25_Q_8_ Quartierplanung Bützenen West Quartierplan

Plan d'utilisaziun spezial · Gelterkinden

Document

Numer
872
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Sutgener
Plan da quartier
Vischnanca
Gelterkinden
Chantun
Basel-Landschaft
Nivel
Vischnanca
Approvà da
RR
Decidì
14-06-2016
En vigur dapi
14-06-2016

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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft Nr. 0872

vom 14. Juni 2016

Gemeinde Gelterkinden, Quartierplanvorschriften "Bützenen West"

A. Die Gemeindeversammlung Gelterkinden hat am 16. Dezember 2015 den Quartierplan und das Quartierplanreglement "Bützenen West" beschlossen. Es handelt sich dabei um eine Wohnüberbauung mit Alterswohnungen. B. Während der Auflagefrist sind keine Einsprachen eingereicht worden. C. Mit Schreiben vom 21. März 2016 unterbreitet der Gemeinderat Gelterkinden den oben genannten Beschluss zur regierungsrätlichen Genehmigung. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen: Das Baubewilligungswesen ist im Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) vom 8. Januar 1998 und in der Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) vom 27. Oktober 1998 abschliessend geregelt. Der Gemeinde steht diesbezüglich keine zusätzliche Regelungskompetenz zu. Insbesondere können die Verfahren nicht geändert und auch keine neuen eingeführt werden. Zudem regelt das kantonale Recht in § 87 RBV abschliessend, welche Unterlagen zusammen mit dem Baugesuch einzureichen sind. Gestützt auf § 2 RBG beschliesst der Regierungsrat Folgendes: ://:

1. Die von der Gemeindeversammlung Gelterkinden am 16. Dezember 2015 beschlossenen Quartierplanvorschriften "Bützenen West" werden im Sinne der Erwägungen genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt. 2. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 25/QP/8/0, 25/ZPS/3/1 und 25/BSP/58/1 (Quartierplan "Bützenen West") sowie 25/QR/8/0 und 25/LES1/8 (Quartierplanreglement "Bützenen West") versehenen Exemplare des Planes und des Reglementes. 3. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist gestützt auf § 9 der Geschäftsordnung des Regierungsrates vom 15. Dezember 1992 im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Verteiler: - Gemeinderat Gelterkinden, 4460 Gelterkinden - Stierli + Ruggli, Ingenieure und Raumplaner, Unterdorfstrasse 38, 4415 Lausen - Landeskanzlei (Publikation) - BUD, Bereich Raumentwicklung und Baubewilligung - Bau- und Umweltschutzdirektion

Der Landschreiber:

Quartierplanvorschriften

I'

I

Gemeinde Gelterkinden Kanton Basel-Landschaft

EXE M P LAR AMT TÜN RAUMPLANUNG

25 25

I 0R/ I LES/

Quartierplanung "Bützenen West"

Q uart ierp I an- Reg lement

tlehe Ewfigungen

ßRB

8/ 1t I CI

lmpressum Ërsteller

Stierli + Ruggli lngen¡eure + Raumplaner AG Unterdorfttrasse 38, Postfach 4415 Lausen 061 /926 84 30

www.stierli-ruggli.ch info @ stierli-ruggli.ch Bearbeitung

Ralph Christen

Datei-Name

25035_Reg01 _Genehmigungseingabe.docx

Gemeinde Gelterkinden

Quar-tierplanung " Bützenen West"

'j

Inhaltsverzeichnis Erlass........

Art. 1

Zweck der Quartierplanung......

Arl.2

Geltungsbereich............

Art. 3 Art und Mass der Nutzung

Art. 4 Bebauung

Art. 5 Aussenraum

2

Art. 6

Erschliessung und Parkierung...........

3

Arl.7

Energieeff izienz ...........

4

Art. 8 Lärmschutz

4

Art. 9 Gefahrenzone Wasser (geringe Gefährdung)

4

Art. 10 Realisierung

5

Art. 11 Ausnahmen und Abweichungen

5

Arl.12

Schlussbestimmungen...

5

Beschlüsse und Genehmigung.........

6

Quartierplan-Reglement

lnhaltsverzeichnis

Quartierplanung "Bt¡tzenen West"

Gemeinde Gelterkinden

Erlass Die Einwohnergemeinde Gelterkinden erlässt - gestützt auf SS 2 - 7 und SS 37 ff. des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998 - die Quartieplan-Vorschrif-

ten "Bützenen West". Diese Quartierplan-Vorschriften bestehen aus dem Quartierplan-Reglement und dem Quartierplan (Situation und Schnitt, 1:500).

Massgebende übergeordnete Gesetzgebungen (Kanton, Bund) sind zu beachten und wer-

den in diesem Quaftierplan-Reglement nicht speziell erwähnt.

Art. 1 Zweck

Zweck der Quartierplanung Die Quartierplanung bezweckt die planerische Sicherstellung einer Wohnüberbauung mit Alterswohnungen.

Art. 2 Geltungsbereích

Geltungsbereich Die Quartierplan-Vorschriften gelten für das Areal innerhalb des Quartierplan-Perimeters.

Planelemente ausserhalb des Quartierplan-Perimeters haben lediglich orientierenden Charakter.

Art. 3 Art und Mass der Nutzung

Für das Quartierplan-Areal gilt die Wohnnutzung gemäss $ 21 Abs. 1 RBG. Die Wohnnut-

Nutzungsart

zung ist primär der Verwendung als Alterswohnungen vorbehalten. Zudem sind Nebennutzungen zulässig, welche im Zusammenhang mit Alterswohnungen stehen (Spitex, Arztpraxis u. dgl.). Definition der bauli-

Das Mass der baulichen Nutzung der Hauptbauten wird mittels der Bruttogeschossfläche

chen Nutzung

(BGFH) gemäss S 49-IVHB RBV festgelegt. Für Klein- und Anbauten gilt als Nutzungsmass die anrechenbare Gebäudefläche (aGbF)gemäss S 47-IVHB RBV.

a) Nutzungsmass pro Baubereich (BGF):

Nutzungsmass

- Baubereich A:

1'885 m2

- Baubereich B:

1'540 m2

b) Nutzungsmass für Klein- und Anbauten (aGbF, Gesamtmass)

5 weitere Artikel

Art. 4 Hauptbauten

50 m2

Bebauung Hauptbauten düden nur in den im Quartierplan (Situation und Schnitt, 1:500) dafürdefinierten Baubereichen erstellt werden.

Baubereiche túr Hauptbauten

Die Baubereiche der Hauptbauten im Quartierplan (Situation und Schnitt, 1:500) begrenzen Lage, Grösse, Höhe und Geschossigkeit der zulässigen Hauptbauten.

Messwe¡se der Gebäudehöhe

Die Definition der Gebäudehöhe der Hauptbauten erfolgt mittels Angabe in Meter über Meer (m ü. M.) und wird im Quartierplan für die einzelnen Baubereiche festgelegt. Die Bemessung edolgt nach S S2c-IVHB RBV. Klein- und Anbauten dürfen eine maximale Gebäudehöhe von 3.5 m aufweisen.

Quartierplan-Reglement

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Gemeinde Gelterkinden

Quartierplanung "Bützenen West"

4

Dachform und Nutzung der Hauptdachflächen

Hauptbauten sind mit einem Flachdach zu erstellen. Hauptdachflächen haben ökologische Funktionen zu edüllen (2. B. extensive Begrünung, Nutzung von Solarenergie, Regenwassersammlung für Brauchwasser und / oder Ähnliches). Bei einer e)densiven Begrünung ist einheimisches Saatgut zu verwenden. Bei den Klein- und Anbauten ist die Dachform frei.

unteridische Bauten

Lage und Grösse der unterirdischen Bauten sind im Quartierplan (Situation und Schnitt, 1:500) festgelegt. Verschiebungen und Grössenänderungen sind zulässig, wenn sie nach aussen nicht nachteilig in Erscheinung treten und wenn das städtebauliche, aussenräumliche und erschliessungsmässige Gesamtkonzept dadurch nicht beeinträchtigt wird. 6

Klein- und Anbauten

Klein- und Anbauten können in Beachtung der Baulinien bzw. S 54 RBV und von S 57 RBV sowie den Bestimmungen zum Nutzungsmass gemäss Art. 3 und den Bestimmungen zum

Aussenraum gemäss Art. 5 im Areal der Quartierplanung platziert werden. 7

Gestaltung

Materialien, Farbgebung und Architektur sind, auch bei späteren Sanierungen, sorgfältig aufeinander abzustimmen, damit ein ästhetisch ansprechender Gesamteindruck und eine

gute Einpassung an das benachbarte Siedlungsgebiet entstehen. I

tech n ische E ¡ n richtu nge n

Technische bedingte Einrichtungen wie Entlüftungsbauteile, Liftüberbauten, Oblichter u. dgl. sowie Anlagen zur Nutzung von Solarenergie können die Dächer der Hauptbauten überragen, auch wenn die zulässige Gebäudehöhe bzw. Baubereichshöhe dadurch über-

schritten wird. Sie sind um das Mass ihrer überstehenden Höhe vom Dach bzw. von der Dachrandauf bordung zurückzuversetzen.

Art. 5 Aussenraum

Gliederung des Aus-

Die Nutzung des Aussenraumes wird durch den Quartierplan (Situation und Schnitt,

senraumes

1:500) festgelegt.

Die Konkretisierung der Aussenraumgestaltung erfolgt in Absprache mit dem Gemeinderat vor Eingabe des Baugesuches. Für die Konkretisierung des Aussenraums sind die nachfolgenden Bestimmungen massgebend. Grundsätze zum Aussenraum

2

Zur Nutzung und Gestaltung des Aussenraums gelten folgende Grundsätze:

a) Flächen, welche nicht zur Erschliessung und zur oberirdischen Parkierung sowie nicht für befestigte Aufenthaltsnutzungen beansprucht werden, sind naturnah zu gestalten und zu begrünen. Síe sind als Grünanlagen zu pflegen.

b) lm Aussenraum sind Einrichtungen zum Aufenthalt für die Bewohnerschaft zulässig (Sitzgelegenheiten, Spielanlagen u. dgl.).

c) Anpflanzung von mindestens 7 kronenbildenen Bäumen. d) Verwendung von hauptsächlich einheimischen, standortgerechten Arten (Bäume, Sträucher etc.) zur Bepflanzung. Anpflanzungen, welche zu den invasiven Neophyten gezählt werden, sind nicht zulässig. Erstellung von Aufenthaltseinrichtungen

Aufenthaltseinrichtungen (Sitzgelegenheiten, Spielanlagen u. dgl.) müssen beider Realisierung der Wohnbauten miterstellt werden. Die Ausstattung der Einrichtungen erfolgt in Absprache mit dem Gemeinderat vor Eingabe des Baugesuches.

Quartierplan-Reglement

Se¡te 2

Quartierplanung "Bützenen West"

Gemeinde Gelterkinden

o

Standorte Íür Kleinund Anbauten und Entsorgungseinrichtungen

Kl"in- und Anbauten sowie Entsorgungseinrichtungen (Abfallsammelstelle u. dgl.) müssen an zweckmässigen Standorten platziert werden. Standorte von Klein- und Anbauten sowie

von Entsorgungseinrichtungen sind in Absprache mit dem Gemeinderat vor Eingabe des Baugesuches f estzulegen.

5

Aulschüttungen und Abgrabungen

Aufschüttungen und Abgrabungen sowie die Erstellung von Stützmauern sind zur neuen Terraingestaltung bis 1.5 m möglich. Für die Einstellhalle sowie externe Gebäudezugänge sind entsprechende Abgrabungen zulässig.

u W"g" und Plätze sind, soweit technisch möglich und sinnvoll, mit wasserdurchlässigen

Wege und Plätze

Materialien zu gestalten.

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Nachweis zur Aussenraumgestaltung

6 R"hr"n des Baugesuchverfahrens ist der Nachweis zu erbringen, dass die Vorgaben der Quartierplan-Vorschriften zur Gestaltung des Aussenraums eingehalten werden.

I

Nachweisinhalt

Dieser Nachweis beinhaltet bzw. stellt dar:

a) bestehendes und neu gestaltetes Terrain; b) Lage, Dimensionierung und Materialisierung aller geplanten baulichen Elemente und Anlagen im Aussenraum (Erschliessungs- und Platzflächen, oberirdische Parkierungsanlagen, Einfriedungsmauern, Aufenthaltsflächen mit den entsprechenden Einrichtun-

gen, Klein- und Anbauten sowie Entsorgungseinrichtungen u. dgl.);

c) Gestaltung der Grünflächen sowie Art und Lage von Bepflanzungen.

Art. 6 ErschliessungundParkierung

MIV-Erschliessung und Notzufahrt

Die M|V-Erschliessung sowie die Notzufahrt (Feuerwehr/Rettung) erfolgt über den Kapellenweg und die Strasse Bützenen. Die Erschliessung der beiden Parkplätze im nordwestlichen Arealbereich erfolgt über die an das Quartierplan-Areal anstossende Stichstrasse.

interne Erschliessung sowie Parkierung

Die interne Erschliessung wird im Quartierplan (Situation und Schnitt, 1:500) festgelegt.

Die Parkierung erfolgt bei den im Quartierplan ausgewiesenen Standortbereichen der oberirdischen Parkierung sowie in der unterirdischen Einstellhalle. Bedarfsermittlung Parkplâtze für Alters-

3

Die Ermittlung des Bedarfs an Autoparkplätzen für Alterswohnungen wird wie folgt berechnet:

- Stammplätze: O.7 pro Wohnung

wohnungen

- Besucherplätze: gemäss Anhang 11/1 RBV Pakplatz-Vermietung

4

Die Vermietung von Parkplätzen an Dritte ist nur gestattet, wenn der Parkierungsbedarf der Quartierplan-Überbauung nachweislich gedeckt ist. Besucherparkplätze dürfen weder

fest vermietet noch dauernd belegt werden.

Quartierplan-Reglement

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Quartierplanung "Bützenen West"

Gemeinde Gelterkinden

J

Art,7 Energiekonzept für

Energieeffizienz Für das Quartierplan-Areal ist ein Energiekonzept zu erarbeiten. Bei derWärmeerzeugung

Wärmeerzeugung

sind umweltfreundliche und energiesparende bzw. energieeffiziente Konzepte vorzusehen. Es ist zu prüfen, ob ein Anschluss an die quaftierplan-externe Wärmeverbundanlage möglich ist.

lnhalt und Umfang des Energiekonzeptes sind mit dem Gemeinderat und dem Amt für Umwelt und Energie (AUE) abzusprechen. Energieeffizienz

Die Hauptbauten müssen im Minimum den MINERGIE-Standard erfüllen.

Art. 8 Lärm-Empf indlich-

Lärmschutz Für das Quartierplan-Areal gilt die Lärm-Empfindlichkeitsstufe (LES) ll

keitsstule

Art.

9

Generelle Anforderungen, Hochwasserhöhe

Gefahrenzone Wasser (geringe Gefährdung) ln der Gefahrenzone Wasser (geringe Gefährdung) sind Massnahmen zur Verhinderung von Schäden durch eindringendes Wasser an Bauten und Anlagen vorzusehen. Gebäude und haustechnische Anlagen sind so zu bauen, dass sie durch mögliche Hochwasserer-

eignisse von geringer Eintretenswahrscheinlichkeit (Jährlichkeit 100 bis 300 Jahre) und unter Beachtung der gemäss Gefahrenzone ausgewiesenen Gefahrenstufe nicht wesentlich beschädigt werden oder Folgeschäden verursachen.

Als potentielle Hochwasserhöhe gilt das Terrain (bestehend, abgegraben oder aufgeschüttet), welches bei einem Hochwasserereignis mit geringer Eintretenswahrscheinlich-

keit überschwemmt werden kann, plus 25 cm (maximale Fliesstiefe bei einem Hochwasserereignis mit geringer Eintretenswahrscheinlichkeit). Bei geschlossenen Mulden und Terraineinschnitte im Bereich des zu schützenden Objektes gilt der tiefste Punkt des Mulden- bzw. Terraineinschnittrandes als Messbasis. Höhere Fliesstiefen infolge von Einstau bzw. Rückstau sind zu berücksichtigen. Anforderungen an Bauten und Bauteile

Bauten und Bauteile unterhalb der potentiellen Hochwasserhöhe sind so zu erstellen, dass

sie den Beanspruchungen und den direkten Auswirkungen bei Hochwasser (Wasserdruck, Nässe Schwemmmaterial) genügen bzw. standhalten. Öffnungen (2.8. Lichtschächte, Fensteröffnungen, Treppenabgänge u. dgl.) unterhalb der potentiellen Hochwasserhöhe sind baulich vor Hochwasser zu schützen. Nachweis

t Massnahmen zum Schutz durch Hochwassergefährdung sind im Rahmen des Baugesuchs nachzuweisen bzw. darzustellen und zu beschreiben.

Haftungsausschluss

4

Die Haftung des Gemeinwesens für die auf Grund der Gefahrenzonen zu ergreifenden baulichen Schutzmassnahmen oder für Schutzmassnahmen, die auf Grund eines Ausnahmeantrags bewilligt wurden, ist ausgeschlossen.

Quartierplan-Reglement

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Quartierplanung "Bützenen West"

Gemeinde Gelterkinden

Art, 10 Realisierung

t Di" Realisierung kann als Einheit oder in Etappen erfolgen. Sofern die Quartierplan-Über-

Etappierung

bauung in Etappen realisiert wird, sind die entsprechenden Ergänzungsanlagen wie Zufahrten, Wege, Abstellplätze, Aufenthaltseinrichtungen sowie Ver- und Entsorgungsanlagen etc. so auszulegen, dass der Bedarf der jeweiligen Etappe gedeckt ist und die spätere Realisierung der Gesamtüberbauung gewährleistet bleibt. Erctellung und Unter-

'

halt

All" Erschliessungs- und Parkierungsanlagen sowie Grünflächen, Bepflanzungen und Aussenraum-Einrichtungen innerhalb des Quadierplan-Perimeters sind durch die jeweiligen Grundeigentümerinnen und -eigentümer resp. Berechtigten zu erstellen und zu unterhalten.

t Spät"r" Parzellenmutationen sind zulässig, sofern Zielsetzung, Verwirklichung und Funk-

Patzellenmutationen

tionalität der Quartierplanung gewährleistet bleiben.

Art. 11 Ausnahmen und Abweichungen

Ausnahmen

ln Abwägung öffentlicher und privater lnteressen sowie in Würdigung der besonderen Um-

stände des Einzelfalls kann die Baubewilligungsbehörde auf Antrag des Gemeinderates Ausnahmen von diesen Quartierplan-Vorschriften gewähren. 2

Voraussetzung für Ausnahmen

Für die Gewährung von Ausnahmen ist Voraussetzung, dass kein Widerspruch zum Tweck und den Zielsetzungen der Quartierplanung gemäss Art. 1 vorliegt. Die durch den

Quartierplan (Situation und Schnitt, 1:500) definierte Gesamtkonzeplion betreffend Überbauung, Aussenraum, Erschliessung und Parkierung darf durch die Ausnahmen nicht beeinträchtigt werden. Abweichungen

Grössere Abweichungen von der im Quartierplan (Situation und Schnitt, 1:500) definierten

Gesamtkonzeption dür{en nur aufgrund einer Mutation der Quadierplan-Vorschriften erfolgen.

Art,12 Schlussbestimmungen Dienstba*eiten be¡ Parzellierung

Bei Parzellenmutationen innerhalb des Quartierplan-Areals gelten daraus entstehende Rechte und Lasten (Dienstbarkeiten) zur Sicherstellung der Realisierung und der Funktionalität der Quartierplanung gegenseitig als erteilt.

Überwachung des Vollzugs

Der Gemeinderat übenvacht die Anwendung der Quartierplan-Vorschriften. Das Baubewilligungsver{ahren gemäss $ 120 Íf. RBG bzw. $ 86 ff. RBV bleibt vorbehalten.

lnkrafttreten

Die Quaftierplan-Vorschriften "Bützenen West" treten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Mit der lnkraftsetzung werden die bisherigen Zonenvorschriften Siedlung der Gemeinde Gelterkinden im Bereich des Quartierplan-Perimeters aufgehoben.

Quartierplan-Reglement

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Gemeinde Gelterkinden

Quartierplanung

"

Bützenen West"

Beschlüsse und Genehmigung GEMEINDE Beschluss des Gemeinderates:

26. Oktober 2015

Beschluss der Gemeindeversammlung:

16. Dezember2015

Referendumsf rist:

17. Dezember 2015 - 15. Januar 2016

Urnenabstimmung: Publikation der Auflage im Amtsblatt Nr. 3:

21. Januar 2016

Auflagef rist:

22. Januar - 22. Februar 2016

Namens des Gemeinderates Der Leiter Gemeindeverwaltung

Die Gemeindepräsidentin:

&n^// Ch risti ne Mangold-Bü rg i n

Christian Ott

KANTON Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft genehmigt mit Beschru.. n 8.Zuo' ...!..1,..JUni..?.010 Publikation des Regierungsratsbeschlusses im Amtsbrat, N,.2.

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Der Landschreiber

Der Landschreiber:

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Quartierplan-Reglement

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