31_Q_1_ Quartierplan "Fluhblick"
Plan d'utilisaziun spezial · Itingen
Document
- Numer
- 2333
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Sutgener
- Plan da quartier
- Vischnanca
- Itingen
- Chantun
- Basel-Landschaft
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- RR
- Decidì
- 17-07-1990
- En vigur dapi
- 17-07-1990
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Nr.
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft
2333 vom 17. Juli 1990
Gemeinde Itingen, Quartierplanvorschriften "Fluhblick West"
A. Die Einwohnergemeindeversammlung Itingen hat am 5. Dezember 1989 die Quartierplanvorschriften "Fluhblick West", bestehend aus den Quartierplänen Nrn. 1-7, dem Quartierplan-Reglement sowie dem Richtmodell, beschlossen. Integrierender Bestandteil sind die Lärmgutachten gemäss Anhang zum Quartierplan-Reglement.
Gleichzeitig wurde die Aufhebung aller im Widerspruch zu den OP-Vorschriften stehenden bisherigen Zonenvorschriften (Parzelle 172) und der bisherigen QP-Vorschriften "Fluhblick" gemäss RRB Nr. 1009 vom 28.3.1972 (Parzelle 589) sowie der Wegfall der früher geplanten unterirdischen Einstellhalle inkl. Zufahrtsrampe im Bereich der Parzellengrenze 858/589 beschlos-
sen.
B. Die Öffentliche Auflage hat vom 3. Januar bis 5. Februar 1990 stattgefunden. Sie wurde durch Publikation im Amtsblatt Nr. 5i vom 21. Dezember 1989 und im Gemeindeanzeiger Nr. 29 vom 20. Dezember 1989 bekanntgegeben. Die betroffenen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief benachrichtigt. Während
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der Auflagefrist sind keine Einsprachen eingegangen.
C. Mit Schreiben vom 4. April 1990 ersucht der Gemeinderat Itingen um die regierungsrätliche Genehmigung der Gemeindeversammlungsbeschlüsse. Für weitere Einzelheiten wird auf die Ak-
ten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
Der Regierungsrat zieht in Erwägung:
Das kantonale Baugesetz vom 15. Juni 1967 gibt den Gemeinden gemäss $ 4 die Befugnis, Quartierpläne sowie die dazugehörenden Reglementsbestimmungen zu erlassen. Diese Quartierplanvorschriften erwachsen jedoch erst mit der regierungsrätlichen Genehmigung in Rechtskraft. Laut $ 3, Absatz 2 des Baugesetzes beschränkt sich dabei die der Genehmigung vorausgehende Prüfung der Gemeindebeschlüsse auf die Rechtmässigkeit und eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung. Das heisst, der Regierungsrat hat darüber zu wachen, dass das kommunale Recht nicht gegen die übergeordnete kantonale und eidgenössische Gesetzgebung verstösst. In diesem Zusammenhang speziell zu be-
achten ist, dass
a) die Verfahrensvorschriften beim Erlass, insbesondere im
Hinblick auf die Betroffenen, eingehalten werden;
b) die kantonalen und eidgenössischen materiell-rechtlichen Schranken berücksichtigt werden, wobei der Ueberwachung der verfassungsmässigen Grundrechte (Eigentumsgarantie, Rechtsgleichheit, Verhältnismässigkeit etc.) zentrale Bedeutung
zukommt;
c) die Bauvorschriften der Gemeinden nicht im Widerspruch stehen zu den selbständig - d.h. auch ohne spezielles, ausführendes Recht der Kantone - anwendbaren Zielen und Planungsgrundsätzen nach Bundesgesetz über die Raumplanung
{RPG, Artikel 1 und 3).
Die Beurteilung all dieser Aspekte ist mitentscheidend, ob eine kommunale Planungsmassnahme vor den verfassungsmässigen Grundrechten standhält, bzw. nicht gegen die übergeordnete Gesetz-
gebung verstösst.
II.
Unter Beachtung der vorstehenden Ausführungen hat die Prüfung der Quartierplanvorschriften "Fluhblick West" folgendes erge-
ben:
1. Rechtmässigkeitskontrolle
Sowohl formell-rechtlich als auch materiell-rechtlich sind die Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt.
Die gesetzlichen Anforderungen an Quartierplanungen werden in $ 29, Absatz ! des kantonalen Baugesetzes (BauG) umschrieben. Im Vordergrund steht dabei die Förderung wohnhygienisch, architektonisch und städtebaulich befriedigender Gesamtüberbauungen sowie die Sanierung bestehender Quartiere. Quartierpläne bezwecken ferner eine sinnvolle Erschliessung und Ausnützung des Baulandes in nach Lage, Grösse und Gestaltung geeigneten Ge-
bieten.
Für die architektonische und städtebauliche Prüfung solcher Planungen hat der Regierungsrat ein spezielles Fachgremium, die "Kantonale Fachkommission zur Beurteilung von Arealüberbauungen", eingesetzt. An ihrer Sitzung vom 25. April 1989 hat diese Kommission die überarbeitete Quartierplanung "Fluhblick West"
behandelt und mit gewissen Auflagen grundsätzlich gutgeheissen.
Die kantonale Vorprüfung durch das Amt für Orts- und Regionalplanung erfolgte mit Schreiben vom 1. Dezember 1988 und 9. Juni 1989. Den Forderungen und Empfehlungen des Kantons konnte in
der Folge weitgehend Rechnung getragen werden.
Soweit sich geringfügige Abweichungen inbezug auf die gesetzlichen Gebäudeabstände ergeben, ist der Regierungsrat bereit, diese gestützt auf $ 102, Abs. 1 BauG zu gestatten. Die Unterschreitung des Grenzabstandes gegenüber der unüberbaubaren Bahnparzelle 105 wird gestützt auf $ 102, Abs. 4 BauG aus-
nahmsweise gestattet.
2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung
Keine Bemerkungen
ı//: 1.
Verteiler:
Gestützt auf $ 3 Abs. 2 BauG werden die von der
Einwohnergemeindeversammlung Itingen am 5. Dezember 1989 beschlossenen Quartierplanvorschriften "Fluhblick West", bestehend aus den Quartierplänen Nrn. 1-7 und dem Quartierplan-Reglement genehmigt und da-
mit allgemeinverbindlich erklärt.
Massgebend sind die mit den Inventarnummern 31/9P/2/0 + 31/9R/2/0 (neue QP-Vorschriften), 31/oPp/1/1 + 31/- OR/1/1 (QP-Mutation Fluhblick) und 31/zPp/2/12 (Mutation ZPS Nord) versehenen Exemplare der Pläne und des
Reglementes.
Die Ziffern 1 und 2 dieses Beschlusses sind gestützt auf $ 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt zu
veröffentlichen.
- Gemeinderat Itingen, 4452 Itingen
- SSSH AG, Fischmarkt 12, 4410 Liestal - Landeskanzlei (Publikation)
- Amt für Liegenschaftsverkehr
- Amt für Umweltschutz und Energie
- Bauinspektorat
- Tiefbauamt
- Amt für Orts- und Regionalplanung (9)
- Bau- und Umweltschutzdirektion (2)
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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft
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1 . Gc l tungsb e r o ic h ,
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1 . 1.
Die Qu a rti eI' p la nv or sc ~I'if t c n g e lten i nner h a l b des Quarti c r p l nn-Perimeters . Dieser ist festg e l e gt dur ch die Quar t ier p l ~ ne A und B.
1.2 .
Die Quarti e r p lanvorschriften sind verbindlic h für
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- Quartiers t r a ss e - Lag e, Gr üss e und Ge s ta l t ung der Bauten - Art u nd M&s s der ~u t zung - gemeinsc ha f t liche Wege und Anlagen Feinparz e ll ie runc - Gestaltung de r Freif1 ~ c hen
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Nnc hfolgend wird f e stgelegt, unter welc h en Vo raussetzunGe n d. ie Qunrtierp1anvorsch r ir ten durch den Regierung srat g enehmigt Herden könne lI .
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SL:cDssenlinion sind vorbindliell.
2.2.
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3.1.
Lage, Grundfl :.:e bc und Go seGO ~\ s zu'}ll der BC7.U :c(;'j sind im Quartierplan B verbi Erstellunc weiterer Bauteo
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J.2.
Gestattet sind nur F'laehd:'c;·w)'.
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Materinl und Farbo von Fassaden Dnc;.l,gcsllTIS811, 13Dl:co:'1cr. UIld
si l1d so c.ui"c i.r1[:j~ldOJ:~
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3.5.
Dem Gemeinderat steht bezUglieh der Gestcltunc der Bauten ein verbindliches Mitspracherecht ~~.
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Abstollfllichon fUr Motorfahrzeuge gesichert celn. Der Zutri~t zu den FreiflUchon muss fUr jade Einzelpnrzolle Gosichert soln.
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zur Genolmlißung zu untGrb~"'ei ton. 7.2.
Einfriedigunson innerhalb der Ueborbauung sind un:31ü}'.ssig. Im 't.lbrigen iet der Umzebunt;splan l11D.esgsbond.
GeringfUgiße Abweichungen von Rogle~ent und PHLnen sind SOHc].t möglich: als sie im Rohn1811 der Ueberbauung nicht auff:J.l1c;n. Sie bedi.1rfen der Zuetimmung von Gemeinderat und Bnudirektion.
Die G8ne "xrni:::;uLlß der Q,u:J.r t ierplan- Vor sehr ifton durch den Rcgierun:.:;srQt ~:arm eret erfolgen, 1Jerm der die Quortierplonung betreffende Vertrag als öffentliche Urkunde durch Lllle beteiligten GrundeigentUmer unterzeichnet 1st.
10.1.
Der Gemeinder:J.t UbcrwQcht die Anwendung der Quartierplanvorschriften. Das Baubewil1igungsverfohrel1
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bem~.i. ss
§ § 22 und 25 ff. der Voll ziehuncsverordnung zum Baugesetz bleibt vo rbehalten .
10.2 . Al l e im \Viderspru ch zu den Qua rtierplan-
vorschriften stehenden frühere n Zonenvorschriften Gelten als aufgehoben . 10.) . Di e Quartierplanvors chriften treten mit der
Gen ehmieung dur ch den Re g ierungsrat in ~e c htskraft .
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Gemeinderat
Gem8indeve1"s tlnv'r11ung 11. NClvem~ . r 1 97 1 Auflage vo m 26. No v. bis 2i;) e . 1971 Der Geme inde pr ä sident
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Der Gemeindeverwalt e r
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2 ö, Marz 1972 VOln • . • • • • • • • • • • ••
Der Landschreiber Amtsblatt Nr .
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EXEMPLAR DER PLANUNGSSTELLE KANTON BASEL·LANDSCHAFT
ÖFFE~TLlI<CHE V1RfilJ~DJE
betreffend Quartierplanung "Fluhblick" in Itingen
Der unterzeichnete Urkundsbeamte, Bezirksschreiber zu Sissach, beurkundet hiemit: Die Firma
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G. & R.
Chi e s a , Baugeschäft, Kollektivge-
sellschaft mit Sitz in Bubendorf, vertreten durch die beiden einzelunterschriftsberechtigte!U Kollektivgesellschafter Gino Chiesa-Gruber, von Bubendorf, in Liestal, und Rino Chiesa-Suter , von und in Bubendorf, sowie G .e 0 r g S P i n nIe r - B ä chI e r , 1933, Architekt, von und in Seltisberg, - Gesamteigentümer der Parzelle Nr. 590 des GnL~dbuches Itingen (Flächeninhalt = 3029 m2 ) die Firma G. & R. Chi e s a , Baugeschäft, Kollektivgesellschaft mit Sitz in Bubendorf (Vertretung siehe hievor), G e 0 r g S P i n nIe r - B ä chI e r , 1933, Architekt, von und in Seltisberg, sowie Kar 1 S ü t t e r 1 i n - V 0 na u , 1899, Spenglermeister, von Basel , in Münchenstein, Loogstrasse 30, - GesamteigentÜffier der Parzelle Nr. 792 des Grundbuches Itingen (Flächeninhalt = 5436 m2 ) Ern s t
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S u t t e r - Gun zen hau s er , 1927, Appa- .
rateschlosser , v on Diepflingen, in Itingen , - Eigentümer der Parzelle Nr. 589 des Grundbuches Itingen (Flächeninhalt = 2159 m2 ) und
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der
K a n ton B ase 1 - L a n d s c h a f t , vertreten durch die Landwirtschaftsdirektion, diese laut Beschluss Nr. 3847 des Regierungsrates vom 23. November 1971 vertreten durch Karl Hofstetter, Kanzleisekretär des kantonalen
Bodenamtes, - Eiventümer der Strassenparzelle Nr. 127 des Grundbuches Itingen stellen einleitend fest, dass die Quartierplanvorschriften "Fluhblick" Itingen, bestehend aus den Quartierplänen A und B nebst dem dazugehörenden Reglement durch die Gemeindeversammlung Itingen mit Beschluss vom 11. November 1971 genehmigt worden sind und dass der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft mit Beschluss Nr. 3847 vom 23. November 1971 dem Beitritt des Kantons BDsel-Lendschaft zur Quartierplangesellschaft "Fluhblick" Itingen zugestimmt hat. Zwecks Realisierung dieser Quartierplanung und unter Vorbehalt der Genehmigung der genannten Quartierplanvorschriften durch den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, treffen die Grundeigentümer im gegenseitigen Einverständnis folgende Vereinbarung:
Die Eigentümer der Parzellen 589, 590 ~d 792 des Grundbuches Itingen stellen ihre Grundstücke für die Ueberbauung gemäss ~artierplanvorschriften "Fluh blick" Itingen zur Verfügung und anerkennen die Quartierplanvorschriften als für sie verbindlich. Sie verpflichten sich, auf erstes Verlangen eines beteiligten Grundeigentümers (Parzellen 589, 590 und 792 des Grundbuches Itingen) nach der Genehmigung der Quartierplanvorschriften durch I
den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft a) die Baulandumlegungen und Landabtretungen gemä.ss § 72 Baugesetz entsprech~nd den Quartierplänen A und B durchzuführen, wobei die genauen Masse durch den Vermarkungsplan des Kreis.geometers festgelegt werden und die Kosten entsprechend der zufallenden Nu~zung zu tragen sind;
b) die gemeinschaftlichen Wege und Anlagen zu erstellen und zu unterhalten, wobei die Kosten entsprechend der zufallenden Nutzung zu tragen sind; c) sich gegenseitig die notwendigen Dienstbarkeiten .für die Benützung der Parkflächen, für den freien Zutritt zu allen Freiflächen und für allfällig erforderliche Leitungen einzuräumen.
Im Falle der Unterteilung in kleinere Parzellen müssen für jede Einzelparzelle die gesetzlichen Abstellflächen für Motorfahrzeuge und der freie Zutritt zu allen Freiflächen gesichert sein. Die einzelnen Eigentümer sind zur ,Erstellung und zum dauernden Unterhalt der gemeinschaftlichen Wege und Anlagen gemäss Quartierplanvorschriften zu verpflichten, wobei die Kosten entsprechend der zufallenden Nutzung zu tragen sind.
Die Eigentümer der Parzellen 589, 590 und 792 des Grundbuches Itingen treten das nach dem Quartierplan A für die Korrektion der Hauptstrasse Parzelle 127 des Grundbuches Itingen nötige Areal gratis an den Kanton Basel-Landschaft ab. Insoweit entstehende Mutations- und Verurkundungskosten gehen zu Lasten des Kantons Basel-Landschaft •. Auf der ganzen Länge der Abtretung wird für die Erstellung des nor~seitigen Trottoirs an der Hauptstrasse Parzelle 127 des Grundbuches Itingen kein Anwänderbeitrag erhoben. Die abzutretende Fläche wird auch nach der Abtretung für die Berechnung der zulässigen Bebauungs- und Nutzungsziffer wie eigenes Land der früheren Eigentümer berücksichtigt.
, Die Eigentümer der Parzellen 589, 590 und 792 des Grundbuches Itingen sind dafür besorgt, die im vorliegenden Vertrag und in den Quartierplanvorschriften "Fluhblick" Itingen enthaltenen Rechte und Pflichten allfälligen Rechtsnachfolgern zu überbinden.
Dieser Vertrag tritt nur nach dessen Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft in Rechtskraft.
Integrierende Bestandteile dieses Vertrages bilden a) die Quartierpläne A und B; b) das Quartierplanreglement; c) der Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft vom 23. November 1971, Beschluss Nr. 3847, und d) der Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Basel-Landschaft betreffend die Firma G. & R. Chiesa, Baugeschäft, Bubendorf, d.d. 9. Februar 1972.
Die Vertragsparteien erhalten je eine Photokopie dieses Vertrages. Das Original bleibt als Grundbuchbeleg bei der Bezirksschreiberei Sissach.
Eintragungsermächtigung. Die Vertragschliessenden, bezw. deren Vertreter peauftragen hiemit den unterzeichneten Urkundsbeamten, die in vorstehendem Vertrag getroffenen Vereinbarungen wie folgt beim Grundbuchamt Sissach zur Anmerkung im Grundbuch Itingen anzumelqen: auf Nr. 127. 589. 590 und 792: "Quartierplan Fluhblick".
Gemäss regierungsrätlicher Verfahrensweisung vom 4. Januar
1972, ist für die innerhalb des Regulierungsperimeters liegenden Grundstücke oder Teilen davon (Parzellen 127 und 590) die Bewilligung der Landwirtschaftsdirektion des Kantons Basel-Landschaft erforderlich.
Die vorliegende Urkunde wird durch den unterzeichneten Urkundsbeamten in Gegenwart der Vertragschliessenden, bezw. deren Vertreter vorgelesen, von diesen hierauf als richtig abgefasst genehmigt und von ihnen eigenhändig mit ihren Namen unterschrieben. Die Urkunde wird hierauf auch vom Urkundsbeamten unterzeichnet und mit seinem amtlichen Siegel versehen. Die Vertragschliessenden, bezw. deren Vertreter sind dem Urkundsbeamten persönlich und als handlungsfähig bekannt. Die Beurkundung findet im Bureau des unterzeic~~eten Urkundsbeamten in der Bezirksschreiberei Sissach statt.
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Die Vertragschliessenden:
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Für die Firma G. & R. Chiesa, Baugeschäft, Bubendorf: , '
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Der Urkundsbeamte: BEZIRKSSCHREIBEREI SISSAOH Notariat, Erbschaftsamt, Grundbuchamt, Betrelbungs- & Konkursaml DER BEZIRKSSCHREIBER,
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1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11 . 12.
Erlass Geltungsbereich und Inhalt Lage, Grösse und Gestaltung der Bauten Art und Mass der Nutzung Gestaltung und Benützung der Freiflächen Parkierung Erschliessung und Versorgung Lärmschutz und Erschütterungen Realisierung Schlussbestimmungen Anhang (Lärmgutachten Gysin & Ehrsam) Anhang (Lärmgutachten Stierli + Ruggli)
FLIT 1531 / Oktober 1989
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STENGELE SAHL HOLZEMER AG
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TEILHABER : J.WILD. P. HAEFELI
1.
ERLASS
1.1
Die Einwohnergemeinde Itingen erlässt - gestützt auf § 4 des Baugesetzes vom 15. Juni 1967 - für die Parzellen Nr. 172 u. 589 Quartierplanvorschriften, bestehend aus - Quartierplan-Reglement mit Anhang - Plan Nr. 1 Situationsplan mit QP-Perimeter (Geometer-Grundlage) - Plan Nr. 2 SituationsplanBaukörper und Umgebung - Pläne Nr. 3-7 Richtpläne Grundrisse EG/l. OG/2. OG/UG/SG/Schni tt Richtmodell
1:500 1:500 1:200
2.
GELTUNGSBEREICH UND INHALT
2.1
Die Quartierplan-Vorschriften gelten für das Areal innerhalb des Quartierplan-Perimeters, wie er im Einzelplan Nr. 1 durch die schwarz punktierte Linie markiert ist. Sie regeln insbesondere - die Lage, die Grösse und die Gestaltung der oberirdischen Bauten die Art und das Mass der Nutzung des Areals und der Bauten die Gestaltung und die Benützung der Freiflächen die Parkierung die Erschliessung und Versorgung die Bestimmungen zum Lärmschutz und Erschütterungen die Realisierung
3.
LAGE, GRÖSSE UND GESTALTUNG DER BAUTEN
3.1
Es dürfen nur diejenigen Bauten und Anlagen erstellt werden, die in der Quartierplanung enthalten sind. Die Erstellung weiterer Bauten ist nicht zulässig, mit Ausnahme der in Punkt 3.2 erwähnten Kleinbauten.
3.2
Kleinbauten wie ,Velo-Unterstände, Containerabstellplätze, Trafostationen usw. sind für den Eigenbedarf der Quartierplan-Überbauung erlaubt. Im Bereich zwischen den Einfamilienhäuser und der Bauabstandslinie ist pro EFH je eine Kleinbaute bis max. 6 m2 zugelassen (Gerätehäuschen, ged. Sitzplatz, Kleintierhaltung, etc.). Bewilligungsbehörde für die aufgeführten Anlagen ist der Gemeinderat.
3.3
Die Lage und die Grösse der Bauten (Grundfläche, Geschosszahl) gehen aus dem Plan Nr. 2 hervor und sind verbindlich. Geringfügige Abweichungen von der Form und vom Mass der Grundfläche sind zul ässi g, sofern sie das Überbauungskonzept ni cht beei nträchtigen. Sie bedürfen der Zustimmung des Gemeinderates.
3.4
Die Materialien und die Gestaltung der Fassaden aller Bauten sind so zu wählen, dass ein aesthetisch ansprechender, harmonischer Gesamteindruck entsteht.
3.5
Abweichungen vom Inhalt des Richtplanes Nr. 3 sind soweit zulässig, als sie den Charakter der Überbauung nicht stören.
4.
ART UND HASS DER NUTZUNG
4.1
Für di e Art der Nutzung der Bauten gelten di e Vorschri ften für Wohnbau gemäss Ziffer 4/63 der ZR-Normalien.
4.2
Die maximale Bruttogeschossfläche beträgt 1 770 m2 (60% AZ). Zu dieser Fläche werden gerechnet - alle oberirdischen Wohngeschosse inkl. den Umfassungsmauern Nicht gerechnet werden - die in Punkt 3.2 erwähnten Kleinbauten offene Bauteil e mit Aussenkl ima wi e Treppen, Laubengänge, Balkone gedeckte Parkplätze im Sockelgeschoss. gedeckte Spielhalle im Sockelgeschoss. nachträglich eingebaute unbeheizte Wintergärten bis 15 m2 pro Wohnung, sofern die Voraussetzungen dafür geschaffen sind (im Sinne der Richtlinien der Bau- und Landwirtschaftsdirektion vom 19.12.1988).
5.
GESTALTUNG UND BENÜTZUNG DER FREIFLÄCHEN
5.1
Die Gestaltung und Bepflanzung der Freiflächen wird durch den Plan Nr. 2 bestimmt. Es dürfen nur einheimische Bäume, Sträucher und Pflanzen verwendet werden. Für die definitive Anlage ist im Baubewilligungsverfahren ein Umgebungsplan, mindestens im Mst. 1:200 einzureichen, welcher integrierender Bestandteil der Baubewilligung wird.
5.2
Garteneinfriedungen sind zulässig. Sie müssen jedoch einheitlich gestaltet werden.
5.3
Di e Pfl ege und der Unterhalt der Frei fl ächen ist Sache der Grundeigentümer.
5.4
Die Beleuchtung der Wege und der Spielstrasse ist Sache der Grundeigentümer.
1
6.
PARKIERUNG
6.1
Innerhalb des Areals sind mindestens 20 Parkplätze anzulegen, davon mindestens 4 Besucherparkplätze (wovon 2 unterirdisch). Eine Vermietung der gedeckten Parkplätze an Dritte ist zulässig, wenn die Parkierungsbedürfnisse der Bewohner gedeckt sind.
7.
ERSCHLIESSUNG UND VERSORGUNG
7.1
Für die Strassen, Wege und Plätze ist der Richtplan Nr. 2 (Baukörper und Umgebung) massgebend.
7.2
Alle im Richtplan Nr. 2 eingezeichneten Strassen, Wege und Plätze sind durch die Eigentümer zu erstellen und zu unterhalten.
7.3
Betreffend die Wasserversorgung und die Kanalisation gelten die entsprechenden Reglemente der Gemeinde.
7.4
Für die Energieversorgung ist ein umweltfreundliches und energiesparendes Konzept vorzusehen.
8.
LÄRMSCHUTZ UND ERSCHÜTTERUNGEN
8.1
Die Hauszeile (Mehrfamilienhaus) entlang der Bahnlinie ist sehr hohen Sc ha 11 pege 1n ausgesetzt. Dem Schutz gegen Lärm und Erschütterungen ist daher durch entsprechende techni sche und baul i che Massnahmen erhöhte Aufmerksamkeit zu schenken (siehe Lärmgutachten vom 9.5.1989 [B 3289] im Anhang).
8.2
Um Schallreflexionen an den südlichen Gebäuden zu verhindern, muss eine Lärmschutzwand entlang der SBB-Linie gebaut werden. Dies ist im Plan Nr. 2 eingetragen. Höhe und Ausbildung der Wand sind zwischen SBB, Gemeinde Itingen und Akusti kbüro gemeinsam festzulegen. Die Lärmschutzwand ist ansprechend zu gestalten.
8.3
Bezüglich des Aussenlärms gelten für alle Bauten die erhöhten Anforderungen gemäss SIA-Norm 181 (Ausgabe 1988). Bezügl ich Schall schutz im Gebäude si nd die erhöhten Anforderungen nach obgenannter SIA-Norm anzustreben.
9.
REALISIERUNG
9.1
Durch spätere Parzellierung des Areals dürfen die Verwirklichung und die Funktionsfähigkeit der Quartierplanung nicht in Frage gestellt werden.
9.2
Wird die Überbauung etappenweise realisiert, so sind die Nebenanlagen wie Parkierung, Freiflächen, Zufahrten und Wege usw. anteilsmässig mitzuerste 11 en.
10.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
10.1
Der Gemeinderat überwacht die Anwendung dieser Quartierplan-Vorschriften. Das Baubewi 11 i gungsverfahren gemäss §§ 117 f. des Baugesetzes bzw. §§ 22 und 25 ff. VVO BauG bleibt vorbehalten.
10.2
Die bestehenden Quartierplan-Vorschriften auf Parze Nr. 589 und die Zonenvorschriften auf Parze 172 werden aufgehoben und durch di e Quarti erpl anvorschriften IIFl uhbl i ck-West ersetzt. ll
10.3
•
Die Quartierplan-Vorschriften den Regierungsrat in Kraft.
treten
mit
der
Genehmigung
BE S CHLÜ S S E Gemeinde
Gemeinderat Gemeindeversammlung Auflageverfahren Der Gemeindepräsident Der Gemeindeschreiber Kanton
..~.~~~ ..................................... . 11.. Juli 1990 vom ..............................................
Reg.Rats-Beschluss Nr.
Amtsblatt Nr.
Der~andschreiber
durch
Gysin~EhrsamAG Ingenieure SIA ASIC
Schwörer + Partner AG Architekten + Raumplaner Fischmarkt 12 4410 L
Ueberbauung Fluhblick
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Beurteilung des P r o j e k t e s s i c h t l i c h Lärmschutz
Pratte1n, 9. Mai 1989
Bahnhofstrasse 5
hin-
B 3289
4133 Pratteln
Telefon 061 - 821 6944
- 1 -
1.
Auftrag Beurteilung des Projektes hinsichtlich Lärmschutz
2.
Grundlagen Entwurf des Empfindlichkeitsstufenplanes Entwurfsski zzen 1 100 Situationsplan 1 500 Angaben der SBB über bestehende und zukünftige Bahntrasse
• 3.
Anforderungen gern. Lärmschutz Das Baugebiet liegt an der SBB-Linie Lausen-Sissach. Im Entwurf des Empfindlichkeitsplanes ist ein entlang der Bahnlinie gelegener ca. 20 m breiter Streifen der Empfindlichkeitsstufe 11, die übrigen Bereiche der Stufe 11, zugeordnet. Die Architektur berücksichtigt die Lärmsituation, indem alle lärmempfindlichen Räume nach Süden orientiert sind. Damit gelten folgende Grenzwerte für die Immissionspegel: An den Nordfassaden dürfen Alarmwerte nicht überschritten werden. Tags 70 dB Nachts 65 dB In übrigen Bereichen Tags 60 dB Nachts 50 dB
- 2 -
4.
Bestehende Lärmsituation Die Emissionspegel der SBB betragen 82 dB am Tag und 80 dB nachts. Ohne Lärmschutzwand liegen die Immissionspegel an der Nordfassade der ersten Häuserzeile bei .70 dB am Tag und 68 dB nachts. Die Alarmwerte werden überschritten.
5.
Immissionspegel mit Lärmschutzwand
~
Abgewinkelter Typ h = 2.10 (siehe Beilage) in 5.00 m Abstand von der heutigen Gleisachse. -
Die erste Gebäudezeile wird damit bis zu 7.50 m Gebäudehöhe abgeschirmt, darüber hat die Wand keine Wirkung. Immissionspegel an Nordfassade, 1.OG Abstandsdämpfung (s = 16.50 m) 12.5 dB Hindernisdämpfung 4.3 dB Leq = 65 / 63 dB Immissionspegel Nordfassade, 2.0G Leq = 70 / 68 dB
-
Ost/Westfassade, erste Häuserzeile Abstandsdämpfung Aspektwinkeldämpfung Hindernisdämpfung Leq = 68 / 65 dB
12.5 dB 3.0 dB 4.3 dB (nur im EG, 1.OG)
Südfassade, 1. Häuserzeile 2.0G Abstandsdämpfung (23.00 m) 14.0 dB Hindernisdämpfung 20.9 dB Leq = 47 / 45 dB Die Pegel liegen unter den Immissionsgrenzwerten.
- 3 -
Um die Immissionspegel auf Balkonen einzuhalten, sollten an Westund Ostfassade seitlich Abschirmungen vorgesehen werden. Nordfassade, 2. Häuserzeile 16.6 dB Abstandsdämpfung (39.00 m) Hindernis-/Aspektwinkeldämpfung über erste Häuserzeile 27.7 dB Hindernis-/Aspektwinkeldämpfung 14.6 dB seitlich von Gebäude Leq = 51 / 49 dB Die Pegel liegen unter den Immissionsgrenzwerten. Um die erste Häuserzeile komplett abzuschirmen, wäre eine Lärmschutzwand mit einer Höhenkote von 364.50 m (4.50 m hoch) erforderlich. Die Emission von 2. Gleis wird dadurch nicht abgeschirmt, hierzu ist eine zusätzliche Mittelwand erforderlich.
6.
Zukünftige Situation Mit der Tieferlegung und Verschiebung der Gleistrasse zur Grundstücksgrenze wird die Abschirmwirkung der Lärmschutzwand verbessert. Durch den oben beschriebenen von der SBB konziperten Wandtyp wird die erste Häuserzeile in voller Höhe abgeschirmt. Die erforderlichen Grenzwerte werden eingehalten.
• 7.
Ausführungsempfehlungen Die Lärmschutzwände sind auf der Innenseite absorbierend auszuführen. Mittelwände sind beidseitig absorbierend auszuführen.
•
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STIERLI + RUGGLI
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VERMESSUNGSINGENIEUR HTL/STV RAUMPLANER NOS HTL
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~~ 4415 LAUSEN PLANUNG VERMESSUNG LEITUNGSKATASTER TIEFBAU
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Architekturbüro Schwörer + Partner AG z.Hd.v. Herrn Stengele Fischmarkt 4410 Liestal
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4415LAUSEN
26. okt.
1989
RU/rp
LÄRMBERECHNUNG QP - FLUHBLICK, GEMEINDE ITINGEN Sehr geehrter Herr Stengele Gemäss Ihrem Auftrag haben wir beim Quartierplan Fluhblick-West den Strassenlärm der Landstrasse (Kantonsstrasse) einwirkend auf die nächstliegende Wohnung im EG berechnet. Berechnungsannahme DTV (durchschnittlicher täglicher Verkehr) PW/h 81 Tag / 9 Nacht LW/h 9 Tag / 1 Nacht v 50 km/h Distanz (Strassenaxe-Fassade) = 12 m
1400 Fz/Tag
Aus diesen Angaben resultiert ein Beurteilungspegel von Lr 57 dB(A) am Tag Lr 46 dB(A) in der Nacht Diese Werte müssen mit dem Immissionsgrenzwert der Empfindlichkeitsstufe 11 verglichen werden. Immissionsgrenzwert ES 11
60 dB(A) am Tag 50 dB(A) in der Nacht
Die Gegenüberstellung dieser Werte zeigt, dass die geforderten Lärmwerte bei der geplanten Überbauung eingehalten werden. Mit freundlichen Grüssen STIERLI + RUGGLI
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Beilage: Berechnungsausdrucke