Zonenreglement Landschaft

Lausen

Document

Numer
37/ZRL/2/0
Vischnanca
Lausen
Chantun
Basel-Landschaft
Nivel
Vischnanca
Decidì
24-09-2013
En vigur dapi
24-09-2013

Karte

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Datotecas

37_ZRL_02_00_N_G_2013_1520.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

G EMEINDE L AUSEN

EXEMPLAR AMT FÜR RAUMPLANUNG

NACHGEFÜHRTES REGLEMENT

37 / ZRL / 2 / 0 Stand der Nachführung: RRBG Nr. 1570 vom 24.09.2013

Zonenvorschriften Landschaft

Zonenreglement Landschaft

K ANTON B ASEL -L ANDSCHAFT

EINWOHNERGEMEINDEVERSAMMLUNG VOM 13. MÄRZ 2013

Amt für Raumplanung 16.10.2013/ruck

Information zum Reglementsinhalt Linke Spalte

Rechte Spalte

Reglementsbestimmungen: grundeigentumsverbindlich

Kommentar

Diese unterstehen dem Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung, sind auflagepflichtig und einspracheberechtigt. Kursiv und unterstrichen hervorgehobene Passagen sind im Sinne des besseren Verständnisses aus der kantonalen oder eidgenössischen Gesetzgebung übernommen worden und unterliegen nicht der Beschlussfassung (ER) und der Genehmigung (RRB).

nicht grundeigentumsverbindlich Dieser untersteht nicht der Beschlussfassung (EGV) und Genehmigung (RRB).

Beispiel

Beispiel

Art. 3 Geltungsbereich

1

Die Zonenvorschriften Landschaft finden für das gesamte Gemeindegebiet ausserhalb des im Zonenplan Siedlung festgelegten Perimeters Zonenplan Siedlung Anwendung. 2

Die Zonenvorschriften Landschaft sind für jedermann verbindlich.

Rechtsgrundlage: § 18 RBG

S+R/EB L:\Gemeinde\LAUSEN\37-370\5_Reglement\37370_ZR_Landschaft_EGV_13_03_2013_RR_Eingabe.doc

Bearbeitung:

Auftragsnummer: Status: Verfasser: Datum: Kontrolle / Freigabe:

In Zusammenarbeit mit der Bauplanungskommission Lausen

37.370 RR-Genehmigung EB 18.06.2013

Abkürzungsverzeichnis / Gesetzliche Grundlagen

Abkürzungsverzeichnis / Gesetzliche Grundlagen

ArchVo

Verordnung zum Archäologiegesetz vom 22. November 2005

BGBB

Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991

BW

Bundesgesetz über den Wasserbau vom 21. Juni 1991

ChemRRV Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 2005 DHG

Kantonales Gesetz über den Denkmal- und Heimatschutz vom 09. April 1992

DZV

Eidg. Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom 7. Dez. 1998

EG ZGB

Kantonales Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuchs vom 16. November 2006

RIPLA

kantonaler Richtplan vom 8. September 2011

FWG

Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege vom 04. Oktober 1985

GSchG

Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz) vom 24. Januar 1991

GschV

Eidgenössische Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998

GG

Kantonales Gemeindegesetz vom 16. März 1998

KV

Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984

LRB

Landratsbeschluss

LRV

Luftreinhalte-Verordnung zum USG vom 16. Dezember 1985 (Bund)

LSV

Lärmschutz-Verordnung zum USG vom 15. Dezember 1986

NHG

Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 01. Juli 1966

NLG

Kantonales Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. November 1991

RBG

Kantonales Raumplanungs- und Baugesetz vom 08. Januar 1998

RBV

Verordnung zum kantonalen Raumplanungs- und Baugesetz vom 27. Oktober 1998

RRB

Regierungsratsbeschluss

RPG

Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979

RPV

Verordnung über die Raumplanung vom 28. Juni 2000

TWW

Bundesinventar der Trockenwiesen und –weiden von nationaler Bedeutung

USG (K)

Kantonales Umweltschutzgesetz vom 27. Februar 1991

USG

Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Oktober 2007

WaG

Bundesgesetz über den Wald vom 04. Oktober 1991

WaV

Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (Bund)

kWaG

Kantonales Waldgesetz vom 11. Juni 1998

ZGB

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

ZRL

Zonenreglement Landschaft Lausen

Zonenreglement Landschaft Lausen

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis Seite

A.

Erlass ....................................................................................................................... 1

B.

Einleitung ................................................................................................................. 1 §1

Art. 2

Art. 3

C.

Landwirtschaftszone Waldareal Zone für öffentliche Werke und Anlagen Spezialzone für Reitsport

2 3 3 4

Grundsatz / Vereinbarungen Landschaftsschutzzone Naturschutzzonen Uferschutzzonen / Freihaltezone Archäologische Schutzzonen Aussichtsschutzzone Einzelobjekte (Natur)

4 5 6 6 7 7 8

Schlussbestimmungen ........................................................................................... 8

Art. 16

Art. 17

Art. 18

Art. 19

Art. 20

Art. 21

Art. 22

Art. 23

G.

2

Schutzzonen / Schutzobjekte ................................................................................. 4

Art. 9

67 weitere Artikel

Art. 10

Art. 11

Art. 12

Art. 13

Art. 14

Art. 15

F.

Gliederung

Nutzungszonen........................................................................................................ 2

Art. 5

Art. 6

Art. 7

Art. 8

E.

1 1 2

Gebiets- und Zoneneinteilung ................................................................................ 2

Art. 4

D.

Zweck und Ziele Bestandteile und rechtliche Wirkung Geltungsbereich

Bewilligungswesen allgemein Bauten, Anlagen und Nutzungen Ausnahmen / Besitzstandsgarantie Vollzug Beiträge, Abgeltungen Strafen Aufhebung früherer Beschlüsse Inkrafttreten

8 8 9 9 10 10 10 10

Beschlüsse ............................................................................................................ 11

Anhang 1:

Schutzziele, Schutz- und Pflegemassnahmen für Schutzzonen / Schutzobjekte (grundeigentumsverbindlich)

Anhang 2:

Orientierende Inhalte

Zonenreglement Landschaft Lausen

A. ERLASS Die Einwohnergemeinde beschliesst, gestützt auf die §§ 2,5, und 18 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes, die folgenden Zonenvorschriften Landschaft:

Der Erlass definiert die massgebenden gesetzlichen Grundlagen der Zonenvorschriften. Die Aufzählung ist nicht abschliessend. Weitere gesetzliche Grundlagen sind im "Abkürzungsverzeichnis / Gesetzliche Grundlagen", auf der vordersten Seite des Reglementes aufgeführt.

B. EINLEITUNG

Art. 1 Zweck und Ziele

1

Zweck Die Zonenvorschriften Landschaft ordnen die zulässige Nutzung des Bodens und bezwecken die Abstimmung der Nutzungsbedürfnisse und Schutzbestrebungen aufgrund klarer Ziele einer zweckmässigen Raumordnung. 2

Ziele Die Ziele der Zonenvorschriften Landschaft sind insbesondere: -

Erhaltung der offenen Landschaft als Grundlage einer nachhaltigen Landwirtschaft; Sicherung von geeignetem Kulturland für die Landwirtschaft; Schutz und Erhaltung des Waldes in allen seinen Funktionen; Schutz und Erhaltung der heimischen Tier- und Pflanzenwelt, ihrer Lebensräume und ihrer Lebensbeziehungen;

-

Erhaltung und Förderung eines abwechslungsreichen und vielfältigen Landschaftsbildes als Grundlage für sanfte Naherholung und Freizeit;

-

Erhaltung der kulturhistorischen Objekte.

Art. 2 1

-

Zonenplan Landschaft, Massstab 1:5'000 (grundeigentumsverbindlich)

-

Zonenreglement Landschaft (grundeigentumsverbindlich)

-

Anhänge zum Zonenreglement

▪

Rechtliche Voraussetzungen für ökologische Verbesserungen. Rechtsgrundlage:

Art. 1 RPG, § 3 RBG

Die Gemeinde konkretisiert die in § 3 RBG aufgeführten Ziele und Grundsätze der Raumplanung.

Bestandteile und rechtliche Wirkung

Die Zonenvorschriften Landschaft bestehen aus

▪

Rechtsgrundlage: §§ 3 RBG, § 9 NLG

Anhang 1: Schutzziele, Schutz- und Pflegemassnahmen Schutzzonen / Schutzobjekte (grundeigentumsverbindlich) Anhang 2: Orientierende Inhalte

2

Nicht Bestandteil der Zonenvorschriften sind Ergänzende Richtlinien, Naturschutzinventare, Pflege- und Gestaltungspläne für Naturschutzobjekte, der Waldentwicklungsplan und das Waldrandkonzept. Ergänzende Richtlinien, Inventare und dergleichen haben wegleitenden Charakter.

Zonenreglement Landschaft Lausen

Rechtsgrundlage:

Art. 18 RBG

Orientierende Inhalte verweisen unter anderem auf übergeordnete Grundlagen. Anhang 2 untersteht nicht der Beschlussfassung durch die Einwohnergemeindeversammlung und der Genehmigung durch den Regierungsrat.

Seite 1

Art. 3 Geltungsbereich

1

Die Zonenvorschriften Landschaft finden für das gesamte Gemeindegebiet ausserhalb des im Zonenplan Siedlung festgelegten Perimeters Zonenplan Siedlung Anwendung. 2

Die Zonenvorschriften Landschaft sind für jedermann verbindlich.

Rechtsgrundlage: § 18 RBG

C. GEBIETS- UND ZONENEINTEILUNG

Art. 4 Gliederung

Der Gemeindebann ist ausserhalb des Perimeters Zonenplan Siedlung in Nutzungszonen und überlagernde Zonen und Schutzobjekte gegliedert. 1

Nutzungszonen mit entsprechenden Nutzungsmöglichkeiten - Landwirtschaftszone (§ 5 ZRL) - Waldareal (§ 6 ZRL) - Zonen für öffentliche Werke und Anlagen (§ 7 ZRL) - Spezialzone für Reitsport (§ 8 ZRL)

Rechtsgrundlagen: - Landwirtschaftszone > Art. 16 RPG - Waldareal: Forstgesetzgebung (Bund und Kanton) - öW+A-Zonen: § 24 RBG - Spezialzone: § 28 RBG

2

Schutzzonen und Schutzobjekte erfüllen im öffentlichen Interesse liegende Schutzfunktionen (§§ 9 – 15 ZRL). Die Nutzung muss auf das Schutzziel ausgerichtet sein und darf dieses nicht beeinträchtigen.

Rechtsgrundlage: § 29 RBG

D. NUTZUNGSZONEN

Art. 5 1

Landwirtschaftszone

Die Landwirtschaftszone dient: ₋ der langfristigen Sicherung der Ernährungsbasis; ₋ der Erhaltung der offenen Landschaft und des Erholungsraums; ₋ dem ökologischen Ausgleich.

Rechtsgrundlage: Art. 16 RPG Landwirtschaftliche Nutzung, ein intaktes Landschaftsbild sowie die Erhaltung der heimischen Tier- und Pflanzenwelt sollen gleichwertig nebeneinander stehen.

Für Produktionsformen, Bauten und Anlagen, Nebenbetriebe sowie für Wohnraum und Zweckänderungen gelten die Bestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Raumplanungs- und Baurechtes.

Der Gemeinderat setzt sich dafür ein, dass Hochspannungsfreileitungen grundsätzlich auf der südlichen Talseite der Ergolz geführt werden.

3

Rechtsgrundlage: § 19 RBG

2

Die Landwirtschaftszone kann durch Schutzzonen überlagert werden.

4

Im Weiteren sind folgende Bestimmungen zu beachten: Der bestehende traditionelle Hochstamm-Obstbaumbestand sollte möglichst erhalten und gefördert werden. Als Ersatz für alte und kranke Bäume sollten nach Möglichkeit an geeigneten Orten regelmässig junge Hochstamm-Obstbäume nachgepflanzt werden.

5

Die Zuordnung der Lärm-Empfindlichkeitsstufe (ES) hat nur Gültigkeit für Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen im Sinne von Art. 2 Abs. 6 der Lärmschutzverordnung. Es gilt die Lärm-Empfindlichkeitsstufe III.

Zonenreglement Landschaft Lausen

Seite 2

Art. 6

Rechtsgrundlage:

Art. 18 RPG, WaG, kWaG

Waldareal

1

Der Wald und seine Abgrenzung sind durch die Waldgesetzgebung umschrieben und geschützt. 2

Die forstwirtschaftliche Nutzung und Bewirtschaftung des Waldes bzw. der Waldränder hat nach den Vorgaben der forstlichen Planung (Waldentwicklungsplan WEP und dem Betriebsplan der Bürgergemeinde) sowie den übergeordneten gesetzlichen Bestimmungen zu erfolgen. Die Einhaltung der Schutzziele ist durch die zuständigen Forstorgane zu gewährleisten. 3

Die Waldränder sind im Zusammenhang mit der forstlichen Nutzung in die Pflege miteinzubeziehen. Es ist ein stufiger Aufbau und buchtiger Verlauf mit dornenreichen, einheimischen Arten anzustreben. Für den Unterhalt und die Pflege der im Zonenplan Landschaft mit entsprechender Signatur bezeichneten Waldränder von lokaler Bedeutung ist die Einwohnergemeinde zuständig. Das Waldrandpflegekonzept bildet die Grundlage für Schutz- und Pflegemassnahmen und regelt die Finanzierungsmodalitäten. 4

Ist Waldareal mit Naturschutz überlagert oder im kantonalen Inventar der geschützten Naturobjekte enthalten, so ist die Umsetzung der Schutzziele in enger Koordination mit den zuständigen Fachstellen und den Forstorganen sicher zu stellen. Diese integrieren die Schutzziele in die forstliche Planung.

Art. 7

Das Waldareal ist im Zonenplan Landschaft als orientierender Inhalt dargestellt. Forstliche Planung: Waldentwicklungsplan - Betriebsplan - Nutzungs- und Schutzkonzepte, Waldrandpflegekonzept Insbesondere gelten Waldränder mit vorgelagertem Saum als potenzielle Bereiche für Aufwertungsmassnahmen. Die Finanzierung der Pflegemassnahmen für 'Waldränder von lokaler Bedeutung mit geringem ökologischen Wert' (ohne Signatur im Zonenplan Landschaft) obliegt den Grundeigentümern. Aufbau eines stufigen Waldrandes sowie Grundsätze für Schutz- und Pflegemassnahmen siehe Anhang 1, Kapitel B2.

Zone für öffentliche Werke und Anlagen

1

Zonen für öffentliche Werke und Anlagen umfassen Gebiete, die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben benötigt werden.

Rechtsgrundlage:

Art. 24 RBG

2

Aus dem Zonenplan Landschaft ergibt sich, für welche öffentlichen Aufgaben eine bestimmte Zone für öffentliche Werke und Anlagen vorgesehen ist. 3

Die Bauten und Anlagen dürfen das Landschafts- und Dorfbild sowie die Ziele der angrenzenden Schutzzonen nicht beeinträchtigen. 4

Die Umgebungsgestaltung und Bepflanzung hat grundsätzlich mit einheimischen standortgerechten Arten zu erfolgen. Für Bodenbefestigungen sind möglichst wasserdurchlässige und bewuchsfähige Materialien bzw. Beläge zu verwenden. 6

Die Zuordnung der Lärm-Empfindlichkeitsstufe (ES) hat nur Gültigkeit für Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen im Sinne von Art. 2 Abs. 6 der Lärmschutzverordnung. öW+A-Zone: Nr.1 Schiessanlagen (300m, 50m, 25m, Jagdschiessstand): Nr.2 Grundwasserpumpwerk "Häspach": Nr.3 Versorgung (Elektrizität, Wasser):

Zonenreglement Landschaft Lausen

keine ES keine ES keine ES

In den ausgeschiedenen öW+A-Zonen sind gemäss Zweckbestimmungen keine lärmempfindlichen Räume im Sinne von Art. 2 Abs. 6 der LSV zugelassen.

Seite 3

Art. 8 Spezialzone für Reitsport

siehe Erwägungen RRB

1

In dieser Zone sind Bauten, Anlagen und Einrichtungen für den Reitsport erlaubt. Wohnungen sind nur für standortgebundenes Personal zugelassen. 2

-

Für die Reitsportanlage gelten nachfolgend definierten Maximalwerte: eine Reithalle mit den bestehenden Ausmassen: Fassadenhöhe: 9.75m Gebäudehöhe: 12.50m Gebäudelänge: 70.30m Dachform: Satteldach

3

Anzahl Pferdeeinstellplätze: max. 60

4

Die vorgeschriebene Anzahl Parkplätze ist innerhalb des Areals zu erstellen.

5

Bei zusätzlichen betriebsnotwendigen Bauten und Anlagen wird dem Grundeigentümer und Bewirtschafter empfohlen, Absichten über bewilligungspflichtige Bauten und Anlagen in einem frühen Planungs- oder Projektierungsstadium (Vorstellungen, Skizzen, Entwürfe) mit der Bauverwaltung bzw. den kantonalen Fachstellen vorabzuklären. Ein Ausbau der Anlage ist nur gestützt auf einen Bedarfsnachweis möglich. Zur Beurteilung von Projekten können im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens weitere Planunterlagen (z. B. Detailpläne, Umgebungspläne etc.) verlangt werden. 6

In der Spezialzone gilt die Lärm-Empfindlichkeitsstufe III. Die Zuordnung der Lärm-Empfindlichkeitsstufe hat nur Gültigkeit für Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen im Sinne von Art. 2 Abs. 6 der Lärmschutzverordnung.

E. SCHUTZZONEN / SCHUTZOBJEKTE

Art. 9 Grundsatz / Vereinbarungen

1

Rechtsgrundlage: § 28 RBG

Mitspracherecht Gemeinderat Der Gemeinderat behält sich ein Mitspracherecht vor, sofern ein qualifiziertes öffentliches Interesse besteht. Insbesondere bei: - Gebäude- und Anlagenstandorte - Gebäudeabmessungen - Dachform und Bedachungsmaterial - Umgebungsgestaltung - Erschliessung Der Regierungsrat macht speziell bezüglich § 8 des Zonenreglements Landschaft darauf aufmerksam, dass das Baubewilligungswesen im Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) vom 8. Januar 1998 und in der Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) vom 27. Oktober 1998 abschliessend geregelt ist. Insbesondere regelt das kantonale Recht in § 87 RBV abschliessend, welche Unterlagen zusammen mit dem Baugesuch einzureichen sind. Die Gemeinden verfügen diesbezüglich über keine Autonomie. Es ist ihnen allerdings möglich, im Rahmen ihrer Einsprachemöglichkeit den Antrag zu stellen, dass die Baubewilligungsbehörde zusätzliche Unterlagen einverlangt.

Grundsatz Die Schutzzonen und Schutzobjekte dienen der Erhaltung und Förderung der Natur- und Landschaftswerte. In den Schutzzonen und an den Schutzobjekten dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden, die dem Schutzziel zuwiderlaufen. Der Gemeinderat unterstützt Massnahmen zur Förderung des ökologischen Ausgleichs und Massnahmen zur Aufwertung des Landschaftsbildes.

Rechtsgrundlage:

Art. 13 NLG BL, Art. 24 NHG

2

Rechtsgrundlage:

Art. 9 NLG BL, Kanton und

Gemeinden sorgen für den ökologischen Ausgleich.

Schutz der Objekte Der Gemeinderat strebt eine Unterschutzstellung von wertvollen Naturgebieten und Einzelobjekten an. Der Gemeinderat sorgt wo nötig und relevant über verbindliche Vereinbarungen mit Grundeigentümern / Bewirtschaftern dafür, dass die im Zonenplan Landschaft ausgewiesenen Naturschutzzonen und Schutzobjekte richtig unterhalten oder angepasst bewirtschaftet werden. Für ökologisch bedeutsame Objekte ausserhalb von Schutzzonen können freiwillige Vereinbarungen getroffen werden.

Zonenreglement Landschaft Lausen

Rechtsgrundlage:

Art. 17 NLG BL

Art. 10 , § 11 NLG BL Sicherstellung und raumplanerische

Massnahmen.

Seite 4

3

Vereinbarungen zwischen Gemeinde und Grundeigentümer / Bewirtschafter Die von der Gemeinde und dem Grundeigentümer und/oder dem Bewirtschafter gegenseitig unterzeichneten Bewirtschaftungs- und Pflegevereinbarungen enthalten folgende Inhalte: -

Objektdefinition (Lage, Ausdehnung/Fläche, Parzellennummer, Eigentümer, Bewirtschafter) Objektbeschreibung und Bedeutung Schutzziele Bewirtschaftungs- und Pflegemassnahmen Zuständigkeiten (Verantwortung für Pflege, Aufsicht) Bewirtschaftungs- und Pflegebeiträge

-

Bewirtschaftungs- und Pflegebeiträge siehe § 20 ZRL und eine vom Gemeinderat erlassene Verordnung oder Richtlinie.

Verträge mit dem Kanton im Rahmen der ökologischen Ausgleichszahlungen (Landwirtschaftliches Zentrum Ebenrain).

Sind Verträge mit dem Kanton vorhanden, werden diese berücksichtigt bzw. übernommen.

Art. 10 Landschaftsschutzzone

1

Schutzziele / Bedeutung Die Landschaftsschutzzone umfasst regionaltypische Landschaften, die in ihrem Bestand aus ökologischen, ästhetischen sozialkulturellen Gründen im räumlichen Zusammenhang erhalten bleiben und aufgewertet werden soll. Die reichhaltige Ausstattung und kleinräumige Gliederung z.B. durch Hecken, Feldgehölze, Uferbestockung, landschaftsprägende Baumgruppen, HochstammObstbäume und Einzelbäume, strukturreiche Waldränder und vorgelagerte Säume sowie Standorte mit artenreicher und besonderer Pflanzenvielfalt soll erhalten und gefördert werden. Die Interessen der landwirtschaftlichen Nutzung sind in Beachtung der Schutzziele des Landschaftsschutzes angemessen zu berücksichtigen.

Rechtsgrundlage:

Art. 11 RBV

Landwirtschaftszone Art. 16 RPG und zonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschaft Art.16a ff RPG

2

Schutzvorschriften Innerhalb der Landschaftsschutzzonen dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden, die den Zielsetzungen des Landschaftsschutzes widersprechen. Die Landschaftsschutzzonen sind, mit Ausnahme von zonenkonformen Bauten und Anlagen in unmittelbarer Hofnähe, im Grundsatz von neuen Bauten freizuhalten.

Rechtsgrundlage: kantonaler Richtplan

Für unerlässliche standortgebundene Bauten, Anlagen und Infrastrukturen sowie landschaftsprägende Nutzungen gelten erhöhte Anforderungen bezüglich Gestaltung und Einpassung. Diese müssen mit den Schutzzielen vereinbar sein.

Neue kleinere Bauten im Offenland (z.B. Bienenhäuser, traditionelle Feldscheunen etc.) können als Ausnahme und durch Prüfung des Einzelfalles allenfalls zugelassen werden (gesetzliche Grundlage Art. 24 RPG, § 7 RBV). Sie müssen mit den Schutzzielen vereinbar sein.

3

Im Weiteren sind folgende Bestimmungen zu beachten: Der bestehende traditionelle Hochstamm-Obstbaumbestand sollte möglichst erhalten und gefördert werden. Als Ersatz für alte und kranke Bäume sollten nach Möglichkeit an geeigneten Orten regelmässig junge Hochstamm-Obstbäume nachgepflanzt werden. Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen), die das Landschaftsbild beeinträchtigen, sind nicht zulässig. Massive Einfriedungen, die nicht zum Schutz von land- und forstwirtschaftlichen Kulturen notwendig sind, sind nicht zulässig Weidzäune sind gestattet. Vom Waldrand ist ein angemessener Abstand einzuhalten.

siehe Erwägungen RRB Ausserdem wird im Sinne einer redaktionellen Korrektur darauf hingewiesen, dass der Kommentar in § 10 Absatz 2 bezüglich neueren kleineren Bauten im Offenland irreführend ist und nicht dem betreffenden Objektblatt (L3.2) des Kantonalen Richtplans entspricht.

Zonenreglement Landschaft Lausen

siehe Erwägungen RRB

Mobiler und zeitlich begrenzter Witterungsschutz ist zulässig. Terrainveränderungen sind bewilligungspflichtig (Kanton ist Bewilligungsinstanz). Anmerkung zu Weidzäunen: Abgeleitet aus der eidg. Direktzahlungsverordnung Art. 7, Abs. 5: Entlang von Hecken, Feldgehölzen, Waldrändern und Ufergehölzen ist (nach Möglichkeit) ein extensiver Grün- oder Streueflächenstreifen anzulegen.

Seite 5

Art. 11 Naturschutzzonen

1

Schutzziel Naturschutzzonen bezwecken die Bewahrung, Pflege und Aufwertung naturkundlich oder ökologisch wertvoller Lebensräume. Sie dienen dem Schutz und der Förderung bedrohter Pflanzen und Tierarten und der Sicherung und Vernetzung ihrer Lebensräume. 2

Schutzvorschriften Im Anhang 1 wird für jede ausgeschiedene Naturschutzzone das Objekt beschrieben, die Bedeutung aufgezeigt sowie die Schutzziele und die Schutz- und Pflegemassnahmen verbindlich festgelegt.

Art. 12 Uferschutzzonen / Freihaltezone

1

Schutzziel Uferschutzzone Die Uferschutzzone bezweckt den dauernden Schutz der Uferbereiche als Lebensraum für Pflanzen und Tiere, zur Lebensraumvernetzung, zur Sicherung der natürlichen Gewässerdynamik und des Hochwasserschutzes sowie als Bestandteil des Landschafts- und Ortsbildes. 2

Schutzziel Freihaltezone Die Freihaltezone bezweckt die dauernde Freihaltung von Bauten. 3

Schutzvorschriften Innerhalb dieser Zonen dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden, die den Zielsetzungen des Uferschutzes widersprechen. Nicht zulässig sind insbesondere: ₋ ₋ ₋ -

das Entfernen von bestehenden Ufergehölzen, Gebüschen und ungenutzten Krautsäumen; Bauten, Anlagen, Garten- und Freizeitnutzungen, Bodenbefestigungen, Terrainveränderungen, Lagerplätze und Materialablagerungen; standortfremde Bepflanzungen; im Grundsatz neue Wege. siehe Erwägungen RRB

4

Pflegevereinbarungen / Abgeltung Zur Aufwertung und Erhaltung der Uferbereiche sollen, wenn möglich, Vereinbarungen mit den Grundeigentümern und Bewirtschaftern abgeschlossen werden.

Rechtsgrundlage:

Art. 10 RBV

Zur Weitererhaltung sind meist konkrete Pflege- und Unterhaltsmassnahmen notwendig. Die Verantwortung hierfür muss objektspezifisch zugewiesen werden.

Rechtsgrundlage:

Art. 13

RBV, Art. 21 WBV, Art. 36a, 37 GSchG (inkl. GschV),

Art. 21

NHG. Die Breite der Uferschutzzone ist durch Eintrag im Zonenplan Landschaft definiert. Anmerkung: Die Zonenvorschriften Landschaft (Zonenplan und Zonenreglement) sind für die Uferbereiche zu einem späteren Zeitpunkt aufgrund kantonaler Vorgaben anzupassen (Umsetzung Änderung der eidg. GschV auf kantonaler Ebene, Anpassung GschV vom 1. Juni 2011). Bis zum Vorliegen der kantonalen Vorgaben gilt neben minimalen Bestimmungen zur Uferschutzzone die Übergangsbestimmung der GschV (insbesondere Anlagen im Gewässerraum), vgl. Anhang 2. Pflanzenschutzmittel sind im Nahbereich der Gewässer aufgrund übergeordneter Rechtserlasse nicht zulässig. - DZV Art. 7 Abs. 5 - ChemRRV, Anhänge 2.5, 2.6 Fuss- und Wanderwege gem. Strassennetzplan können im Rahmen einer Ausnahmeregelung zugelassen werden. Im Rahmen von Vereinbarungen (mit dem Kanton, Landwirtschaftliches Zentrum Ebenrain, Abt. ökologische Ausgleichszahlungen oder mit der Gemeinde) regelt ein entsprechender Pflegeplan Unterhalt, Aufsicht, Zuständigkeit und Finanzierung

siehe Erwägungen RRB Zudem gilt es in § 12 des Zonenreglements Landschaft zu beachten, dass neue Wege in der Uferschutzzone grundsätzlich nicht zulässig sind. Allenfalls können unter bestimmten Voraussetzungen Fuss- und Wanderwege zugelassen werden, die im Strassennetzplan enthalten sind.

Zonenreglement Landschaft Lausen

Seite 6

Art. 13 Archäologische Schutzzonen

1

Im Bereich der im Zonenplan Landschaft dargestellten archäologischen Schutzzonen sind archäologische Spuren vorhanden bzw. werden solche vermutet.

Rechtsgrundlage:

Art. 19 RBV

2

Schutzziel Archäologische Schutzzonen bezwecken den Schutz archäologischer Geschichtszeugnisse sowie der zu ihrem Schutz notwendigen Umgebung. Diese sind aufgrund ihres wissenschaftlichen Wertes als Bestandteil des kulturellen Erbes von Bedeutung.

Zu den Schutzobjekten gehören speziell auch die historischen Verkehrswege, erhoben mit dem Bundesinventar Historische Verkehrswege Schweiz (siehe Anhang 2)

3

Bei landwirtschaftlicher Nutzung: Pflugtiefe nicht tiefer als 20 cm (§ 5 ArchVo).

Schutzvorschriften Innerhalb von Schutzzonen bzw. bei Schutzobjekten sind keinerlei Eingriffe in den Boden zulässig, die über die bisherige Nutzung hinausgehen. 4

Vor unumgänglichen Bodeneingriffen in einer Schutzzone bzw. bei einem Schutzobjekt ist die Bewilligung der zuständigen Behörde (Archäologie Baselland) einzuholen, die gegebenenfalls eine archäologische Untersuchung anordnet. 5

In den im Zonenplan definierten archäologischen Schutzzonen sind folgende Objekte vorhanden bzw. werden vermutet: Zone H: Jungsteinzeitliche Siedlung, Rüti Zone I: Jungsteinzeitliche Siedlung, Gross Grammel Zone K: Römerzeitliche, früh- und hochmittelalterliche Siedlung, Bettenach Zone L: Steinzeitliche Siedlung, Chlei Grammel Zone M: Eisenzeitliches Gräberfeld und römerzeitliche Siedlungsreste, Edleten Zone N: Römerzeitliche Siedlung, Edleten Zone O: Jungsteinzeitliche Siedlung, Hasenacher Zone P: Jungsteinzeitliche Siedlung, Galms Zone Q: Zeitlich unbestimmte Siedlung, Dellenboden Zone R: Römerzeitliche Siedlung, Wissbrunnen Zone S: Historische Bergbaureste, Huppergrube Zone T: Römerzeitliche Siedlung, Furlen

Art. 14 Hierfür ist bei Bauvorhaben

eine frühzeitige Information der Archäologie förderlich. Überformte und untersuchte Bereiche Archäologisch untersuchte Bereiche, in denen die archäologischen oder bauhistorischen Befunde durch moderne Baumassnahmen und Eingriffe bereits gestört sind, können aus den zu schützenden Bereichen ausgeklammert werden. Entsprechende Situationen müssen im Einzelfall mit der zuständigen Behörde geklärt werden. Nähere Beschreibung der Objekte siehe Anhang 1. Objektnummerierung A – G archäologische Schutzzonen Bestandteil Zonenplan Siedlung.

Aussichtsschutzzone

1

Diese Zone bezweckt die Freihaltung und Wahrung von landschaftlich besonders reizvollen Aussichtsmöglichkeiten von bestimmten bezeichneten Standorten und Lagen aus.

Rechtsgrundlage:

Art. 10 RBV

2

Innerhalb der Aussichtsschutzzone, bestimmt durch Blickrichtung und Ausdehnung, sind Bauten, Anlagen und Neupflanzungen höhenmässig so zu begrenzen, dass die Aussicht auf das Dorf und die Juralandschaft von dem im Zonenplan Landschaft mit roter Pfeilsignatur bezeichneten Standort aus nicht beeinträchtigt wird.

Zonenreglement Landschaft Lausen

Seite 7

Art. 15 Einzelobjekte (Natur)

1

Schutz- und Entwicklungsziel Naturkundlich interessante und ökologisch wertvolle Einzelobjekte, die einen wesentlichen Teil des Landschaftsbildes prägen oder bezüglich der Pflanzenund Tierwelt eine besondere Bedeutung haben, sind zu bewahren: z.B. markante Einzelbäume, Feldgehölze, Hecken, Felsformationen, geologische Aufschlüsse, Trockenmauern, Fliessgewässer, Weiher, wertvolle Waldränder, etc. An geeigneten Standorten sind die Anpflanzung neuer und verschwundener Hecken, Feld- und Ufergehölze und die Anlage weiterer Kleinstrukturen anzustreben. Besondere Schutzziele für Hecken, Feldgehölze: Erhaltung als Brut- und Nahrungsbiotop, Gliederungselement der Landschaft, Trittstein-/ Vernetzungselement, Windschutz etc. Fördern eines vorgelagerten Saumes.

Rechtsgrundlage:

Art. 10 RBV

siehe Erwägungen RRB Im Weiteren wird in § 15 Absatz 1 des Zonenreglements Landschaft unter anderem festge-legt, dass verschwundene Hecken und Feldgehölze neu anzupflanzen sind. Der Regierungs-rat interpretiert diesen Bestimmungsteil so, dass unter "verschwundenen" Hecken und Feldgehölzen abgehende oder zerstörte Objekte zu verstehen sind.

Besondere Schutzziele für Einzelbäume, Baumgruppen, Baumreihen: Erhaltung als landschaftsprägendes Naturelement, Kulturrelikt. 2

Schutzvorschriften Die im Zonenplan Landschaft mit entsprechender Signatur bezeichneten Einzelobjekte sind an ihrem Standort und in ihrem Bestand zu erhalten, resp. wiederherzustellen und zu pflegen. Es dürfen keine über die ordentliche Pflege hinausgehenden Veränderungen vorgenommen werden.

Der Grundeigentümer ist grundsätzlich zuständig für den Unterhalt und die Pflege sofern keine anders lautenden Vereinbarungen getroffen werden.

3

Siehe Anhang 1, Kapitel B1.

Für den Schutz, die Wiederherstellung und die Pflege der Einzelobjekte gelten die entsprechenden Schutz- und Pflegemassnahmen im Anhang 1 des Zonenreglementes. 4

Tangieren Schutzobjekte Kantonsstrassenareal, so haben diese Schutzobjekte orientierenden Charakter. Müssen Schutzobjekte im Rahmen eines Bauprojektes entfernt werden, setzt sich der Gemeinderat dafür ein, dass Ersatzmassnahmen geleistet werden.

F. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 16 Bewilligungswesen allgemein

1

Soweit nicht kantonale oder eidgenössische Bewilligungsverfahren massgebend sind, liegen die Entscheidungs- und Bewilligungsbefugnisse beim Gemeinderat.

Art. 17 1

Beschwerden gegen Entscheide des Gemeinderates sind innert zehn Tagen seit der Eröffnung des Beschlusses an den Regierungsrat zu richten.

Bauten, Anlagen und Nutzungen

Für alle zulässigen Bauten, Anlagen und Nutzungen gilt: - Das ordentliche Bewilligungsverfahren ist vorbehalten. - Bauten, Anlagen und Nutzungen müssen hinsichtlich Standort, kubischer Erscheinung, Stellung der Baukörper, baulicher Gestaltung, Material- und Farbwahl sowie der Umgebungsgestaltung schonend in das Landschaftund Dorfbild eingepasst werden und haben auf die angrenzenden Wohngebiete Rücksicht zu nehmen. - Soweit für die Beurteilung von Baugesuchen erforderlich, kann ein Umgebungsplan als Bestandteil der Baugesuchunterlagen verlangt werden. - Vorbehalten sind Auflagen und Einschränkungen, die sich aus überlagernden Zonen ergeben.

Zonenreglement Landschaft Lausen

Rechtsgrundlage: RPG/RPV und insbesondere

Art. 24 RPG, § 15 NLG, § 104

RBG, § 87 RBV Sämtliche fest montierte Einzäunungen und Einfriedigungen sind bewilligungspflichtig. Bewilligungsinstanz ist der Kanton. Für das Aufstellen von Reklamen gilt die kantonale Verordnung über Reklamen. Abschliessende Regelung der Baugesuchsunterlagen, § 87 RBV Seite 8

2

Bauten sind nach Möglichkeit zu Gebäudegruppen zusammenzufassen.

3

Naturgefahren Werden Bauten und Anlagen errichtet, die in einen Gefahrenbereich gemäss Gefahrenhinweiskarte BL bzw. Naturgefahrenkarte Lausen zu liegen kommen, ist mittels eines Gefahrengutachtens die Eignung des Standorts nachzuweisen. Das Gefahrengutachten ist vom Antragsteller im Rahmen der Baugesuchseingabe einzureichen und zu finanzieren.

Art. 18

Art. 16 RPG

Anmerkung Naturgefahren: Ausserhalb der Bauzonen (Landschaftsgebiet) ist bezüglich Naturgefahren die Gefahrenhinweiskarte BL zu konsultieren. Innerhalb der Bauzonen gilt die Gefahrenkarte der Gemeinde.

Ausnahmen / Besitzstandsgarantie

1

Ausnahmen Es gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Raumplanung sowie die Bestimmungen des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetz.

Rechtsgrundlage: RPG/RPV und insbesondere

Art. 24 RPG, § 115 RBG,

Art. 7 RBV

2

Gilt für kommunal geschützte Schutzzonen und Schutzobjekte.

Ausnahmen für Schutzzonen und Schutzobjekte Sofern nicht eine andere Zuständigkeit gegeben ist, kann der Gemeinderat in begründeten Fällen Ausnahmen von den Schutzvorschriften für die Schutzzonen und Schutzobjekte gestatten, wenn die Schutzziele nicht beeinträchtigt werden, keine öffentlichen Interessen entgegenstehen, ein ausgesprochener Härtefall vorliegt. Ausnahmeanträge müssen begründet sein und bei Bedarf durch ein unabhängiges Fachgutachten gestützt werden. 3

Bestehende Bauten und Anlagen / Besitzstandsgarantie Ausnahmen für Unterhalt, Erneuerung und Wiederaufbau rechtmässig erstellter, den geltenden Vorschriften widersprechender Bauten und Anlagen richten sich nach der übergeordneten Gesetzgebung.

Art. 19

Rechtsgrundlage:

Art. 24 RPG, § 110 RBG

Besitzstandsgarantie für bestehende Bauten und Anlagen

Vollzug Rechtliche Grundlage:

Art. 72 GG

1

Der Gemeinderat überwacht die Anwendung der Vorschriften. Er kann für die Überprüfung einzelner Vorschriften eine Aufsichtsinstanz oder eine Kommission einsetzen. Diese hat dem Gemeinderat regelmässig Bericht zu erstatten. 2

Für die Schutzzonen und Schutzobjekte sind Abgrenzungen, Schutzziele und Bestandesentwicklung periodisch zu überprüfen und notwendig gewordene Änderungen der Schutzvorschriften in Absprache mit den kantonalen Fachstellen vorzunehmen. 3

Mit der Aufnahme der Schutzobjekte ins Inventar der geschützten Naturdenkmäler des Kantons Basel-Landschaft treten die im Rahmen der Unterschutzstellung erlassenen kantonalen Schutzbestimmungen in Kraft.

Er erhebt bei vorschriftswidrigen Vorhaben rechtzeitig Einsprache, § 127 RBG. Die periodische Überprüfung erfolgt systematisch und in angemessenen, sich an den Schutzzielen orientierenden Zeitabständen. Bei notwendig werdenden Anpassungen der Zonenvorschriften sind die Verfahrensschritte, gestützt auf das RBG, zu beachten.

4

Richtlinien / Verordnungen Vom Gemeinderat erlassene Richtlinien und Verordnungen sind mit den zuständigen kantonalen Amtsstellen zu koordinieren. Ergänzende Richtlinien haben wegleitenden Charakter.

Zonenreglement Landschaft Lausen

Seite 9

5

Inventar der Naturobjekte Der Gemeinderat erstellt ein Inventar, in dem alle interessanten und schutzwürdigen Naturobjekte des Gemeindegebietes registriert sind. Das Inventar ist periodisch nachzuführen und vom Gemeinderat als wegleitende Entscheidungsgrundlage zu berücksichtigen.

Art. 20 Periodischer Nachvollzug des

Naturinventars.

Beiträge, Abgeltungen Rechtliche Grundlage:§ 17 NLG

1

Die Gemeinde fördert den Vollzug der Zonenvorschriften Landschaft mit zweckgebundenen Beiträgen. Sie stellt die dazu erforderlichen Mittel im Rahmen des jährlichen Budgets zur Verfügung. 2

Der Gemeinderat entscheidet über die Verwendung der Beiträge zur Aufwertung und Erhaltung von Natur- und Kulturwerten insbesondere für erschwerte Bewirtschaftung, für Nutzungseinschränkungen, für besondere Leistungen sowie Massnahmen, welche die übliche Bewirtschaftung und Pflege überschreiten. 3

Es können sowohl einmalige Zahlungen wie auch wiederholte Beiträge ausgerichtet werden. Der Gemeinderat regelt in einer Verordnung oder einer Richtlinien über Abgeltungs- und Bewirtschaftungsbeiträge die Verwendung der kommunalen Mittel für Schutzobjekte, für ökologische Ausgleichsmassnahmen und Massnahmen zur Aufwertung des Landschaftsbildes. 4

Unter Schutz stehende Objekte, sowie Objekte in der Landschaftsschutzzone werden bei einer allfälligen Abgeltung bevorzugt behandelt.

Art. 21 Abgeltungen für zusätzliche

Aufwendungen zur Erreichung der in diesem Reglement beschriebenen Ziele können u.a. sein (keine abschliessende Aufzählung): - Pflege von Natur- und Uferschutzzonen - Pflege von geschützten und wertvollen Objekten - Pflege und Aufwertung von wertvollen Lebensräumen - Pflege und Aufwertung eines vorgelagerten Saumes bei strukturierten und stufig angelegten Waldrändern - Pflege von Waldrändern gemäss Waldrandpflegekonzept - Hochstammbäume, z.B. im Zonenplan in speziell bezeichneten Gebieten. - Etc.

Strafen

1

Soweit nicht kantonale Gesetze oder Bundesrecht Anwendung finden, können bei Zuwiderhandlungen gegen die Zonenvorschriften Landschaft Bussen von Fr. 200.-- bis Fr. 5'000.-- ausgesprochen werden.

Rechtliche Grundlage:

Art. 46a GG

2

Den geschützten Objekten zugeführte Schäden sind zu Lasten des Verursachers zu beheben.

Art. 22 Aufhebung früherer Beschlüsse

Alle früheren, mit diesen Zonenvorschriften Landschaft im Widerspruch stehenden Reglemente und Pläne werden aufgehoben, insbesondere: -

Zonenvorschriften Landschaft, RRB Nr. 621 vom 25. Februar 1992

Art. 23 Inkrafttreten

1

Die von der Gemeinde beschlossenen Zonenvorschriften Landschaft treten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. 2

Spätestens nach 15 Jahren sind die Zonenvorschriften Landschaft gesamthaft zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen.

Zonenreglement Landschaft Lausen

Der Planungshorizont der Zonenvorschriften beträgt gestützt auf das RPG ca. 15 Jahre.

Seite 10

G.

BESCHLÜSSE

Beschlussfassung Gemeinde

Beschluss des Gemeinderates:

13. November 2012 ..............................

Beschluss der Gemeindekommission:

4. März 2013 ........................................

Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung:

13. März 2013 ......................................

Referendumsfrist:

14. März 2013 – 13. April 2013 .............

Urnenabstimmung:

------ ......................................................

Publikation der Planauflage im Amtsblatt Nr. 18 vom

3. Mai 2013...........................................

Planauflage vom

6. Mai 2013 – 6. Juni 2013 ....................

Namens des Gemeinderates Der Gemeindepräsident:

Der Gemeindeverwalter:

Genehmigung Kanton Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft genehmigt 24.09.2013 mit Beschluss Nr. 1570 .... vom ………………….................................. 26.09.2013 Publikation des Regierungsratsbeschlusses im Amtsblatt Nr. 39 ... vom …………………..................................

Der Landschreiber:

Zonenreglement Landschaft Lausen

Seite 11

"GRUNDEIGENTUMSVERBINDLICH"

ANHANG 1

Schutzziele, Schutz- und Pflegemassnahmen für Schutzzonen / Schutzobjekte (zu §§ 11 - 15 des Zonenreglementes Landschaft)

1 Dieser Anhang ist Bestandteil des Zonenreglementes Landschaft. 2 Die Positionierung mit entsprechender Nummerierung bezieht sich auf den Zo-

nenplan Landschaft. 3 Aufsicht und Zuständigkeiten für Naturschutzzonen / Naturschutzobjekte wer-

den in den Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern (Grundeigentümer / Bewirtschafter und Gemeinde bzw. zuständige kantonale Fachstellen) geregelt bzw. stützen sich auf übergeordnetes Recht.

z.B. ist der Kanton Aufsichtsbehörde bei Fliessgewässern und Waldareal.

4 Kursiv und grau dargestellte Texte (Schutzziele, Schutz- und Pflegemassnah-

men) sind grundeigentumsverbindlich und unterliegen der Beschlussfassung durch die Einwohnergemeindeversammlung sowie der Genehmigung durch den Regierungsrat. 5 Inhalte Anhang 1

Seite

A

Naturschutzzonen: ............................................................................................................................2

B

Allgemein gültige Schutz- und Pflegemassnahmen für verschiedene Vegetationstypen ...... 11 B1. Schutz- und Pflegemassnahmen für Einzelobjekte ............................................................... 11 B2. Schutz- und Pflegemassnahmen für Waldränder .................................................................. 13

C

Archäologische Schutzzonen: ...................................................................................................... 14

Naturschutzzonen > Schutzziele , Schutz- und Pflegemassnahmen Anhang 1 (grundeigentumsverbindlich), Zonenreglement Landschaft Lausen

Anhang -1, Seite 1

A

Naturschutzzonen:

Naturschutzzone "Waldgebiet Chueftel und Chueftelbächli" Beschreibung: Parz. 1007

N1

Naturinventar 12b

Geologisches Objekt: Natürlicher V-förmig erodierter tiefer Bacheinschnitt, karstige Felsköpfe. Naturnaher Wald im Nahbereich des Baches.

Bedeutung:

Sehr wertvoll (kantonal schützenswert)

Schutzziele:

Erhaltung der besonderen Bodenerosionsform im Nahbereich des Baches. Erhaltung des natürlichen Bachlaufes.

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Keine Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen). Keine Bachverbauungen. Neue Forstwege gemäss generellem Waldwegprojekt vom 29.04.1984, Ausführung jedoch nur als Maschinenwege. Die Waldpflege ist so auszulegen, dass der Charakter des bestehenden Laubmischwaldes erhalten bleibt. Berücksichtigung der Schutzziele, Schutz- und Pflegemassnahmen in der Waldentwicklungsplanung (WEP).

Naturschutzzonen > Schutzziele , Schutz- und Pflegemassnahmen Anhang 1 (grundeigentumsverbindlich), Zonenreglement Landschaft Lausen

Anhang -1, Seite 2

Naturschutzzone "Weiher im Waldareal, Chueftel" Beschreibung: Parz. 1007, 1726

N2

Naturinventar 12a

Vier künstlich angelegte Weiher in der Waldlichtung bei den Lüftungsschächten des Autobahntunnels der A2.

Bedeutung:

Sehr wertvoll

Schutzziele:

Erhaltung der offenen Wasserflächen und Ufervegetation als Amphibienschutz.

Pflegeeinheiten gemäss NSNW (Nationalstrassen Nordwestschweiz AG)

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Verhinderung einer Verlandung der Weiher. Keine Aufforstung und kein Einwachsen des Waldes unmittelbar um die Weiher.

Pflegemassnahmen für angrenzende Gehölze im Sinne der Pflegeeinheit F (Niederhecke) und H (Förderung stufiger Waldrand) .

Periodisches selektives Ausholzen der Uferbestockung (in der Regel alle 5 Jahre), um den Lichteinfall (Besonnung) auf die Weiher sicherzustellen. Alle paar Jahre im Winter das Laub und eingeschwemmtes Material ausräumen. Wenn nötig Wasserhaushalt regulieren. Saumvegetation und Grasflächen hälftig nach dem Absamen zwischen dem 1. Juli und 1. September schneiden. Schnittgut wegführen.

Pflegemassnahmen für Saumvegetation und Grasflächen im Sinne der. Pflegeeinheit B (Magerwiesen) .

Schaffung einer vielfältigen Geländestruktur durch Stein- und Holzhaufen. Naturnahe Ufergestaltung, keine kompakten Verbauungen. Die Zufahrt und der betriebliche Unterhalt der angrenzenden Entlüftungsschächte sowie der Zugang zum Geschiebesammler des Chueftalbächlis müssen gewährleistet bleiben. Für einen notwendig werdenden Um- bzw. Ausbau des Nationalstrassenbauwerks ist das entsprechende Areal zur Verfügung zu stellen. Eine Pflicht für die Vornahme von Ersatzmassnahmen entfällt.

Naturschutzzonen > Schutzziele , Schutz- und Pflegemassnahmen Anhang 1 (grundeigentumsverbindlich), Zonenreglement Landschaft Lausen

Bei Beanspruchung des Areals: Der Gemeinderat ist möglichst an einem Erhalt der Naturflächen interessiert und wird sich um einvernehmliche Lösungen bemühen.

Anhang -1, Seite 3

Naturschutzzone "Feucht- und Trockengebiet im Waldareal, Chueftel" Beschreibung: Parz. 1007, 1726

N3

Im Rahmen der Rekultivierungsarbeiten (Deponie Chueftel) sind, gestützt auf einen entsprechenden Gestaltungsplan, Trocken- und Feuchtstandorte anzulegen.

Bedeutung:

Sehr wertvoll

Schutzziele:

Nach Anlegung der Biotope, Erhaltung der vielfältigen Standorte als Lebensraum für besondere Pflanzen und Tierarten.

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Innerhalb der Naturschutzzone sind Ruderalflächen, Wildschwein-Sulen, Feuchtbiotope anzulegen. Diese sind dauernd offen zu halten. Periodisches selektives Ausholzen der Bestockung (in der Regel alle 5 Jahre). Der charakteristische Pflanzenbestand darf weder durch Düngung, Entwässerung, Aufforstung noch durch andere Massnahmen beeinträchtigte werden. Einzelne Büsche und Strukturelement sind erwünscht. Saumvegetation und Grasflächen hälftig nach dem Absamen zwischen dem 1. Juli und 1. September schneiden. Schnittgut wegführen. Ruderalfläche: Mähen in Teilabschnitten im Winterhalbjahr, Problempflanzen entfernen, Schnittgut abführen. Alle 1 -2 Jahre sind aufkommende Gehölze nach Bedarf zu entfernen. Alle 10- 20 Jahre nach Bedarf Humus samt Vegetation bis auf den Rohboden (bis 30 cm) abtragen.

Dienstbarkeitsvertrag Deponie Chueftel vom 19.02.2008

Schutz- und Pflegemassnahmen gestützt auf den Gestaltungsplan Bauprojekt Deponie Chueftel, Februar 2004

Gem. Pflegeeinheit A (Ruderalfläche und Felsflur) der NSNW (Nationalstrassen Nordwestschweiz AG)

Wildschwein-Suhlen: Für die Überwachung und Beurteilung der Entwicklung von Schwarzwildbeständen (Monitoring) sind Wildschwein-Suhlen mit lehmhaltigem Material anzulegen und zu unterhalten. Die Zufahrt und der betriebliche Unterhalt der angrenzenden Entlüftungsschächte müssen gewährleistet bleiben. Für einen notwendig werdenden Um- bzw. Ausbau des Nationalstrassenbauwerks ist das entsprechende Areal zur Verfügung zu stellen. Eine Pflicht für die Vornahme von Ersatzmassnahmen entfällt.

Naturschutzzonen > Schutzziele , Schutz- und Pflegemassnahmen Anhang 1 (grundeigentumsverbindlich), Zonenreglement Landschaft Lausen

Bei Beanspruchung des Areals: Der Gemeinderat ist möglichst an einem Erhalt der Naturflächen interessiert und wird sich um einvernehmliche Lösungen bemühen.

Anhang -1, Seite 4

Naturschutzzone "Trockenwiese, Rüti" Beschreibung: Parz. 418

N4

Naturinventar Nr. 3, 4

Wertvolle Trockenwiese, die im Bundesinventar der Trockenwiesen und –weiden (TWW, Objekt Nr. 92) aufgeführt ist. Einzelne Hochstamm-Obstbäume insbesondere auf der Geländekante sowie eine markante Hecke sind weitere Wertobjekte. 45% nährstoffreicher Halbtrockenrasen, 32% trockene, artenreiche Fettwiese, 17% echter Halbtrockenrasen.

Bedeutung:

Sehr wertvoll (kantonal schützenswert)

Schutzziele:

Erhaltung der vielfältigen Magerwiese als Lebensraum für seltene Flora und Fauna. Durch lange ungestörte Phasen sollen bodenbrütende Vögel, Insekten sowie die Ausbreitung bestimmter Pflanzen gefördert werden.

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Für Schutz- und Pflegemassnahmen gelten die jeweils gültigen Auflagen der Vereinbarung mit dem Landwirtschaftlichen Zentrum Ebenrain. Ansonsten sind nachfolgende Bestimmungen anzuwenden.

Siehe auch Merkblätter zu den TWW des Bundesamtes für Umwelt (BAFU), (http://www.bafu.admin.ch/ schutzgebiete-inventare/)

Jegliche Art der Düngung (Kunst- und Hofdünger, Mist etc.) und Verwendung von Bioziden ist zu unterlassen. Jungbäume bis 15 Jahre dürfen Mistgaben erhalten. Bei der Wiesennutzung in der Regel ab 1. Juli. Zurückhaltende Beweidung oder Verzicht auf Beweidung. Herbstweide ab 1. August möglich. Werden für Teilbereiche der Naturschutzzone spätere Schnitt- bzw. Beweidungstermine im Rahmen einer Vereinbarung vertraglich festgelegt, sind diese zu berücksichtigen.

Schnitttermine und Auflagen im Sinne der Vereinbarung mit dem landwirtschaftlichen Zentrum Ebenrain (Stand 2010).

Schnittgut am Boden trocknen lassen und anschliessend abführen. Der Einsatz von Mähaufbereitern ist verboten. Scheibenmäher sind zum Schutz der spezifischen Fauna möglichst zu vermeiden. Nach Möglichkeit einen kleinen Teil (ca. 5 -10%) über Winter stehen lassen (rotationsmässig alle 4-6 Jahre am gleichen Ort). Kleinstrukturen wie Asthaufen, Lesesteinhaufen, Büsche, Waldränder mit Mantel und Saum etc. erhöhen die Lebensraumqualität von Trockenstandorten und sind nach Möglichkeit zu fördern.

Naturschutzzonen > Schutzziele , Schutz- und Pflegemassnahmen Anhang 1 (grundeigentumsverbindlich), Zonenreglement Landschaft Lausen

Anhang -1, Seite 5

Naturschutzzone "Weiher, Buechholden" Beschreibung: Parz. 1006

N5

Naturinventar 18

Künstlich angelegter Waldweiher, gespiesen durch das Buechholdenbächli. Rückzugsgebiet für Tiere und Pflanzen (Amphibien, Reptilien, Vögel, wirbellose Kleintiere, Wasserpflanzen etc.).

Bedeutung:

Sehr wertvoll

Schutzziele:

Erhaltung der offenen Wasserfläche und der Ufervegetation als Lebensraum seltener und spezialisierter Pflanzen und Amphibien.

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Verhinderung einer Verlandung des Weihers. Keine Aufforstung unmittelbar um den Weiher. Uferbereiche durch regelmässiges selektives Ausholzen offenhalten; Besonnung mittels Durchforstungen verbessern; verlandete Weiher, Laub und eingeschwemmtes Material ausräumen. Wenn nötig Wasserhaushalt regulieren. Schaffung einer vielfältigen Geländestruktur durch Stein- und Holzhaufen. Naturnahe Ufergestaltung, keine kompakten Verbauungen. Pflegeeinsätze im Winter ausführen.

Naturschutzzonen > Schutzziele , Schutz- und Pflegemassnahmen Anhang 1 (grundeigentumsverbindlich), Zonenreglement Landschaft Lausen

Anhang -1, Seite 6

Naturschutzzone "Waldareal mit vorgelagertem Felsband, Stockholde" Beschreibung: Parz. 895, 2111

N6

Naturinventar Nr. 22

Durch ehemaligen Steinbruch entstandener geologischer Aufschluss. An der Basis Kalk- Mergel- Wechsellagerungen (unterer Dogger), überlagert von gut bebankten Kalken (z.T. kreuzgeschichtetem Hauptrogenstein), Alter ca. 180 – 169 Mio. Jahre. Kulturhistorische Bedeutung des Abbaus. Kantonales geologisches Naturdenkmal, Objekt Nr. O-21/0. Heute wertvoller Lebensraum für Pflanzen- und Tierarten in offenen Felsstandorten sowie bestockten und bewaldeten Gebieten.

Bedeutung:

Sehr wertvoll

Schutzziele:

Erhaltung der vielfältigen Lebensräume und Pflanzengesellschaften für besondere Pflanzen- und Tierarten. Geologische Aufschlüsse erhalten.

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Waldareal innerhalb Naturschutzzone als Niederhaltezone (Büsche, Sträucher, niedere Bäume) pflegen und unterhalten. Der Zugang zur Felsoberkante ist durch einen Sicherheitszaun zu verhindern.

Der Sicherheitszaun ist durch die Gemeinde zu kontrollieren.

Felsabschnitte innerhalb Naturschutzzone zur Förderung einer Pioniervegetation nach Bedarf pflegen. Überwaldung der Felsenterrassen verhindern. Hangsicherungsmassnahmen sind erlaubt. Waldflächen nach den Grundsätzen des naturnahen Waldbaues pflegen. Berücksichtigung der Schutzziele und Pflege bei der Waldentwicklungsplanung (WEP).

Naturschutzzonen > Schutzziele , Schutz- und Pflegemassnahmen Anhang 1 (grundeigentumsverbindlich), Zonenreglement Landschaft Lausen

Anhang -1, Seite 7

"Schutzzone, Stockholde" Beschreibung: Parz. 895

N7

Naturinventar 22

Vor längerer Zeit infolge Aufhörens der Zementproduktion stillgelegter Steinbruch, der in ein wertvolles Waldareal überführt wurde. Dünnplattige Ausbildung des oberen Hauptrogensteins. Kulturhistorische Bedeutung des Abbaus. Kantonales geologisches Naturdenkmal, Objekt Nr. O-21/0. Der lokale Vita-Parcours führt durch das abwechslungsreiche Gebiet. Waldareal in privatem Besitz.

Bedeutung:

Wertvoll

Schutzziele:

Erhaltung der vielfältigen Lebensräume und Pflanzengesellschaften für besondere Tier- und Pflanzenarten. Geologische Aufschlüsse erhalten. Erhaltung und Förderung des Eichen-Hagenbuchenwaldes.

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Erholungsnutzungen und sanfte Freizeitnutzungen sind in Beachtung der Schutzziele zugelassen und entsprechend auf diese abzustimmen. Zuwachsen der geologischen Aufschlüsse (Grube) verhindern, periodisches Auslichten. Starke und dichte Überwaldung verhindern. Keine Auffüllung.

Vorbehalten bleibt die Bewilligung der zuständigen Instanz. Die Gemeinde unterstützt neben der Anlage des Vitaparcours auch andere Anlagen wie Seilpark etc.

Berücksichtigung der Schutzziele, Schutz- und Pflegemassnahmen in der Waldentwicklungsplanung (WEP).

Naturschutzzone "Wäldchen, Hämmerli" Beschreibung: Parz. 877, 1577

N8

Naturinventar 23

Wäldchen auf ehemaligem Steinbruch. Drainagewasser fliesst in den Steinbruch und versickert (z.T. leicht sumpfig).

Bedeutung:

Sehr wertvoll

Schutzziele:

Erhaltung der Grube und seiner Umgebung als wertvoller Pflanzen- und Tierstandort.

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Regelmässiges, selektives Ausholzen der Bäume und Sträucher. Keine Deponien. Offenhalten der Grube. Gestaltung eines stufigen Waldrandes anstreben. Berücksichtigung der Schutzziele, Schutz- und Pflegemassnahmen in der Waldentwicklungsplanung (WEP).

Naturschutzzonen > Schutzziele , Schutz- und Pflegemassnahmen Anhang 1 (grundeigentumsverbindlich), Zonenreglement Landschaft Lausen

Anhang -1, Seite 8

Naturschutzzone "Feuchte Wiese, Furlebode" Beschreibung: Parz. 1035

N9

Naturinventar 28

Nährstoffreiche frische bis feuchte Wiese. Das Furlenbodenbächli ist teilweise unterbrochen und im südlichen Bereich entlang des Waldrandes geführt.

Bedeutung:

Wertvoll

Schutzziele:

Erhaltung und Förderung der feuchten Wiese als Lebensraum für typische Tier- und Pflanzenarten.

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Extensive Nutzung und Bewirtschaftung. Keine Düngung, keine Drainage. Furlenbodenbächli mit Ufergehölz oder Hochstaudenflur aufwerten. Keine Beweidung. Jährlich ab September mähen. Das Schnittgut ist abzuführen.

Naturschutzzone "Weiher, Landschachen" Beschreibung: Parz. 946

N 10

Naturinventar 24

Künstlich erstelltes Feuchtbiotop (Waldweiher) mit Wasserspeisung oberhalb der Geländekante. Rückzugsgebiet für Tiere und Pflanzen (Amphibien, Reptilien, Vögel, wirbellose Kleintiere, Wasserpflanzen etc.).

Bedeutung:

Wertvoll

Schutzziele:

Erhaltung der offenen Wasserfläche und der Ufervegetation als Lebensraum seltener und spezialisierter Pflanzen und Amphibien.

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Verhinderung einer Verlandung des Weihers. Keine Aufforstung unmittelbar um den Weiher (Freihaltefläche in einem Radius von ca. 20m). Uferbereiche durch regelmässiges selektives Ausholzen offenhalten; Besonnung mittels Durchforstungen verbessern; verlandete Weiher, Laub und eingeschwemmtes Material ausräumen. Wenn nötig Wasserhaushalt regulieren. Schaffung einer vielfältigen Geländestruktur durch Stein- und Holzhaufen. Naturnahe Ufergestaltung, keine kompakten Verbauungen. Pflegeeinsätze im Winter ausführen.

Naturschutzzonen > Schutzziele , Schutz- und Pflegemassnahmen Anhang 1 (grundeigentumsverbindlich), Zonenreglement Landschaft Lausen

Anhang -1, Seite 9

Naturschutzzone "Buechholdenbächli" Beschreibung: Parz. 837, 1006

N 11

Naturinventar 18

Natürlicher v-förmig erodierter tiefer Bacheinschnitt. Feuchtstellen entlang des Baches. Sehr gute Laichplätze für Amphibien.

Bedeutung:

Sehr wertvoll

Schutzziele:

Erhaltung der besonderen Bodenerosionsform im Nahbereich des Baches. Erhaltung des natürlichen Bachlaufes.

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Keine Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen). Keine Bachverbauungen. Neue Forstwege gemäss generellem Waldwegprojekt vom 29.04.1984, Ausführung jedoch nur als Maschinenwege. Die Waldpflege ist so auszulegen, dass der Charakter des bestehenden Laubmischwaldes erhalten bleibt. Berücksichtigung der Schutzziele, Schutz- und Pflegemassnahmen in der Waldentwicklungsplanung (WEP).

Naturschutzzonen > Schutzziele , Schutz- und Pflegemassnahmen Anhang 1 (grundeigentumsverbindlich), Zonenreglement Landschaft Lausen

Anhang -1, Seite 10

B

Allgemein gültige Schutz- und Pflegemassnahmen für verschiedene Vegetationstypen

B1.

Schutz- und Pflegemassnahmen für Einzelobjekte wie Hecken, Feldgehölze, Einzelbäume, Baumgruppen und Gebüsche

Darstellung Landschaft

im

Zonenplan

Bei der Nutzung und Pflege sind nachfolgende Grundsätze zu beachten und anzuwenden.

Nachhaltigkeit

Die Hecken und Gehölze sollen auch während der Bewirtschaftungsphase erhalten bleiben. Die Pflege und Nutzung soll abschnittweise erfolgen.

Vielfalt

Die Vielfältigkeit eines Gehölzes soll begünstigt werden, indem langsam wachsende Arten gefördert und seltener geschnitten werden.

Pflanzenarten

Die standortheimischen Strauch- und Holzarten sowie dornenreiche Sträucher sind zu begünstigen.

Pflegearbeiten

Die Pflegearbeiten sind zwischen Oktober und März vor dem Blattaustrieb auszuführen. Auf fruchttragende Exemplare ist Rücksicht zu nehmen. Im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf den Stock setzen (langsamwüchsige ev. aussparen).

Lücken

Sich nicht schliessende Lücken in der Baum- und Strauchschicht sind mit einheimischen standortheimischen Arten anzupflanzen. Bei langen Hecken sind Lücken zur Vergrösserung der Saumfläche aber erwünscht.

Krautsaum

Entlang der Hecken und Feldgehölze soll ein mindestens 3 m breiter Krautsaum beidseitig stehen gelassen werden. Dieser darf weder mit landwirtschaftlichen Hilfsstoffen (Bioziden) noch mit Düngemittel behandelt werden und ist alle 2 Jahre hälftig zu mähen Termin: frühestens 1. Juli. Das Schnittgut ist abzuführen.

Weidezäune

Hecken-, Feld- und Ufergehölze dürfen nicht beweidet werden. Beweidung in Heckennähe in Beachtung der Bodenverhältnisse und in Beachtung eines vorgelagerten Krautsaumes. Weidezäune sind deshalb in angemessenem Abstand zu errichten (vorzugsweise extensiv bewirtschafteter Grün- oder Streueflächenstreifen (Krautsaum) von mind. 3m Breite anlegen).

Naturschutzzonen > Schutzziele , Schutz- und Pflegemassnahmen Anhang 1 (grundeigentumsverbindlich), Zonenreglement Landschaft Lausen

Anhang -1, Seite 11

Hecken

Feldgehölz

Es gibt drei Heckentypen: Nieder-, Strauch- und Baumhecke: 

Eine Niederhecke ist nur 2-3m hoch und wird alle 1 bis 3 Jahre zurückgeschnitten. Sie ist oftmals mit dem Begriff „Gebüsch“ identisch.

Eine Strauchhecke ist 3-8m breit und aus niederen Sträuchern sowie hohen Büschen aufgebaut. Sie wird rund 5m hoch. Strauchhecken werden seitlich und oben alle 5 bis 8 Jahre zurückgeschnitten.

Eine Baumhecke enthält ausser Sträuchern und Büschen hoch ausgewachsene Einzelbäume oder Baumreihen, deren Krone die Gesamtbreite bestimmen. Einzelne abgestorbene oder markante Bäume sind zugunsten verschiedener Tierarten und im Interesse des Landschaftsbildes zu belassen.

Feldgehölze werden durchforstet (schlagen von einzelnen Bäumen und Büschen). Das Feldgehölz ist im Gegensatz zu den (langen und eher schmalen) Hecken flächig gewachsen, weist am Rand Hecken- oder Waldrandstruktur auf und kann im Innern waldähnlich bzw. als Waldareal bezeichnet sein.

Gebüsche

Gebüsche erreichen nicht die Ausmasse einer Hecke und können als kleine Trittsteinbiotope auch vereinzelt in der Landschaft stehen. Auf den Stock setzen ist bei Gebüschen nicht erwünscht, hingegen ist selektives Zurückschneiden der Äste möglich. Die Anlage von Gebüschmantel und Saum ist einzelfallweise zu prüfen.

Einzelbäume, Baumgruppen

Einzelbäume prägen die Landschaft durch ihre imposante Erscheinung oder sind wegen ihrer typischen Nutzungsform erhaltenswert. Sie sind regelmässig und typgerecht zu pflegen. Abgehende Bäume sind möglichst am gleichen Standort zu ersetzen.

Naturschutzzonen > Schutzziele , Schutz- und Pflegemassnahmen Anhang 1 (grundeigentumsverbindlich), Zonenreglement Landschaft Lausen

Anhang -1, Seite 12

B2.

Schutz- und Pflegemassnahmen für Waldränder

Zum Schutz der vorhandenen und anzulegenden gestuften Waldränder sind folgende Grundsätze zu beachten:

Zielsetzung

Krautsaum

Die Waldränder sind in die forstliche Pflege miteinzubeziehen. Hier ist die Stufigkeit anzustreben. Nur durch die Auflockerung kann sich am Waldrand eine gesunde Strauchschicht (standorttypisch und dornenreich) entwickeln. Auch die Strauchschicht bedarf einer periodischen Auslichtung. Diese Waldrandpflege ist je nach Gegebenheiten bis auf eine Tiefe von 15 m auszudehnen.

Siehe auch § 6 ZRL Siehe auch kommunales Waldrandpflegekonzept.

Der krautige Übergang vom Waldmantel zum Kulturland (Saum) soll alle Jahre hälftig ab Oktober gemäht werden, um das Vordringen des Waldes zu verhindern. Die Saumbreite beträgt im Minimum 3m. Keine landwirtschaftlichen Hilfsstoffe (Biozide), keine Düngung und keine Befahrung. Säume, die auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche realisiert werden, können im Rahmen des kommunalen Abgeltungsmodells berücksichtigt werden. bis 15 m

Naturschutzzonen > Schutzziele , Schutz- und Pflegemassnahmen Anhang 1 (grundeigentumsverbindlich), Zonenreglement Landschaft Lausen

Anhang -1, Seite 13

C

Archäologische Schutzzonen:

Begründung der Unterschutzstellungen: Bei den Fundstellen handelt es sich um eine archäologische Zone nach § 4 kant. Archäologiegesetz BL, die aufgrund ihres wissenschaftlich-archäologischen Wertes als Bestandteil des kulturellen Erbes von Bedeutung sind. Schutz- und Erhaltungsmassnahmen sind im Zonenreglement unter § 13 geregelt.

Archäologische Schutzzone H: Jungsteinzeitliche Siedlung Rüti Beschreibung:

In dem Areal wurden steinzeitliche Werkzeuge und Herstellungsabfälle erfasst, die auf eine Siedlung hinweisen. Es ist davon auszugehen, dass noch weitere Reste dieser Siedlung erhalten sind.

Koordinaten:

624 140 / 258 880

Schutzziele / Schutzvorschriften:

Schutzziele / Schutzvorschriften sind unter § 13 Zonenreglement definiert.

Archäologische Schutzzone I: Jungsteinzeitliche Siedlung Gross Grammel Beschreibung:

In dem Areal wurden Herstellungsabfälle von steinzeitlichen Werkzeugen und Keramik erfasst, die auf eine Siedlung hinweisen. Es ist davon auszugehen, dass noch weitere Reste dieser Siedlung erhalten sind.

Koordinaten:

624 770 / 258 940

Schutzziele / Schutzvorschriften:

Schutzziele / Schutzvorschriften sind unter § 13 Zonenreglement definiert.

Archäologische Schutzzone K: Römerzeitliche, früh- und hochmittelalterliche Siedlung Bettenach Beschreibung:

Aus einer römischen Villa hat sich im frühen Mittelalter eine Siedlung entwickelt, die bereits im Laufe des hohen Mittelalters aufgegeben wurde. Die heutige Lausner Kirche gehörte zu dieser Siedlung und besitzt mehrere Vorgängerbauten.

Koordinaten:

624 040 / 258 500

Schutzziele / Schutzvorschriften:

Schutzziele / Schutzvorschriften sind unter § 13 Zonenreglement definiert.

Naturschutzzonen > Schutzziele , Schutz- und Pflegemassnahmen Anhang 1 (grundeigentumsverbindlich), Zonenreglement Landschaft Lausen

Anhang -1, Seite 14

Archäologische Schutzzone L: Steinzeitliche Siedlung Chlei Grammel Beschreibung:

In dem Areal wurden Herstellungsabfälle von steinzeitlichen Werkzeugen erfasst, die auf eine Siedlung hinweisen. Es ist davon auszugehen, dass noch weitere Reste dieser Siedlung erhalten sind.

Koordinaten:

625 060 / 258 640

Schutzziele / Schutzvorschriften:

Schutzziele / Schutzvorschriften sind unter § 13 Zonenreglement definiert.

Archäologische Schutzzone M: Eisenzeitliches Gräberfeld und römerzeitliche Siedlungsreste Edleten Beschreibung:

Bei Bauarbeiten wurden Reste eines eisenzeitlichen Grabes sowie römerzeitliche Siedlungsreste erfasst. Es ist davon auszugehen, dass noch weitere Gräber und Reste dieser Siedlung erhalten sind.

Koordinaten:

625 230 / 258 330

Schutzziele / Schutzvorschriften:

Schutzziele / Schutzvorschriften sind unter § 13 Zonenreglement definiert.

Archäologische Schutzzone N: Römerzeitliche Siedlung Edleten Beschreibung:

Bereits seit dem 18. Jahrhundert sind die Reste einer gut ausgestatteten römischen Villa bekannt. In der Folgezeit wurden bei Bauarbeiten mehrfach Partien dieser Villa erfasst. Es ist davon auszugehen, dass noch weitere Reste der Villa erhalten sind.

Koordinaten:

625 140 / 258 200

Schutzziele / Schutzvorschriften:

Schutzziele / Schutzvorschriften sind unter § 13 Zonenreglement definiert.

Naturschutzzonen > Schutzziele , Schutz- und Pflegemassnahmen Anhang 1 (grundeigentumsverbindlich), Zonenreglement Landschaft Lausen

Anhang -1, Seite 15

Archäologische Schutzzone O: Jungsteinzeitliche Siedlung Hasenacher Beschreibung:

In dem Areal wurden steinzeitliche Werkzeuge und Herstellungsabfälle erfasst, die auf eine Siedlung hinweisen. Es ist davon auszugehen, dass noch weitere Reste dieser Siedlung erhalten sind.

Koordinaten:

625 200 / 258 080

Schutzziele / Schutzvorschriften:

Schutzziele / Schutzvorschriften sind unter § 13 Zonenreglement definiert.

Archäologische Schutzzone P: Jungsteinzeitliche Siedlung Galms Beschreibung:

In dem Areal wurden steinzeitliche Werkzeuge und Herstellungsabfälle erfasst, die auf eine Siedlung hinweisen. Es ist davon auszugehen, dass noch weitere Reste dieser Siedlung erhalten sind.

Koordinaten:

623 400 / 257 700

Schutzziele / Schutzvorschriften:

Schutzziele / Schutzvorschriften sind unter § 13 Zonenreglement definiert.

Archäologische Schutzzone Q: Zeitlich unbestimmte Siedlung Dellenboden Beschreibung:

Auf Luftbildern sind in dem Areal mehrere annähernd runde dunkle Verfärbungen fassbar, die als Siedlungsgruben interpretiert werden können. Es ist davon auszugehen, dass noch weitere Reste dieser Siedlung erhalten sind.

Koordinaten:

625 300 / 257 500

Schutzziele / Schutzvorschriften:

Schutzziele / Schutzvorschriften sind unter § 13 Zonenreglement definiert.

Archäologische Schutzzone R: Römerzeitliche Siedlung Wissbrunnen Beschreibung:

Bei Bauarbeiten wurden die Reste einer Villa erfasst. Es ist davon auszugehen, dass noch weitere Reste der Villa erhalten sind.

Koordinaten:

624 900 / 257 080

Schutzziele / Schutzvorschriften:

Schutzziele / Schutzvorschriften sind unter § 13 Zonenreglement definiert.

Naturschutzzonen > Schutzziele , Schutz- und Pflegemassnahmen Anhang 1 (grundeigentumsverbindlich), Zonenreglement Landschaft Lausen

Anhang -1, Seite 16

Archäologische Schutzzone S: Historische Bergbaureste Huppergrube Beschreibung:

Von dem historischen Bergbau sind mehrere Stollen sowie Reste der Stollenverbaue erhalten.

Koordinaten:

624 170 / 256 250

Schutzziele / Schutzvorschriften:

Schutzziele / Schutzvorschriften sind unter § 13 Zonenreglement definiert.

Archäologische Schutzzone T: Römerzeitliche Siedlung Furlen Beschreibung:

Bei Bauarbeiten wurden mehrfach die Reste einer Villa erfasst. Es ist davon auszugehen, dass noch weitere Reste der Villa erhalten sind.

Koordinaten:

624 190 / 257 400

Schutzziele / Schutzvorschriften:

Schutzziele / Schutzvorschriften sind unter § 13 Zonenreglement definiert.

Naturschutzzonen > Schutzziele , Schutz- und Pflegemassnahmen Anhang 1 (grundeigentumsverbindlich), Zonenreglement Landschaft Lausen

Anhang -1, Seite 17

"ORIENTIEREND"

ANHANG 2

Orientierende Inhalte 1 Orientierende Inhalte dienen der Verständlichkeit und der Ergänzung der Zo-

nenvorschriften Landschaft. Sie haben orientierenden Charakter. 2 Orientierende Inhalte unterliegen nicht der Beschlussfassung im Rahmen der

kommunalen Nutzungsplanung. 3 Die Zonenvorschriften Landschaft können mit weiteren orientierenden Beilagen

ergänzt werden. 4 Inhalte Anhang 2

1.

Seite

Orientierende Planinhalte ...................................................................................................................2 A. 1.1. 1.2. 1.3. 1.4. 1.5.

Orientierende Zonenplaninhalte "Naturwerte" ....................................................................... Kantonal geschützte Naturobjekte (Stand August 2010) ..........................................................2 Inventar Trockenwiesen und Weiden von nationaler Bedeutung TWW ...................................2 Wertvolle Obstgärten ................................................................................................................3 Waldareal / dynamische bzw. statische Waldgrenzen ..............................................................3 Gewässernetz ...........................................................................................................................3

B. 1.6. 1.7. 1.8. 1.9. 1.10. 1.11. 1.12.

Weitere orientierende Zonenplaninhalte ................................................................................ Teilzonenpläne Landschaft .......................................................................................................4 Fruchtfolgeflächen .....................................................................................................................4 Grundwasserschutzzonen.........................................................................................................4 Gefahrenzone Schiessanlage ...................................................................................................4 Sammelparkplätze ....................................................................................................................5 Vita-Parcours.............................................................................................................................5 Feldscheune ..............................................................................................................................5

2.

Weitere Grundlagen ............................................................................................................................6 2.1. Naturinventar .............................................................................................................................6 2.2. Waldentwicklungsplanung WEP, Waldrandpflegekonzept .......................................................6 2.3. Rebbaukataster .........................................................................................................................6 2.4. Grün- und Freiraumkonzept ......................................................................................................7 2.5. "Unser Naherholungsgebiet" (Broschüre) .................................................................................7 2.6. "Flurnamenbuch der Gemeinde Lausen" ..................................................................................7 2.7. Kantonaler Richtplan (Stand Landratsbeschluss 26.03.2009) ..................................................7 2.8. Historische Verkehrswege ........................................................................................................9

3.

Grundlagen für Uferbereiche ........................................................................................................... 10 3.1. Empfehlung für Schutz- und Pflegemassnahmen für Fliessgewässer und Ufervegetation ... 10 3.2. Übergangsbestimmung eidg. Gewässerschutzverordnung (GschV) ..................................... 12

Orientierende Inhalte Anhang 2, Zonenreglement Landschaft Lausen

Anhang - 2, Seite 1

Darstellung im Zonenplan Landschaft (orientierend)

1.

Orientierende Planinhalte

A.

Orientierende Zonenplaninhalte "Naturwerte"

1.1.

Kantonal geschützte Naturobjekte (Stand August 2010)

Mit Regierungsratsbeschluss sind folgende Gebiete in das kantonale Inventar der geschützten Naturobjekte aufgenommen worden: -

Objekt:

"Grammel": RRB Nr. 202 vom 13. Februar 2007

-

Objekt:

"Landschachen – Huppergruben" RRB Nr. 835 vom 15. Juni 2010

1.2.

Inventar Trockenwiesen und Weiden von nationaler Bedeutung TWW

Trockenwiesen und –weiden sind von landwirtschaftlicher Nutzung geprägte, artenreiche Lebensräume. Die Ausprägungen dieser Lebensräume sind aufgrund unterschiedlicher naturräumlicher und kulturhistorischer Verhältnisse äusserst vielfältig.

Link: www.bafu.admin.ch/schutzge biete-inventare/

Gefährdung Da sich die traditionelle Bewirtschaftung von Trockenwiesen und -weiden heute nicht mehr überall lohnt, geht der Bestand an Trockenwiesen in der Schweiz drastisch zurück: In den vergangenen 60 Jahren sind rund 90 % der Trockenwiesen und -weiden in der Schweiz verschwunden. Die eidgenössische Verordnung über den Schutz der Trockenwiesen und weiden von nationaler Bedeutung (Trockenwiesenverordnung, TwwV) bildet den gesetzlichen Rahmen. Für die Pflege und Bewirtschaftung von Trockenwiesen und –weiden bietet das Bundesamt für Umwelt eine Vielzahl von Publikationen an (z.B. Bewirtschaftung von Trockenwiesen und –weiden, Bewässerung, Tierhaltung, Artenschutz etc.). Bundesinventar der Trockenwiesen und –weiden von nationaler Bedeutung: -

Objekt Nr. 92 und Nr. 100 mit Bezeichnung "Rüti", Lausen

Nr. 92

Nr. 92

Nr. 100

Orientierende Inhalte Anhang 2, Zonenreglement Landschaft Lausen

Anhang - 2, Seite 2

1.3.

Wertvolle Obstgärten

Die Strukturvielfalt in Hochstamm-Obstbaum-Beständen bietet Lebensraum für zahlreiche Pflanzen und Tiere Lebensraum. Er begünstigt eine Vielzahl von Tieren, die im Laufe ihres Lebens verschiedene Nischen benötigen (Nistplätze, Deckung, verfügbare Nahrung wie Blüten und Insekten sowie erhöhte Sitzwarte für Jagd und Reviergesang). Zielsetzung Hochstamm-Obstbaum-Bestände sind möglichst zu erhalten und zu fördern. Im Rahmen von freiwilligen Vereinbarungen sind das Fortbestehen älterer Bäume (auch alleinstehende) zu sichern, bestehende Bestände zu ergänzen und an neuen Standorten junge Bäume anzupflanzen. Schutz- und Pflegemassnahmen Schutz- und Pflegemassnahmen sind im Sinne der Vorgaben des ökologischen Ausgleichs auszuführen. Regelmässige Pflege (Astschnitt, Ausmähen, Befallskontrolle, Verbissschutz etc.), zurückhaltender Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, abgehende Bäume sollen ersetzt werden, ökologisch wertvolle Altbäume stehen lassen etc. Ergänzend dazu können Aufwertungsmassnahmen getroffen werden (z.B. Fördern der Strukturvielfalt im Unternutzen, am Rand, angrenzend oder in der Nähe des Bestandes mit Asthaufen, Steinhaufen, Grasstreifen etc.).

1.4.

Waldareal / dynamische bzw. statische Waldgrenzen

Der Wald und seine Abgrenzung sind durch die Waldgesetzgebung umschrieben und geschützt. Es wird unterschieden zwischen der dynamischen und der statischen Waldgrenze. Dynamischer Waldbegriff Eine Bestockung (Fläche mind. 500m², 12m breit), die in eine angrenzende Fläche einwächst, gilt nach 20 Jahren als Wald und kommt in den Schutz des Waldgesetzes. Statische Waldgrenze Waldgrenzenkarten, die in einem separaten Verfahren beschlossen werden, legen die Abgrenzung von Wald und Bauzonen auf unbestimmte Zeit mit Waldgrenzen fest. Neue Bestockungen ausserhalb der Waldgrenze (zwischen statischer Waldgrenze und Bauzone) gelten nicht als Wald.

1.5.

Für die Waldfeststellung und die Definition der Waldgrenzen (dynamisch bzw. statisch) ist das kantonale Amt für Wald zuständig.

Art. 2 kWaG

Art. 4 kWaG

Art. 13 , Abs. 2 eidg. Waldgesetz, WaG

Gewässernetz

Die im Zonenplan bezeichneten Gewässer entsprechen dem kantonalen Gewässerkataster. Sie unterstehen der Hoheit des Kantons.

Orientierende Inhalte Anhang 2, Zonenreglement Landschaft Lausen

Anhang - 2, Seite 3

B.

Weitere orientierende Zonenplaninhalte

1.6.

Teilzonenpläne Landschaft

Teilzonenpläne sind in einem separaten Verfahren beschlossen und vom Regierungsrat genehmigt worden. Bei Anpassungen und Änderungen sind die Schutzziele der angrenzenden überlagernden Schutzzonen zu beachten. Es sind dies: - Teilzonenplan Landschaft "Furlenboden": RRB Nr. 2497 vom 26. Sept. 1978 - Teilzonenplan Landschaft "Im Grien": RRB Nr. 1425 vom 26. Mai 1987 - Teilzonenplan Landschaft "Furlen-Heinisboden": RRB Nr. 4008 vom 12. Dezember 1988

1.7.

Fruchtfolgeflächen

Fruchtfolgeflächen sind Teile der für die Landwirtschaft geeigneten Gebiete. Ein Mindestumfang an Fruchtfolgeflächen wird benötigt, damit in Zeiten gestörter Zufuhr die ausreichende Versorgungsbasis des Landes im Sinne der Ernährungsplanung gewährleistet werden kann.

Art. 26 -30 RPV

Die Fruchtfolgeflächen sind durch das eidgenössische Raumplanungsrecht umschrieben. Der Bund legt im Sachplan Fruchtfolgeflächen deren Mindestumfang und deren Aufteilung auf die Kantone fest. Die Fruchtfolgeflächen müssen der Landwirtschaftszone zugewiesen werden. Sie müssen in einem solchen Zustand bewahrt werden, dass sie bei Bedarf innert nützlicher Frist und ohne aufwändige Vorarbeit ackerbaulich genutzt werden können. Soweit baulich und betrieblich notwendig, dürfen landwirtschaftliche Bauten und Anlagen Fruchtfolgeflächen beanspruchen.

1.8.

Grundwasserschutzzonen

Grundwasserschutzzonen schützen das Wasser vor qualitativen und quantitativen Beeinträchtigungen. Grundwasserschutzzonen sind durch das eidgenössische und kantonale Gewässerschutzrecht umschrieben und geschützt. Sie sind grundeigentumsverbindlich. Die spezifischen Bestimmungen sind für jede Schutzzone mit Regierungsratsbeschluss separat festgelegt. Es ist dies: Nr. 1:

Wasserschutzzonen "Häspech", RRB Nr. 403 vom 29. Januar 1980

1.9.

Gefahrenzone Schiessanlage

Die Gefahrenzone richtet sich nach der eidgenössischen SchiessanlagenVerordnung. Orientierende Inhalte Anhang 2, Zonenreglement Landschaft Lausen

Anhang - 2, Seite 4

1.10.

Sammelparkplätze

Die Erstellung und der Betrieb von Sammelparkplätzen richten sich nach dem eidgenössischen Raumplanungsrecht.

Bewilligung ausserhalb Siedlungsgebiet gemäss Art. 24 RPG

Der Zonenplan Landschaft bezeichnet die heute bestehenden Sammelparkplätze ausserhalb des Siedlungsgebietes. Diese sind nach Möglichkeit unversiegelt d.h. wasserdurchlässig und für Spontanvegetation geeignet auszugestalten.

1.11.

Vita-Parcours

Der Vita-Parcours ist eine Anlage der Stiftung "Zurich Vitaparcours" unter der Trägerschaft der Gemeinde Lausen.

1.12.

Feldscheune

Feldscheunen sind Zeugen der alten landwirtschaftlichen Bewirtschaftung und stellen eine Besonderheit der Jurahänge des Kantons Basel-Landschaft dar.

Heinisboden Parz. 958

Beschreibung:

Weidstall mit Heulager (Villa Sonja), traufseitige Einfahrt bergwärts. (Klassifizierung: A) Material:

Bruchsteinmauerwerk

verputzt,

Feldscheunen-Inventar Nr. 36/1

schmale

(Erhebung Kanton Dez. 99) Luftschlitze, symmetrisch angeordnet. Lüftungsöff-

nungen an Nordseite mit Holzlatten vertikal ausgefacht. Putz z.T. schadhaft. Dachform / Dachbekleidung: Satteldach mit beiseitigen Würgen. Gebrauch: Holzlager, Remise. Bemerkungen:

Inschrift am westlichen Giebel: 1718, Jagdhochsitz

(Erhebung Kanton Dez. 99) auf Einfahrt.

Schutzziele, Empfehlung für Schutz- und Pflegemassnahmen

Die im Zonenplan Landschaft orientierend dargestellte landschaftstypische traditionelle Feldscheune ist als Bestandteil der Kulturlandschaft möglichst zu erhalten. Bei Umbauten sollen weder Baukubus, die Bausubstanz und die Nutzungsart (Landwirtschaft) verändert, noch das Landschaftsbild beeinträchtigt werden.

Orientierende Inhalte Anhang 2, Zonenreglement Landschaft Lausen

Anhang - 2, Seite 5

2.

Weitere Grundlagen

2.1.

Naturinventar

Das Naturinventar aus dem Jahre 1984 wurde durch die Firma Hintermann & Weber AG, Reinach im 2009 überprüft. Im Rahmen der Vorbereitungsarbeiten zur Landschaftsplanung galt es, eine Überprüfung der im Naturinventar aus dem Jahr 1984 (Verfasser Naturschutzverein Lausen) ausgewiesenen Naturobjekte vorzunehmen und zu ergänzen. Dabei sind auch neue wertvolle Naturelemente aufgenommen und inventarisiert worden.

2.2.

Waldentwicklungsplanung WEP, Waldrandpflegekonzept

Waldentwicklungsplanung WEP Die Waldentwicklungsplanung umfasst unabhängig von Eigentumsverhältnissen die ganze Waldfläche. Sie stellt sicher, dass der Wald seine Funktionen nachhaltig erfüllen kann. Der Waldentwicklungsplan (WEP) bildet die Grundlage und einen klaren Rahmen für den Betriebsplan, in dem genaue Pflege- und Nutzungsprogramme festgelegt werden. Für die Gemeinde Lausen ist die Waldentwicklungsplanung (WEP) noch auszuarbeiten. Das kantonale Amt für Wald sieht einen Erarbeitungszeitpunkt für das Jahr 2013 vor. Waldrandpflegekonzept Das kommunale Forstorgan hat ein Waldrandpflegekonzept erarbeitet, welches die Waldränder aufgrund ihrer Bedeutung kartiert (Bereiche von regionaler bzw. lokaler Bedeutung). Im Waldrandpflegekonzept werden Pflegemassnahmen und Finanzierungsmodalitäten aufgezeigt. Das Waldrandpflegekonzept ist mit Verfügung Nr. 121-2011-330 vom 8. Juli 2011 durch das kantonale Amt für Wald genehmigt worden.

2.3.

Rebbaukataster

Die kantonale Verordnung über den Pflanzenbau bildet den gesetzlichen Rahmen für den Rebbau. Der vom Landwirtschaftlichen Zentrum Ebenrain geführte Rebbaukataster bezeichnet die gemäss Verordnung aufzunehmenden Rebbauflächen.

Art. 6 ff kant. Verordnung über

den Pflanzenbau.

Der kantonale Rebbaukataster (Stand 2009) hat folgende Parzelle aufgeführt: - Parz. 406, 407, Gebiet Grammet

Orientierende Inhalte Anhang 2, Zonenreglement Landschaft Lausen

Anhang - 2, Seite 6

2.4.

Grün- und Freiraumkonzept

Im Rahmen der Revision Siedlungsplanung ist im Jahre 2005 ein Grün- und Freiraumkonzept erarbeitet worden, welches insbesondere die Leitlinien für ökologische Ausgleichsmassnahmen im Siedlungsraum bzw. im angrenzenden Landschaftsgebiet definiert.

Grundlagen:

Art. 3 Abs. 3 lit. e RPG

Art. 1 / 18 NHG

Art. 9 kant. NLG

Das Grün- und Freiraumkonzept umfasst wichtige Natur-, Grünelemente und Freiflächen welche miteinander vernetzt werden sollen. Das Grün- und Freiraumkonzept wurde am 4. Mai 2004 durch den Gemeinderat beschlossen bzw. am 2. Juni 2004 durch die Gemeindeversammlung im zustimmenden Sinne zur Kenntnis genommen. Von der Bau- und Umweltschutzdirektion des Kantons Basel-Landschaft zur Kenntnis genommen mit Vorprüfungsschreiben des Amtes für Raumplanung vom 10. Oktober 2003.

2.5.

"Unser Naherholungsgebiet" (Broschüre)

Die Gemeinde hat in Zusammenarbeit mit dem Verkehrs- und Verschönerungsverein und dem Naturschutzverein eine Broschüre "Unter Naherholungsgebiet" erarbeitet. Die Übersichtskarte bezeichnet insbesondere die Naherholungsverbindungen, die Anlagen der Freizeitnutzung und weitere informative und bedeutende Naturund Kulturstandorte.

2.6.

"Flurnamenbuch der Gemeinde Lausen"

Die Basellandschaftliche Gebäudeversicherung hat im Jahre 2006 das Flurnamenbuch der Gemeinde Lausen herausgegeben. Darin werden die geschichtlichen Hintergründe und die Herkunft der Flurnamen näher beschrieben. Es werden nur diejenigen Namen aufgeführt, die noch gebräuchlich sind. Auszug Flurnamenbuch Umschlagseite: Namen von Örtlichkeiten überdauern Menschen und nicht selten auch Völker. Sie sind häufig die einzigen sprachlichen Zeugnisse aus längst vergangenen Zeiten. Im Baselbiet dokumentieren sie die Geschichte von der vorrömischen Zeit bis in die heutigen Tage.

2.7.

Abweichungen im Zonenplan Landschaft sind möglich. Eine Abgleichung im Zonenplan Landschaft mit dem Flurnamenbuch wurde nicht vorgenommen, da die in den Grundbuchdaten aufgeführten Flurnamen mit verschiedenen amtlichen Dokumenten verknüpft sind.

Kantonaler Richtplan

Der kantonale Richtplan ist ein Planungsinstrument gemäss § 9 des kant. Raumplanungs- und Baugesetz vom 8. Januar 1998. Er zeigt die wesentlichen Bestandteile der künftigen räumlichen Ordnung des Kantonsgebietes sowie den Stand der Koordination aller wesentlichen raumwirksamen Tätigkeiten von Bund, Kanton und Gemeinden, soweit sie das Kantonsgebiet betreffen.

Orientierende Inhalte Anhang 2, Zonenreglement Landschaft Lausen

Anhang - 2, Seite 7

Der kantonale Richtplan dient als Grundlage und Rahmen für die kommunale Richtplanung sowie für die Nutzungsplanung von Kanton und Gemeinden. Der kantonale Richtplan ist für die Behörden verbindlich. Vom Landrat ist der kantonale Richtplan am 26. März 2009 (LRB Nr. 2007/169) beschlossen und am 08. September 2010 durch den Bundesrat genehmigt worden. Kantonaler Richtplan (Stand Landratsbeschluss 26.03.2009, Genehmigung Bundesrat 08.09.2010)

Legende Fruchtfolgeflächen Vorranggebiet Natur Vorranggebiet Landschaft

Für das Landschaftsgebiet sind insbesondere folgende Inhalte zu beachten: Wildtierkorridor im Gebiet Häspech, Vorranggebiete Natur und Landschaft, Deponiestandort Chueftel.

Orientierende Inhalte Anhang 2, Zonenreglement Landschaft Lausen

Anhang - 2, Seite 8

2.8.

Historische Verkehrswege

Das Bundesinventar der historischen Verkehrswege ist eine kartografische und beschreibende Bestandesaufnahme aller Strassen und Wege, die aufgrund ihrer historischen Verkehrsbedeutung oder der erhaltenen historischen Bausubstanz von Bedeutung sind.

Link: http://ivs-gis.admin.ch/

Für die Gemeinde Lausen sind insbesondere folgende Wege hervorzuheben: BL 4: Augst- / Kaiseraugst – Gelterkinden, rechtsufrige Ergolzstrasse BL 5: (Basel) – Liestal – Sissach – (Olten / -Aarau / -Frick)

Streckenbeschriebe siehe Homepage des Bundes.

Historische Verkehrswege von nationaler Bedeutung Historische Verkehrswege von nationaler Bedeutung mit Substanz Historische Verkehrswege von lokaler Bedeutung Abschnitte mit Substanz

Auszug Technische Vollzugshilfe Erhaltung historischer Verkehrswege (Bundesamt für Strassen ASTRA, 2008) 1. Grundsatz: Substanz erhalten und schonen Bei allen Erhaltungsmassnahmen kommt es in erster Linie darauf an, die bis heute erhaltene Substanz und den historischen Verlauf von Verkehrswegen möglichst ungeschmälert zu bewahren. Die materielle Substanz – d. h. Wegoberfläche, Wegbreite und Wegbegrenzungen – und der Wegverlauf (der sich oftmals an der Topographie orientiert) bilden die Grundlage dafür, dass Verkehrswege und Verkehrsbauten als authentische Zeugen der geschichtlichen Entwicklung in unseren Landschaften und Ortsbildern wahrgenommen werden.

Detaillierte Angaben zum Umgang mit historischen Verkehrswegen siehe Technische Vollzugshilfe "Erhaltung historischer Verkehrswege", Bundesamt für Strassen ASTRA, 2008

Als Substanz sind im IVS in der Regel jene Wegelemente und Kunstbauten verzeichnet und beschrieben, - die bereits Bestandteile der vorindustriellen Kulturlandschaften waren; - die aus am Ort vorhandenen Baustoffen errichtet worden sind; - die mit bäuerlichen oder handwerklichen Strassenbautechniken überwiegend in Handarbeit erstellt und unterhalten worden sind. - Bei Kunstbauten und Kunststrassen des 19. und 20. Jahrhunderts sind auch in industrieller Bautechnik und mit industriell produzierten Baustoffen errichtete Ingenieurbauten ins IVS aufgenommen. Als Wegelemente gelten auch die Wegbegrenzungen durch Zäune, Böschungen, Hecken usw. sowie die historische Entwässerung und Beleuchtung. Neben den eigentlichen Wegelementen ist auch den sogenannten Wegbegleitern (hist. Distanzsteine, Wegweiser u.a.m.) entsprechend Sorge zu tragen.

Orientierende Inhalte Anhang 2, Zonenreglement Landschaft Lausen

Anhang - 2, Seite 9

2. Grundsatz: Bestehendes instand setzen, Fehlendes ergänzen Entsprechend dem ersten Grundsatz, dass die überlieferte traditionelle Substanz möglichst erhalten werden soll, ist instand zu setzen, was instand gesetzt werden kann. Nur Wegbestandteile, die nicht reparierbar sind, dürfen abgetragen und neu gebaut werden. Dabei gilt die Regel, besser zunächst keine Massnahmen zu ergreifen als das Falsche zu tun. Das Abtragen von erhaltener Wegsubstanz lässt diese endgültig verschwinden und kann nicht rückgängig gemacht werden. Es muss deshalb sorgfältig geprüft, und es soll zurückhaltend vorgegangen werden. Unterhalts- und Instandsetzungsarbeiten sind mit traditionellen örtlichen Baustoffen (und handwerklichen Techniken, wo dies technisch sinnvoll und wirtschaftlich tragbar ist) auszuführen. Ein Spezialfall sind Hohlwege und Schleifwege, die in erosionsanfälligem Gelände entstanden und durch charakteristische steile Seitenwände (meist Lockermaterial) geprägt sind. Hier würde eine Zuschüttung das Objekt zum Verschwinden bringen. 3. Grundsatz: Wenn verändern, dann mit den Mitteln der Gegenwart Ist jedoch ein Weg oder eine Kunstbaute zu erweitern, zu verstärken oder nach Zerstörungen zu ersetzen, erfolgt dies in der Regel besser mit modernen Mitteln und Formen. Da sich auch historische Verkehrswege grundsätzlich wandeln und entwickeln, ist die geschichtliche Entwicklung an ihnen sichtbar. Neuere bauliche Eingriffe dürfen deshalb durch Materialwahl und technische Ausführung als solche in Erscheinung treten, wenn nicht besondere Gründe dagegen sprechen.

3.

Grundlagen für Uferbereiche

3.1.

Empfehlung für Schutz- und Pflegemassnahmen für Fliessgewässer und Ufervegetation

Schutzobjekte und Schutzzonen siehe § 12 ZRL.

Zum Schutz der Fliessgewässer und der Ufervegetation sind folgende Grundsätze zu beachten und anzuwenden:

Gewässer

Offene Fliessgewässer dürfen nicht eingedolt, kanalisiert oder korrigiert werden. Sind wasserbauliche Massnahmen unumgänglich, so sollen sie naturnah, d.h. unter Verwendung von natürlichen Materialien wie Holz und Stein (einheimischer Kalkstein) in Verbindung mit biologischen Methoden (Stecklinge, Flechtzäune, Faschinen mit Weidearten) ausgeführt werden. Muss ein eingedoltes Gewässer saniert werden, ist es gemäss Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer wieder auszudolen. Ausnahmen davon sind technisch nicht vermeidbare Abschnitte oder wenn für die landwirtschaftliche Nutzung erhebliche Nachteile entstehen. Wo eine Ausdolung nicht möglich ist, sind Ersatzmassnahmen zu prüfen.

Orientierende Inhalte Anhang 2, Zonenreglement Landschaft Lausen

Art. 38 Bundesgesetz über

den Schutz der Gewässer (GschG)

Anhang - 2, Seite 10

Ufervegetation im Offenland

Ufergehölze sind bachbegleitende Gehölze, d.h. Bäume und Sträucher. Auch Totholz gehört zum Ufergehölz. Vom Aufbau und der Struktur her gleichen Ufergehölze einer Hecke und besitzen auch einen Saum. Sie dürfen weder gerodet, noch überschüttet, noch auf andere Weise zum Absterben gebracht werden.

Art. 21 NHG

Es soll ein locker geschlossener, mehrreihiger, stufig aufgebauter Gehölzmantel aus standorttypischen und heimischen Arten mit einer Krautschicht angelegt werden. Anzustreben sind Gehölzmäntel auf ca. 90 % der Lauflänge und gehölzfreie Vegetationskomplexe auf ca. 10 %. Wo besonders schützenswerte, lichtliebende Arten vorkommen und gefördert werden sollen, soll der Anteil offener Abschnitte aus Artenschutzgründen grösser sein. Ufergehölze werden abschnittsweise alle 3-10 Jahre gepflegt. Schnellwachsende Arten werden abschnittsweise am Boden oder bis auf 1 m Höhe abgeschnitten. Kopfweiden erlangen erst durch einen periodischen Schnitt im Winter ihre volle ökologische Wirkung: alte Weiden alle 2 bis 5 Jahre, junge jährlich schneiden. Bei beeinträchtigten Uferpartien ohne standortgerechte Ufervegetation ist in einem Streifen, der mindestens der Breite der Gerinnesohle entspricht (bei Weidnutzung mind. 3m), eine Ufervegetation (Gebüschsaum und/oder Staudenflur) anzulegen. Ufergehölze sollen einen Saum von mind. 3m Breite haben, welcher jährlich hälftig ab 1. Juli gemäht wird (Schnittgut abführen). Steinhaufen sind offen zu halten. Ufervegetation im Waldareal

Die Waldbewirtschaftung sorgt für eine standortgerechte Bestockung im Uferbereich der Fliessgewässer. Pflanzungen bis an das Fliessgewässer sollen vermieden werden. Besondere Wirtschaftungsformen – etwa Weiden- oder Erlenniederwälder – sollen nach Möglichkeit erhalten bleiben und durch Pflegehiebe kontinuierlich verjüngt werden. Standortfremde Baumarten sollen sukzessive entfernt werden. Berücksichtigung der Schutz- und Pflegemassnahmen in der Waldentwicklungsplanung (WEP).

Orientierende Inhalte Anhang 2, Zonenreglement Landschaft Lausen

Anhang - 2, Seite 11

3.2.

Übergangsbestimmung eidg. Gewässerschutzverordnung (GschV)

Nachfolgend werden aus der eidg. Gewässerschutzverordnung mit Änderung vom 1. Juni 2011 für die Gewässerbereiche relevante Bestimmungsteile wiedergegeben. Bis zum Vorliegen von kantonalen Vorgaben gilt neben den Bestimmungen der Uferschutzzone (§ 12 ZRL) die nachfolgende Übergangsbestimmung der GschV (gilt insbesondere für Anlagen im Gewässerraum). Übergangsbestimmung zur Änderung vom 1. Juni 2011 (GschV) 1 Die Kantone legen den Gewässerraum gemäss den Artikeln 41a und 41b bis zum 31. Dezember 2018 fest. 2 Solange sie den Gewässerraum nicht festgelegt haben, gelten die Vorschriften

für Anlagen nach Artikel 41c Absätze 1 und 2 entlang von Gewässern auf einem beidseitigen Streifen mit einer Breite von je: a. 8 m plus die Breite der bestehenden Gerinnesohle bei Fliessgewässern mit einer Gerinnesohle bis 12 m Breite; b. 20 m bei Fliessgewässern mit einer bestehenden Gerinnesohle von mehr als 12 m Breite; c. 20 m bei stehenden Gewässern mit einer Wasserfläche von mehr als 0,5 ha.

Art. 41c , Absatz 1 und 2, GschV

1 Im Gewässerraum dürfen nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken erstellt werden. In dicht überbauten Gebieten kann die Behörde für zonenkonforme Anlagen Ausnahmen bewilligen, soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. 2 Rechtmässig erstellte und bestimmungsgemäss nutzbare Anlagen im Gewäs-

serraum sind in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt.

Orientierende Inhalte Anhang 2, Zonenreglement Landschaft Lausen

Anhang - 2, Seite 12