45_Q_4_ Quartierplan Mettlen Ost
Plan d'utilisaziun spezial · Niederdorf · Abolì ils 20-09-2022
Document
- Numer
- 1838
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Sutgener
- Plan da quartier
- Vischnanca
- Niederdorf
- Chantun
- Basel-Landschaft
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- RR
- Decidì
- 12-11-2013
- En vigur dapi
- 12-11-2013
- Abolì
- 20-09-2022
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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft
Nr. 1838
vom 12. November 2013
Gemeinde Niederdorf, Quartierplanvorschriften "Mettlen Ost" A. Die Einwohnergemeindeversammlung Niederdorf hat am 19. Juni 2013 die Quartierplanvorschriften "Mettlen Ost" beschlossen. Sie bestehen aus dem Quartierplan-Reglement und den verbindlichen Plänen Nr. 1 Bebauung Nr. 2 Freiraumgestaltung Nr. 3 Erschliessung und Parkierung Nr. 4 Schnitte Die Quartierplanung umfasst Teilflächen der Parzellen Nr. 283, 786 und 794. Als zulässige Nutzung sind maximal 10‘000 m2 BGF festgelegt. B. Einsprachen sind keine eingereicht worden und die Referendumsfrist ist ungenutzt abgelaufen. C. Mit Schreiben vom 15. August 2013 unterbreitet der Gemeinderat Niederdorf die Planungsdokumente zur regierungsrätlichen Genehmigung. Im Anschluss an den Genehmigungsantrag hat der Gemeinderat Niederdorf festgestellt, dass bei der Geländeaufnahme ein Fehler passiert ist: Die falsch eingetragenen Höhenkurven würden erlauben, die Gebäude um einen Meter höher zu erstellen als beabsichtigt. Die Gemeinde stellt deshalb mit Schreiben vom 15. August 2013 und Lieferung vom 27. August 2013 korrigierte Pläne zu mit der Bitte, die zulässigen Gebäudehöhen in den Teilplänen 1 und 4 im Rahmen einer geringfügigen Änderung gemäss § 31 Absatz 5 Raumplanungs- und Baugesetz um einen Meter nach unten zu korrigieren. Der Gemeinderat hat dazu entsprechend geänderte Pläne zugestellt. Da alle betroffenen Parzellen der Gemeinde Niederdorf gehören, sind keine weiteren Zustimmungen von Grundeigentümerschaften notwendig. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
Gestützt auf § 2 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998 beschliesst der Regierungsrat Folgendes:
://:
1. Die von der Einwohnergemeindeversammlung Niederdorf am 19. Juni 2013 beschlossenen Quartierplanvorschriften "Mettlen Ost" werden im Sinne der Erwägungen und mit nachstehender geringfügiger Änderung genehmigt und damit allgemein verbindlich erklärt. Änderung:
N:\Lka\Wp\Rrb_archiv\2013\11-12\BUD\2013-1838-RBB_Niederdorf Mettlen-Ost.docx
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2
Gestützt auf § 31 Absatz 5 RBG wird folgende vom Gemeinderat Niederdorf beantragte geringfügige Änderung zum Gemeindeversammlungsbeschluss vom 19. Juni 2013 genehmigt: Die Höhenkoten werden gemäss Neuausdruck der Teilpläne 1 und 4 um einen Meter reduziert. 2. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 45/QP/4/0 und 45/ZPS/2/2 (Quartierplan „Mettlen Ost“ mit Teilplänen Nr. 1 - 4 und Mutation zum Zonenplan Siedlung) sowie 45/QR/4/0 (Quartierplan-Reglement „Mettlen Ost“) versehenen Exemplare der Pläne und des Reglementes. 3. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist gestützt auf § 9 der Geschäftsordnung des Regierungsrates vom 15. Dezember 1992 im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Verteiler: Gemeinderat Niederdorf, 4435 Niederdorf Ingenieur- und Planungsbüro Sutter AG, Hooland 10, 4424 Arboldswil Landeskanzlei (Publikation) BUD, Bereich Infrastruktur und Mobilität BUD, Bereich Umwelt und Energie BUD, Bereich Raumentwicklung und Baubewilligung Bau- und Umweltschutzdirektion
Die 2. Landschreiberin:
N:\Lka\Wp\Rrb_archiv\2013\11-12\BUD\2013-1838-RBB_Niederdorf Mettlen-Ost.docx
Quartierplanvorschriften
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Quartierplanvorschriften Mettlen Ost Qu a rt ie rp Ianreg Ie me nt
EXEMPLAR AMT
FÜR
RAUMPLAN UNG
Projekt: 022.05.0667
14. Mai 2013 Erstellt: VM
Geprüft: Zapco/AC
Freigabe: VM
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sutter ~ Beraten. Planen. Bauen.
Sutter Ingen ieur- und Planungsbüro AG CH-4424 Arboldswil, CH -4410 Li estal, CH-4153 Reinach
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P C 0
Gemeinde Niederdorf, QPV Mettlen Ost Quartierplanreglement Seite: 2/12
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Inhaltsverzeichnis Seite
3
Erlass
Art. 1 Zweck und Ziele der Planung
3
Art. 2 Geltungsbereich und Inhalt
3
Art. 3 Lage, Grösse und Gestaltung der Bauten
4
Art. 4 Art und Mass der Nutzung
5
Art. 5 Uferschutz
6
Art. 6 Grün- und Freiflächen
6
Art. 7 Erschliessung und Parkierung
7
Art. 8 Ver- und Entsorgung
8
Art. 9 Lärmschutz
8
Art. 10 Gefahrenzone Überschwemmung
9
Art. 11 Gefahrenzone Rutschung
9
Art. 12 Realisierung und Dienstbarkeiten
10
17 weitere Artikel
Art. 13 Ausnahmen
10
Art. 14 Schlussbestimmungen
11
Beschlüsse und Genehmigung
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Erlass Die Einwohnergemeinde Niederdorf erlässt, gestützt auf § 4 und §§ 37 ff. des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998, auf Teilflächen der Parzellen Nr. 794, und Nr. 283 im Gebiet Mettlen die Quartierplanvorschriften Mettlen Ost.
Art. 1 Zweck und Ziele der Planung
Die Quartierplanvorschriften Mettlen Ost bezwecken eine geordnete, haushälterische Nutzung des Bodens und sollen eine umweltgerechte, wohnhygienisch, architektonisch und städtebaulich gute Überbauung gewährleisten.
2 Mit dieser Quartierplanung werden folgende Ziele verfolgt: Realisierung einer qualitativ guten Wohnüberbauung unter Beachtung der speziellen Lage und Aussenräume Ermöglichen von Dienstleistungsangeboten mit unmittelbarem Bezug zur dominierenden Wohnnutzung Umsetzung eines innovativen und attraktiven Bebauungskonzeptes naturnahe Umgebungsgestaltung Si ed Iu ngsverd ichtu ng Schaffung der Rechtsgrundlage für eine in Etappen geplante Überbauung des unternutzten Baulandes zur gezielten Erhöhung der Einwohnerzahl.
Art. 2 Geltungsbereich und Inhalt
Die Quartierplanvorschriften Mettlen Ost bestehen aus dem Quartierplanreglement und den nachfolgend aufgeführten Teilplänen: Teilplan 1: Bebauung 1 : 500 Teilplan 2: Freiraumgestaltung, 1: 500 Teilplan 3: Erschliessung und Parkierung, 1 : 500 Teilplan 4: Schnitte, 1 : 500
2 Die Quartierplanvorschriften gelten für das Areal innerhalb des zugehörigen QuartierpIanperimeters. Planelemente ausserhalb des Quartierplanperimeters sowie als orientierend deklarierte Planinhalte haben lediglich orientierenden Charakter.
3 Die Vorschriften regeln insbesondere die Lage, die Grösse und die Gestaltung der Bebauung die Art und das Mass der Nutzung des Areals und der Bebauung die Gestaltung und die Nutzung der Freiflächen
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die Verkehrsflüsse innerhalb des Quartierplanperimeters die Erschliessung und Parkierung die Realisierung der Überbauung
Art. 3 Lage, Grösse und Gestaltung der Bauten
Es dürfen nur diejenigen Bauten, Anlagen und Verkehrsflächen erstellt werden, welche im Quartierplan (Teilpläne 1 bis 4) vorgesehen sind.
2 In allen im Teilplan 1 eingezeichneten Baubereichen sind ferner auch eingeschossige An- und Nebenbauten zulässig. Sie sind als Teil des Aussenraumes in einem Umgebungsplan darzustellen. Sie sind auf eine Gesamtfläche von 100 m 2 zu beschränken. Anlagen zur Belüftung und Belichtung der Einstellhalle sind ebenfalls zulässig. Zwischen den Gewässerbaulinien sind keine Bauten zulässig. Es gilt §100 RBG.
3 Lage und Grässe der Bauten und Anlagen (Baubereich, Gebäudeprofil) gehen aus den Teilplänen 1 und 4 hervor. Die Baubereiche einschliesslich Gebäudehöhen (Oberkannte Dachkonstruktion) sind als Maximalbebauung zu verstehen. Abweichungen von Form und Mass der Grundfläche und Höhe (Reduktionen) sind dementsprechend innerhalb der Baubereiche zulässig. Die Nebenbauten gemäss Abs. 2 sind von der Höhenbeschränkung für die Einstellhallen ausgenommen.
4 Die Materialien und die Gestaltung der Fassaden aller Bauten sind so zu wählen und aufeinander abzustimmen, dass ein ästhetisch ansprechender, harmonischer Gesamteindruck entsteht, welcher das Quartier als bauliche Einheit erscheinen lässt. Eine Differenzierung in der Farbgebung für die Baukörper ist gestattet. Die Gestaltungsvorschriften gelten auch für spätere Umbauten und Renovationen.
5 Als Dachform für die Gebäude in den Baubereichen A, Bund C sind Flachdächer mit einer maximalen Neigung von 5° zulässig. Die Dächer sind extensiv zu begrünen. Die Kombination mit Anlagen zur Solarenergiegewinnung ist zulässig. Solaranlagen dürfen keine Blendwirkung erzeugen und müssen sich harmonisch einfügen.
6 Für die zulässigen Gebäudehöhen der Baubereiche sind die Teilpläne 1 und 4 massgebend. Die Baubereiche A, Bund C sind dabei jeweils in mehrere Teilbaubereiche mit separaten Gebäudehöhen unterteilt. Technische Aufbauten (Lift, Haustechnik, etc.) sowie Solaranlagen (Photovoltaik und Wärmenutzung) dürfen die jeweilige maximale Gebäudehöhe, falls notwendig, um maximal 2.0 m überragen. Absturzsicherungen und Brüstungen der Flachdächer dürfen die jeweilige maximale Gebäudehöhe vertikal überragen, sofern sie sich dem Erscheinungsbild der gesamten Überbauung anpassen und unterordnen.
7 Bei der inneren und äusseren Erschliessung ist auf eine behindertengerechte Bauweise zu achten. Insbesondere sind Hauszugänge, Lifte, Wohnungstüren sowie Zugänge zu Einstellhallen und Ge-
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meinschaftsräumen rollstuhlgängig zu gestalten. Alle Wohnungen sind hindernisfrei anpassbar zu realisieren. Dies gilt auch für die zulässigen Geschäftsnutzungen gemäss Art. 4 Abs. 1.
8 Die Gebäude der Baubereiche A, Bund C sind im Minergie-Standard zu errichten.
Art. 4 Art und Mass der Nutzung
In den Baubereichen A, Bund C sind alle den Vorgaben des RBG §21 Abs. 1 entsprechenden Nutzungen zulässig. 2 In den Baubereichen für die Einstellhalle und Nebenbauten sind neben der Einstellhalle nur den Wohnzwecken und gewerblichen Zwecken dienende Nutzungen (Werkräume, Studios, Infrastruktur- und Kellerräume, Schutzräume etc.) sowie Nebenbauten gemäss Absatz 3 zulässig.
3 Im Baubereich für Nebenbauten sind nur angebaute oder freistehende Bauten, die nicht einer Wohn- oder Geschäftsnutzung dienen, zulässig (offene Gartenhallen, gedeckte Sitzplätze, Geräteschöpfe, Infrastrukturbauten, überdachte Veloständer, Containerabstellplätze, Kunstinstallationen etc.).
4 Das Mass der baulichen Nutzung wird mittels der anrechenbaren Bruttogeschossfläche (BGF) der Gebäude berechnet und ausgewiesen.
5 Als anrechenbare Bruttogeschossfläche gilt die Summe aller dem Wohnen und dem Arbeiten dienenden oder hierfür verwendbaren ober- und unterirdischen Geschossflächen. Die Mauer- und Wandquerschnitte werden mitgerechnet. Nicht angerechnet an die Bruttogeschossfläche werden: zu Wohnungen und zu Dienstleistungsnutzungen gehörende Kellerräume; Heiz- und Tankräume, Räume für Energiespeicher, Waschküchen und Trockenräume, Schutzräume; Maschinenräume für Lift-, Ventilations- und Klimaanlagen sowie Installationsräume und dergleichen; Einstellräume für Motorfahrzeuge, Velos und Mofas inklusive Erschliessungswege; überdeckte Veloabstellplätze; Verkehrsflächen wie Korridore, Treppen und Lifte, die ausschliesslich nicht anrechenbare Räume erschliessen; Mindestens einseitig offene Erdgeschosshallen, Dachterrassen- oder Gartensitzplatzüberdachungen, Pergolen; offene oder teilweise verglaste unbeheizte ein- und vorspringende Balkone sowie Loggien, sofern die natürliche Belüftung und Belichtung für die dahinterliegenden Innenräume sichergestellt ist; unterirdische Einstell- oder Lagerräume, die weder publikumsoffen noch mit Arbeitsplätzen belegt sind;
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Trafohäuschen, Entsorgungsanlagen; Nebenbauten gemäss Art. 3 Abs. 2 des vorliegenden Reglements; ausserhalb der Bauten liegende Treppen, Stützmauern, äussere Lichtschächte, Rampen und dergleichen.
6 Die Bruttogeschossfläche pro Haupt- oder Nebenbaute sowie die maximal zulässige Bruttogeschossfläche (BGF) innerhalb des gesamten Quartierplan-Areals beträgt:
Baubereich
zulässige BGF
A
max.4'100
B
max.3'100
C
max.3'100
Total gesamtes QP-Areal:
max. BGF 10'000 m 2
Die zulässige Bruttogeschossfläche der Baubereiche A, Bund C sowie des ganzen QuartierpIanAreals wird als Maximalmass festgelegt, das nicht überschritten werden darf.
7 Die im Teilplan 1 verbindlich dargestellten Gewässerbaulinien werden als subsidiäre Baulinie gem.
Art. 5
RBV ausgeschieden.
Art. 5 Uferschutz
In den Uferschutzzonen sind alle Massnahmen untersagt, die dem Schutzziel gem. § 13 RBV widersprechen. Nicht gestattet sind insbesondere Bauten, Terrainveränderungen, Oberflächenbefestigungen sowie standortfremde Bepflanzungen und Garteneinrichtungen. 2 Zugelassen sind ökologisch oder wasserbaulich bedingte Pflege- und Unterhaltsmassnahmen. Bestehende Wege und öffentliche Erholungseinrichtungen innerhalb der Uferschutzzone können bestehen bleiben. Bei fehlenden oder ungenügenden Ufergehölzen ist eine Ergänzung mit standortgerechten einheimischen Bäumen und Sträuchern anzustreben.
Art. 6 Grün- und Freiflächen
Im Baubewilligungsverfahren ist ein Umgebungsplan mindestens im Massstab 1 : 200 einzureichen, welcher integrierter Bestandteil der Baubewilligung wird. Neben der Lage der An- und Ne-
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benbauten beinhaltet der Umgebungsplan insbesondere die genaue Lage und Gestaltung von Wegen und Plätzen, die Gestaltung oberirdischer Parkplätze, die Infrastruktur für den Langsamverkehr, Terrainveränderungen, die detaillierte Ausgestaltung von Grün- und Freiflächen, Beläge (mit Angaben zur Versickerungsfähigkeit) sowie die Lage von Ver- und Entsorgungsanlagen.
2 Die Lage der zulässigen Spielflächen, Gebäudezugänge, Fusswege und Aufenthaltsflächen sowie der zentralen Piazza ist im Teilplan 2 konzeptionell festgelegt. Abweichungen sind zulässig, sofern das Gesamtkonzept nicht nachteilig beeinflusst wird. Die genaue Lage und Dimensionierung sind im Umgebungsplan festzulegen.
3 Im Bereich der Spielfläche ist die Aufstellung von für Spielplätze typischen Spielgeräten, Bänken und Tischen zulässig. Bei entsprechender Grösse und Ausgestaltung unterliegen sie dem ordentlichen bzw. dem kleinen Baubewilligungsverfahren gemäss RBG. 4 Für die Bepflanzung und Ausgestaltung der Grün- und Freiflächen sind standortgerechte Pflanzenarten (Bäume, Sträucher, Gräser, Kräuter) zu verwenden. Es sind mindestens 20 standortgerechte Bäume zu pflanzen.
5 Die Pflege und der Unterhalt der gemeinschaftlichen Grün- und Freiflächen und der öffentlich zugänglichen Wege sowie die Beleuchtung der Wege und Plätze sind Sache der Grundeigentümerinnen und -eigentümer resp. Berechtigten.
Art. 7 Erschliessung und Parkierung
Die Lage bzw. Dimensionierung der Erschliessungsflächen, oberirdischen Parkplätze, Einstellhallen, Ein- und Ausfahrten und Gebäudezugänge wird mit dem Teilplan 3 konzeptionell festgelegt. Abweichungen sind möglich, sofern das Gesamtkonzept gewährleistet bleibt. Die genaue Lage und Dimensionierung der privaten Erschliessungsflächen (inkl. Zulieferung und Notzufahrt) sind im Umgebungsplan festzulegen.
2 Alle Zufahrten, Wege und Plätze innerhalb des Quartierplanperimeters sind durch die jeweiligen Grundeigentümer und -eigentümerinnen resp. Berechtigten zu erstellen und zu unterhalten.
3 Die Ermittlung der erforderlichen Abstellplätze für Autos und Velos erfolgt nach der kantonalen Wegleitung zur Bestimmung der Anzahl Abstellplätze für Personenwagen und Velos/Mofas bzw. nach dem Anhang 11/1 und 11/2 zur RBV.
4 Eine Vermietung der unterirdischen Einstellplätze an Dritte ist zulässig, wenn die Parkierungsbedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner gedeckt sind. Besucherparkplätze sind vorzugsweise im hierfür vorgesehenen Bereich der Einstellhalle oder oberirdisch anzuordnen.
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5 Oberirdische Parkplätze sind nur in den im Teilplan 3 eingezeichneten Flächen zulässig. 6 Die Dächer der unterirdischen Parkräume müssen als Bestandteil der Freiflächennutzung dienen. Anlagen zur Belüftung- und/oder Belichtung der Einstellhalle sind dabei zulässig. 7 innerhalb des Quartierplanperimeters ist ein öffentlicher Fussweg zu realisieren, der die Sackgasse Mettlen (Parzelle Nr. 794) mit der Stolltenstrasse bzw. dem Fussweg zum Winkelweg (Parz. Nr. 803) verbindet. Bei einem allfälligen Verkauf der Parzelle Nr. 283 oder einer Abgabe im Baurecht ist das öffentliche Weg recht durch eine Dienstbarkeit zu sichern.
Art. 8 Ver- und Entsorgung
Die Entwässerung erfolgt nach dem gültigen Generellen Entwässerungsplan (GEP). Alle Entwässerungssysteme sind nach dem neuesten Stand der Technik zu errichten.
2 Die Entsorgung von Abfällen hat nach den kommunalen Bestimmungen zu erfolgen.
3 Wege und Plätze werden, soweit technisch möglich und sinnvoll, mit wasserdurchlässigen Belagsmaterialien gestaltet. Das verbleibende Meteorwasser soll innerhalb des Quartierplanperimeters versickert werden, sofern die geologischen Verhältnisse dies zulassen und sich keine Konflikte bezüglich Naturgefahren, Gewässer- und Grundwasserschutz ergeben.
4 Die Konzepte für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung sind in Absprache mit Gemeinde und dem Amt für Umweltschutz und Energie (AUE) spätestens mit dem Baugesuch einzureichen.
Art. 9 lärmschutz
Für das Quartierplanareal gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe 11.
2 Allfällige Nachweise im Sinne von Art. 31 ff. der Lärmschutzverordnung sind im Rahmen des Baugesuchsverfahrens zu erbringen.
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Art. 10 Gefahrenzone Überschwemmung
Gebäude und haustechnische Anlagen sind so zu bauen, dass sie durch mögliche Hochwasserereignisse von geringer Eintretenswahrscheinlichkeit (Jährlichkeit 100 bis 300 Jahre) mit Fliesstiefen bis 25cm nicht wesentlich beschädigt werden oder Folgeschäden verursachen. Soweit für die Beurteilung von Baugesuchen erforderlich, müssen diese fachtechnisch korrekte Nachweise des geforderten Schutzes enthalten.
2 Gebäude und Gebäudeteile mit Überschwemmungsgefahr im Baubereich A, insbesondere die Nord- und Westfassade des geplanten Gebäudes, müssen den Beanspruchungen (Wasserdruck, Nässe, Schwemmmaterial) durch Überschwemmungen bis zu einer Höhe von 0.25 m genügen, gemessen ab dem Terrain (bestehendes, abgegrabenes oder aufgeschüttetes), welches bei einem Hochwasserereignis von geringer Eintretenswahrscheinlichkeit überschwemmt werden kann. 3 Im Baubereich A sind auf der Nord- und der Westfassade keine Gebäudeöffnung auf den untersten 0.25 m zulässig, gemessen ab dem Terrain (bestehendes, abgegrabenes oder aufgeschüttetes), welches bei einem Hochwasserereignis von geringer Eintretenswahrscheinlichkeit überschwemmt werden kann (Messbasis). Ab 0.25 m über der Messbasis sind Gebäudeöffnungen uneingeschränkt zulässig. Gebäudeteile, welche unterhalb der im Gefahrengebiet massgebenden möglichen Überschwemmungshöhe liegen, sind wasserdicht auszugestalten. 4 Zwischen den Gebäuden in den Baubereichen A und B ist das Terrain derart zu gestalten (Aufschüttungen, Böschungen, Gegengefälle, usw.), dass Überschwemmungen mit Fliesstiefen bis 0.25 m schadlos abgeleitet werden können und eine Überschwemmung der zentralen Piazza sowie der Baubereiche Bund C ausgeschlossen werden kann. 5 Die Einfahrt zur Einstellhalle ist durch Terrainaufschüttungen oder Schutzbauwerke mit einer Mindesthöhe von 0.25 m zwischen der Einfahrt und der Uferschutzzone vor eindringendem Wasser zu schützen. Die Mindesthöhe wird gemessen ab dem Terrain (bestehendes, abgegrabenes oder aufgeschüttetes) welches bei einem Hochwasserereignis von geringer Eintretenswahrscheinlichkeit überschwemmt werden kann.
Art. 11 Gefahrenzone Rutschung
Die hangexponierten Gebäudeteile und Anlagen sind so zu bauen, dass sie durch allfällige spontane Rutschungen von geringer Eintretenswahrscheinlichkeit (Jährlichkeit 100 bis 300 Jahre) nicht beschädigt werden oder Folgeschäden verursachen. Die massgebenden Einwirkungen der Rutschgefahr sind mit einer Baugrunduntersuchung zu ermitteln. Soweit für die Beurteilung von Baugesuchen erforderlich, müssen diese fachtechnisch korrekte Nachweise des geforderten Schutzes enthalten.
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2 Gebäudeöffnungen auf dem untersten Meter oberhalb des gewachsenen bzw. neugestalteten Terrains sind zu vermeiden oder gesondert zu sichern. Sofern der Schutz durch andere Massnahmen gewährleistet wird (oberhalb stehende Gebäude, Terrainveränderungen, Erdwälle, Aufschüttungen am Gebäude, Hangsicherungen), entfallen diese Vorgaben.
3 In der Aushubphase sind Massnahmen zu treffen, die spontanen Rutschungen vorbeugen.
Art. 12 Realisierung und Dienstbarkeiten
Eine allfällige spätere Parzellierung des Areals bzw. eine Änderung an dieser ist zulässig, sofern die Verwirklichung und die Zielsetzung der Quartierplanvorschriften nicht verändert bzw. in Frage gestellt werden.
2 Die Realisierung der Überbauung in Etappen ist zulässig. Dabei ist entweder die Bebauung des Baubereichs A oder C als erstes zu realisieren.
3 Wird die Überbauung etappenweise realisiert, so sind die Nebenanlagen wie Parkierung, Freiflächen, Zufahrten und Wege usw. anteilsmässig so zu erstellen, dass der Bedarf in der jeweiligen Etappe gedeckt ist und eine spätere Realisierung der gesamten Überbauung nicht erschwert oder verhindert wird.
Art. 13 Ausnahmen
In Abwägung öffentlicher und privater Interessen sowie in Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls kann der Gemeinderat der Baubewilligungsbehörde schriftlich begründet Abweichungen VOn diesen Quartierplanvorschriften beantragen.
2 Voraussetzung dafür ist, dass kein Widerspruch zum Zweck und den Zielsetzungen der Planung gemäss Art. 1 dieses Quartierplanreglements vorliegt.
3 Charakter und Konzept der Überbauung bzw. der Aussenraumgestaltung dürfen durch die Abweichungen nicht beeinträchtigt werden. Grössere Abweichungen vom Überbauungskonzept, vom architektonischen Erscheinungsbild, von der Umgebungsgestaltung oder der Erschliessung dürfen nur aufgrund einer Mutation der Quartierplanvorschriften erfolgen.
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Art. 14 Schlussbestimmungen
Der Gemeinderat überwacht die Anwendung dieser Quartierplanvorschriften. Das Baubewilligungsverfahren gemäss § 120 ff. RBG bzw. § 86 ff. RBV bleibt vorbehalten.
2 Alle im Widerspruch zu den Quartierplanvorschriften stehenden früheren Vorschriften gelten für das Areal innerhalb des Quartierplanperimeters als aufgehoben. Die Quartierplanvorschriften treten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Rechtskraft.
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Beschlüsse und Genehmigung Gemeinde Beschluss des Gemeinderates: 22.05.2013 Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung: 19.06.2013 Referendumsfrist: 20.06.2013 bis 19.07.2013 Urnenabstimmung: keine Publikation der Planauflage im Amtsblatt Nr. 26 vom 27.06.2013 Planauflage vom 27.06.2013 bis 26.07.2013
Namens des Gemeinderates: Die Gemeindeverwalterin:
Kanton Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft genehmigt mit Beschluss
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