31_Q_4_ Quartierplan "Grabenacher

Plan d'utilisaziun spezial · Itingen

Document

Numer
957
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Sutgener
Plan da quartier
Vischnanca
Itingen
Chantun
Basel-Landschaft
Nivel
Vischnanca
Approvà da
RR
Decidì
11-05-2004
En vigur dapi
11-05-2004

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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates

des Kantons Basel-Landschaft Nr. 957 vom 11. Mai 2004

Gemeinde Itingen, Mutation Quartierplanreglement "Grabenacher"

A. Die Einwohnergemeindeversammlung Itingen hat am 16. Februar 2004 eine Änderung des Quartierplanreglementes "Grabenacher" beschlossen. Es handelt sich dabei um Anpassungen bezüglich Gebäudeprofil und Parkierung (Artikel 3 und 7).

B. Einsprachen sind keine eingereicht worden.

C. Mit Schreiben vom 22. März 2004 unterbreitet der Gemeinderat Itingen den obgenannten Beschluss zur regierungsrätlichen Genehmigung. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.

Gestützt auf $ 2 des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998 beschliesst der Regierungsrat Folgendes:

I. 1. Die von der Einwohnergemeindeversammlung Itingen am 16. Februar 2004 beschlossene Mutation des Quartierplanreglementes "Grabenacher" wird genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.

Ganzen Text zeigen

2. Massgebend sind die mit der Inventarnummer 31/QR/4/1 (Mutation Artikel 3 und 7 Quartierplanreglement "Grabenacher") versehenen Exemplare des Mutationsreglementes.

3. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist gestützt auf $ 9 der Geschäftsordnung des Regierungsrates vom 15. Dezember 1992 im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Verteiler:

- Gemeinderat Itingen, 4452 Itingen

- Stierli + Ruggli, Ingenieure und Raumplaner, Unterdorfstrasse 38, 4415 Lausen - Landeskanzlei (Publikation)

- Amt für Liegenschaftsverkehr

- Bauinspektorat

- Amt für Raumplanung (6)

- Bau- und Umweltschutzdirektion (2)

Der Landschreiber:

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates

des Kanton Basel-Landschaft

Nr. 38 vom 4. Januar 1994

Gemeinde Itingen, Quartierplanvorschriften "Grabenacher"

A. Die Einwohnergemeindeversammlung Itingen hat am 23.

Juni 1993 die Quartierplanvorschriften "Grabenacher" be-

schlossen. B. Einsprachen sind keine eingegangen. [ot Das auf Antrag des Gemeinderates Itingen (Schreiben

vom 12. November 1993) durchgeführte Genehmigungsverfahren hat ergeben, dass sowohl die Rechtmässigkeitskontrolle als auch die Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.

D. Für die architektonische und städtebauliche Prüfung solcher Planungen hat der Regierungsrat ein spezielles Fachgremium, die "Kantonale Fachkommission zur Beurteilung von Arealüberbauungen", eingesetzt. An ihrer Sitzung vom 7. September 1992 hat diese Kommission die Quartierplanung "Grabenacher" behandelt und gutgeheissen.

Aufgrund dieses Prüfungsergebnisses und gestützt auf S 3 Absatz 2 des Baugesetzes beschliesst der Regierungsrat folgendes:

://: 1. Die von der Einwohnergemeindeversammlung TItingen am 23. Juni 1993 beschlossenen Quartierplanvorschriften "Grabenacher" werden genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.

2. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 31/2PS/3/2 und 31/QP/4/0 (Quartierpläne Nr. 1 und 2) sowie 31/OR/4/0 (Quartierplan-Reglement) versehenen Exemplare des Planes.

3. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist im Amtsblatt

zu veröffentlichen.

Verteiler: - Gemeinderat Itingen, 4452 Itingen

- Gilgen und Stebler, Architekten AG, Austrasse 95, 4051 Basel

- Ingenieure und Raumplaner, Stierli + Ruggli, Unterdorfstrasse 38, 4415 Lausen

- Vermessungsbüro, Schenk AG, Amtshausgasse 5, 4410 Liestal

- Landeskanzlei (Publikation)

- Tiefbauanmt

- Vermessungsamt

- Bauinspektorat

- Amt für Liegenschaftsverkehr

— Amt für Orts- und Regionalplanung (10)

- Bau- und Umweltschutzdirektion (2)

Der Landschreiber:

teen

Quartierplanvorschriften

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31/QR

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4 /~)

Gemeinde Itingen

Kanton Basel-Landschaft

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Ganzen Text zeigen

Quartierplan-Reglement Quartierplanung Grabenacher

GILGEN & STEBLER ARCHITEKTEN AG AUSTRASSE 95

Mai 1993

4051 BASEL

31.053

I I I I I I I

eI I I I I I

.. Verfasser:

Stierli + Ruggli, Ingenieure + Raumplaner, Unterdorfstrasse 38, 4415 Lausen

I I I I I 1-

I I I I I I

INHALTSVERZEICHNIS

1

1.

ERLASS

2.

GELTUNGSBEREICH UND INHALT

3.

LAGE, GROSSE UND GeSTALTUNG DER BAIUTEN UND ANLAGEN

4.

ART UND MASS DER NUTZUNG

5.

GEsTALTUNG .UND BENUTZUNG DER FREIFIfÄCHEN

6.

ERHALTUNG UND PFLEGE DER SCHUTZOBJ~KTE

7.

PARKIERUNG

I I

8.

ERSCHUeSSUNG UND VERSORGUNG

9.

LÄRMSCHUTZ

10.

REALISIERUNG

I

11.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Ia

I I :~ ~

1

2 4

I

5 6 6 7 7 8 8

ANHANG: Lärmgutachten Stierli + Ruggli

ORIENTIERENDE BESTANDTEILe:

Modellfotps des Richtmodells 1 : 500

BeSCHLÜSSE

Quartierplan-Reglement, QP Grabenacher, Itlngen I Mai 1993 (ltln2020.doc) ,

Inhaltsverzeichnis

I I I I I I I

--I I I I I

1.

ERLASS

1.1

Die Einwohnergemeinde Itingen erlässt, gestützt auf § 4 des kantonalen Baugesetzes (BauG) vom 15. Juni 1967, für die Parzelle Nr. 253 QuartierpIanVorschriften, bestehend aus:

a)

Quartierpläne 1 : 200 • Plan Nr. 1 Quartierplan Nutzung und Gestaltung (Baukörper, Aussenraum, Erschliessung) • Plan Nr. 2 Quartierplan Schnitte

b)

Quartierplan-Reglement

Die Quartierpläne Nr. 1 und 2 sowie das Quartierplan-Reglement mit Anhang sind grundeigentumsverbindlich.

Nicht grundeigentumsverbindliche Bestandteile sind:

c)

Rich tmo deli 1 : 500 und Model/fotos

Richtmodell und Modellfotos haben wegleitenden Charakter für die Beurteilung der Baugesuche. Sie haben keinen Nutzungsplancharakter im Sinne des Raumplanungsgesetzes und sind somit orientierende Bestandteile der Quartierplanung Grabenacher.

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2.

GELTUNGSBEREICH UND INHALT

2.1

Die Quartierplan-Vorschriften gelten für das Areal innerhalb des QuartierpIanPerimeters, wie er im Plan Nr. 1 durch die schwarz punktierte Linie markiert ist.

Quartierplan-Reglement, QP Grabenacher, Itingen Mai 1993 (ltin2020.doc)

Seite 1

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2.2

• Lage, Grösse und Gestaltung der oberirdischen und unterirdischen Bauten und Anlagen • Art und Mass der Nutzung des Areals und der Bauten • Gestaltung und Benutzung der Freiflächen • Erhaltung und Pflege der Schutzobjekte • Oberirdische und unterirdische Parkierung • Erschliessung und Versorgung • Bestimmungen zum Lärmschutz

2.3

Im weiteren regeln die Quartierplan-Vorschriften die Realisierung der Quartierplanung.

3.

LAGE, GRÖSSE UND GESTALTUNG DER BAUTEN UND ANLAGEN

3.1

Es dürfen nur diejenigen Bauten und Anlagen erstellt werden, welche in der Quartierplanung enthalten sind. Die Erstellung weiterer Bauten ist nicht zulässig, mit Ausnahme der in Ziffer 3.2 erwähnten Kleinbauten.

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Die Vorschriften regeln insbesondere:

3.2

Nicht in den Quartierplänen enthaltene Kleinbauten wie Velo-Unterstände, Containerabstellplätze, Spielhaus für Kinderspielplatz, Gerätehäuschen, usw. sowie Trafostation und Alternativ-Energieanlagen dürfen für den Eigenbedarf der Quartierplan-Überbauung bis gesamthaft maximal 72 m2 Grundfläche (;;;; 1% der QP-Fläche) zusätzlich erstellt werden. Bewilligungsbehörde für die aufgeführten Kleinbauten und Anlagen ist der Gemeinderat (bis 10m 2 Grundfläche und 2,5 m Höhe pro Objekt). Die Bauten haben sich in das Gesamtbild der Arealüberbauung einzupassen.

Quartierplan-Reglement, QP Grabenacher, Itingen Mai 1993 (ltin2020.doc)

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I I I I I I

3.3

Für Lage, Grösse (Grundfläche und Geschosszahl) und Gestaltung der Bauten und Anlagen sind mit Ausnahme der in Ziffer 3.2 erwähnten Kleinbauten die Pläne Nr. 1 und 2 massgebend. Für die Gebäudehöhen gelten als Richtmasse\ . die Höhen im Plan Nr. 2.

3.4 Verschiebungen oder Ang~rl.,Jngen der Bauten und Anlagen (Form bzw. Mass der Grundfläche) sowie geringfügige Änderungen der Gebäudehöhen können, sofern das Gesamtkonzept der Überbauung keine Beeinträchtigung erfährt, I vom gem.7~~!~t!~.t werden. Gegenüber anstossenden Parzellen aus- ~ serhalb des Quartierplan-Perimeters dürfen die gesetzlichen Abstände nicht unterschritten werden.

3.5

Das bestehende Gebäude ist in seiner Substanz möglichst zu erhalten.

3.6

Für die Definition der Gebäudeprofile und der Dachformen ist Plan Nr. 2 massgebend. Die Dachformen der Kleinbauten gemäss Ziffer 3.2 sind frei.

3.7

Dachaufbauten im Sinne von Plan Nr. 2 sowie Dachflächenfenster sind zulässig. Dachaufbauten, Dachflächenfenster und ähnliche Belichtungsöffnungen in der Dachhaut müssen in Art, Grösse und Anordnung in diese integriert sein und mit den darunterliegenden Fassaden harmonieren.

3.8 Die Bauten sind als städtebauliche Einheit auszubilden. Sie sind hinsichtlich Architektur, Material und Farbe sorgfältig so aufeinander abzustimmen, dass zusammen mit dem bestehenden Gebäude ein ästhetisch ansprechender, harmonischer Gesamteindruck entsteht.lt~m.J~~.m.~ilJg.~r§!t§!l?bL~in.Müspr.ach~r~Gbt zu"

3.9

1 Allfällige spätere Änderungen von Bauten sowie nachträglich ein- bzw. ange-

baute Wintergärten im Sinne von Ziffer 4.2 dürfen das Gesamtbild der Arealüberbauung nicht beeinträchtigen. Sie sind in ihren wesentlichsten architektonischen Merkmalen und in der Grundstruktur aufeinander abzustimmen.

Quartierplan-Reglement, QP Grabenacher, ltingen Mai 1993 (ltin2020.doc)

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-------

2 Vor der Eingabe von Baugesuchen für spätere bauliche Änderungen müssen,

in Zusammenarbeit mit der Gemeinde und der zuständigen kantonalen Fachinstanz, spezifische g~!~e!~yng~~i~t1tlinjEi!n bzw. _G..~$~C1J.t~lJgl?pJß.n~ ausgearbeitet werden. Durch Beschluss des Gemeinderates werden diese verbindlich und dienen den Bewilligungsbehörden als Beurteilungsgrundlage der baulichen Einpassung in die Überbauung.

4.

ART UND MASS DER NUlZUNG

4.1

Für die Art der Nutzung der Bauten gelten grundsätzlich die Vorschriften für Wohn-/Geschäftsbau WG gemäss Ziffer C/4.3. des Zonenreglementes Siedlung Itingen (RRB Nr. 3741 vom 1.12.1992).

4.2

Die ,~.~.~m~1 zulässige Nutzungsziffer beträgt 59 %. Dies entspricht aufgrund der massgebenden Quartierplanfläche (Parz. Nr. 253) von 7213 m2 einer Nutzfläche von 4255,6 m2 . Als Nutzfläche wird die Summe aller Vollgeschosse gerechnet. Nicht zur Nutzfläche werden gerechnet: - alle Dach- und Sockel- bzw. Untergeschosse - die in Ziffer 3.2 erwähnten Kleinbauten - Schöpfe Nr. 7 - 10 gemäss Plan Nr. 1 mit einer Grundfläche von gesamthaft maximal 144 m2 (= 2 % der QP-Fläche) - nachträglich ein- bzw. angebaute ungeheizte Wintergärten bis 15 m2 pro Wohnung, sofern die Voraussetzungen im Sinne von Ziffer C/6.5., Abs. c) des Zonenreglementes Siedlung Itingen (RRB Nr. 3741 vom 1.12.1992) erfüllt werden. - offene Bauteile mit Aussenklima wie Aussentreppen, Durchgänge, Laubengänge, Balkone, Überdachungen, Dachvorsprünge. - Stützmauern, äussere Lichtschächte und dergleichen - unterirdische Parkplätze (Einstellhalle )

Quartierplan-Reglement, QP Grabenacher, ltingen Mai 1993 (ltin2020.doc)

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5.

GESTALTUNG UND BENUTZUNG DER FREIFLÄCHEN

5.1

Die Nutzung, Gestaltung und Bepflanzung der Freiflächen wird durch den Quartierplan Nr. 1 bestimmt.

5.2

Plätze und Wege sind nach Möglichkeit nicht zu versiegeln bzw. mit durchlässigen Belägen und Materialien zu befestigen.

5.3

Die Erschliessungsflächen - insbesondere die Wohnstrasse und der zentrale Platz - sollen den Kindern als Spielraum dienen. Die Eigentümer der Quartierplan-Überbauung bzw. deren Rechtsnachfolger haben durch entsprechende Massnahmen die unumgänglichen Verkehrsbewegungen so einzuschränken, dass dies gefahrlos möglich ist.

5.4

Ein angemessener Anteil der Grünflächen ist als ökologische Ausgleichsfläche naturnah zu gestalten bzw. zu bepflanzen. Es dürfen nur einheimische, standortgerechte Bäume, Sträucher und Pflanzen velWendet werden, die dauernd zu erhalten sind.

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5.5! Für die definitive Anlage ist im Baubewilligungsverfahren ein Umgebungsplan, mindestens im Massstab 1 : 100 einzureichen, welcher integrierender Bestandteil der Baubewilligung wird.

5.6

Garteneinfriedigungen sind zulässig. Sie müssen jedoch einheitlich gestaltet werden.

5.7

Die Pflege und der Unterhalt der Freiflächen ist Sache der Grundeigentümer.

5.8

Die Beleuchtung der Gebäudeerschliessungsflächen, Zufahrten und Zugänge ist Sache der Grundeigentümer.

5.9

Der Zweck und die Funktion sämtlicher Aussenanlagen muss dauernd gewährleistet werden.

Quartierplan-Reglement, QP Grabenacher, Itingen Mai 1993 (ltin2020.doc)

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6.

ERHALTUNG UND PFLEGE DER SCHUTZOBJEKTE

6.1

Die im Quartierplan Nr. 1 bezeichneten, bestehenden und geplanten Schutzobjekte (Einzelbäume, Baumreihen, Hecken), prägen bzw. verbessern das Quartier- und Strassenraumbild und tragen zu einer ökologischen Vernetzung des Siedlungsraumes bei.

6.2

Neu geplante Baumstandorte sind mit einheimischen, standortgerechten Hochstammbäumen zu bepflanzen. Alle bezeichneten Schutzobjekte sind dauernd zu erhalten. Die Pflege ist auf eine möglichst grosse Lebenserwartung der Einzelbäume und Baumreihen auszurichten. Bei drohendem Absterben oder Umfallen eines Baumes ist rechtzeitig ein Ersatzbaum zu pflanzen.

6.3

Bei den im Plan Nr. 1 festgelegten Heckenstandorten sind standortgerechte und einheimische Strauch- und Baumarten anzupflanzen und dauernd zu erhalten.

6.4

Die Pflege und der Unterhalt der Schutzobjekte ist Sache der Grundeigentümer.

7.

PARKIERUNG

7.1

Es ist eine zentrale Einstellhalle für mindestens 50 Stammparkplätze zu realisieren. Sind weitere Stammparkplätze"~nach;Z;uweisen, sind diese ebenfalls mehrheitlich unterirdisch durch entsprechende Erweiterung der Einstellhalle anzuordnen.

7.2

Entlang des Finkenhölzliweges sind innerhalb des Quartierplan-Areals mindestens 6 Besucherparkplätze anzuordnen. Diese dürfen nicht vermietet werden.

7.3 Velo-Parkplätze sind in den Sockelgeschossen der Wohngebäude Nr. 1 - 4 sowie im Untergeschoss des Wohngebäudes Nr. 5 anzuordnen.

Ouartierplan~Reglement, OP Grabenacher, Itingen

Mai 1993 (ltin2020.doc)

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8.

ERSCHLIESSUNG UND VERSORGUNG

8.1

Für Erschliessungsflächen, Zufahrten, Plätze und Zugänge ist der Quartierplan Nr. 1 massgebend.

8.2

Alle im Quartierplan Nr. 1 eingezeichneten Strassen, Wege und Plätze sind durch den Eigentümer der Quartierplan-Überbauung zu erstellen und zu unterhalten.

8.3

Ein öffentliches Gehrecht von der Grabenacherstrasse zur Landstrasse über den in Richtung Nord-Süd quer durch das Quartierplanareal verlaufenden Fussweg ist sicherzustellen.

8.4

Betreffend der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung sind die gesetzlichen Bestimmungen und die entsprechenden Reglemente der Gemeinde massgebend. Im Sinne der generellen Entwässerungsplanung (GEP) sind für die Weiterverwendung des anfallenden nichtverschmutzten Abwassers (Meteorwasser auf versiegelten Flächen und Dächern, usw.) Möglichkeiten z.B. für Brauchwasser, Biotopspeisung, Versickerung, usw. zu prüfen und in Absprache mit dem Gemeinderat festzulegen.

8.5

Es ist eine zentrale Wärmeerzeugung mit einem umweltfreundlichen energiesparenden Konzept vorzusehen.

9.

LÄRMSCHUTZ

9.1

Das gesamte Areal innerhalb des Quartierplanperimeters ist gestützt auf den Lärm-Empfindlichkeitsstufen-Plan der Gemeinde Itingen (RRB Nr. 3741 vom 1.12.1992) der Lärm-Empfindlichkeitsstufe 11 zugeordnet.

9.2

Die der Kantonsstrasse bzw. der Bahnlinie direkt zugewandten Gebäudeteile bzw. Wohnungen sind erhöhten Schallpegeln ausgesetzt. Dem Schutz gegen Lärm ist daher durch entsprechende technische und bauliche Massnahmen erhöhte Aufmerksamkeit zu schenken. Der Massnahmenkatalog des Lärmgutachtens Stierli + Ruggli vom 25. Mai 1993 im Anhang ist zu beachten.

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Quartierplan-Reglement, QP Grabenacher, ltingen Mai 1993 (ltln2020.doc)

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9.3

Bezüglich des Aussenlärms gelten für alle Neubauten die erhöhten Anforderungen gemäss SIA-Norm 181 (Ausgabe 1988). Bezüglich Schallschutz in den Gebäuden sind die erhöhten Anforderungen nach obgenannter SIA-Norm anzustreben.

10. REALISIERUNG 10.1 Die Grundeigentümer haben sich gegenseitig alle für die Realisierung und die quartierplanmässige Funktionalität der Bauten und Nutzungen erforderlichen Dienstbarkeiten (insbesondere Gehwegrechte ) einzuräumen.

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10.2 Für die Realisierung der Quartierplanung haben der Grundeigentümer und die Gemeinde einen Quartierplan-Vertrag abzuschliessen. Vor der QuartierpIangenehmigung durch den Regierungsrat muss dieser Vertrag allseitig unterzeichnet werden.

10.3 Wird die Überbauung etapQ~mw,eise realisiert, so sind die Infrastruktur- und Nebenanlagen wie Parkierung, Freiflächen, Zufahrten, Wege und Plätze usw. ",~!:1~,~Hll1ä!3~JQ mitzuerstellen.

10,4 Durch eine spätere Parzellierung des Areals dürfen die Verwirklichung und die Funktionalität der Quartierplanung nicht in Frage gestellt werden.

11. SCHLUSSBESTIMMUNGEN 11.1 Der Gemeinderat überwacht die Anwendung dieser Quartierplan-Vorschriften. Das Baubewilligungsverfahren gemäss §§ 117 ff. des Baugesetzes bzw. §§ 22 und 25 ff. WO BauG bleibt vorbehalten.

Quartierplan-Reglement, QP Grabenacher, ltingen Mai 1993 (ltin202Q,doc)

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11.2 Abweichungen von Quartierplan-Vorschriften aufgrund von veränderten Verhältnissen und Härtefällen sind in Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen möglich, sofern die dem Quartierplan zugrunde liegende Gesamtkonzeption nicht gestört wird.

11.3 Alle im Widerspruch zu den Quartierplan-Vorschriften stehenden früheren 20nenvorschriften gelten für das Areal als aufgehoben.

11.4 Die Quartierplan-Vorschriften treten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.

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Quartierplan-Reglement, QP Grabenacher, Itingen Mai 1993 (ltin2020.doc)

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Anhang

Kanton Basel-Landschaft

Gemeinde Itingen

Ie I I I I I

Lärmgutachten zur Quartierplanung Grabenacher

,. I I I I I I I

STIERLI + RUGGLI

25. MAI 1993

INGENIEURE + RAUMPLANER 4415 LAUSEN 061 1921 20 11

31.053

I I I I I I

Ie I I I I I

--I I I I I I

Inhaltsverzeichnis

1. ALLGEMEINES

1

1.1

Auftrag

1

1.2

Grundlagen

1

1.3

Grenzwerte

1

2. STRASSENVERKEHRSLÄRMKANTONsSTRASSE

2

2.1

Berechnungsmodell

2

2.2

Verkehrsaufkommen

2

2.3

Ermittlung des Strassenverkehrslärms

2

2.4

Beurteilung

2

3. EISENBAHNLÄRM see

3

3.1

Berechnungsmodell

3

3.2

Em issionswerte

3

3.3

Em pfängerpunkte

3

3.4

Beurteilungspegel Lr

3

3.5

Beurteilung

4

4. MASSNAHMEN

5

5. SCHLUSSBEMERKUNGEN

6

I I I I I I I

Ie I I I I I

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1. Allgemeines 1.1

Auftrag

Gemäss Artikel 31 der Lärmschutzverordnung (LSV vom 15.12.1986) müssen bei neuzuersteIlenden Gebäuden die Lärmimmissionen ermittelt werden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Immissionsgrenzwerte überschritten werden. Im folgenden wird die durch das Verkehrsaufkommen auf der Landstrasse (Kantonsstrasse) sowie der SBB-Linie Itingen - Sissach verursachte Lärmbelastung, welche auf die Bauten der Quartierplanung Grabenacher einwirkt, behandelt. Weitere Lärmarten werden in diesem Gutachten nicht berücksichtigt.

1.2

Grundlagen

•

Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG) vom 7.10.1983

•

Lärmschutzverordnung (LSV) vom 15.12.1986

•

Plangrundlagen Quartierplanung Grabenacher Situationsplan Gebäudepläne

1.3

1 : 500 1 : 200

(Oktober 1992) (Oktober 1992)

Grenzwerte

Gemäss dem Lärm-Empfindlichkeitsstufen-Plan der Gemeinde Itingen liegt das Gebiet des Quartierplans Grabenacher in der Lärm-Empfindlichkeitsstufe ES 11. Die Parzelle ist voll erschlossen. Somit müssen folgende Immissionsgrenzwerte eingehalten werden: Immissionsgrenzwert ES 11 tags:

60 dB(A)

Immissionsgrenzwert ES 11 nachts:

50 dB(A)

Lärmgutachten zur Quartierplanung Grabenacher (itin2026.doc)

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2. Strassenverkehrslärm Kantonsstrasse 2.1

Berechnungsmodell

Als Berechnungsmodell für die Ermittlung der Lärmimmissionen, die durch den Strassenverkehrslärm entstehen, wird eine auf Windows Excel 4.0 angepasste Version des SSLM-Programms (BUWAL, Schriftenreihe Umweltschutz Nr. 15, April 1991, 3. Auflage) verwendet.

2.2

Verkehrsaufkommen

Ie

Gemäss Bericht über die Ergebnisse der Verkehrszählungen 1990 des Tiefbauamtes BL resultiert auf der Landstrasse in Itingen (Zählstelle 3921) für das Jahr 1990 ein durchschnittlicher täglicher Verkehr (DTV) von 3'000 Fahrzeugen.

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Dieser Wert wird mit jährlich je 2.5 % geschätzter Verkehrszunahme auf das Jahr 1993 aufgerechnet. Es resultiert ein DTV von 3231 Fahrzeugen.

--I I I I I I I

Für die Teilverkehrsmengen N2 (Lastwagen, Sattelschlepper, Gesellschaftswagen, Motorräder, Traktoren) werden 6 % tags und 3 % (AOR, Abt. Lärmschutz) nachts angenommen.

2.3

Ermittlung des Strassenverkehrslärms

Der massgebende Verkehr für Strassenanlagen ist der durchschnittliche Tages- und Nachtverkehr zwischen 06.00 und 22.00 Uhr bzw. zwischen 22.00 und 06.00 Uhr im Jahresmittel (LSV Anhang 3, Ziffer 32). Mit dem SSLM-Programm wurden für das nordwestlichste Gebäude der geplanten Überbauung (kürzester Abstand zur Strasse) folgende Beurteilungspegel ermittelt:

Lrtags

59 dB(A)

Lr nachts

49 dB(A)

2.4

Beurteilung

Die Gegenüberstellung der Beurteilungspegel (Kap. 2.3) und der Grenzwerte (Kap. 1.3) zeigt, dass die erforderlichen Grenzwerte bezüglich Strassenverkehrslärm bei allen lärmempfindlichen Fenstern der Quartierplan-Überbauung Grabenacher eingehalten sind.

Lärmgutachten zur Quartierplanung Grabenacher (itin2026.doc)

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3. Eisenbahnlärm SBS 3.1

Berechnungsmodell

Als Berechnungsmodell für die Ermittlung der Lärmimmissionen, die durch die Eisenbahn entstehen, wird die Version 1.09 des SEMIBEL-Programms (BUWAL, Schriftenreihe Umweltschutz Nr. 116, März 1990) verwendet.

3.2

Emissionswerte

Die Emissionswerte Lr,e gemäss dem Emissionskataster des Jahres 1990 der SBB auf der Strecke Itingen - Sissach (km 19.1 - 20.4) sind die folgenden:

Lr,e tags

85.2 dB(A)

Lr,e nachts

81.6 dB(A)

3.3

Empfängerpunkte

Zu untersuchen sind diejenigen lärmempfindlichen Fenster, welche • •

dem Eisenbahntrasse am nächsten liegen und am wenigsten durch Hindernisse abgeschirmt werden.

Dies betrifft das nordwestlichste (Empfängerpunkte 1 bis 3) sowie das südöstlichste (Empfängerpunkte 5 und 6) Gebäude der Quartierplan-Überbauung. (Siehe auch Übersichtsplan im Anhang) Als Schallhindernisse wurden auch die Gebäude der rechtskräftigen Quartierplanung Fluhblick West, die gegenwärtig gebaut werden, eingeführt.

3.4

Beurteilungspegel Lr

Für die Beurteilungspegel ergeben sich folgende Werte (nachts):

I I I I I

• •

Empfängerpunkte 1 bis 3: Empfängerpunkte 5 und 6:

52 bis 53 dB(A) 53 bis 55 dB(A)

Eine detaillierte Zusammenstellung der Beurteilungspegel (nachts) findet sich im Anhang.

Lärmgutachten zur Quartierplanung Grabenacher (itin2026.doc)

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--I I I I I I I

3.5

Beurteilung

Massgebend für die Beurteilung des SBB-Lärms sind die Nachtwerte (22.00 bis 06.00 Uhr). Die Immissionsgrenzwerte tags sind in allen Zuständen und Empfängerpunkten eingehalten. Bei den Empfängerpunkten 1 bis 3 (nordwestlichstes Gebäude; Landstrasse) sind die Grenzwerte (nachts) um etwa 2 dB(A) im 1. Obergeschoss und um 3 dB(A) im 2. Obergeschoss überschritten (das Erdgeschoss weist bahnseitig keine lärmempfindlichen Räume auf). Bei den Empfängerpunkten 5 und 6 (südöstlichstes Gebäude; Finkenhölzliweg) sind die Grenzwerte im Erdgeschoss um 3 dB(A), im 1. Obergeschoss um 4 dB(A) und im 2. Obergeschoss sowie im Dachgeschoss um ca. 5 dB(A) überschritten. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die Überschreitungen der Grenzwerte an den verschiedenen Empfängerpunkten:

Empfängerpunkt Geschoss 1

1.0G 2.0G

2

1.0G 2.0G

3

1.0G 2.0G

5

6

Überschreitung der Grenzwerte in d8(A) 2

3 3 3 2

3 3

EG 1.0G 2.0G/DG

4

EG 1.0G 2.0G/DG

4

5 3 5

Lärmgutachten zur Quartierplanung Grabenacher (itin2026.doc)

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I I I I I I I

Ie I I I I I

--I I I I I I I

4. Massnahmen Um die Grenzwerte einzuhalten und um die Wohnqualität zu verbessern, müssen folgende gebäudeseitigen Massnahmen getroffen werden:

Gebäude Landstrasse (nordwestlichstes Gebäude, siehe Situationsplan): •

Die Belüftung (Fenster) der lärmempfindlichen Eckräume ist seitlich am Gebäude anzuordnen (1. und 2. OG, insgesamt je 4 Fenster). Für seitlich am Gebäude angeordnete Fenster liegen die Beurteilungspegel (aufgrund des halbierten Aspektwinkels ) unterhalb der Grenzwerte.

•

Die übrigen nach Norden orientierten lärmempfindlichen Räume im 1. Obergeschoss (insgesamt 5) müssen so umgestaltet werden, dass sie auch nach Süden (Iärmabgewandte Gebäudeseite ) belüftet werden können.

•

Die Laubengänge im 2. Obergeschoss sind im Bereich der lärmempfindlichen Fenster (insgesamt 5 Fenster) zu verglasen (partielle Verglasung). Der damit erzielte Aspektwinkelverkleinerung reduziert die Beurteilungspegel für die betroffenen Räume um ca. 2 bis 3 dB(A).

•

Die Decken der Laubengänge sind mit schallabsorbierenden Materialien auszukleiden.

Mit diesen Massnahmen können die Grenzwerte bei allen Räumen der geplanten Gebäude an der Landstrasse eingehalten werden.

Gebäude Finkenhölzliweg (südöstlichstes Gebäude, siehe Situationsplan): •

Die Überschreitung der Immissionsgrenzwerte nachts bei den lärmempfindlichen Fenstern zu den Wohnküchen ist nicht massgebend, da diese Räume nicht der Erholung (Schlafen) dienen.

•

Die Belüftung (Fenster) der lärmempfindlichen Eckräume im Südosten ist giebelseitig am Gebäude anzuordnen (in die SBB-Iärmabgewandte Südfassade ).

•

Die Grundrisse der Wohnungen müssen so umgestaltet werden, dass lärmempfindliche Räume nach Süden oder nach Westen (Iärmabgewandte Seiten) belüftet werden können.

Mit diesen Massnahmen können die Grenzwerte bei allen Räumen dieses Gebäudes eingehalten werden.

Die Grenzwerte können - unter Berücksichtigung dieser Massnahmen - bei allen lärmempfindlichen Räumen der geplanten Überbauung eingehalten werden.

Lärmgutachten zur Quartierplanung Grabenacher (itin2026.doc)

Seite 5

I I I I I I I

5. Schlussbemerkungen

Die geplante Quartierplan-Überbauung Grabenacher ist in enger Zusammenarbeit mit dem Architekten und mittels Modellberechnungen auf die Lärmsituation SSS so ausgerichtet worden, dass die Immissionen und Grenzwertüberschreitungen auf ein Minimum beschränkt werden.

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STIERLI + RUGGLI INGENIEURE + RAUMPLANER

Im Mai 1993 GS/cp

Lärmgutachten zur Quartierplanung Grabenacher (itin2026.doc)

4415 LAusEN

Seite 6

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Beilagen zum Lärmgutachten

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Zusammenstellung der Beurteilungspegel Lr

Empfängerpunkt

1

2 3

5

6

Höhe in [m] des Beurteilungspunktes

Beurteilungspegel nachts

4.5

51.6

7.0

53.1

4.5

52.7

7.0

52.6

4.5

51.7

7.0

53.1

4.5

53.3

7.0

54.2

9.5

54.7

4.5

53.2

7.0

54.0

9.5

54.5

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Zusammenstellung der Berechnungen mit SEMIBEL

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-30.0 55.2 Gesamt Pegel --> 55.2

51.6 51.6

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-28.9 56.3 Gesamt Pegel --> 56.3

52.7 52.7

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-29.9 55.3 Gesamt Pegel --> 55.3

51.7 51.7

Lr,t

Lr,n

-28.5 56.7 Gesamt Pegel --> 56.7

53.1 53.1

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-29.0 56.2 Gesamt Pegel --> 56.2

52.6 52.6

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Lr,n

-28.5 56.7 Gesamt Pegel --> 56.7

53.1 53.1

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Lr,n

-28.3 56.9 Gesamt Pegel --> 56.9

53.3 53.3

Lr,t

Lr,n

-27.4 57.8 Gesamt Pegel --> 57.8

54.2 54.2

Lr,t

Lr,n

-26.9 58.3 Gesamt Pegel --> 58.3

54.7 54.7

Lr,t

Lr,n

-28.4 56.8 Gesamt Pegel --> 56.8 _. "_._.,'dA Lr,t

53.2 53.2 Lr,n

-27.6 57.6 Gesamt Pegel --> 57.6

54.0 54.0

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-27.1 58.1 Gesamt Pegel --> 58.1

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Quelle

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11-05-1993 Lr,t

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Quelle

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2{Emp2 4.5

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Auswahl File Nr.1

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I I I I I I

Orientierende Bestandteile

Quartierplanung Grabenacher

Neben dem verbindlichen Inhalt gemäss Ziffer 1 des Quartierplan-Reglementes haben die Quartierplan-Vorschriften einen orientierenden Inhalt mit den nachfolgenden Bestandteilen:

• • • •

Richtmodell 1 : 500 Modellfoto 1 ModellfOto 2 Modellfoto 3

I I I I I I

I I I I I I I I I I I I VON NORD - WEST

I I I I I I I I I I I I I I I I I I I I I VON NORO - OST

2

I ~ VON SÜD - WEST

3

I I I I I I I

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Beschlüsse

Gemeinde Beschluss des Gemeinderates:

01.06.1993

Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung:

23.06.1993

Referendumsfrist: Urnenabstimmung: Publikation der Planauflage im Amtsblatt: Planauflage vom:

I I I I I

P I I I I I I

25.06.1993 bis 25.07.1993

Nr. 26 vom 01.07.1993 05.07.1993 bis 05.08.1993

Namens des Gemeinderates dent:

Der Gemeindeverwalter:

Kanton Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft genehmigt mit Beschluss Nr. 3a vom - 4. JAN. 1994 Publikation des Regierungsratsbeschlusses im Amtsblatt Nr. -I vom r:: , -4'. 9 t;.'

Der Landschreiber:

Jeta/

Gemeinde Itingen Aufbau / Lesehinweis:

Kanton Basel-Landschaft

Kursivschrift

Neu

aufgenommene bzw. geänderte Bestimmungen sowie Inhalte sind kursiv dargestellt. Diese unterstehen dem Beschluss des Gemeinderates und der Gemeindeversammlung, sind auflagepflichtig und einspracheberechtigt. -'3tti-A~~.frV~

Quartierplanung Grabenacher Feinschrift

Mutation Quartierplan-Reglement Art. 3 Gebäudeprofil Art. 7 Parkierung

,

31/QR

PLANUNG ,

Beschluss des Gemeinderates : Beschluss der Gemeindeversammlung: Referendumsfrist: Urnenabstimmung: Publikation der Planauflage im Amtsblatt Nr. 8 Planauflage:

/

4/1

Bestehende bzw. unveränderte Bestimmungen aus dem QuartierpIanReglement (rechtskräftig) sind in Feinschrift dargestellt. Diese unterstehen nicht dem Beschluss der Gemeindeversammlung sind nicht auflagepfllchtig und nicht einspracheberechtigt.

3.

LAGE , GRÖSSE UND GESTALTUNG DER BAUTEN UND ANLAGEN

34

Verschiebungen oder Änderungen der Bauten und Anlagen (Form, Lage bzw. Mass der Grundfläche) sowie geringfügige Änderungen der Gebäudehöhen können, sofern das Gesamtkonzept der Überbauung keine Beeinträchtigung erfährt, vom Gemeinderat gestattet werden . Die Reduktion der Gebäudehöhen und der Geschosszahl auf einheitlich zwei Vollgeschosse ist zulässig, wenn die Überbauung als städtebaulich einheitliches Gesamtüberbauungskonzept realisiert wird. Gegenüber anstossenden Parzellen ausserhalb des Quartierplan-Perimeters dürfen die gesetzlichen Abstände nicht unterschritten werden.

36

Für die Definition der maximalen Gebäudeprofile und der Dachformen ist Plan Nr. 2 massgebend . Die Dachformen der Kleinbauten gemäss Ziffer 3.2 sind frei . Das Unterschreiten der maximalen Gebäudeprofile gemäss Ziffer 3.4 ist zulässig.

7.

PARKIERUNG

71

Es ist eine zentrale Einstellhalle für mindestens-W die erfordlichen Stammparkplätze zu realisieren . Sind weitere Stammparkplätze nachzuweisen, sind diese ebenfalls mehrheitlich unterirdisch durch entsprechende Erweiterung der Einstellhalle anzuordnen.

7.3

Velo Parkplät~e-sin4-indfm-$oGke/~sGhossefl-fler--Wef:mg-eMOOe Nr. 1

13. J anuar2Q04____________ _ 16. Eeb[uar2.Q04 _ 16. Eeb[uar_2004 ~ _16. März. 2.004 vom 19. feb[uar_2004 19 . Eeb[uar_ 2004 ~ 2j . März.2.00_ 4

Namens des Gemeinderates ' I<!!H-i~ Der Prä!):lJJo

I

4 sowie im Un

teFfJesGhess-fk-s-'#efll~fJe-bätJtJ.e-s--N~Fl-rl::JorfiA-eA:- Velo-Abstellplätze sind in der Re-

Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft genehmigt mit Beschluss NrSS~om 11 Publikation des Regierungsratsbeschlusses im Amtsblatt Nr. Z0 vom _ ~ ~ . \10. i 2,..D ~

gel in der unterirdischen Einstellhalle sowie in den Untergeschossen der neuen Wohngebäude anzuordnen. Kleinere Ergänzungen des Grundbedarfes können auch oberirdisch angeordnet werden.

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7.4

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Stlerll+Ruggll Ingenieure +Raumplaner Unterdorfstrasse 38 4415 Lausen Telefon 061 / 921 20 11 Fax 061 / 922 00 42

DeslgnfHe g:\GEMEINDE\lnNGEN\31-1 19\Master\31119001 .dgn Pentable: n:\rTlIcrostatlon\Pen-Tables\ntel.pen

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02.02.2004

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17.03.2004

Die Ermittlung des notwendigen Grundbedarfs für Auto- und Velo-Abstellplätze erfolgt nach den kantonalen gesetzlichen Bestimmungen und Richtlinien. Dabei ist der Faktor für Stammparkplätze um 0.7 zu erhöhen. Die genaue Zahl der Parkplätze und deren Anordnung ist jeweils im Rahmen des Baugesuchsverfahrens zu ermi tteln, planlich festzulegen bzw. auszuweisen.

Prolekt Gezelchn. Geprüft Freigabe

GS GS

EB AB

GS GS

Auftrags Nr.

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31 .119

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Plan Nr.

31119001 .dgn

Planformat: 42 / 30 Ausdruck: 17-MAR-2004 S+R/EB 02.02.2004 l:\gemeinde\ITINGEN\31 -119\ 1 Korrespondenz\31119_ reg01 _ Mutation QP .doc