16/eBS/6/0_Bau- und Strassenlinienplan "Buchenstrasse",
Lingias da construcziun · Bubendorf
Document
- Numer
- 128
- Gener
- Lingias da construcziun
- Sutgener
- Lingias da construcziun
- Vischnanca
- Bubendorf
- Chantun
- Basel-Landschaft
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- RR
- Decidì
- 15-01-1974
- En vigur dapi
- 15-01-1974
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r
Nr.
10. 73 - 100000 - 18
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des’Kantons Basel-Landschaft
128 15. Januar 1974
vom
Gemeinde Bubendorf, Bau- und Strassenlinienplan "Bu-
chenstrasse", Anpsssung des Ötrassennetzynlanes. A. Die Einwohnergemeindeversammlung Bubendorf hat an
Ganzen Text zeigen
1. Oktober 1973 dem Bau- und Strassenlinienplan "Buchen-
strasse" zugestimmt. Gleichzeitig wurde die damit verbun- > oO
dene Anpassung des Strassennetzplanes gutgeheissen.
B, Die öffentliche Auflage fand vom 8. Oktober bis 7. Noventer 1973 statt. Sie wurde durch Publikationen im Amtsblatt Nr. 40 vom 4, Oktober 1973 und im Antsanzeiger 29 gleichen Datums bekanntgegeben. Die betroffenen
sentüner wurden mit eingeschriebenen Brief vom 5. Oktober 1973 (Postguittung) benachrichtigt. Einsprachen gingen keine e it Schreiben vom 12. Dezember 1973 unterbreitet der Gemeinderat Bubendorf die Beschlüsse zur regierungsrätlichen Genehmigung. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erw
verwiesen. Der Regierungsrat zieht in Erwägung:
T
-.
Die Gemeinden sind gestützt auf 5 4 in Verbindung
mit den 88 26, 27, 85, 86, 92 und 94 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 befugt, Strassennetzpläne
und Bau- und Strassenlinienpläne aufzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes erwachsen solche
Pläne nicht in materielle Rechtsiraft, . sondern sie sind unter Beachtung bestimmter Prinzipien grundsätzlich jederzeit abänderbar (BGE 90 I 333). Besondere Verfashrensvorschriften, die bei den Aenderungen und Ergänzungen zu beachten wären, sind im Baugesetz nicht enthalten. Deshalb gelten hiefür nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen die gleichen Regeln wie bei der erstmaligen Aufstellung.
Gemäss 8
II.
3 des Baugesetzes bedürfen die Bauvorschriften
der Gemeinden - und darunter fallen auch die Strassennetz-
pläne und die Bau- und Strassenlinienpläne samt deren Aender-
ungen und Ergänzungen - der Genehmigung des Regierungsrates. Die dem Genehmigungsentscheid vorausgehende Prüfung ist da-
bei auf eine Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung beschränkt.
III.
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Gesichtspunkte hat die Prüfung folgendes ergeben:
l. Rechtmässigkeitskontrolle
Sowohl formell-rechtlich wie materiell-rechtlich sind
die Voraussetzungen für eine Genehmigung erfüllt.
2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung
Auch in beanstanden. ı//: 1.
dieser Beziehung sind die Beschlüsse nicht zu
Gestützt auf $ 3 Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1957 werden die Beschlüsse der Einwohnergemeindeversammlung Bubendorf vom 1. Oktober 1973 betreffend den Bau- und Strassenlinienplan "Buckhenstrasse" und der danit verbundenen Anpassung des Strassennetzplanes gemehnigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.
Massgebend sind die mit der Inventarnumner 16/eBS/6/0 (Bau- und Strassenlinienplan) und 16/5P/1/4 (Strassennetzplan) verschenen Situationspläne.
Die Ziffern 1 und 2 dieses Beschlusses sind gestützt auf 3 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel- Landschaft im Amtsblatt zu veröffentlichen.
_ Mitteilung an Gemeinderat Bubendorf (2)
Ing.-Büro Itin + Kipfer, Schwieriweg 12, Liestal
Kreisgeometerbüro Liestal/Waldenburg, Rheinstr. 3, Liestal
Landeskanzlei Baupolizeiamt
Tiefbauant (3) -Planungsanmt (4) Baudirektion (2)
Der Landschreiber:
OH