30_Q_2_ Quartierplan Tiefenmatt

Plan d'utilisaziun spezial · Hölstein

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Numer
70
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Sutgener
Plan da quartier
Vischnanca
Hölstein
Chantun
Basel-Landschaft
Nivel
Vischnanca
Approvà da
RR
Decidì
10-01-2000
En vigur dapi
10-01-2000

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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates

des Kantons Basel-Landschaft

Nr. 70 vom 10. Januar 2000

Gemeinde Hölstein, Quartierplan "Tiefenmatt" und Mutationen zum Strassennetzplan Siedlung und zum Zonenplan Siedlung

A. Die Einwohnergemeindeversammlung Hölstein hat am 20. September 1999 den Quartierplan "Tiefenmatt" und die Mutation "Tiefenmatt" zum Strassennetzplan Siediung beschiossen. Gleichzeitig wird der Zonenplan Siedlung geändert. Es handelt sich dabei um die Umsetzung der im Zonenplan Siedlung festgelegten Quartierplanpflicht für Parzelle 1192. Vorgesehen sind 19 zweigeschossige Reihenhäuser. Mit der Mutation zum Strassennetzplan Siedlung soll eine Fussgängerbrücke über die Vordere Frenke ermöglicht werden, welche das Tiefenmattquartier mit den Schulen und dem Dorfzentrum verbindet.

B. Einsprachen sind keine eingereicht worden.

©. Nachdem die am 16. Juni 1997 von der Gemeindeversammlung Hölstein beschlossene Quartierplanung "Tiefenmatt", die auch Parzelle Nr. 581 einbezogen hätte, nicht zustande gekommen ist, hat der beauftragte Architekt einen neuen Quartierplan ausgearbeitet, der wie im Zonenplan Siedlung vorgesehen nur Parzelle 1192 umfasst. Die Gemeindeversammlung hat deshalb seinen Beschluss von 1997 wieder aufgehoben.

Für die architektonische und städtebauliche Prüfung von Quartierplanungen hat der Regierungsrat ein spezielles Fachgremium, die "Kantonale Fachkommission zur Beurteilung von Arealüberbauungen", eingesetzt. An ihrer Sitzung vom 16. Dezember 1998 hat diese Kommission die Quartierplanung "Tiefenmatt" behandelt. Das Resultat der Kommissionsberatung sowie die Ergebnisse weiterer Abklärungen wurden dem Gemeinderat durch die federführende Dienststelle (Amt für Raumplanung) bekanntgegeben. Die Kommission hat dem Projekt zugestimmt und für einzelne Punkte Verbesserungsvorschläge angeregt, die mehrheitlich übernommen worden sind.

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Mit Schreiben vom 16. November 1999 unterbreitet der Gemeinderat Hölstein den Quartierplan "Tiefenmatt" und die Mutation "Tiefenmatt" zum Strassennetzplan Siedlung zur regierungsrätlichen Genehmigung.

Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen. Es ist lediglich darauf hinzuweisen, dass im Reglement der Ingress an die Bestimmung des neuen kantonalen Raumplanungsund Baugesetzes angepasst worden ist. Demnach wurde der Hinweis auf das Baugesetz von 1967 blau gestrichen und ersetzt durch : "... 88 2 und 5 des kantonalen Raumplanungsund Baugesetzes vom 8.1.1998 ...".

Gestützt auf $ 2 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998 beschliesst der Regierungsrat folgendes:

:/1: 1. Die von der Einwohnergemeindeversammlung Hölstein am 20. September 1999 beschlossene Quartierplanung "Tiefenmatt", die Mutation "Tiefenmatt" zum Strassennetzplan Siedlung und die damit verbundene Mutation zum Zonenplan Siedlung werden genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.

2. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 30/QP/2/0 und 30/ZPS/2/3 (Quartierplan "Tiefenmatt" und Mutation "Tiefenmatt' zum Zonenplan Siedlung), 30/OR/2/0 (Quartierplanreglement "Tiefenmatt") und 30/SPS/2/2 (Mutation "Tiefenmatt" zum Strassennetzplan Siediung) versehenen Exemplare der Pläne und des Reglements.

3. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist gestützt auf $ 9 der Geschäftsordnung des Regierungsrates vom 15. Dezember 1992 im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Verwaltungsgericht, Poststrasse 3, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausfertigung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist kostenpflichtig.

Verteiler: - Gemeinderat Hölstein, 4434 Hölstein - P. Weisskopf AG für Architektur und Immobilien, Gartenstrasse 2, 4410 Liestal - Ingenieur- und Planungsbüro Sutter AG, Hooland 10, 4424 Arboldswil - Kreisgeometerbüro Liestal/Waldenburg, Rheinstrasse 27, 4410 Liestal - Landeskanzlei (Publikation) - Amt für Liegenschaftsverkehr - Amt für Umweltschutz und Energie - Bauinspektorat - Forstamt beider Basel - Tiefbauamt - Veermessungs- und Meliorationsamt - Amt für Raumplanung (14) (8 Archiv, ZD, ES, KP, LZ, NL, OP) - Bau- und Umweltschutzdirektion (2)

Der Landschreibers

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Quartierplanvorschriften

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Quartierplanreglement

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P. Weisskopf Architekt, Liestal

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Amt tür Raumplanung

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Ganzen Text zeigen

GEMEINDE HOLSTEIN

"QUARTIERPLAN TIEFENMATT"

QUARTIERPLANREGLEMENT

QPREGLEM.DOC

20.08.1999PW

1

-,

Hälslein, Ouartierplan Tiefenmatl

Quartierplanreglement

P. Weisskopf Architekt, Liestal

INHALTSVERZEICHNIS Seite 3 3 3

1.

GELTUNGSBEREICH UND INHALT 1.1 Abgrenzung 1.2lnhalt

2.

LAGE, GRÖSSE UND GESTALTUNG DER BAUTEN 2.1 Zulässige Bauten und Anlagen 2.2Zulässige Klein-und Nebengebäude 2.3Gebäudeprofil; Dachformen 2.4 Behindertengerechtes Bauen 2.5Gestaltung, Einpassung 2.6Abweichung 2.7 Spätere Umbauten und Ergänzungen

4 4 4 4 4

3.

ART UND MASS DER NUTZUNG 3.1 Art der Nutzung 3.2 Mass der Nutzung

4 4 4

4.

GEST AL TUNG UND NUTZUNG DER FREIFLÄCHEN 4.1 Grundsatz 4.20ekologischer Ausgleich 4.3 Terrainveränderungen, Stützmauern 4.4 Umgebungsplan 4.5 Entwässerung

5 5 5 5 5 5

5.

ERSCHLIESSUNG UND PARKIERUNG 5.1 Erschliessung 5.2 Parkierung 5.3Energie

5 5 5 5

6.

REALISIERUNG 6.1 Verwirklichung der Quartierplanüberbauung

6 6

7.

IMMISSIONSSCHUTZ 7.1 Lärmempfindlichkeitsstufe

6 6

8.

ABWEICHUNGEN 8.1 Abweichungen vom Quartierplan

6 6

9.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN 9.1 Vollzug 9.2Aufhebung früherer Beschlüsse 9.3lnkrafttreten

6 6 6 6

BESCHLÜSSE

OP-Reglement

3 3 3

7

20.08.1999PW

2

Hälstein, Quartierplan Tiefenmatt

Quartierplanreglement

. .....

.

P.Weisskopf Architekt, Liestal

tl /.("'~ i' uI~, k~MI.t,_/~~ R~":,,p/~"'''''''lr - IA."'~ S-

Die Einwohnergememde Holstein erlasst, gestutzt auf 4 des Baugesetzcs vOfl'l 15. dUi iI 1967 Im Bereich der Parzelle 1192 Quartierplanvorschriften bestehend aus: ßC4M~'.r~ L~ v,,_ ~. /I.1~~

Quartierplan Tiefenmatt, Plan 1 (Situation 1:500) Quartierplan Tiefenmatt, Plan 2 (Schnittplan 1:500) Quartierplanreglement Tiefenmatt

1.

GELTUNGSBEREICH UND INHALT

1.1

Abgrenzung Die Quartierplanvorschriften finden Anwendung innerhalb des im Quartierplan festgelegten Perimeters.

1.2

Inhalt Die Quartierplanvorschriften regeln Lage, Grösse und Gestaltung der Bauten Art und Mass der Nutzung des Areals und der Bauten Gestaltung und Nutzung der Freiflächen Erschliessung und Parkierung Realisierung Immissionsschutz Abweichungen

2.

LAGE, GRÖSSE UND GESTALTUNG DER BAUTEN

2.1

Zulässige Bauten und Anlagen Bezüglich Lage, und Grösse der Bauten (Grundfläche, Geschosszahl) ist der Quartierplan 1:500 verbindlich. Die Erstellung weiterer Bauten ist nicht zulässig, mit Ausnahme der in Ziffer 2.2 erwähnten Klein- und Nebengebäuden.

2.2

Zulässige Klein- und Nebengebäude Teilweise nicht im Quartierplan 1:500 enthaltene Klein- und Nebengebäude wie Unterstände und Gerätehäuschen bis 6m2 pro EFH in der dafür ausgeschiedenen Zone Überdachungen oder Wintergärten bis maximal 12m2 pro EFH Containerabstellplätze Energieanlagen Holzlager dürfen zusätzlich erstellt werden.

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-; Hälstein, Ouartierplan Tiefenmatt

2.3

Ouartierplanreglement

P. Weisskopf Architekt, Liestal

Gebäudeprofil; Dachformen Bezüglich Gebäudeprofil (SG-Höhe=1.5m, F-Höhe=6.00m, G-Höhe=1 O.50m, Dachform=Satteldach min.35°) ist der Richtplan Nr.2 massgebend.Dachaufbauten gemäss ZR 7/63.

2.4

Behindertengerechtes Bauen Der gesamte Aussenraum der Überbauung ist rollstuhlgängig geplant. Hausintern (Wohnen auf drei Etagen) muss die Rollstuhlgängigkeit im speziellen je nach Bedarf überprüft werden. Werden, an Stelle von Einfamilienhäusern, Wohnungen geplant, muss im Rahmen des Baugesuches Bedarf und Anzahl von rollstuhlgängigen Wohnungen festgelegt werden.

2.5

Gestaltung, Einpassung Material und Farbe der Fassaden und Dächer aller Bauten sind sorgfältig aufeinander abzustimmen, dass ein ästhetisch ansprechender Gesamteindruck entsteht und eine optimale Einpassung in das Dorfbild gewährleistet ist.

2.6

Abweichungen Geringfügige Verschiebungen oder Änderungen der Bauten und Anlagen gegenüber den im Quartierplan und in den Richtplänen definierten Masse, Höhenkoten und Gebäudeformen können im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens bewilligt werden, sofern das Gesamtkonzept der Überbaung erhalten bleibt und keine Beeinträchtigung erfährt.

2.7

Spätere Umbauten und Ergänzungen Allfällige spätere Änderungen von Bauten, sowie nachträgliche An- und Ergänzungsbauten, dürfen das Gesamtbild der Überbauung nicht beeinträchtigen.

3

ART UND MASS DER NUTZUNG

3.1

Art der Nutzung Sämtliche Bauten und Anlagen müssen der Funktion entsprechend der Zone WG dienen. Option: Nutzung einer Wohneinheit als Kindergarten.

3.2

Mass der Nutzung Die maximal zulässig überbaubare Fläche beträgt 1'156m2 (entspricht einer Bebauungsziffer von 27% bezogen auf die innerhalb des Quartierplanperimeters liegende Parzellenfläche). Die maximal zulässige Bruttogeschossfläche ergibt sich aus der zulässig überbaubaren Fläche und der im Quartierplan definierten Geschosszahl. Nicht zur überbaubaren Fläche und nicht zur Bruttogeschossfläche werden gezählt: Unterirdische Bauten, die nur teilweise in Erscheinung treten und deren Decken als Bestand der Freiflächen dienen Klein- und Nebenbauten gemäss Ziffer 2.2 dieses Reglements Offene Bauteile wie Hallen, Pergolen, offene Innenhöfe und dergleichen Ausserhalb der Bauten liegende Treppen, Stützmauern, Lichtschächte, Schwimmbäder und dergleichen Räume in Dach- und Sockelgeschossen

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Hälstein, Ouartierplan Tiefenmatt

Ouartierplanreglement

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GESTALTUNG UND NUTZUNG DER FREIFLÄCHEN

4.1

Grundsatz

P.Weisskopf Architekt, Liestal

Die Nutzung, Gestaltung und Bepflanzung der Aussenräume und Freiflächen hat grundsätzlich gemäss Darstellung im Quartierplan zu erfolgen. Abweichungen sind zulässig, sofern die Funktion und das Konzept der Gestaltung eingehalten wird. Der Schutz der angrenzenden Landwirtschaftszone (Ufergehölz) muss im Sinne der Zonenvorschriften Landschaft gewährleistet sein.

4.2

Oekologischer Ausgleich Die Bepflanzung hat vorwiegend mit einheimischen, standortgerechten Bäumen, Sträuchern und Pflanzen zu erfolgen.

4.3

Terrainveränderungen, Stützmauern Abgrabungen, Auffüllungen und Stützmauern müssen sich harmonisch dem Gesamtbild der Überbauung und der Nachbarschaft anpassen.

4.4

Umgebungsplan Für die definitive Gestaltung der Freiflächen ist im Baugesuchsverfahren ein Umgebungsplan im Massstab 1 :200 einzureichen. Dieser wird verbindlicher Bestandteil der Baubewilligung.

4.5

Entwässerung Bei der Entwässerung der Freiflächen sind die Grundsätze der Gewässerschutzgesetzgebung zu berücksichtigen. Insbesondere ist die Ableitung von unverschmutztem Abwasser in die Schmutzwasserkanalisation zu verhindern. Das Meteorwasser muss entweder versickert oder unter Ausschöpfung der Rückhaltemöglichkeiten möglichst oberflächig (via Mulde) in die Vordere Frenke abgeleitet werden.

4.6

Kompostierung Es ist ein zentraler Kompostierplatz vorgesehen, um gemeinsam die organischen Haushaltabfälle und das Schnittgut zu verarbeiten. Einzelne Kompostgitter sind auch im eigegen Garten zulässig.

5.

ERSCHLIESSUNG UND PARKIERUNG

5.1

Erschliessung Die Erschliessung erfolgt über die Tiefenmattstrasse. Die Erstellung der internen Erschliessungsanlagen ist Bestandteil der Überbauung.

5.2

Parkierung Für die Parkierung von Fahrzeugen (Personenwagen) sind gemäss den kantonalen Vorschriften genügend Abstellplätze in der zentralen Tiefgarage vorzusehen. Besucherfahrzeuge werden über der Einstellhalle parkiert. Die genaue Anzahl wird im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens festgelegt. Gedeckte Velounterstände sind in der Zone für Kleinbaurten in der Nähe der Eingangsbereiche der einzelnen Häuser anzuordnen.

5.3

Energie Die Grundeigentümer klären die Möglichkeiten einer zweckmässigen Energienutzung und Energieversorgung für das gesamte Areal sorgfältig ab und reichen dem Amt für Umweltschutz und Energie ein Energiekonzept spätestens mit dem ersten Baugesuch ein. Der Kanton stimmt dem Konzept nach Anhörung des Gemeinderates vorbehältlich anderer 5 Bestimmungen zu, wenn das Konzept den Zielsetzungen des kantonalen Energiegesetzes vom 4. Februar 1991 entspricht. ?n nR 1QQQPW

Hälstein, Quartierplan Tiefenmatt

Quartierplanreglement

P.Weisskopf Architekt, Liestal

,,

6.

REALISIERUNG

6.1

Verwirklichung der Quartierplanüberbauung Die gesamte Überbaung kann in Etappen realisiert werden. Die Gestaltung der Freiflächen und die Erschliessung müssen bezogen auf die jeweilige Bauetappe ausgeführt werden

7.

IMMISSIONSSCHUTZ

7.1

Lärmempfindlichkeitsstufe Das ganze Quartierplanareal ist gemäss gültigem Zonenplan Siedlung der Lärmempfindlichkeitsstufe " zugeordnet.

8.

ABWEICHUNGEN

8.1

Abweichungen vom Quartierplan Abweichungen durch bauliche oder gestalterische Einzelmassnahmen, die entweder für das architektonische Erscheinungsbild, das städtebauliche Konzept, die Erschliessung, oder die Umgebungsgestaltung von präjudizieller Bedeutung sind, dürfen nur aufgrund eines Gesamtkonzeptes bewilligt werden. Dieses bedarf der Genehmigung des Gemeinderates und der zuständigen kantonalen Instanzen und ist für alle weiteren gleichartigen Abweichungen richtungsweisend. Es ist integrierender Bestandteil des entsprechenden Baugesuches und ist mit diesem öffentlich aufzulegen.

9.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

9.1

Vollzug Der Gemeinderat überwacht die Anwendung der Quartierplanvorschriften. Betreffend Baupolizei-und Bewilligungswesen sind die Artikel § 118 und § 124 des neuen Raumplanungsund Baugesetztes einzuhalten. (Zuständigkeiten und Gesuche)

9.2

Aufhebung früherer Beschlüsse Alle im Wiederspruch zu den Quartierplanvorschriften stehenden früheren Vorschriften sind für dieses Gebiet aufgehoben.

9.3

Inkrafttreten Die Quartierplanvorschriften treten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Rechtskraft

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Quartierplanreglement

Hälstein, Quartierplan Tiefenmatt

P,Weisskopf Architekt, Liestal

BESCHLÜSSE Beschluss des Gemeinderates:

Beschluss der Einwohnergemeinde-Versammlung:

Referendumsfrist:

Urnenabstimmung:

Publikation der Planauflage im Amtsblatt Nr.

Planauflage vom

Namens des Gemeinderates:

Die Präsidentin:

Der Gemeindeverwalter:

Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft genehmigt mit Beschluss Nr. 1..9. .. vom .................. 1 0 J3r> i~,-•

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