 21
Art. 22 ANHANG
L A NOS C H A F T
Begriff Naturschutzzonen / Naturschutzeinzelobjekte Landschaftsschutzzone I Landschaftsschutzzone 11 Landschaftsschonzone Aussichtspunkte Gestaltung von Bauten und Anlagen Besitzstandgarantie Ausnahmen für zonenfremde Bauten und Anlagen Ausnahmen von Schutzvorschriften Vollzug der Zonenvorschriften Förderung von Massnahmen ausserhalb Naturschutzzonen Beschwerderecht Aufhebung früherer Beschlüsse Inkrafttreten und Anpassung
3 4 4 6 7 7 8
9 9 9 9 10 10 10 11 11
allgemeine Bestimmungen und Massnahmen zu folgenden Schutz zonen und -objekten: zu zu zu zu zu zu , zu
§ § § § § § §
9 9 9 9 9 9 9
Magerwiesen, Magerweiden Hecken, Feld- und Ufergehölze Einzelbäume Waldbestand H1 Bäche H2 Waldweiher Geologische Objekte J A E F G
11
o R. I E N T I E REN 0 E R
111
B E S~C.H L ü S S E
I N H ALT
13 14 15 16 17 18 19
20
21
-
1 -
Z 0 N E N VOR S eHR I F T E N
I
L A NOS C H A F T
Gestützt auf das Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979, die dazugehörende Verordnung (RPV) vom 2. Oktober 1989, das kantonale Baugesetz (BauG) vom 15. Juni 1967 sowie die Verordnung über den Regionalplan Landschaft vom 23. Oktober 1980 erlässt die Einwohnergemeinde Itingen folgende Zonenvorschriften Landschaft:
A.
§
EIN LEI TUN G
1
ZWECK
Die Zonenvorschriften Landschaft bezwecken die Abstimmung zwischen Schutz und Nutzung im Gebiet ausserhalb der Bauzonen aufgrund klarer Ziele einer zweckmässigen Raumordnung. Als Ziele sind insbesondere zu nennen: - haushälterische Nutzung des Bodens - Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen bzw. des Landschaftshaushaltes - Erhaltung des typischen Landschaftsbildes - Erhaltung des geeigneten Kulturlandes für landwirtschaftliche Nutzung - Schutz der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt sowie ihrer Lebensräume - Schutz der kulturhistorischen Objekte
§
2
INHALT UND RECHTLICHE WIRKUNG
1 Die Zonenvorschriften Landschaft bestehen aus dem Zonenplan Landschaft Massstab 1:5000, dem Zonenreglement Landschaft sowie aus dem Anhang mit allgemeinen Bestimmungen und Massnahmen für Schutz zonen und Schutzobjekte. Die Zonenvorschriften Landschaft sind grundeigentumsverbindlich.
Nicht grundeigentumsverbindlicher Bestandteil der Zonenvorschriften Landschaft sind ergänzende Richtlinien, Naturschutzinventare, Pflege- und Gestaltungspläne für Naturschutzzonen und der Waldwirtschaftsplan. Diese Grundlagen haben wegleitenden Charakter und sind behördenverbindlich.
2
§
3
IE~UGSGEBIET
UND GLIEDERUNG
Die Zonenvorschriften Landschaft umfassen den ganzen Gemeindebann ausserhalb der Bauzonen. Das betreffende Gebiet ist in Grundzonen und überlagernde Schutz zonen gegliedert.
- 2 -
G RUN 0 Z 0 N E N
B.
4
§
BEGRIFF
Grundzonen ordnen die zulässige Nutzung des Bodens. Sie gliedern sich in: a)
Landwirtschaftszone (gernäss Art. 16 RPG und § 11 BauG)
b)
Waldareal (gernäss Art. 18 RPG und § 11 BauG)
c)
Zonen für öffentliche Anlagen und Werke (gernäss Art. 18 RPG und § 20 BauG)
§
5
LANDWIRTSCHAFTSZONE
Die Landwirtschaftszone umfasst Land, das landwirtschaftlich genutzt werden soll.
1
2 Bauten und Anlagen dürfen nur gestützt auf Artikel 22 RPG und
Art. 25
RPV errichtet oder geändert werden.
Im Zonenplan Landschaft sind die Fruchtfolgeflächen gemäss RPV speziell dargestellt. Fruchtfolgeflächen müssen in einem solchen Zustand bewahrt werden, dass sie bei Bedarf innert nützlicher Frist und ohne aufwendige Vorarbeit ackerbaulich genutzt werden können. Soweit baulich und betrieblich notwendig, dürfen landwirtschaftliche Bauten und Anlagen Fruchtfolgeflächen beanspruchen.
3
Angemessener Wohnraum ist in landwirtschaftlichen Heimwesen erlaubt für den Bewirtschafter und seine Familie sowie für Personen mit ihren Angehörigen, die hauptberuflich im Betrieb arbeiten. 4
Die Errichtung von angemessenem Wohnraum für die abtretende Generation ist zulässig.
5
8 In der Landwirtschaftszone sind Terrainveränderungen, Stützmauern, Einfriedigungen, Lager- und Abstellplätze etc. nur gestattet, wenn sie der landwirtschaftlichen Nutzung dienen. Eine landwirtschaftliche Nutzung ist dann gegeben, wenn sie durch einen Betrieb erfolgt, für den der Boden als erzeugender Produktionsfaktor unentbehrlich ist. Das ordentliche Bewilligungsverfahren bleibt vorbehalten.
§
6
WALDAREAL
1 Für das Waldareal und dessen Abgrenzung gegenüber der Landwirtschaftszone bzw. deP weiteren Grundzonen gelten die Vorschriften des BundesgesetzesV-betreffend die Eidgenössische Oberaufsicht Uber die ~orstpolizei vom 11. Oktober 1902, die dazuge~örende Vollzieflu"sverordnung '/OIft 1. Ol(tober 1966 sowie die kantonale Vollziehungsverordnung vom 3. Dezember 1903. fm.fll1)et.1 \.V~(\JAS)VOr} 4. O(,'ro~a2. \qc,1 uND V~0Q'\)}JUtJ(."\ ü'ß~ \)~ vJM-D('WAV)
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- 3 -
Die Bewirtschaftung erfolgt gemäss den Richtlinien des Waldwirtschaftsplanes und unter Berücksichtigung der natürlichen Standortgegebenheiten.
2
Die in diesem Reglement für die verschiedenen Schutzzonen festgelegten SChutzbestimmungen im Waldareal sind bei der nächsten Revision in den Waldwirtschaftsplan einzubeziehen.
3
§
7
ZONEN FüR öFFENTLICHE ANLAGEN UND WERKE
In diesen Zonen dürfen nur öffentliche Bauten, Anlagen und Werke erstellt werden, deren besondere Zweckbestimmungen einen Standort ausserhalb der Bauzonen rechtfertigen und welche die Voraussetzungen von § 20 Absatz 3 BauG erfüllen. 1
2 Die Zonen für öffentliche Anlagen und Werke (öA+W-Zonen) umfassen alle Flächen, die von bestehenden öffentlichen Bauten, Anlagen und Werken belegt sind oder für neue benötigt werden.
Die Nutzung dieser Zonen richtet sich nach der im Zonenplan vorgesehenen Zweckbestimmung. Es betrifft dies folgende öffentliche Anlagen und Werke:
3
1
SBB (Schweizerische Bundesbahnen)
2
Schiessstand SOm/300m
3
Scheibenstand
4
Rastplatz
Vom Regl8f'UtIf1SI'IIt nicht genehmigt
4 Bauten, Anlagen und Werke dürfen die Schutzziele der angrenzenden Zonen nicht beeinträchtigen. 5
Die Errichtung von Wohnraum ist nicht zulässig.
Die Gestaltung und Bepflanzung der öA+W-Zonen hat grundsätzlich als ökologische Ausgleichsflächen mit standortgerechten einheimischen Arten zu erfolgen.
8
- 4 -
c. §
S C HUT Z Z 0 N E N
8
BEGRIFF
Die nach § 4a und b der Zonenvorschriften Landschaft festgelegten Grundzonen sind mit Schutzzonen überlagert. Diese bezwecken Nutzungseinschränkungen im Sinne ihres Schutzzieles.
1
Die Schutz zonen gliedern sich in: a)
Naturschutzzonen / Naturschutzeinzelobjekte (gemäss Art. 17 RPG und § 21 BauG)
b)
Landschafts~chutzzone
c)
Landschaftsschutzzone II (gemäss Art. 17 RPG und § 21 BauG)
d)
Landschaftsschonzone (gemäss Art. 18 RPG und § 25 BauG)
e)
Aussichtspunkte (gemäss Art.17 und 18 RPG sowie § 21 BauG)
§
9
I (gemäss Art. 17 RPG und § 21 BauG)
NATURSCHUTZZONEN / NATURSCHUTZEINZELOBJEKTE
Naturschutzzonen/Naturschutzeinzelobjekte bezwecken die Bewahrung und Pflege naturkundlich interessanter, ästhetischer und ökologisch wertvoller Landschaftsteile, den Schutz bedrohter Pflanzen und Tiere sowie die Sicherung ihrer Lebensräume. 1
Der Zonenplan Landschaft enthält nachfolgende Naturschutzzonen und Naturschutzeinzelobjekte, unterteilt nach nationaler, 'kantonaler und lokaler Bedeutung:
2
Objekt Nr.
Objektt~Q mit T~Qenbezeichnung
Flurname
Bedeutung
N3 N4 N5 N6
Magerwiese (A) Flüelibächli/Hecke (H1/E) Magerwiese (A) Magerwiese/Geologisches Objekt (A/J) Magerwiese (A) Bach/Ufergehölz (H1/E) Waldweiher (H2) Hecken (E) Bach/Ufergehölze (H1/E) Magerwiese/Gehölz (A/E) Rebmauern mit Gehölzen (E) Hecke (E) (E) Hecke Einzelbaum (F)
Auf Zweien Auf Zweien Im Tal-Nord
lokal lokal lokal
Talgrube Im Tal-Ost Talbächli Wolfgraben Schützenhaus Ergolz Sunnenberg-West
kantonal lokal lokal lokal lokal kantonal lokal
Sunnenberg-West Uesseri Bärnholden Strossenacher Strossenacher/ Fluhbl;ck Atlistenbächli
lokal lokal lokal
Weid/Strossenacher Weiermatt-Süd Weiermatt-Ost Flüelihau
lokal lokal lokal lokal
N7 N9 N10 N12 N13 N14 N16 N17 N19 N20 N23 N24 N25 N26 N27
Bach/Ufergehölze (H1/E) We/i d,.., Lichsbächli/ Ufergehölz (H1/E) Magerwiese (A) Magerwiesen (A) Waldweiher (H2)
lokal lokal
- 5 -
N28 N29 N30 N31 N34 N35
Waldweiher (H2) Waldweiher (H2) Waldbestand (G) Geologisches Objekt Magerwiesen/ (A/E) Gehölze Waldweiher (H2)
(J)
Ebeni Schweini Ebeni Mühliprütschi
lokal lokal lokal kantona lalelte EfW.fqunf/Rn '.'
Autobahnböschungen Talhau
lokal lokal
3 Der Anhang enthält die allgemeinen Bestimmungen und Massnahmen für den Schutz folgender Objekttypen:
- (A)
Magerwiesen
- (E)
Hecken, Feld- und Ufergehölze
- (F)
Einzelbäume
- (G)
Waldbestand
- (H1)
Bäche
- (H2)
Waldweiher
- (J)
Geologische Objekte
Zu den allgemeinen Pflegebestimmungen im Anhang erlässt der Gemeinderat in Absprache mit den kantonalen Fachstellen (Amt für Orts- und Regionalplanung Abteilung Naturschutz, Kantonsforstamt) und nach Anhören der Betroffenen Pflegepläne für die einzelnen Schutzobjekte mit folgendem Inhalt: 4
- Objektdefinition (Parzellennummer, Eigentümer, Bewirtschafter, Fläche bzw. Ausdehnung in Metern unter Schutz, Lage/ Exposition, Objektnummer im Naturschutz-Inventar) - Objektbeschreibung und Bedeutung - Schutzziele - Bewirtschaftungs- und Pflegemassnahmen - Zuständigkeiten (Verantwortung für Pflege, Aufsicht) - Bewirtschaftungs- und Abgeltungsbeiträge Pflegepläne können von den im Anhang definierten allgemeinen Pflege- und Bewirtschaftungsmassnahmen abweichen, sofern die Schutzziele dabei nicht beeinträchtigt werden. Naturschutzzonen/Naturschutzei~elobjekte von nationaler oder kantonaler Bedeutung sind gemässVder Verordnung betreffe~d den Natur und Heimat:_;~m 30. April 1964 in das Inventar der geschützten Natur des Kantons Basel-Landschaft aufzunehmen. Mit der Aufnahme in dieses Inventar treten die kantonalen Schutzbestimmungen in Kraft. f 1)61 (;E$S7. ~t:52. ~ ~AlUf2-Ut-lb L.A.t-JD.$C.HA"fiSCHUi'2. Ucr1 ~o. DcU81~CQ Iqct I 5 Im übrigen erlässt der Gemeinderat, im Einvernehmen mit den kantonalen Fachstellen, die ergänzenden Richtlinien für Waldareal in der Naturschutzzone bzw. für Waldränder, Hecken, Feldund Ufergehölze des Kantonsforstamtes und des Amtes für Orts- und Regionalplanung als behördenanweisende Richtlinien. 5
-
§ 10
6 -
LANDSCHAFTSSCHUTZZONE I
1 Die Landschaftsschutzzone I umfasst regionaltypische Landschaften, die in ihrem Bestand aus ökologischen und ästhetischen und sozial-kulturellen Gründen im räumlichen Zusammenhang erhalten bleiben sollen.
2 Innerhalb dieser Zone dürfen nur Veränderungen vorgenommen werden, die den Zielsetzungen des Landschaftsschutzes nicht widersprechen. Insbesondere ist die kleinräumige Gliederung mit Bäumen, Hecken, Uferbestockungen oder anderer naturnaher und standortgemässer Vegetation zu bewahren bzw. zu fördern.
Ueberlagert die Landschaftsschutzzone die Landwirtschaftszone, so dürfen landwirtschaftliche Bauten und Anlagen nur für standortbedingte und von der ordentlichen Bodenbewirtschaftung abhängige Betriebe errichtet werden. Betriebe für gewerblich-industrielle Tierhaltung ohne eigene Futterbasis, Glashausgärtnereien, usw. sind nicht erlaubt. 3
Die Interessen der landwirtschaftlichen Nutzung sind angemessen zu berücksichtigen. Für die Weiterentwicklung von landwirtschaftlichen Familienbetrieben sind innere Aufstockungen, neue Bewirtschaftungsformen und Spezialkulturen zugelassen.
4
Im weiteren sind nachfolgende, dem Schutzziel zuwiderlaufende Massnahmen untersagt:
5
- Bauten und Einrichtungen von Glashausgärtnereien, mit Ausnahme von kurzzeitig aufgestellten, mobilen Einrichtungen wie Plastiktunnels und dergleichen - Nicht dem land- und forstwirtschaftlichen Eigenbedarf dienende Lagerplätze und Deponien mit Ausnahme von den bestehenden/möglichen Standorten Atlisten und Brunnenberg - Abstellen von Wohnwagen, Autowracks und Container - Einfriedungen, mit Ausnahme von Weid- und Wildschutzzäunen sowie EinZäunungen von Intensiv-Obsta~lagen - Abgrabungen, Aufschüttungen und Ausbeutungen mit Ausnahme von speziell bezeichneten Standorten sowie von Bodenverbesserungsmassnahmen, soweit diese das Landschaftsbild nicht dauernd stören - Grössere Hartbelagsflächen ausserhalb von Hofflächen sowie Hartbeläge für untergeordnete Feld- und Waldwege mit geringem Gefälle - Reklamen und dergleichen Ueberlagert die Landschaftsschutzzone I das Waldareal, so übernehmen die zuständigen Forstorgane die Aufgabe, bei der forstwirtschaftlichen Nutzung die Schutzziele zu berücksichtigen und diese in di~ Waldwirtschaftspläne zu integrieren.
S
7
Der Charakter des bestehenden Mischwaldes ist zu erhalten. - Bei der Bewirtschaftung ist auf eine standortgerechte Arten- und Altersvielfalt zu achten. Grundlage für die Auswahl standortgerechter Baumarten ist die pflanzensoziologische Waldkartierung des Kantonsforstamtes.
-
7 -
- Verjüngungsflächen sind räumlich und zeitlich so anzuordnen, dass sie möglichst wenig in Erscheinung treten. - Die reich gegliederten Waldränder, bestehend aus Krautsaum und Gebüschmantel , mit Nischen und Vorsprüngen, dürfen nicht verändert und insbesondere nicht begradigt werden. Wo solche Waldränder noch fehlen, sind sie nach Möglichkeit im Rahmen der Waldbewirtschaftung gemäss den ergänzenden Richtlinien für Waldränder anzulegen und zu unterhalten. - Beschränkung des Waldwegebaus auf das heute bestehende Waldwegnetz. Für die Bewirtschaftung notwendige unbefestigte MasChinenwege sind gestattet, sofern sie übergeordneten Schutzzielen nicht widersprechen. 8 Im übrigen erlässt der Gemeinderat, im Einvernehmen mit den kanto·nalen Fachstellen, die ergänzenden Richtlinien für Waldränder sowie für Waldareal in der Landschaftsschutzzone des Kantonsforstamtes und des Amtes für Orts- und Regionalplanung als behördenanweisende Richtlinien.
§
11
LANDSCHAFTSSCHUTZZONE II
Die Landschaftsschutzzone II bezweckt die Erhaltung und Förderung des ökologisch wie auch für das Landschaftsbild sehr wertvollen Streuobstbaues sowie die artenreichen Fettwiesen als traditionelle, regional typische Kulturlandschaft. 1
In diesen Zonen sind die Fettwiesen zu erhalten, indem die bisherige Bewirtschaftung beibehalten wird. Als Bewirtschaftungsrichtlinien gelten: jährliche leichte Düngung, 2- bis 3-maliger Schnitt, Schnittgut wegführen. Der Gemeinderat erstellt für allfällige Mindererträge eine entsprechende Bewirtschaftungsbeitrags-Regelung.
2
Die Gemeinde setzt sich für die Erhaltung und Förderung des traditionellen Hochstammstreuobstbaues, bzw. der Obstgärten ein. Der Gemeinderat erlässt dazu im Einvernehmen mit den kantonalen Fachstellen ergänzende Richtlinien für Obstgärten in der Landschaftsschutzzone und erstellt für allfällige Bewirtschaftungsbeiträge eine entsprechende Regelung.
3
Der Gemeinderat führt in diesen Zonen ein Verzeichnis über die traditionellen Obstsorten sowie einen Obstbaumkataster. Dieser ist periodisch nachzuführen. 4
§
12
LANDSCHAFTSSCHONZONE
Die Landschaftsschonzone bezweckt die Erhaltung zusammenhängender Landschaften für eine ökonomische land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie aus ökologischen und ästhetischen Gründen.
1
Ueberlagert die Landschaftsschonzone die Landwirtschaftszone, so sind landwi"rtschaftliche Bauten und Anlagen für nicht standortbedingte und von der ordentlichen Bodenbewirtschaftung unabhängige Betriebe sowie weitere Einrichtungen soweit zulässig, als sie nicht einer anderen Zone zugewiesen werden können. Voraussetzung dazu ist die Ausscheidung einer Spezial zone mit entspre~~ender Zweckbestimmung, sofern nicht eine Ausnahmebewil,igung erteilt werden kann. 2
- 8 -
AUSSICHTSPUNKTE
Art. 13 Di~ Aussichtspunkte bezwecken die Freihaltung und Wahrung von
landschaftlich besonders reizvollen Aussichtsmöglichkeiten von bestimmten im Zonenplan Landschaft bezeichneten Standorten und Lagen aus.
1
Innerhalb der Aussichtspunkte sind Bauten, Anlagen und Einrichtungen sowie Neupflanzungenhöhenmässig so zu begrenzen, dass die Aussicht auf die nachstehend bezeichneten Gebiete von den im Zonenplan Landschaft mit roter Pfeilsignatur bezeichneten Standorten und begrenzten Blickrichtungen aus nicht beeinträchtigt wird. Der traditionelle Hochstamm-Streuobstbau ist erlaubt, sofern die Durchsicht an einzelnen Stellen bewahrt bleibt. 2
Aussichtslagen und -richtungen: a) Feldweg Sunnenberg:
i
Einsicht auf das Dorf und insbesondere auf den Dorfkern sowie Panoramarundsicht Juralandschaft Ergolztal und weitere Umgebung
- 9 -
D.
ALL G E M EIN E
Art. 14 GESTALTUNG VON BAUTEN UND ANLAGEN
VOR S eHR I F T E N
Alle zulässigen Bauten und Anlagen müssen sich hinsichtlich Standort, kubischer Erscheinung, Stellung der Baukörper, baulicher Gestaltung, Material- und Farbwahl sowie der Umgebungsgestaltung harmonisch in das Landschaftsbild einfügen.
1
Für die Erteilung von Baubewilligungen müssen Baugesuche nebst den gemäss § 25, Absatz 1f-c:le, 'iollzielluligsvelordnung zum BauG erforderlichen Unterlagen elnen verbindlichen Plan über die Umge~ngs~staltung enthalten.
2
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Bewilligungen können mit allen, für eine wirksame Durchsetzung der Zonenvorschriften Landschaft erforderlichen Bedingungen und Auflagen verbunden werden. 3
4 Bauliche und betriebliche Auswirkungen dürfen die Wohnqualität des angrenzenden Baugebietes nicht wesentlich beeinträchtigen. 5 Bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben kann der Bauherr den Gemeinderat zum Zeitpunkt der Projektierung beiziehen.
§
15
BESITZSTANDGARANTIE FüR ZONENFREMDE BAUTEN UND ANLAGEN
Zonenfremde Bauten und Anlagen, die rechtmässig bewilligt wurden, können weiterbestehen.
§
16
AUSNAHMEN FüR DIE ERRICHTUNG ODER ÄNDERUNG VON ZONEN FR EMDEN BAUTEN UND ANLAGEN
Ausnahmen für die Errichtung oder Aenderung von zonenfremden Bauten und Anlagen regelt die Verordnung über das Bau~n ausserhalb der Bauzonen.
§
17
AUSNAHMEN VON SCHUTZVORSCHRIFTEN
Je nach Zuständigkeit kann die kantonale Behörde oder der Gemeinderat Ausnahmen von den im Reglement oder Anhang festgehaltenen Schutzvorschriften bewilligen.
1
2 Ausnahmen dürfen nur bewilligt werden, wenn sich daraus keine schwerwiegenden Konflikte mit den Zielsetzungen der Zonenvorschriften Landschaft ergeben, wenn wichtige Gründe geltend gemacht werden können und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen oder in ausgesprochenen Härtefällen.
-
4 weitere Artikel
Art. 18 10 -
VOLLZUG DER ZONENVORSCHRIFTEN
1 Der Gemeinderat ist für die Anwendung der Zonenvorschriften unter Berücksichtigung der dazugehörenden Beilagen verantwortlich. Er hat bei vorschriftswidrigen Vorhaben im Sinne von § 123, Absatz 2 BauG, fristgemäss Einsprache zu erheben.
2 Er sorgt zusätzlich über privatrechtliche Vereinbarungen dafür, dass ökologisch bedeutsame Objekte richtig unterhalten oder angepasst bewirtschaftet werden. 3 Für den Vollzug einzelner Vorschriften setzt der Gemeinderat eine beratende Aufsichts- und Pflegeinstanz oder eine Kommission ein. Diese hat dem Gemeinderat regelmässig Bericht zu erstatten.
In allen Fällen bleibt die Recht- und Zweckmässigkeitskontrolle durch die Bewilligungsbehörde vorbehalten.
4
Zuwiderhandlungen gegen die Zonenvorschriften Landschaft werden - soweit nicht andere kantonale Gesetze oder Bundesrecht Anwendung finden - wie solche gegen das Baugesetz bestraft. Der Gemeinderat ist dafür besorgt, dass die bei Uebertretung dieser Vorschriften erfolgten Schädigungen von Schutzobjekten durch geeignete Massnahmen zu Lasten des Verursachers behoben werden. 5
Die Gemeinde stellt durch das Budget einen jährlichen Kredit bereit, den der Gemeinderat für die Entschädigung von Pflegeaufgaben, gestützt auf die Zonenvorschriften Landschaft, verwendet.
8
Für die Schutzzonen und Schutzobjekte sind Abgrenzung, Schutzziele und Bestandesentwicklung periodisch zu überprüfen und sich aufdrängende Aenderungen der Schutzvorschriften vorzunehmen.
7
Für den Vollzug einzelner Vorschriften kann der Gemeinderat ergänzende Richtlinien erlassen. Diese sind mit den zuständigen kantonalen Amtsstellen zu koordinieren. Ergänzende Richtlinien haben wegleitenden Charakter und sind behördenverbindlich.
8
Art. 19 FÖRDERUNG VON MASSNAHMEN AUSSERHALB NATURSCHUTZZONEN
1 Der Gemeinderat fördert ökologische Ausgleichsflächen ausserhalb von Naturschutzzonen, die der Vernetzung naturnaher Landschaftselemente dienen.
Er kann auf Antrag der beratenden Kommission für solche Objekte und Massnahmen finanzielle Beiträge gewähren.
2
Die Aufnahme dieser Objekte in die entsprechenden Schutz zonen ist bei der nächsten überarbeitung der Zonenvorschriften Landschaft zu beantragen.
3
Art. 20 BESCHWERDERECHT
Gegen Verfügungen des Gemeinderates die sich aufgrund dieses Reglementes;ergeben, kann beim Regierungsrat Beschwerte erhoben werden.
- 11 -
Art. 21 AUFHEBUNG FRÜHERER BESCHLüSSE
Alle früheren, dem Erlass der Zonenvorschriften Landschaft widersprechenden Vorschriften, sind aufgehoben.
§
22
INKRAFTTRETEN UND ANPASSUNG
Die von der Gemeinde beschlossenen Zonenvorschriften Landschaft treten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.
1
Spätestens nach 15 Jahren sind die Zonenvorschriften Landschaft gesamthaft zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen.
2
i'
i
-
A N H A N G
12 -
Anhang
(Naturschutzzonen/Naturschutzeinzelobjekte)
Dieser Anhang ist gemäss § 2 des Zonenreglementes Landschaft Bestandteil der Zonenvorschriften Landschaft und somit grundeigentumsverbindlich. Er stützt sich ab auf § 9 Abs. 3 des Zonenreglementes Landschaft und bezieht sich auf die Naturschutzzonen und Naturschutzeinzelobjekte. Der Anhang enthält allgemeine Bestimmungen und Massnahmen für die einzelnen Schutzobjekttypen. Als SChutzobjekttypen werden unterschieden:
- (A) - (E)
Magerwiesen, Magerweiden
- (F) - (G)
Ei nzel bäume Waldbestand
- (H1)
Bäche
- (H2) - (J)
Waldweiher
Hecken, Feld- und Ufergehölze
Geologische Objekte
Die Numerierung der Naturschutzzonen/Naturschutzeinzelobjekte entspricht jener im Zonenplan Landschaft. Alle Obj~kte sind unter derselben Nummer im Naturschutz-Inventar der Gemeinde Itingen aufgeführt.
NATURSCHUTZZONEN
A
Anhang
- 13 -
MAGERWIESEN,
MAGERWEIDEN
Allgemeine Bestimmungen und Massnahmen fOr den Schutz folgender Objekte: Objekt Nr. Flurname
Objekt Nr. Flurname
N3 N5 N6 N7
N14 N25 N26 N34
Auf Zweien Im Tal-Nord Talgrube Im Tal-Ost
Sunnenberg-West Weiermatt-Süd Weiermatt-Ost Autobahnböschungen
Beschreibung:
Meist süd- bis ostexponierte, steile Wiesen und Böschungen mit wasserdurchlässigem Untergrund bilden den Standort der trockenen Magerwiesen und -weiden. Der Boden 1st eher nährstoffarm und die Vegetation bleibt oft lückig. Typisch ist die grosse Artenvielfalt und der hohe Anteil an trockenheitsliebenden Pflanzen und Tieren. Typische Arten sind Aufrechte Trespe, Kleiner Wiesenknopf, Zittergras, Hufeisenklee, Skabiose, Schachbrett-Falter usw.
schutzziele:
Erhalten der artenreichen Magerwiesen und Magerweiden und wenn nötig Förderung als Lebensraum für Insekten, Vögel, Reptilien und bemerkenswerte Pflanzen. Hauptaufgabe ist die Unterlassung/Abwehr der 1m Naturschutz-Inventar und insbesondere in den einzelnen Inventarblättern genannten Gefährdungsfaktoren.
Pflege/Bewirt- Magerwiesen sind in der Regel zwischen Juni und September nicht häufiger als ein- bis zweimal im Jahr zu mähen. Das Schnittgut ist wenn schaftung: möglich getrocknet abzuführen, damit die Pflanzen versamen können. Der erste Schnitt darf nicht vor dem 15. Juni erfolgen. Die Weiden sind in der Regel ab Juni bis Oktober bei trockenen Witterungsverhältnissen in kurzen Beweidungszeiten (nicht zu intensive Beweidung) zu bestossen. Die Anzahl Grossvieheinheiten und die Beweidungsdauer sind verbindlich festzulegen. ' Grundsätzlich ist eine Pestizid- und Düngeranwendung nicht zulässig. Einige Wiesen bzw. Weiden können jedoch im Sinne des NaturschutzInventares einmal jährlich mit einer leichten Mistgabe gedüngt werden.
""" EI'W6gu"ge" RR8
Bestimmungen zu Objekt Nr. N14:
In dieser Schutzzone ist ein beschränkter, kleinflächiger Rebbau mit einzelnen nicht zusammenhängenden Rebparze1len von max. 8 Aren pro Parzelle zulässig (max. zulässige Rebbauf1äche gesamthaft = 24 Aren). Auf Magerwiesen-Vertragsf1ächen ist kein Rebbau gestattet. Der Gemeinderat und die zuständigen k~ntona1en Fachstellen erteilen die nötigen Weisungen und BeWi11igUng~r Bei botanisch besonders wertvollen Flächen -k-afH:\. der Gemeinderat ~ie Bewi 11 igung verweigern. ~
Die bestehenäen alten Trockenstein-Rebmauern sind zu erhalten bzw. zerfallene sind wieder herzustellen. Aufsicht:
Gemetnde oder Kanton, je nach Zuständigkeit. I'
Pflege-/ 'Regelt der Gemeinderat bzw. der Kanton über privatrechtliche VereinBewirtschaf- barungen (Abgeltungsbeiträge zur Erhaltung blumenreicher Wiesen und tungsbeiträge: Weiden).
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NATURSCHUTZEINZELOBJEKTE
E
HECKEN,
-
Anhang
,4 -
FELD-
UND
UFERGEHÖLZE
Allgemeine Bestimmungen und Massnahmen für den Schutz folgender Objekte: Objekt Nr. Flurname N4 N9 N12 N13 N14
Flüe1ibächli Talbächli Schützenhaus Ergolz Sunnenberg-West
Beschreibung:
Objekt Nr. Flurname N16 N17 N19 N23 N24 N34
Sunnenberg-West Uesseri Bärnholden Strossenacher Atl istenbächl i Weid-, Lichsbächli Autobahnböschungen
Hecken und Feldgehölze erfüllen eine grosse Zahl von Funktionen in der Landschaft. Heute sind es vor allem ökologische Funktionen wie z.B. vielfältige Lebensräume für Insekten und Vögel, Wanderstrassen für zahlreiche Kleintiere u.a.m. Früher waren Gehölze, insbesondere Hecken, natürliche Zäune und Lieferanten von Brennholz und Wildfrüchten. In geeigneten Lagen bilden sie einen wirkungsvollen Schutz gegen Erosion und Wind. Sie vermindern die Wasserschwankungen der Kleingewässer und haben einen günstigen Einfluss auf das Kleinklima. Es werden folgende Hecken und Gehölzarten unterschieden: Niederhecke, Hochhecke, Baumhecke, Feldgehölz und Ufergehölz.
Schutzziele:
Erhaltung und Förderung der bezeichneten Schutzobjekte an ihrem Standort und in ihrem Bestand als: . - artenreiche Lebensräume für vielfältige Tier- und Pflanzenwelt - ökologisch bedeutsame Ausgleichselemente und Wanderstrassen für Kleintiere - das Landschaftsbild prägende Landschaftselemente - SChutzobjekte gegen Windeinfall und Bodenerosion - Kulturelemente (insbesondere die Niederhecken).
Pflege/Bewirt- Grundsätzlich hat die Pflege und Nutzung der Hecken schaftung: und Feldgehölze nach den vom Gemeinderat erlassenen Ergänzenden Richtlinien für Waldränder, Hecken, Feld- und Ufergehölze zu erfolgen. Aufsicht:
Gemeinderat.
Pf1ege-/ In der Regel werden keine Pflegebeiträge ausgerichBewirtschaftet. Bei unverhältnismässig grossem Pflegeaufwand tungsbeiträge: kann der Gemeinderat von Fall zu Fall Abgeltungsbeiträge gewähren, oder die Pflegearbeiten durch Ge'meindepersonal ausführen lassen.
NATURSCHUTZEINZELOBJEKTE
F
-
15 -
Anhang
EINZELBÄUME
Allgemeine Bestimmungen und Massnahmen für den Schutz folgender Objekte: Objekt Nr. Flurname N20
Strossenacher/Fluhblick
Beschreibung:
Die im Zonenplan als Schutzobjekte bezeichneten Einzelbäume prägen im besonderen Masse das Landschaftsbild. Sie bilden auch einen ökologisch wertvollen Lebensraum für viele bedrängte und seltene Tierarten wie Vögel, Fledermäuse, Insekten u.a.m.
Schutzziele:
Erhaltung der Einzelbäume an ihren Standorten und ihrem ökologischen Wert.
Pflege/Bewirt- Die Pflege ist auf eine möglichst grosse Lebenserschaftung: wartung der Bäume auszurichten. Bei drohendem Absterben oder Umfallen eines Baumes ist rechtzeitig in unmittelbarer Umgebung ein Ersatzbaum zu pflanzen. Aufsicht:
Gemeinderat.
Pflege-/ Pflegebeiträge werden keine gewährt. Die Gemeinde Bewirtschafkann bei Ersatzpflanzungen finanzielle Beiträge getungsbeiträge: währen.
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NATURSCHUTZEINZELOBJEKTE
G
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16 -
Anhang
WALDBESTAND
Allgemeine Bestimmungen und Massnahmen für den Schutz folgender Objekte: Objekt Nr. Flurname N30
Ebeni
Objektbezeichnung Waldmeister-Buchenwald mit vielen grossen Eichen (seltene Altholzbestände)
Beschreibung:
Je nach Untergrund, Exposition, Klima und Nutzung entwickeln sich in den Wäldern verschiedene Waldgesellschaften. Bei extensiver Waldnutzung entwickeln sich ökologisch wertvolle naturnahe Waldgesellschaften, welche ideal an die natürlichen Standortfaktoren angepasst sind.
Schutzziele:
Erhaltung der für die entsprechenden Standorte typischen Waldgesellschaften mit ihren charakteristischen Arten gemäss dem Naturschutz-Inventar und im Sinne der pflanzensoziologischen Waldkartierung.
Pflege/BeGrundsätzlich hat die Pflege und Nutzung nach den wirtschaftung: vom Gemeinderat erlassenen Ergänzenden Richtlinien für Waldareal in der Naturschutzzone und der vom Kanton erstellten pflanzensoziologischen Waldkartierung bzw. nach den Empfehlungen gemäss Naturschutz-Inventar zu erfolgen. Aufsicht:
Gemeinderat und Kantonsforstamt.
Die effektiven Mehraufwendungen können durch die Pflege-/ Einwohnergemeinde entschädigt werden. Bewirtschaftungsbeiträge:
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NATURSCHUTZEINZELOBJEKTE
H1
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Anhang
17 -
BÄCHE
Allgemeine Bestimmungen und Massnahmen für den Schutz folgender Objekte: Objekt Nr. Flurname N4 N9 N13
Flüelibächli Talbächli Ergolz
Objekt Nr. Flurname N23 N24
Atlistenbächli Weid-, Lichsbächli
Beschreibung:
Offene Bachläufe bilden zusammen mit den Uferpartien (Ufergehölzen, Uferstaudengesellschaften etc.) ästhetisch wertvolle Landschaftselemente und nehmen insbesondere im ökologischen Gefüge eine wichtige Rolle ein. Während verschiedene Arten wie Wasseramsel und Eisvogel ihnen entsprechende Gewässer als Nahrungsbereiche benötigen, sind vorallem viele Kleintiere vollständig an ein Leben im Wasser angewiesen. Amphibien und vielerlei Insekten dient das Element Wasser als Fortpflanzungsbiotop.
Schutzziele:
Erhalten und Pflegen der offenen Wasserflächen und Bachläufe mit ihrer vielfältigen Ufervegetation als Lebensraum für viele bedrängte und geschützte Tierund Pflanzenarten. Entlang aller geschützten Bachläufe sind möglichst beidseitig genügend breite Ufergehölze sowie Krautsäume bzw. Uferstaudenfluren zu fördern und dauernd zu erhalten.
Pflege/Bewirt- Grundsätzlich hat die Pflege der Uferbestockungen schaftung: nach den vom Gemeinderat erlassenen Ergänzenden Richtlinien für Waldränder, Hecken, Feld- und Ufergehölze zu erfolgen. Schäden der Uferböschungen sind wo möglich mit ingenieurbiologischen Massnahmen zu sanieren. Aufsicht:
Gemeinde oder Kanton, je nach Zuständigkeit.
Pflege-/ In der Regel werden keine Pflegebeiträge ausgerichBewirtschaftet. Bei unverhältnismässig grossem Pflegeaufwand tungsbeiträge: kann die Gemeinde bzw. der Kanton von Fall zu Fall Abgeltungsbeiträge gewähren, oder die Pflegearbeiten durch Gemeinde- bzw. Kantonspersonal (Ergolz) ausführen lassen.
NATURSCHUTZEINZELOBJEKTE
H2
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Anhang
18 -
WALDWEIHER
Allgemeine Bestimmungen und Massnahmen für den Schutz folgender Objekte: Objekt Nr. Flurname Wolfgraben Flüelihau Ebeni
N10
N27 N28
Objekt Nr. Flurname N29 N35
Schweini Talhau
Beschreibung:
Natürlich entstandene oder künstlich angelegte Waldweiher.
Schutzziele:
Erhalten der für den Jura naturbedingt eher selten vorkommenden Biotope als Lebensraum für viele bedrängte und geschützte Tier- und Pflanzenarten.
Pflege:
Grundsätzlich hat die Pflege und Gestaltung gemäss Empfeh 1ungen des Naturschutz-Inventares zu erfolgen. Laub und eingeschwemmtes Material alle paar Jahre im Winter ausräumen.
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Aufsicht:
Gemeinderat, Forstorgane.
Pflegebeiträge:
Es werden keine Pflegebeiträge gewährt. Der Gemeinderat kann die Pflegearbeiten durch Gemeindepersonal ausführen lassen.
NATURSCHUTZEINZELOBJEKTE
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GEOLOGISCHE
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19 -
Anhang
OB~EKTE
Allgemeine Bestimmungen und Massnahmen für den Schutz folgender Objekte: Objekt Nr.
Flurname
N6 N31
Talgrube Geologischer Aufschluss, Effingermergel Mühliprütschi Geologischer Aufschluss, Unterdogger
Schutzziele:
Erhaltung der geologischen Objekte in ihrem jetzigen Zustand.
Pflege:
Grundsätzlich hat die Pflege nach den Vorschlägen des N~ tu rschutz- I nventares zu e rf 01 gen. Im welteren: - keine Terrainveränderungen (Abgrabungen, Auffüllungen) mit Ausnahme von notwendig werdenden Abgrabungen zur Freihaltung der geologischen Aufschlüsse - gelegentliches Ausholzen und Zurückschneiden aufkommender Bäume und Sträucher in der Talgrube.
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Beschreibung
Aufsicht:
Gemeinderat oder Kanton, je nach Zuständigkeiten.
Pflegebeiträge:
Es werden keine Pflegebeiträge gewährt. Je nach Zuständigkeit übernimmt die Gemeinde bzw. der Kanton die Pflegearbeiten.
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11
20 -
o R I E N T I E REN DER
I N H ALT
Neben dem verbindlichen Inhalt gemäss § 2 des Zonenreglementes Landschaft haben die Zonenvorschriften Landschaft einen orientierenden Inhalt. Dieser gliedert sich wie folgt: ORIENTIERENDE
DARSTELLUNGEN
IM
ZONENPLAN
LANDSCHAFT
a)
Gemeindegrenze
b)
Begrenzung der Bauzonen gemäss Zonenplan Siedlung (Baugebietsperimeter)
c)
Baugebiet gemäss Zonenplan Siedlung
d)
bestehender/möglicher Bereich für Materialabbau bzw. Wiederauffüllung
e)
Gewässer offen // eingedolt
f)
Perimeter Wasserschutzzonen Gstadmatt, RRB Nr. 2574 vom 25.9.1984
g)
Perimeter geplantes Grundwasserschutzareal Netzen
h)
Quellenfassungen ohne Wasserschutzzonen
i)
Gefahrenzonen Schiessanlage (gernäss eidg. Schiessplatzverfügung vom 6.5.1969)
ORIENTIERENDE
BEILAGEN
ZU
DEN
ZONENVORSCHRIFTEN
LANDSCHAFT
a)
Naturschutz-Inventar vom Herbst 1984, Vogelschutzverein Itingen und Ergänzungen zum Naturschutz-Inventar vom Juni 1986, ANL Gelterkinden
b)
Inventarkarte 1 vom Januar 1986 (vorhandene Planung/Schutz/ Freizeit und Erholung)
c)
Inventarkarte 2 vom Januar 1986 (bestehende Nutzung/ Nutzungseignung)
d)
Betriebsinventar Landwirtschaft vom April 1986
e)
Wasserschutzzonen Pumpwerk Gstadmatt gemäss Wasserschutzzonenplan und Reglement, RRB Nr. 2574 vom 25.9.1984
f)
Ablagerungs-Bewilligung für Aushubmaterial "Attlisten", Baudirektions-Entscheid Nr. 68 vom 28. April 1983
g)
Ergänzende Richtlinien für~ -'Waldareal in der Landschaftsschutzzone - Waldareal in der Naturschutzzone - Waldränaer, Hecken, Feld- und Ufergehölze - Obstgärten in der Landschaftsschutzzone
i)
Pflegepläne für Naturschutzzonen/Naturschutzeinzelobjekte
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B
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C
H
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S
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GEMEINDE
Beschluss des Gemeinderates: 26.05.1992 Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung: 19.06.1992 Referendumsfrist: 25.06.1992 bis 24.07.1992 Urnenabstimmung: --Publikation der Planauflage im Amtsblatt Nr. 26 vom 25.06.1992 Planauflage vom 29.06.1992 bis 29.07.1992
Namens des Gemeinderates Der
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Die G~eVerwalter:
W. ckitfP kcn /'-
KANTON
Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft genehmigt mit Beschluss Nr. )12q
vom
- 6. JUli 1993
Publikation des Regierungsratsbeschlusses im Amtsblatt Nr. 2i-
Der Landschreiber:
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