Zonenreglement Siedlung

Gelterkinden

Document

Numer
25/ZRS/3/2
Vischnanca
Gelterkinden
Chantun
Basel-Landschaft
Nivel
Vischnanca
Decidì
25-08-2015
En vigur dapi
15-10-2019

Karte

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Datotecas

25_ZRS_03_02_N_G_2019_1361.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

Zonenreglement Siedlung Gelterkinden

Exemplar Amt für Raumplanung Nachgeführtes Reglement 25 / ZRS / 3 / 2 Stand der Nachführung: RRB Nr. 1361 vom 15.10.2019

Gemeinde Gelterkinden

Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend) Inv. Nr. RRB Nr. RRB Datum Bemerkungen 25/ZRS/3/0

1313

25.08.2015

Zonenreglement Siedlung

25/ZRS/3/1

1449

24.10.2017

Mutation Art. 2 und 13

25/ZRS/3/2

1361

15.10.2019

Mutation Änderung Zweckbestimmung ÖWA-Zonen

Amt für Raumplanung

K ANTON B ASEL -L ANDSCHAFT

Zonenreglement Siedlung

Bearbeitet am: 04.12.2019 / DZ

Seite 1/32

Zonenreglement Siedlung Gelterkinden

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Inhalt A.

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN.................... ........................................................................3

Art. 1

Zweck, Geltungsbereich..................................................................................................3

Art. 1

Zweck, Geltungsbereich .............................................................................................3

B. RAHMENNUTZUNGSPLANUNG ............................................................................................4

Art. 2

Art. 3

Art. 4

Art. 5

Art. 6

Art. 7

Art. 8

Art. 9

Art. 10

Art. 11

117 weitere Artikel

Art. 12

Art. 13

Art. 14

Art. 15

Art. 16

Art. 17

Art. 18

Nutzungszonen und Art und Mass der Nutzung .........................................................5 Wohn- und Wohn-Geschäftszonen W, WG2a, WG2b, WG3a, WG3b ........................5 Zentrumszone Z .........................................................................................................6 Spezialzonen Eifeld 1 und 2 SpE1, SPE2 ..................................................................6 Zone für öffentliche Werke und Anlagen ÖWA ...........................................................7 Zone für Sport- und Freizeitanlagen SF .....................................................................7 Grünzone GZ .............................................................................................................8 Uferschutzzone UZ ....................................................................................................8 Geschützte Bauten.....................................................................................................9 Geschützte Einzelbäume / Baumgruppen ..................................................................9 Gefahrenzonen ........................................................................................................10 Ausnahmeüberbauung nach einheitlichem Plan ......................................................11 Quartierplanungen ...................................................................................................12 Zonen mit Quartierplanpflicht ...................................................................................13 Zone mit Quartierplanpflicht Mühlstett-Schleipfen ....................................................13 Zone mit Quartierplanpflicht Bützenen West ............................................................13 Konkurrenzverfahren ................................................................................................14

C. ALLGEMEINE BAUVORSCHRIFTEN ...................................................................................14

Art. 19

Art. 20

Art. 21

Art. 22

Art. 23

Art. 24

Art. 25

Art. 26

Art. 27

Art. 28

Art. 29

Art. 30

Art. 31

Art. 32

Art. 33

Allgemeine Gestaltungsgrundsätze ..........................................................................15 Anrechenbare Grundstückfläche ..............................................................................15 Überbauungsziffer ....................................................................................................15 Nutzungsübertragung ...............................................................................................16 Haupt- und Nebenbauten .........................................................................................16 Gebäudelänge .........................................................................................................16 Fassadenhöhe, Fassadenlinie, Fassadenflucht, massgebendes Terrain .................. 17 Oberstes Geschoss, Dächer / Gebäudeprofil2 ..........................................................17 Dachaufbauten .........................................................................................................18 Dachgestaltung ........................................................................................................19 Antennenanlagen .....................................................................................................19 Freizeitflächen in W- und WG-Zonen .......................................................................20 Terrassenbauten ......................................................................................................21 Terrainveränderungen ..............................................................................................21 Lichtimmissionen......................................................................................................22

D. BESTANDESGARANTIE UND AUSNAHMEN ......................................................................23

Art. 34

E.

BAUPOLIZEI- UND BEWILLIGUNGSWESEN ......................................................................24

Art. 35

Art. 36

F.

Ausnahmen ..............................................................................................................23 Verfahren .................................................................................................................24 Bauten und Anlagen im kleinen Verfahren ...............................................................24

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN ...............................................................25

Art. 37

Art. 38

Inkrafttreten ..............................................................................................................25 Aufhebung bisheriges Recht ....................................................................................25

Anhang .........................................................................................................................................27

Zonenreglement Siedlung Gelterkinden

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Die Einwohnergemeinde Gelterkinden erlässt gestützt auf § 46 des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz) und auf § 18 Abs. 1 des Raumplanungsund Baugesetzes des Kantons Basel-Landschaft (nachfolgend RBG genannt) folgendes Zonenreglement:

A.

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1 Raumplanungs- und Baugesetz Kanton Basel-Landschaft (RBG) mit der dazugehörigen Verordnung (RBV) Erster Teil: Raumplanung; A. Allgemeine Bestimmungen RBG

RBV

§

1

Geltungsbereich

Art. 1 §

2

Kompetenzen der Gemeinden

--

§

3

Ziele und Grundsätze der Raumplanung

--

§

4

Planungsstufen und Planungsträger

--

§

5

Planungspflicht

--

§

6

Koordinationspflicht

--

§

7

Information und Mitwirkung der Bevölkerung

--

Art. 1 Zweck, Geltungsbereich

Die Zonenvorschriften bestehen aus dem Zonenplan Siedlung und dem Zonenreglement Siedlung. Sie bezwecken eine harmonische und geregelte Nutzung des Bodens innerhalb des Baugebietes. Raumplanungs- und Baugesetz Kanton Basel-Landschaft (RBG) mit der dazugehörigen Verordnung (RBV) Erster Teil: Raumplanung; B. Kantonsplanung RBG

RBV

§

8

Kantonales Konzept der räumlichen Entwicklung

§§ 3, 4

§

9

Kantonaler Richtplan

§§ 3, 4

§

10

Kantonale Spezialrichtpläne

--

§

11

Verfahren

--

§

11a

Verkehrsinfrastrukturen in Agglomerationen

--

§

12

Kantonale Nutzungspläne

Art. 6 §

13

Verfahren

--

Raumplanungs- und Baugesetz Kanton Basel-Landschaft (RBG) mit der dazugehörigen Verordnung (RBV) Erster Teil: Raumplanung; C. Ortsplanung; I. Kantonale Richtplanung RBG

RBV

§

14

Kommunaler Richtplan

--

§

15

Siedlungsentwicklung

--

§

16

Öffentliche Freiräume

--

§

17

Verfahren

--

1 Die grau hinterlegten Felder sind Hinweise auf übergeordnete Gesetze und dienen zur Information

Zonenreglement Siedlung Gelterkinden

B.

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RAHMENNUTZUNGSPLANUNG Raumplanungs- und Baugesetz Kanton Basel-Landschaft (RBG) mit der dazugehörigen Verordnung (RBV) Erster Teil: Raumplanung; C. Ortsplanung; II. Kommunale Nutzungsplanung; 1. Rahmennutzungsplanung RBG

RBV

§

18

Zonenpläne und Zonenreglemente (Zonenvorschriften)

Art. 7 §

19

Nutzungszonen

--

§

20

Bauzonen

--

§

21

Wohnzonen und Wohn- und Geschäftszonen

--

§

22

Kernzonen und Zentrumszonen

--

§

23

Gewerbezonen und Industriezonen

--

§

24

Zonen für öffentliche Werke und Anlagen

--

§

25

Zonen mit Quartierplanpflicht

--

§

26

Zonen für Sport- und Freizeitanlagen

--

§

27

Grünzonen

--

§

28

Spezialzonen

--

§

29

Schutzzonen und schützenswerte Einzelobjekte

§§ 10 - 19

§

30

Gefahrenzonen

--

§

31

Verfahren

--

§

32

Behandlungsdauer

--

Zonenreglement Siedlung Gelterkinden

Zonenbezeichnung

Lärmempfindlichkeitsstufe (die Zuteilung ist im Zonenplan ersichtlich)

Überbauungsziffer in % (Art. 21)

Gebäudelänge in m (Art. 24)

Nutzung gemäss RBG

Artikel im Zonenreglement

Fassadenhöhe in m (Art. 25)

Nutzungszonen und Art und Mass der Nutzung

W

II

30

8.3

23

Art. 21 , Abs. 1

Art. 3 Wohn- und Geschäftszone

WG2a

II

30

8.3

n.b.

Art. 21 , Abs. 2

Art. 3 Wohn- und Geschäftszone

WG2b

III

30

8.3

n.b.

Art. 21 , Abs. 3

Art. 3 Wohn- und Geschäftszone

WG3a

II

25

11.3

n.b.

Art. 21 , Abs. 2

Art. 3 Wohn- und Geschäftszone

WG3b

III

25

11.3

n.b.

Art. 21 , Abs. 3

Art. 3 Z

III

45

11.3

n.b.

Art. 22 , Abs. 2

Art. 4 Spezialzone Eifeld 1

SpE1

III

n.b.

10

n.b.

Art. 23 , Abs. 1

Art. 5 Spezialzone Eifeld 2

SpE2

III

n.b.

15

n.b.

Art. 23 , Abs. 1

Art. 5 Gewerbezone

G1

III

n.b.

10.0

n.b.

Art. 23 , Abs. 1

n.b.

Gewerbezone

G2

III

n.b.

15.0

n.b.

Art. 23 , Abs. 1

n.b.

Gewerbezone

G3

III

n.b.

20.0

n.b.

Art. 23 , Abs. 1

n.b.

Zone für öffentliche Werke und Anlagen

ÖWA

II / III

n.b., die öffentlichen und privaten Interessen sind zu berücksichtigen

n.b.

Art. 24

Art. 6 Zone für Sport und

Freizeitanlagen

SF

III

n.b., die öffentlichen und privaten Interessen sind zu berücksichtigen

n.b.

Art. 26

Art. 7 Grünzone

GZ

III

n.b.

n.b.

n.b.

Art. 27

Art. 8 Uferschutzzone

UZ

III

n.b.

n.b.

n.b.

Art. 29

Art. 9 Zone, deren Nutzung noch

nicht bestimmt ist (§ 19, Abs. 1, lit. f RBG)

-

n.b.

n.b.

n.b.

n.b.

n.b.

n.b.

QPM

II

n.b.

n.b.

n.b.

n.b.

Art. 16 QPBW

III

n.b.

n.b.

n.b.

n.b.

Art. 17 Zone

Art. 2 Seite 5/32

Wohnzone

Zentrumszone 2

Vom Regierungsrat Zone mit Quartierplanpflicht nicht genehmigt 3 Mühlstett-Schleipfen

Zone mit Quartierplanpfllicht Bützenen West

siehe Erwägungen RRB

n.b: nicht bestimmt: Es ist kein weiteres Nutzungsmass innerhalb der Minima und Maxima festgelegt.

2 Mutation 25/ZRS/3/1, RRB Nr. 1449 vom 24.10.2017, KGE vom 19.06.2019 3 Die Zone mit Quartierplanpflicht wurde sistiert.

Zonenreglement Siedlung Gelterkinden

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Art. 3Wohn- und Wohn-Geschäftszonen W, WG2a, WG2b, WG3a, WG3b 1

Sofern die gesetzlich vorgeschriebenen Emissionswerte eingehalten werden, sind handwerkliche Betriebe in den Wohn- und Geschäftszonen zulässig.

2

In den Wohn- und Geschäftszonen WG2b und WG3b sind mässig störende Betriebe zulässig. 4

3

siehe Erwägungen RRB

In den Wohn- und Wohn- und Geschäftszonen sind folgende Nutzungen nicht zulässig: offene Lagerplätze, Fabrikation im Freien, Autoreparaturwerkstätten, Tankstellen, Abstellplätze für Altautos und dergleichen.

Art. 4 Zentrumszone Z

1

Die Zentrumszone bezweckt die Entwicklung des Dorfzentrums sowie der Gebiete in Bahnhofsnähe mit Arbeits-, Verkaufs- und Wohnnutzungen.

2

Entlang der Bahnhofstrasse und der Poststrasse sind im Erdgeschoss keine neuen, zur Strasse hin orientierten Wohnnutzungen zulässig.

Art. 5 Spezialzonen Eifeld 1 und 2 SpE1, SPE2 5 siehe Erwägungen RRB

1

In den Spezialzonen Eifeld sind reine güterverkehrsintensive Betriebe (z.B. Logistik, Distribution, Lager) ausgeschlossen.

2

Die Anordnung der Nutzungen und die Baustruktur haben auf die hinterliegenden Wohngebiete Rücksicht zu nehmen.

3

Im Rahmen eines Quartierplanes mit einer Mindestfläche von 4000 m2 darf in Abweichung zu § 23, Abs. 1 + 5 RBG ein Anteil an Wohnnutzungen von maximal 65 % der in der Quartierplanung ausgewiesenen Bruttogeschossfläche (inkl. Bestand) realisiert werden. Das Nebeneinander von Wohnen und Arbeiten ist dabei unter gegenseitiger Rücksichtnahme sinnvoll zu lösen.

4 1.8 Aussage zu Umfang und Art der zulässigen mässig störenden Betriebe fehlt 5 1.9 Nutzungsart entspricht einer Gewerbezone gemäss Art. 2

Zonenreglement Siedlung Gelterkinden

Art. 6 Seite 7/32

Zone für öffentliche Werke und Anlagen ÖWA 1

Die Nutzung richtet sich nach der vorgesehenen Zweckbestimmung. Nr. Zweckbestimmung 1

Bildungseinrichtungen, Freizeit

II

2

Wohnen im Alter, Park, Bildungseinrichtungen, Parkierungsanlagen, TT-Zentrale (Parz. Nr. 2442)

II

3

Bildungseinrichtungen, Sport, Freizeit, Parkierungsanlagen

II

4

Bildungseinrichtungen, Wohnheim

II

5

Kirchliche Nutzungen

II

6

Kirchliche Nutzungen, Friedhof

II

7

Bildungseinrichtungen, Sport, Freizeit, Parkierungsanlagen

II

8

Sport, Freizeit, Parkierungsanlagen

III

9

Wohn- und Beschäftigungsheim

II

10 Kirchliche Nutzungen 11

Bildungseinrichtungen, Freizeit, Parkierungsanlagen, Asylunterkunft 6

12 Bildungseinrichtungen, Freizeit

2

ES (Lärmempfindlichkeitsstufe)

II III II

13

Bildungseinrichtungen, Freizeit, Asylunterkunft 7

II

14

Bildungseinrichtungen, Freizeit, Asylunterkunft 8

II

15

Infrastrukturanlagen Unterhaltsdienst der Gemeinde, Asylunterkunft 9

III

16 Bildungseinrichtungen, Freizeit, Asylunterkunft 10

III

17 Parkierungsanlagen (P+R Parkplätze)

III

18 Parkierungsanlagen

II

19 Grünanlage, Freizeit

II

Zusätzlich sind in beschränktem Umfang andere Nutzungen zulässig, sofern sie mit der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe verträglich sind.

3

Die Umgebungsgestaltung in der Zone für öffentliche Werke und Anlagen hat wo zweckmässig naturnah mit einheimischen, standortgerechten Arten zu erfolgen.

Art. 7 Zone für Sport- und Freizeitanlagen SF

1

Bauten haben sich auf das notwendige Minimum zu beschränken und sind durch geeignete Form, Materialisierung und Umgebungsgestaltung in das Landschaftsbild einzupassen.

2

Zulässig sind im Bereich Vereinssport insbesondere Bauten für Garderoben in angemessener Anzahl, Sanitärräumlichkeiten, Sanitätszimmer, Schiedsrichter- und Technikräume und für Clubwirtschaftslokalitäten, sofern sie im Garderobengebäude integriert sind.

6 Mutation Zonenreglement Siedlung 25/ZRS/3/2, RRB Nr. 1361 vom 15.10.2019 7 Mutation Zonenreglement Siedlung 25/ZRS/3/2, RRB Nr. 1361 vom 15.10.2019

8 Mutation Zonenreglement Siedlung 25/ZRS/3/2, RRB Nr. 1361 vom 15.10.2019 9 Mutation Zonenreglement Siedlung 25/ZRS/3/2, RRB Nr. 1361 vom 15.10.2019

10 Mutation Zonenreglement Siedlung 25/ZRS/3/2, RRB Nr. 1361 vom 15.10.2019

Zonenreglement Siedlung Gelterkinden 3

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Zusätzlich zu Absatz 2 dürfen für den Tennissport (T) maximal eine Dreifachhalle und vier Aussentennisplätze erstellt werden. Die in den Normen des Bundesamtes für Sport (BASPO) beschriebenen Höhen, Längen und Breiten gelten als Maximalmasse für die Anlagen.

4

Ersatzbauten auf alter Baustelle (F), Erweiterungsbauten, Unterhalt und zeitgemässe Erneuerungen bis maximal 300 m2 überbaute Flächen für den Fussballsport sind zulässig. Die zulässige maximale Fassadenhöhe über Spielfeld beträgt 5.2 m.

5

Soweit für die Beurteilung von Baugesuchen erforderlich, müssen diese Angaben über Farb- und Materialwahl und ein Plan über die Gestaltung und Bepflanzung der Umgebung enthalten. Mit einheimischen Sträuchern und Bäumen sind eine Einbettung in die Landschaft und eine ökologische Vernetzung anzustreben.

6

Um die Kantons- und Quartierstrassen von ruhendem Verkehr freizuhalten, sind Velo- und Autoabstellplätze in ausreichender Anzahl bereitzustellen (P).

7

Der Einsatz von erneuerbarer Energie für Heizung und/oder die Warmwasseraufbereitung ist bei neu erstellten Bauten und Anlagen zu prüfen. Im Rahmen des Baugesuchverfahrens ist dem Gemeinderat ein Energiekonzept mit Varianten der Energieerzeugung einzureichen.

Art. 8 Grünzone GZ

Die Nutzung hat extensiv und die Gestaltung hat möglichst naturnah mit einheimischen und standortgerechten Arten zu erfolgen. Grünzonen können landwirtschaftlich genutzt werden. Fuss- und Radwege sind zulässig.

Art. 9 Uferschutzzone UZ

1

Die Uferschutzzone bezweckt den Schutz der Uferbereiche als Lebensräume für Pflanzen und Tiere. Jegliche Massnahmen, die dem Schutzziel widersprechen, sind nicht zulässig.

2

Die bestehende naturnahe Vegetation und Bestockung an der Uferböschung sind geschützt. Massnahmen für Pflege und Unterhalt sind erlaubt.

3

Neubauten, Parkplätze, Ablagerungen, nicht gewässerbaulich bedingte Terrainveränderungen, Gartengestaltungsmassnahmen und standortfremde Bepflanzungen sind nicht zulässig. Ausgenommen von dieser Regelung sind neue Fusswege 11. siehe Erwägungen RRB

11 Präzisierung: Fusswege gemäss Strassennetzplan, welche aus Platzgründen ausserhalb der Uferschutzzone nicht errichtet werden können.

Zonenreglement Siedlung Gelterkinden 4

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Bei baulichen Eingriffen ist zu prüfen, ob Verbauungen zu entfernen und durch Uferbefestigungen mit ingenieurbiologischen Massnahmen, unter Einhaltung der Hochwassersicherheit, zu ersetzen sind. Die Flächen sind hinsichtlich der ökologischen Vernetzung weiter zu entwickeln.

5

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der übergeordneten Gewässerschutzgesetzgebung.

Art. 10 Geschützte Bauten

1

Die geschützten Bauten sind in ihrem Erscheinungsbild und in ihrer schutzwürdigen Bausubstanz zu erhalten und dürfen nicht abgebrochen werden.

2

Bauliche Massnahmen und Umnutzungen sind unter Wahrung der schutzwürdigen Bausubstanz zulässig. Sie müssen sich architektonisch in das Erscheinungsbild der geschützten Baute einpassen.

3

Für alle baulichen Massnahmen wird eine Vorabklärung bei der Gemeinde empfohlen.

4

Soweit seit Inkrafttreten dieses Reglements kantonale oder kommunale Inventare der Bevölkerung zur Kenntnis gebracht worden sind, können sie als Entscheidhilfe für die Beurteilung der schutzwürdigen Bausubstanz beigezogen werden. 12 siehe Erwägungen RRB

5

Die Gemeinde fördert die Erhaltung der kommunal geschützten Bauten. Sie kann zu diesem Zweck auch Beiträge an Private ausrichten.

Art. 11 Geschützte Einzelbäume / Baumgruppen

1

Die geschützten Einzelbäume und Baumgruppen sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 zu erhalten und angemessen zu pflegen.

2

Sie dürfen nur mit Zustimmung des Gemeinderates gefällt werden. Eine Zustimmung 13 wird insbesondere erteilt, wenn dies die bauliche Nutzung erfordert oder der Gesundheitszustand des Baumes oder die Sicherheit dies bedingen.

3

Im Falle einer unumgänglichen Entfernung einer Baumgruppe oder einzelner Bäume muss ein angemessener Ersatz gepflanzt werden. Dieser hat in unmittelbarer Nähe mit einheimischen, standortgerechten Arten zu erfolgen.

12 1.21 Redaktionelle Korrektur

13 1.21 Bewilligung durch Zustimmung ersetzt

Zonenreglement Siedlung Gelterkinden

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Art. 12 Gefahrenzonen 14siehe Erwägungen RRB

1

Bei in Gefahrenzonen gelegenen Neubauten und -anlagen sowie bei wesentlichen Änderungen bestehender Bauten und Anlagen in Gefahrenzonen, sind Massnahmen zu treffen, die die Bauten und Anlagen gegen die Auswirkungen der spezifischen Naturgefahren hinreichend schützen.

2

Gefährdung Wasser: Gebäude und haustechnische Anlagen sind so zu bauen, dass sie durch mögliche Hochwasserereignisse von geringer Eintretenswahrscheinlichkeit (Jährlichkeit 100 bis 300 Jahre) und unter Beachtung der gemäss der Gefahrenzone ausgewiesenen Gefahrenstufe nicht wesentlich beschädigt werden oder Folgeschäden verursachen.

3

Entlang der Ergolz und des Eibaches besteht auf dem Teil der Parzellenfläche, welche mit der Gefahrenzone ‚erhebliche Gefährdung’ überlagert ist, ein Bauverbot. Ausnahmen sind möglich, wenn im Rahmen des Baugesuchverfahrens nachgewiesen wird, dass die Bauten und Anlagen vor den Einwirkungen der Naturgefahr mit baulichen oder anderen Massnahmen hinreichend geschützt werden können.

4

Gefährdung Rutschung: Gebäude und haustechnische Anlagen sind so zu bauen, dass sie durch die Art der möglichen Rutschereignisse und unter Beachtung der gemäss der Gefahrenzone ausgewiesenen Gefahrenstufe nicht wesentlich beschädigt werden oder Folgeschäden verursachen. Die Ver- und Entsorgungsleitungen zum Gebäude sind so auszubilden, dass sie durch der Art der möglichen Rutschereignisse unter Beachtung der gemäss der Gefahrenzone ausgewiesenen Gefahrenstufe ohne Leck standhalten. Die massgebenden Einwirkungen der Rutschgefahr sind mit einer Baugrunduntersuchung zu ermitteln. In den Gefahrenzonen „mittlere Gefährdung Rutschung“ sind für Bauprojekte ein erdstatischer Nachweis der Stabilität in allen Bauphasen zu erbringen. Zudem sind Bauprojekte nach Massgabe der Hanganschnitte durch den Geotechniker zu beurteilen und die notwendigen Sicherungen und Entwässerungen zu planen. Für Werkleitungsgräben sind kurze Bauetappen von 10 m vorzusehen.

5

Die baulichen Massnahmen, die zum Schutz vor spezifischen Naturgefahren geplant sind, sind in den Baugesuchsunterlagen darzustellen und zu beschreiben.

14 1.11 massgebende Hochwasserkote bei Baugesuchen

Zonenreglement Siedlung Gelterkinden

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Die Haftung des Gemeinwesens für die auf Grund der Gefahrenzonen zu ergreifenden

6

baulichen Schutzmassnahmen oder für Schutzmassnahmen, die auf Grund eines Ausnahmeantrags bewilligt wurden, ist ausgeschlossen. Raumplanungs- und Baugesetz Kanton Basel-Landschaft (RBG) mit der dazugehörigen Verordnung (RBV) Erster Teil: Raumplanung; C. Ortsplanung; II. Kommunale Nutzungsplanung; 2. Erschliessungsplanung RBG

RBV

§

33

Allgemeine Bestimmungen

Art. 20 §

34

Kommunale Strassennetzpläne

--

§

35

Bau- und Strassenlinienpläne

--

§

36

Erschliessungsreglemente

--

Raumplanungs- und Baugesetz Kanton Basel-Landschaft (RBG) mit der dazugehörigen Verordnung (RBV) Erster Teil: Raumplanung; C. Ortsplanung; II. Kommunale Nutzungsplanung; 3. Sondernutzungsplanung (Quartierplanung) RBG RBV §

37

Zweck

--

§

38

Inhalt

--

§

39

Form

--

§

40

Verhältnis zu den Zonenvorschriften und der Erschliessungsplanung

--

§

41

Ordentliches Verfahren

--

§

42

Vereinfachtes Verfahren

--

§

43

Eigentumsverhältnisse

--

§

44

Übernahme des Grundstückes

--

§

45

Baulandumlegung im Quartierplanverfahren

--

§

46

Genehmigung

--

§

47

Änderung und Aufhebung des Quartierplans

--

Raumplanungs- und Baugesetz Kanton Basel-Landschaft (RBG) mit der dazugehörigen Verordnung (RBV) Erster Teil: Raumplanung; C. Ortsplanung; II. Kommunale Nutzungsplanung; 4. Spezielle Bestimmungen RBG

RBV

§

48

Nutzungskonzentration

--

§

49

Kommunale Baulinien

--

§

50

Ausnahmeüberbauung nach einheitlichem Plan

--

§

51

Gebiete für neue Verkaufseinheiten

--

§

52

Musterreglemente

--

§

52a

Standorte von Mobilfunkanlagen

--

Art. 13 Ausnahmeüberbauung nach einheitlichem Plan 15

1

Im Rahmen von Ausnahmeüberbauungen nach einheitlichem Plan kann der Gemeinderat folgende Ausnahmen bei der Überbauungsziffer gestatten: max. Überbauungsziffer in % (Art. 21)

min . Parzellenfläche

Wohnzone W

33 %

2'000 m2

Wohn- und Geschäftszone WG2a + WG2b

32 %

Zone

Wohn- und Geschäftszone WG3a + WG3b Zentrumszone

Es besteht kein Anspruch auf Ausnahmen.

15 Mutation 25/ZRS/3/1, RRB Nr. 1449 vom 24.10.2017

27 % 50 %

2'000 m2 2'000 m2 l '000 m'

Zonenreglement Siedlung Gelterkinden 2

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Die Ausnahmeüberbauungen nach einheitlichem Plan weisen im Gesamten gegenüber der Normalbauweise wesentliche Vorteile auf. Dafür müssen folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: a. Die Bebauung weist eine hohe Qualität bezüglich Städtebau und Architektur auf. b. Die Bauten und Anlagen der Bebauung fügen sich gut in die bauliche und dorflandschaftliche Umgebung ein. c. Die Planung weist grössere zusammenhängende Grünflächen, Bäume und abseits des Verkehrs gelegene Spiel- und Freizeitflächen auf. d. Die Planung erfüllt erhöhte bau- und siedlungsökologische Anforderungen. e. Die Bebauung genügt fortschrittlichen Massnahmen zur Energienutzung. f. Die Planung legt die Flächen für den Fussgänger- und Fahrverkehr und die vorgeschriebenen Parkplätze für Fahrzeuge, einschliesslich Garagen, zweckmässig fest. Die Einhaltung der Voraussetzungen ist in den Planungsunterlagen nachvollziehbar darzustellen und zu beschreiben.

Art. 14 Quartierplanungen

1

Die Quartierplanungen im ordentlichen und vereinfachten Verfahren weisen im Gesamten gegenüber der Normalbauweise wesentliche Vorteile auf. Dafür müssen folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: a. Die Quartierplanung weist eine hohe Qualität bezüglich Städtebau und Architektur auf. b. Die Bauten und Anlagen der Quartierplanung fügen sich gut in die bauliche und dorflandschaftliche Umgebung ein. c. Die Quartierplanung weist grössere zusammenhängende Grünflächen, Bäume und abseits des Verkehrs gelegene Spiel- und Freizeitflächen auf. d. Die Quartierplanung erfüllt erhöhte bau- und siedlungsökologische Anforderungen. e. Die Quartierplanung legt fortschrittliche Massnahmen zur Energienutzung fest. f. Die Quartierplanung legt die Flächen für den Fussgänger- und Fahrverkehr und die vorgeschriebenen Parkplätze für Fahrzeuge, einschliesslich Garagen, zweckmässig fest. Die Einhaltung der Voraussetzungen ist in den Planungsunterlagen nachvollziehbar darzustellen und zu beschreiben.

2

Der Gemeinderat kann als Grundlage für die Quartierplanung ein im Konkurrenzverfahren erstelltes Bebauungskonzept verlangen. Die Gemeinde kann sich an den Kosten des Konkurrenzverfahrens beteiligen.

3

Innerhalb einer Quartierplanperimeterfläche von 3’000 bis 5'000 m2 kann der Gemeinderat Quartierplanungen im vereinfachten Verfahren beschliessen und dabei in Abweichung zu

Zonenreglement Siedlung Gelterkinden

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den Zonenvorschriften Siedlung folgende maximalen Überbauungsziffern und Fassadenhöhen zulassen:

Zone Wohnzone W Wohn- und Geschäftszone WG2a + WG2b Wohn- und Geschäftszone WG3a + WG3b Zentrumszone Z Gewerbezone G1 Gewerbezone G2 Gewerbezone G3

max. Überbauungs- max. Fassadenziffer in % (Art. 21) höhe in m (Art. 25) 35 %

8.3 m

33 %

9.1 m

28 %

14.3 m

n.b. n.b. n.b. n.b.

14.3 m 11.0 m 16.5 m 22.0 m

Es besteht kein Anspruch auf das vereinfachte Verfahren. Vom Regierungsrat

Art. 15 Zonen mit Quartierplanpflicht nicht genehmigt

1

siehe Erwägungen RRB

Bei Inkrafttreten dieser Vorschriften bestehende und rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen innerhalb Quartierplanpflichtgebieten dürfen saniert und innerhalb des vorhandenen Bauvolumens umgebaut werden. Angemessene Erweiterungen sind erlaubt. Die Baumassnahmen dürfen dabei kein Präjudiz auf die noch ausstehende Quartierplanung bewirken.

2

Als angemessene Erweiterung gilt eine Vergrösserung des oberirdischen Bauvolumens um gesamthaft 10 %, wobei mehrere Erweiterungsetappen gesamthaft berücksichtigt werden.

Art. 16 Zone mit Quartierplanpflicht Mühlstett-Schleipfen

1

siehe Erwägungen RRB

Die Zone mit Quartierplanpflicht Mühlstett-Schleipfen bezweckt die qualitativ hochstehende Entwicklung des Areals als Wohnquartier. Vom Regierungsrat nicht genehmigt

2

Im Rahmen des Quartierplanverfahrens sind die Lärmschutzmassnahmen zur Einhaltung der Planungswerte festzulegen.

Art. 17 Zone mit Quartierplanpflicht Bützenen West

Die Zone mit Quartierplanpflicht Bützenen West bezweckt die qualitativ hochstehende Entwicklung des Areals und bietet als Mischzone insbesondere Raum für Alterswohnen und der dafür nötigen Dienstleistungen sowie für Generationenwohnen mit öffentliche Nutzungen wie Kindergarten, Quartierladen oder Quartierrestaurant.

Zonenreglement Siedlung Gelterkinden

Seite 14/32

Art. 18 Konkurrenzverfahren

Im Sinne dieses Reglementes liegt ein Konkurrenzverfahren vor, wenn: a. wenigstens drei Bebauungskonzepte von voneinander unabhängigen Verfassern vorliegen, b. die Gemeinde an der Ausschreibung und der Organisation des Verfahrens beteiligt ist, c. die Gemeinde mindestens einen der Verfasser bestimmt, d. die Beurteilung durch eine Jury erfolgt, die aus anerkannten Fachjuroren und aus Sachjuroren zusammengesetzt ist, e. die Gemeinde und die Grundeigentümerschaft die Auswahl der Fachjuroren gemeinsam bestimmen, f. die Gemeinde und die Grundeigentümerschaft als Sachjuroren paritätisch vertreten sind. Raumplanungs- und Baugesetz Kanton Basel-Landschaft (RBG) mit der dazugehörigen Verordnung (RBV) Erster Teil: Raumplanung; D. Vorsorgliche Massnahmen zur Sicherung der Raumplanung RBG

RBV

§

53

Planungszonen

--

§

54

Bausperre

--

Raumplanungs- und Baugesetz Kanton Basel-Landschaft (RBG) mit der dazugehörigen Verordnung (RBV) Zweiter Teil: Baulandumlegung und Grenzmutation RBG

RBV

§

55-57

Grundsätze der Baulandumlegung

--

§

58-62

Einleitung des Umlegeverfahrens und Festlegung des Perimeters

§§ 25 - 31

§

63-71

Durchführung der Baulandumlegung

§§ 32 - 39

§

72

Vereinfachtes Verfahren

Art. 40 §

73

Baulandumlegung nach privatrechtlicher Vereinbarung

Art. 41 §

74

Grenzmutationen

§§ 42 - 44

Raumplanungs- und Baugesetz Kanton Basel-Landschaft (RBG) mit der dazugehörigen Verordnung (RBV) Dritter Teil: Enteignung und Eigentumsbeschränkungen RBG

C.

RBV

§

75-76

Allgemeine Bestimmung

--

§

77

Enteignungen

--

§

78-82

Eigentumsbeschränkungen

--

ALLGEMEINE BAUVORSCHRIFTEN Raumplanungs- und Baugesetz Kanton Basel-Landschaft (RBG) mit der dazugehörigen Verordnung (RBV) Vierter Teil: Allgemeine Bauvorschriften; A. Baureife der Grundstücke RBG

RBV

§

83

Baureife

Art. 45 §

84

Vorfinanzierung der Erschliessung

--

§

85

Selbsterschliessung

--

Raumplanungs- und Baugesetz Kanton Basel-Landschaft (RBG) mit der dazugehörigen Verordnung (RBV) Vierter Teil: Allgemeine Bauvorschriften; B. Nutzung der Grundstücke RBG

RBV

§

86

Art und Mass der Nutzung

§§ 46 - 51

§

87

Immissionsschutz

--

§

88

Nutzungsübertragung

--

§

89

Nutzungsumlagerung

Art. 50 Abs.2

Zonenreglement Siedlung Gelterkinden

Seite 15/32

Art. 19 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

Alle Bauten sind derart in ihre bauliche und landschaftliche Umgebung einzugliedern, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird. Dies gilt besonders für die Baumassenverteilung, Staffelung der Bauten, Gesamthöhe, Bauform, Dachgestaltung sowie für die Umgebungsgestaltung.

Art. 20 Anrechenbare Grundstückfläche

1

Die Festlegung der anrechenbaren Grundstückfläche richtet sich nach § 46 RBV.

2

In den Grün- und Uferschutzzonen liegende Parzellenteile dürfen der Überbauungsziffer zugerechnet werden.

3

Die für die öffentliche Erschliessung notwendigen Fahrbahn-, Zufahrts- und Trottoirflächen sowie abgetretene Flächen für öffentliche Strassen und Anlagen können bei der Nutzungsberechnung angerechnet werden, sofern dies bei der für das Land zu bezahlenden Entschädigung berücksichtigt wird. Die Gemeinde führt ein Register.

Art. 21 Überbauungsziffer

1

Für die bauliche Nutzung einer Parzelle gilt die Überbauungsziffer gemäss § 47 RBV. Zur anrechenbaren Gebäudefläche zählen vorbehältlich Abs. 2 alle Haupt- und Nebenbauten.

2

Nicht zur anrechenbaren Gebäudefläche werden gerechnet: a. vorspringende Dächer bis 1 m Ausladung b. Aussentreppen ohne Haupterschliessungsfunktion für Obergeschosse, Stützmauern und äussere Lichtschächte c. Bauten unter dem gewachsenen Terrain, die gegen aussen nicht oder nur geringfügig in Erscheinung treten d. in den Hang (> 10 % Neigung) gebaute Garagen und Einstellhallen, die nur geringfügig in Erscheinung treten und deren Decken als natürlicher Bestandteil der Aussenraumgestaltung dienen. e. bei Ein- und Zweifamilienhäusern die Grundfläche der Garagen mit höchstens 5 % der massgebenden Parzellenfläche; die Grundfläche darf jedoch nicht mehr als 40 m2 betragen f. bei Mehrfamilienhäuser pro 220 m2 Wohnnutzfläche – Restflächen zählen voll – je eine Garage von 20 m2 Grundfläche. Diese Bestimmung findet nur Anwendung, wenn sich die Unterbringung der Garagen im Untergeschoss aus ästhetischen oder topografischen Gründen nicht rechtfertigen liesse.

Zonenreglement Siedlung Gelterkinden

Seite 16/32

g. bei Neubauten zur Förderung der Energieeffizienz der Anteil der Aussenwandstärke, welcher grösser als 35 cm ist h. bei bestehenden Bauten zur Förderung der Energieeffizienz der Anteil der Nachisolation bis zu 25 cm Stärke.

Art. 22 Nutzungsübertragung

1

Die Nutzungsübertragung gemäss § 88 RBG ist unter den Bedingungen des Absatzes 2 zulässig.

2

Die nicht beanspruchte bauliche Nutzung eines Grundstücks kann auf ein anderes Baugrundstück übertragen werden, wenn die beiden Grundstücke aneinander angrenzend sind, in der gleichen Zone liegen und der Zonencharakter gewahrt bleibt.

Art. 23 Haupt- und Nebenbauten

1

Als Hauptbauten gelten Baukörper und Bauteile, welche der zonenkonformen Nutzung gemäss Art. 2 dienen. Insbesondere sind dies Wohnen, Arbeiten und Dienstleistungen.

2

Als Nebenbauten gelten eingeschossige Bauten (freistehend oder angebaut), welche anders genutzt werden, z. B. Garagen, Schöpfe, Velo- und Containerunterstände, Gartenund Gerätehäuschen, überdachte Sitzplätze, Carports, Pergolen und dergleichen. Für Nebenbauten gelten eine maximale Fassadenhöhe 2.5 m und eine maximale Gebäudelänge von 7.0 m.

Art. 24 Gebäudelänge

Die Gebäudelänge ist die längere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die proji-

1

zierte Fassadenlinie umfasst. Als ein Gebäude gelten in diesem Zusammenhang auch Gebäudegruppen, wenn sie mit

2

Nebenbauten baulich verbunden sind und/oder wenn der oberirdisch unbebaute Freiraum zwischen den Einzelgebäuden weniger als 6.0 m beträgt. Als ein Gebäude gelten auch Gebäudegruppen über die Parzellengrenzen hinaus, wenn

3

sie aufgrund von Näher- und Grenzbaurechten unter die Bestimmung in Abs. 2 fallen.

Zonenreglement Siedlung Gelterkinden

Seite 17/32

Art. 25 Fassadenhöhe, Fassadenlinie, Fassadenflucht, massgebendes Terrain 16

1

Die Fassadenhöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der traufseitigen tragenden Dachkonstruktion und der Fassadenlinie am tiefsten Punkt des gewachsenen Terrains.

2

Bei Flachdachbauten wird die Fassadenhöhe bis zur Oberkante der Brüstung gemessen, es sei denn, die Brüstung ist um mindestens 2.5 m gegenüber der Fassadenflucht zurückversetzt. Als Brüstungen gelten auch durchbrochene Abschlüsse wie Geländerkonstruktionen.

3

Die Fassadenlinie ist die Schnittlinie von Fassadenflucht und gewachsenem Terrain gemäss § 8 RBV.

4

Die Fassadenflucht ist die Mantelfläche, gebildet aus den lotrechten Geraden durch die äussersten Punkte des Baukörpers über dem gewachsenen Terrain. Vorspringende und rückspringende Gebäudeteile des Baukörpers werden dabei nicht berücksichtigt, wenn die Breite des vor- oder rückspringenden Gebäudeteils maximal 10 % des zugehörigen Fassadenabschnitts beträgt und der Gebäudeteil maximal 1.0 m von der Fassadenflucht rück- resp. vorspringt.

5

Die für die Grenzabstände massgebende Fassadenhöhe wird gemäss § 52 ff RBV geregelt.

Art. 26 Oberstes Geschoss, Dächer / Gebäudeprofil2

1

Für das Geschoss, welches über die zulässige Fassadenhöhe hinausreicht, gelten die nachfolgend aufgeführten Regeln. Massgebend ist dabei die zonengemäss zulässige Fassadenhöhe gemäss Art. 2 und nicht die tatsächlich realisierte Fassadenhöhe.

2

Für diese Geschosse gelten folgende Regelungen: a. Das Geschoss ist durch das Dreieck der beiden Trauflinien (Schnittlinie Fassadenflucht/Oberkante traufseitige Dachkonstruktion) und der Firstlinie (höchster Punkt der rohen Dachkonstruktion) beschränkt. b. Die Firstlinie darf bei Hauptbauten höchstens 3.0 m und bei Nebenbauten höchstens 2 m über der zulässigen Fassadenhöhe liegen.

16 Skizzen im Anhang

Zonenreglement Siedlung Gelterkinden

Seite 18/32

c. Die Firstlinie ist horizontal frei wählbar, jedoch mindestens 2.5 m hinter die beiden Trauflinien zurückzusetzen (wandelnder First). d. Die bergseitige Trauflinie darf nicht höher liegen als die entsprechende talseitige Trauflinie. 3

Für Geschosse mit Pultdächern gelten in Abweichung zu Abs. 2 folgende Regelungen: a. Die Firstlinie darf höchstens 2.0 m über der zulässigen Fassadenhöhe liegen. b. Die bergseitige Trauflinie kann 1.0 m über der zulässigen Fassadenhöhe liegen.

4

Für Geschosse mit Flachdächern gelten in Abweichung zu Abs. 2 folgende Regelungen: a. Die Firstlinie (Dachfläche) darf höchstens 1.5 m über der zulässigen Fassadenhöhe liegen. b. Die bergseitige Trauflinie kann 1.5 m über der zulässigen Fassadenhöhe liegen.

5

Für Geschosse mit Mansardendächern gelten in Abweichung zu Abs. 2 folgende Regelungen: a. Die Firstlinie darf höchstens 1.5 m über der zulässigen Fassadenhöhe liegen. b. Das Geschoss ist durch das Trapez der beiden Trauflinien (Schnittlinie Fassadenflucht/Oberkante traufseitige Dachkonstruktion) und der Firstlinie (höchster Punkt der rohen Dachkonstruktion), welche mindestens 1.0 m hinter die beiden Trauflinien zurückversetzt ist, beschränkt.

Art. 27 Dachaufbauten

1

Als Bauteile auf dem Dach gelten: Dachaufbauten wie Gauben und dergleichen, Dacheinschnitte, Dachflächenfenster sowie Antennenanlagen. Ausgenommen sind Mobilfunkanlagen. Für diese gilt § 104a RBG.

2

Bauteile auf dem Dach dürfen das festgelegte Gebäudeprofil durchbrechen.

3

Die Bauteile auf dem Dach haben sich in die Dachlandschaft zu integrieren und dürfen nur als untergeordnete Baubestandteile des Daches wahrgenommen werden. Die Anordnung der Bauteile auf dem Dach innerhalb der Dachfläche hat in ihrer horizontalen und vertikalen Ausrichtung auf die unterliegende Fassadenteilung Rücksicht zu nehmen.

Zonenreglement Siedlung Gelterkinden 4

Seite 19/32

Für die Bauteile auf dem Dach gelten folgende Massvorschriften: a. Die Summe der Breite aller Bauteile auf dem Dach darf die Hälfte der dazugehörigen Fassadenlänge nicht überschreiten. b. Die Bauteile auf dem Dach liegen mindestens 1.0 m lotrecht unter der Flucht des dazugehörigen Dachfirstes und halten vom Ort einen Abstand von mindestens 1.0 m ein. c. Die Front der Bauteile auf dem Dach muss um mindestens 1.0 m (Messweise der Dachneigung folgend) hinter der Traufe zurückgesetzt werden. Die Dachhaut ist unter den Bauteilen auf dem Dach durchzuführen.

5

Technisch bedingte Aufbauten wie Liftaufbauten, Lüftungsanlagen oder Kamine sind zulässig. In den Wohn-/Wohn- und Geschäftszonen sind sie so anzuordnen, dass sie nur als untergeordnete Baubestandteile des Daches wahrgenommen werden.

Art. 28 Dachgestaltung

1

Alle Dächer sind mit mattem Bedachungsmaterial einzudecken.

2

Dächer mit einer Neigung von maximal 5° werden als Flachdach bezeichnet. Bei Flachdächern darf die Dachhaut nicht glänzend wirken. Flachdächer sind vollständig extensiv zu begrünen, soweit sie nicht als Terrassen genutzt werden.

3

Von den Bestimmungen der vorherstehenden Absätze 1 und 2 ausgenommen sind Vordächer, Dachgauben, technisch bedingte Bauteile sowie Flächen für die Anlagen der Energiegewinnung.

Art. 29 Antennenanlagen

1

Als Antennenanlagen gelten Anlagen, die dem draht- und kabellosen Empfang sowie der draht- und kabellosen Übermittlung von Signalen für Radio, Fernsehen, Amateurfunk, Mobilfunk u.a. dienen.

2

Unter Art. 29 Abs. 3 bis 7 fallen Antennen, die ausserhalb von Gebäuden angebracht werden und die von allgemein zugänglichen Standorten optisch als solche wahrgenommen werden können.

3

Antennen sind in erster Linie in den Gewerbezonen und anderen Zonen, die überwiegend der Arbeitsnutzung dienen, zu erstellen. Bestehende Standorte sind vorzuziehen.

Zonenreglement Siedlung Gelterkinden 4

Seite 20/32

Antennen in den übrigen Bauzonen sind nur zulässig, wenn kein Standort in einer Gewerbezone möglich ist. In diesen Fällen ist zudem eine Koordination mit bestehenden Antennenanlagen zu prüfen. Falls die Prüfung ergibt, dass eine Koordination aufgrund der anwendbaren Vorschriften möglich und sinnvoll ist, ist die neue Anlage am bestehenden Standort zu erstellen.

Vom Regierungsrat 5 In Wohnzonen sind Antennen nur zum Empfang von Signalen oder für die Erschliessung nicht genehmigt

dersiehe Nachbarschaft der Anlage gestattet und sind unauffällig zu gestalten. Erwägungen RRB

6

Die Vorschriften zum Baubewilligungsverfahren sowie die Vorschriften des Gesetzes über den Denkmal- und Heimatschutz (DHG) bleiben vorbehalten.

7

In Schutzgebieten und bei Schutzobjekten sind Antennen nicht zulässig. Der Gemeinderat

siehe Erwägungen RRB

kann dem Bau einzelner Antennen zustimmen, wenn sie zur Wahrung der Kommunikationsfreiheit unabdingbar und in das Orts- und Landschaftsbild integriert sind.

Art. 30 Freizeitflächen in W- und WG-Zonen

1

Bei Bauvorhaben mit mehr als sechs Wohneinheiten sind zweckmässige Freizeitflächen wie z.B. Kinderspielplätze und für alle Bewohner zugängliche Rasen- oder andere begrünte Freiflächen zu schaffen.

2

Bei Familienwohnungen kann der Gemeinderat der Baubewilligungsbehörde die Verpflichtung zur Realisierung von Kinderspielplätzen beantragen.

3

Als zweckmässig gelten Freizeitflächen und Kinderspielplätze, wenn sie anerkannte Richtlinien erfüllen.

4

Freizeitflächen können für mehrere Liegenschaften gemeinsam geplant und ausgebaut werden. Die Benützungsmöglichkeit ist durch Dienstbarkeiten sicherzustellen.

5

Die gemäss Abs. 1 bis 4 geschaffenen Flächen müssen den Bewohnern, insbesondere den Kindern, als Freizeit- und Erholungsfläche zur Verfügung stehen. Auf die Erdgeschosswohnungen ist angemessen Rücksicht zu nehmen.

Zonenreglement Siedlung Gelterkinden

Seite 21/32

Art. 31 Terrassenbauten

1

Terrassenbauten sind möglichst gut an die Hangneigung anzupassen.

2

Übereinander liegende Geschosse sind mindestens 4.0 m zurückzuversetzen. Inklusive Dachgeschoss dürfen maximal vier Geschosse sichtbar sein. Die Geschosse dürfen von der Seite betrachtet an jeder Stelle nicht mit mehr als 8.3 m

3

Fassadenhöhe über dem gewachsenen Terrain herausragen. Terrassenbauten unterliegen nicht den Bestimmungen zur Fassadenhöhe. Die maximale

4

Gebäudelänge beträgt 16.0 m. Sie ist tal- und bergseitig einzuhalten. 5

Terrassenbauten schliessen in jedem Fall mit einem Flachdach ab.

Raumplanungs- und Baugesetz Kanton Basel-Landschaft (RBG) mit der dazugehörigen Verordnung (RBV) Vierter Teil: Allgemeine Bauvorschriften; C. Abstände und Baulinien; I. Abstandsvorschriften zwischen Nachbargrundstücken RBG

RBV

§

90

Grenzabstände

§§ 52 – 70

§

91

Gebäudeabstand

§§ 52 – 70

§

92

Stützmauern und Einfriedungen

--

§

93

Abgrabungen und Aufschüttungen

--

Art. 32 Terrainveränderungen

1

Terrainveränderungen sind mit Zurückhaltung auszuführen und dürfen das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen.

2

Aufschüttungen, Böschungen und Stützmauern sind über dem gewachsenen Terrain in Hanglagen (Neigung > 10 %) bis zu 1.8 m (Vertikalmass) und in der Ebene bis zu 1.2 m zulässig.

3

Abgrabungen ab der Fassadenlinie sind bis zu einer Maximaltiefe von 1.8 m (Vertikalmass) zulässig. Die Abgrabungsbreite (Kronenbreite) darf dabei pro Fassade maximal 1/3 der dazugehörigen projizierten Fassadenlinie ausmachen. Eine einmalige Abgrabung für die Garagenzufahrt ist unabhängig von der Fassadenbreite bis zu einer Kronenbreite von 6.0 m zulässig. Dabei darf die zulässige Maximaltiefe für Abgrabungen überschritten werden.

4

Stützmauern und mauerartige Böschungen dürfen mit Ausnahme von Garagenzufahrten und Hauseingängen innerhalb der zulässigen Masse gemäss Abs. 2 und 3 nicht höher als 2.0 m sein.

Zonenreglement Siedlung Gelterkinden 5

Seite 22/32

Horizontal gestaffelte Stützmauern und mauerartige Böschungen müssen mindestens um das Mass ihrer Höhe zurückversetzt werden. Als mauerartige Böschung gilt eine Geländegestaltung mit einer Neigung von mehr als 60°.

6

In steilen Hanglagen, in Geländewannen und aus kanalisationstechnischen Gründen kann der Gemeinderat Ausnahmen von den vorgenannten Bestimmungen beantragen.

Art. 33 Lichtimmissionen

Vom Regierungsrat nicht genehmigt

siehe Erwägungen RRB

Bei der Installation starker Lichtquellen ist auf Dritte Rücksicht zu nehmen. Aussenbe-

1

leuchtungen müssen gegen oben abgeschirmt, nach unten ausgerichtet und zeitlich begrenzt sein. Die Beleuchtung von Objekten hat zielgerichtet und lichteffizient zu erfolgen. Davon ausgenommen sind Weihnachtsbeleuchtungen vom 20. November bis 6. Januar. 2

Zwischen 00.30 Uhr und 05.30 Uhr ist es verboten, Gebäude von aussen und Schaufenster zu beleuchten oder äussere Beleuchtungsvorrichtungen brennen zu lassen. Vom Verbot ausgenommen sind die angemessene Beleuchtung von Wahrzeichen sowie von Hauszugängen und –eingängen, welche im Dunkeln liegen, und angemessene Beleuchtungen bei Festanlässen.

3

Von den Regelungen gemäss Abs. 2 ausgenommen sind die Strassenbeleuchtungen sowie die Weihnachtsbeleuchtungen.

4

Der Gebrauch von Skybeamern, Laser-Scheinwerfern oder ähnlichen himmelwärts gerichteten Lichtquellen ist verboten.

5

Der Gemeinderat kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.

Raumplanungs- und Baugesetz Kanton Basel-Landschaft (RBG) mit der dazugehörigen Verordnung (RBV) Vierter Teil: Allgemeine Bauvorschriften; C. Abstände und Baulinien; II. Abstandsvereinbarungen RBG §

RBV 94

Näher- und Grenzbaurecht

--

Raumplanungs- und Baugesetz Kanton Basel-Landschaft (RBG) mit der dazugehörigen Verordnung (RBV) Vierter Teil: Allgemeine Bauvorschriften; C. Abstände und Baulinien; III. Vorschriften über Abstände zu Verkehrswegen, Wäldern, Gewässern und Friedhöfen RBG RBV §

95

Abstand der Bauten von Verkehrswegen, Wäldern, Gewässern und Friedhöfen

--

Raumplanungs- und Baugesetz Kanton Basel-Landschaft (RBG) mit der dazugehörigen Verordnung (RBV) Vierter Teil: Allgemeine Bauvorschriften; C. Abstände und Baulinien; IV. Bau- und Strassenlinien RBG

RBV

§

96

Baulinien

§§ 5, 66

§

97

Baulinienarten

--

§

98

Art. 67 §

99

§

100

Strassenlinien Stützmauern, Einfriedigungen, Abgrabungen und Aufschüttungen im Bereich von Verkehrsflächen Verordnung

---

Zonenreglement Siedlung Gelterkinden

Seite 23/32

Raumplanungs- und Baugesetz Kanton Basel-Landschaft (RBG) mit der dazugehörigen Verordnung (RBV) Vierter Teil: Allgemeine Bauvorschriften; D. Anforderungen an Bauten und Anlagen RBG

RBV

§

101

Sicherheit, Schutz der Gesundheit und Umweltschutz

§§ 73+78, 81 - 84

§

102

Bauvorgang

--

§

103

Baupolizeivorschriften

--

§

104

Orts- und Landschaftsbild

--

§

104a

Mobilfunkanlagen

--

§

105

Reklamen

--

Raumplanungs- und Baugesetz Kanton Basel-Landschaft (RBG) mit der dazugehörigen Verordnung (RBV) Vierter Teil: Allgemeine Bauvorschriften; E. Ausstattung der Bauten und Anlagen RBG

D.

RBV

§

106

Abstellplätze

§§ 70, 77, 78

§

107

Ersatzabgabe

--

§

108

Behindertengerechte Bauweise

--

BESTANDESGARANTIE UND AUSNAHMEN Raumplanungs- und Baugesetz Kanton Basel-Landschaft (RBG) mit der dazugehörigen Verordnung (RBV) Fünfter Teil: Bestandesgarantie, Ausnahmen von den allgemeinen Bauvorschriften und Bauen ausserhalb der Bauzone; A. Bestandesgarantie innerhalb der Bauzonen RBG RBV §

109-110

Bestehende zonenfremde oder bauvorschriftswidrige Bauten und Anlagen

--

Raumplanungs- und Baugesetz Kanton Basel-Landschaft (RBG) mit der dazugehörigen Verordnung (RBV) Fünfter Teil: Bestandesgarantie, Ausnahmen von den allgemeinen Bauvorschriften und Bauen ausserhalb der Bauzone; B. Ausnahmen von den allgemeinen Bauvorschriften RBG RBV §

111

Härtefall

Art. 85 §

112

Erschliessung

Art. 85 §

113

Abstände

Art. 85 §

114

Revers

Art. 85

Art. 34 Ausnahmen

In Abwägung öffentlicher und privater Interessen sowie in Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalles kann der Gemeinderat der Baubewilligungsbehörde in Ergänzung zu § 7 RBV Ausnahmen von den Zonenvorschriften insbesondere in folgenden Fällen beantragen: a. für Massnahmen, welche dem Umweltschutz dienen b. bei der Pflicht zur Schaffung von Freizeitflächen gemäss Art. 30. c. unter Berücksichtigung der Stellungnahme der zuständigen Fachstelle für Schutzmassnahmen in weitgehend überbauten Bauzonen, die mit einer Gefahrenzone erheblicher Gefährdung überlagert sind. d. zu den in den entsprechenden Artikeln aufgeführten Ausnahmen. Raumplanungs- und Baugesetz Kanton Basel-Landschaft (RBG) mit der dazugehörigen Verordnung (RBV) Fünfter Teil: Bestandesgarantie, Ausnahmen von den allgemeinen Bauvorschriften und Bauen ausserhalb der Bauzone; C. Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone RBG RBV §

115

Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb von Bauzonen

--

§

116

Aufgehoben am 8. Juni 2006 (GS 35.954), mit Wirkung ab 1. September 2006

--

§

117

Zuständigkeit

--

Zonenreglement Siedlung Gelterkinden

E.

Seite 24/32

BAUPOLIZEI- UND BEWILLIGUNGSWESEN Raumplanungs- und Baugesetz Kanton Basel-Landschaft (RBG) mit der dazugehörigen Verordnung (RBV) Sechster Teil: Baupolizei- und Baubewilligungswesen; A. Organisation RBG

RBV

§

118

Zuständigkeit

--

§

119

Verfahrenskoordination

--

Raumplanungs- und Baugesetz Kanton Basel-Landschaft (RBG) mit der dazugehörigen Verordnung (RBV) Sechster Teil: Baupolizei- und Baubewilligungswesen; B. Baubewilligung RBG

RBV

§

120

Bewilligungserfordernis

Art. 94 §

121

Vorentscheid

§§ 90, 91

§

121a

Informations- und Konsultationspflicht bei Mobilfunkanlagen

--

§

122

Abweichung von den Plänen

--

§

123

Haftung

--

Art. 35 Verfahren

Der Gemeinderat kann sich in der Anwendung dieses Reglements und für die Beurteilung

1

der Baugesuche durch Dritte beraten lassen. 2

Die Bearbeitung von Voranfragen durch die Gemeinde ist kostenlos. Raumplanungs- und Baugesetz Kanton Basel-Landschaft (RBG) mit der dazugehörigen Verordnung (RBV) Sechster Teil: Baupolizei- und Baubewilligungswesen; C. Baubewilligungsverfahren RBG

RBV

§

124

Gesuche

§§ 86 - 88

§

125

Anwendbares Recht

--

§

126

Publikation und öffentliche Auflage

Art. 89 §

127

Einsprachen

--

§

128

Behandlungsdauer

--

§

129

Erteilung der Baubewilligung

--

§

130

Beginn der Bauarbeiten

--

§

131

Widerruf

--

§

132

Erlöschen

--

Raumplanungs- und Baugesetz Kanton Basel-Landschaft (RBG) mit der dazugehörigen Verordnung (RBV) Sechster Teil: Baupolizei- und Baubewilligungswesen; D. Beschwerdeverfahren RBG

RBV

§

133

Beschwerderecht

§§ 95 – 97

§

134

Baurekurskommission

--

Raumplanungs- und Baugesetz Kanton Basel-Landschaft (RBG) mit der dazugehörigen Verordnung (RBV) Sechster Teil: Baupolizei- und Baubewilligungswesen; E. Gebühren, Strafen und Verwaltungsmassnahmen RBG

RBV

§

135

Gebühren

--

§

136

Strafen

--

§

137

Einstellung der Bauarbeiten und Benützungsverbot

--

§

138

Beseitigung und Ersatzvornahme

--

Art. 36 Bauten und Anlagen im kleinen Verfahren

1

Der Gemeinderat kann die Kompetenz zum Erlass von Verfügungen und Entscheiden im

Vom Regierungsrat nicht genehmigt kleinen Baubewilligungsverfahren an ein einzelnes Gemeinderatsmitglied, eine Kommis-

sion oder an eine Amtsstelle innerhalb der Gemeindeverwaltung delegieren. siehe Erwägungen RRB

Zonenreglement Siedlung Gelterkinden 2

Seite 25/32

In seinem Zuständigkeitsbereich erhebt der Gemeinderat für Bauten nach § 92 RBV eine kostendeckende Gebühr.

F.

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Raumplanungs- und Baugesetz Kanton Basel-Landschaft (RBG) mit der dazugehörigen Verordnung (RBV) Siebter Teil: Übergangs- und Schlussbestimmungen; A. Übergangsbestimmungen RBG §

RBV 139

Übergangsbestimmungen

--

Art. 37 Inkrafttreten

Die Zonenvorschriften treten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.

Art. 38 Aufhebung bisheriges Recht

Alle im Widerspruch zu den Reglementsbestimmungen stehenden früheren Vorschriften gelten als aufgehoben. Insbesondere ist dies das Zonenreglement Siedlung 25/ZRS/2/0 RRB Nr. 1168 vom 09.04.1991 sowie der Zonenplan Siedlung 25/ZPS/2/16 RRB Nr. 1361 vom 14.10.2008. Raumplanungs- und Baugesetz Kanton Basel-Landschaft (RBG) mit der dazugehörigen Verordnung (RBV) Siebter Teil: Übergangs- und Schlussbestimmungen; B. Änderung bisherigen Rechts RBG §

RBV 140-151

Änderung des bisherigen Rechts

--

Raumplanungs- und Baugesetz Kanton Basel-Landschaft (RBG) mit der dazugehörigen Verordnung (RBV) Siebter Teil: Übergangs- und Schlussbestimmungen; C. Aufhebung bisherigen Rechts RBG §

RBV 152-153

Aufhebung bisherigen Rechts und Inkrafttreten

§§ 98, 99

Zonenreglement Siedlung Gelterkinden

Seite 26/32

Beschluss des Gemeinderates: 2. Dezember 2013 Beschluss der Gemeindeversammlung: 5. Februar 2014 Frist für das fakultative Referendum: 7. März 2014 Publikation der Planauflage im Amtsblatt Nr.11: 13. März 2014 Planauflage: 14. März bis 14. April 2014

Die Gemeindepräsidentin

Der Gemeindeverwalter

Sig. Christine Mangold-Bürgin

sig. Christian Ott

Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft genehmigt mit Beschluss Nr. 1313 vom 25.08.2015 Publikation des Regierungsratsbeschlusses im Amtsblatt Nr. 35 vom 27.08.2015

Der Landschreiber

Zonenreglement Siedlung Gelterkinden

Anhang GEBÄUDELÄNGE (gemäss Art. 24 Zonenreglement Siedlung)

Art. 24 Absatz 1: Gebäudelänge

Art. 24 Absatz 2: Gebäudelänge bei Gebäudegruppen

Seite 27/32

Zonenreglement Siedlung Gelterkinden

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FASSADENHÖHE

(gemäss Art. 25 Zonenreglement Siedlung) Interpretation der Messweise der Fassadenhöhe Die Fassadenhöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der traufseitigen tragenden Dachkonstruktion und der dazugehörigen Fassadenlinie am tiefsten Punkt des gewachsenen Terrains. Bei Flachdachbauten wird die Fassadenhöhe bis zur Oberkante der Brüstung gemessen, es sei denn, die Brüstung ist um mindestens 2.5 m gegenüber der Fassadenflucht zurückversetzt. Als Brüstungen gelten auch durchbrochene Abschlüsse wie Geländerkonstruktionen. Die Fassadenhöhe dient der Begrenzung des Masses, in dem Fassaden ohne Abgrabungen in Erscheinung treten dürfen und hat vor allem in stark geneigtem Gelände ihre Bedeutung. Die Höhe, mit der die talseitige Fassadenhöhe in Erscheinung tritt, ist je nach Abgrabung unterschiedlich. Die maximal zulässigen Abgrabungen sind deshalb mit der Bestimmung in Art. 32 begrenzt.

Die Fassadenhöhe wird bemessen bis zur Oberkante der tragenden Dachkonstruktion ohne Dachhaut und darf deshalb nicht verwechselt werden mit der Profilierungshöhe, welche in der Regel die Oberkante der Dachfläche markiert.

Interpretation zu unbedeutend rückspringender Gebäudeteil / unbedeutend vorspringender Gebäudeteil Rückspringende Gebäudeteile sind gegenüber der Hauptfassade zurückversetzt. Rückspringende Gebäudeteile sind beispielsweise innenliegende Balkone, Arkaden, zurückversetzte Eingänge. Rückspringende Gebäudeteile gelten als unbedeutend, wenn sie maximal bis 1.0 m gegenüber der Fassadenflucht zurückversetzt sind und 10% der Breite des zugehörigen Fassadenabschnitts nicht überschreiten. Unbedeutend vorspringende Gebäudeteile werden analog beurteilt.

unbedeutend rück-/vorspringender Gebäudeteil

Zonenreglement Siedlung Gelterkinden

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OBERSTES GESCHOSS, DÄCHER / GEBÄUDEPROFIL (gemäss Art. 26 Zonenreglement Siedlung)

Art. 26 Absatz 2: für Geschosse über der zulässigen Fassadenhöhe

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Art. 26 Absatz 3: Geschoss mit Pultdach

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Art. 26 Absatz 4: Geschoss mit Flachdach

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Art. 26 Absatz 5: Geschoss mit Mansardendach

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TERRASSENBAUTEN

(gemäss Art. 31 Zonenreglement Siedlung)

Schnitt

TERRAINVERÄNDERUNGEN (gemäss Art. 32 Zonenreglement Siedlung)

Art. 32 Absatz 2: Aufschüttungen, Böschungen und Stützmauern

Zonenreglement Siedlung Gelterkinden

Art. 32 Absatz 3: Abgrabungen

Art. 32 Absatz 3: Einmalige Abgrabung für Garagenzufahrt

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