Furlen-Heinisboden
Lausen
Document
- Numer
- 37/TZRL/3/0
- Vischnanca
- Lausen
- Chantun
- Basel-Landschaft
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Decidì
- 20-12-1988
- En vigur dapi
- 20-12-1988
Karte
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Datotecas
37_TZRL_03_00_N_G_1988_4008.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
Gemeinde Lausen
Reglement über „Furlen - Heinisboden“, Parz. Nr. 1016
Exemplar Amt für Raumplanung Nachgeführtes Reglement 37 / TZRL / 3 / 0 Stand der Nachführung: RRB Nr. 4008 vom 20.12.1988
Gemeinde Lausen
Amt für Raumplanung Bearbeitet am: 24.02.2016/ jv
K ANTON B ASEL -L ANDSCHAFT
Teilzoneneglement Lanschaft „Furlen- Heinisboden“, Parz. Nr. 1016
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Gemeinde Lausen
Reglement über „Furlen - Heinisboden“, Parz. Nr. 1016
Die Spezialzone für Familiengärten und Weiheranlagen samt zugehörigen Einrichtunngen liegt ausserhalb des Baugebietes. Diese Zone ist in einzelne Areale aufgeteilt, in welchen die nachstehend aufgeführten Nutzungen bzw. Anlagen und Einrichtungen zugelassen werden. Weitere oder zweckfremde Nutzungen und Anlagen sind nicht gestattet. Wird auf die Realisierung der Anlagen verzichtet oder muss die realisierte Anlage aus irgendwelchen Gründen wieder entfernt werden, so gilt die Spezialzone als aufgehoben und untersteht wiederum den gesetzlichen Bestimmungen des Land- und Forstwirtschaftsgebietes. In diesem Falle ist das Areal wieder so herzurichten, dass es landwirtschaftlich genutzt werden kann.
Es gelten folgende Bestimmungen: 1. Es werden drei weiher in einem naturnahen gestalteten Bereich erstellt. Das Furlensbächli in seiner Lage bestehen, wird jedoch in einer weniger gestreckten, natürlichen Form gestaltet. Für die Bepflanzung werden einheimische, standortgerechte Arten verwendet. Für die Pflege und den Unterhalt der Anlage ist der Grundeigentümer verantwortlich. 2. Für die Familiengärten a) Pro Gartengrundstück ist nur 1 Gartenhäuschren (Kleinbau) zulässig. Für diese Kleinbauten ist das Baubewilligungsverfahren gemäss 2 23, Abs. 2 VVO BauG an den Gemeinderat notwendig. b)
Bauvorschriften für die Gartenhäuschen:
-
Gebäudegrundfläche max. 10 m2 inkl. gedeckter Sitzplatz; Dachvorsprünge max. 0.6 m Unterkellerung nicht zulässig (Fahrnisbauten); Keine Feuerungsanlagen; Pult- oder Satteldach mit 5 – 15o Dachneigung; Gebäudehöhe (First) max 2.5 m über gew. Terrain; Umfassungswände mit sichtbarer Holzverschalung, Naturfarben; Bedachung in braunem Material (Welleternit, Ziegel,Schiefer); Verwendung von Blech, Skobalit und ähnlichen Materialien nicht zulässig.
Die Bauten in der Spezialzone für Familiengärten gelten als Fahrnisbauten und dürfen nicht zu Wohn- und Schlfzwecken im Sinne einer Wochenendhauszone verwendet werden. Die Abgrenzung der Anlage durch Maschendrahtzaun ist mit standortüblichen Gehölzen und Pflanzen zu durchgrünen. Weitere Bestimmungen von privat- rechtlicher Art sind in die Familine. Gartenordnung und dem Pflichtenheft der Weiheranlage aufzunehmen. Der Gemeinderat kann weitere Auflagen im Bewilligungsverfahren festlegen. Integrierender Bestandteil dieses Teillandschaftsplanes ist die Familiengartenordnung und das Pflichtenheft für die Pflege und den Unterhalt der Weiheranlage. Diese bedarf der Zustimmung des Gemeinderates. Für allfällige Aenderungen ist ebenfalls die zustimmung des Gemeinderates erforderlich.
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Reglement über „Furlen - Heinisboden“, Parz. Nr. 1016
BESCHLÜSSE Beschluss des Gemeinderates: 24.5.1988 Beschluss der Gemeinde- Komission: 13.6.1988 Beschluss der Gemeindeversammlung: 22.6.1988 Beschluss des Einwohnerrates: — Referendumsfrist: 22.7.1988 Urnerabstimmung: — Publikation der Planauflage im Amtsblatt Nr. 26 vom 30.6.1988 Planauflage vom 4.7 – 2.8.1988
Namens des Gemeinderates Der Präsident
Sig.
Der Gemeindeschreiber
Sig.
Vom Regierungsrat des Kantons BaselLandschaft genehmigt mit Beschluss Nr. 4008 vom 20.12.1988
Publikation des Regierungsratsbeschlusses Im Amtsblatt Nr. 52 vom 29.12.1988
Der 2. Landschreiber: Sig. Seite 3/3