16/eBS/11/0_Bau- und Strassenlinienplan "Mittelbrühl"

Lingias da construcziun · Bubendorf

Document

Numer
1088
Gener
Lingias da construcziun
Sutgener
Lingias da construcziun
Vischnanca
Bubendorf
Chantun
Basel-Landschaft
Nivel
Vischnanca
Approvà da
RR
Decidì
18-04-1978
En vigur dapi
18-04-1978

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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft

1088 18. April 1978

Nr, vom

Gemeinde Bubendorf , Bau- und Strassenlinienplan "Mittebrühl", Aenderung

A. Die Einwohnergemeindeversammlung Bubendorf hat am 19. Mai 1976 dem Bau- und Strassenlinienplan "Mittebrühl I" und am 20. Oktober 1977 dem Bauund Strassenlinienplan "Mittebrühl IT" sowie den damit verbundenen Mutationen

zum Strassennetz- und zum Zonenplan zugestimmt.

B. Die öffentlichen Auflagen haben von 31. Mai bis 29. Juni 1976 resp. 31. Oktober bis 29. November 1977 stattgefunden. Sie wurden durch Publikation im Amtsblatt Nr. 21 von 26. Mai 1976, resp. Nr. 43 van 27. Oktober 1977 sowie im Amtsanzeiger der Gemeinde Bubendorf Nr. 11 von 25. Mai 1976, resp. Nr. 22 von 27. Oktober 1977 bekanntgegeben. Die betroffenen Grundeigentüner wurden mit eingeschriebenem Brief (Postquittung) benachrichtigt. Gegen den Beschluss vom 19. Mai 1976 hat Eigentümer der Parzelle Nr. MM, mit Schreiben vom 29. Juni 1976 fristgemäss Einsprache er-

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hoben. Das gesetzlich vorgeschriebene Verständigungsverfahren führte zu keinem Erfolg.

C. Mit Schreiben vom 21, Februar 1978 unterbreitet der Gemeinderat Bubendorf die Beschlüsse zur regierungsrätlichen Genehmigung und die unerledigte Einsprache zum Entscheid. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen,

Der Regierungsrat zieht in Erwägung: I.

Die Gemeinden sind gestützt auf $ 4 in Verbindung mit den $$ 26, 27, 85,

86, 92 und 94 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 befugt, Zonenpläne, Strassennetzpläne und Bau- und Strassenlinienpläne aufzustellen, Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes erwachsen solche Pläne nicht in materielle Rechtskraft, sondern sind unter Beachtung bestimmter Prinzipien grundsätzlich jederzeit abänderbar (BCE 90 I 333). Besondere Verfahrensvorschriften, die

bei den Aenderungen und Ergänzungen zu beachten wären, sind im Baugesetz nicht enthalten. Deshalb gelten hiefür nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen die

gleichen Regeln wie bei der erstmaligen Aufstellung.

II.

Gemäss $ 3 des Baugesetzes bedürfen Bauvorschriften der Gemeinden - und darunter fallen auch die Zonenpläne, die Strassennetzpläne und die Bauund Strassenlinienpläne samt deren Aenderungen und Ergänzungen - der Genehmigung des Regierungsrates. Dabei ist die dem Genehmigungsentscheid vorausgehende Prüfung auf eine Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Emessens-

kontrolle aus Gründen der Regionalplanung beschränkt. III.

Die kantonale Verwaltungsgesetzgebung kennt keine Verfahrensvorschriften darüber, in welcher Fom die Einspracheentscheide und der Entscheid über einen solchen Gemeindeversammlungsbeschluss zu erlassen sind. Es steht daher nichts entgegen, und es erscheint in Anbetracht des sachlichen Zusammenhanges sowie aus Zweckmässigkeitsgründen gerechtfertigt, unerledigte Einsprachen mit dem

Entscheid über die Genehmigung im gleichen Beschluss zu behandeln. IV.

Im Baugesetz ist die regierungsrätliche Ueberprüfungsbefugnis unerledigter Einsprachen nicht speziell geregelt. Es muss daher angeremmen werden, dass diese nicht weitergehen kann als für den kommunalen Erlass selbst. Smit steht auch hier dem Regierungsrat nur eine Kontrolle auf Rechtmässigkeit und eine Emessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung zu. Vermag aber ein kommunaler Erlass diesen Anforderungen zu genügen, so können Einsprachen vom Regierungsrat nicht geschützt werden, es sei denn, es liege Willkür (Emessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung), ein offensichtlicher Verstoss gegen Treu und

Glauben oder ein solcher gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit vor. v.

Auf Einwände, die sich mit der Landabtretung (inkl. Minderwerte und Inkonvenienzen), der Beitragspflicht und der Höhe der Beiträge sowie allen andern Auswirkungen des Strassenbaues auseinandersetzen, kann in diesem Verfahren hingegen nicht eingetreten werden. Solche Einsprachegründe sind in der Regel anlässlich der Auflage des Strassenbauprojektes vorzubringen. Es kann heute lediglich darauf hingewiesen werden, dass nach den Bestimmungen von $ 9 der Staatsverfassung jedermann verpflichtet ist, das für öffentliche Strassen, Wege

und Plätze erforderliche Grundeigentum gegen volle Entschädigung abzutreten.

IV.

In Berücksichtigung der vorstehenden Kriterien hat die Prüfung der Beschlüsse und der unerledigten Einsprache folgendes ergeben:

l. Rechtmässigkeitskontrolle

Für das Plangenehmigungsverfahren wurden die Beschlüsse betreffend die Bau- und Strassenlinien "Mittebrühl I" und "Mittebrühl II" in einem Plan zusammengefasst. Die Prüfung hat ergeben, dass der Inhalt - abgesehen von einigen redaktionellen Anpassungen - mit den entsprechenden Erlassen vom 19. Mai 1976 und 20. Oktober 1977 übereinstimmt,

Sowohl formell-rechtlich als auch materiell-rechtlich sind die Voraussetzungen für eine Genehmigung erfüllt.

2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung

Auch in dieser Beziehung sind die Beschlüsse nicht zu beanstanden.

3. Unerledigte Einsprache

Der Eingprecher acht geltend, seine Parzelle sei schon genügend erschlossen, weshalb er nicht bereit sei, das für den Strassenbau erforderliche Areal abzutreten.

Vorerst muss an die eingeschränkte regierungsrätliche Ueberprüfungsbefugnis erinnert werden. In diesem Sinne ist zur Einsprache folgendes anzuführen:

Das Gewann zwischen der Hauptstrasse und der Brühlstrasse weist zwischen dem Mattenweg und der Breinlichenstrasse eine Tiefe von 120 bis 250 m auf. Der Strassennetzplan sieht deshalb zweckmässigerweise ungefähr parallel zur Hauptstrasse - soweit dies noch möglich ist - eine rückwärtige Erschliessungsstrasse vor. Da die Konzeption des Strassennetzplanes und die vorgesehene Lage der projektierten Wiesenstrasse weder unzweckm-ässig noch willkürlich zu bezeichnen sind, kann die Einsprache nicht geschützt werden. Was das für die Erstellung der Strasse abzutretende Areal betrifft, kann darauf - wie bereits unter Ziffer V ausgeführt - im Rahmen dieses Verfahrens nicht eingetreten werden.

://: 1. Die Einsprache von EEE wird - soweit darauf eingetreten

werden kann - als unbegründet abgewiesen. 2. Gestützt auf $ 3 Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni

1967 wird der von der Einwohnergemeindeversammlung Bubendorf am 19. Mai 1976 und 20. Oktober 1977 beschlossene Bau- und Strassenlinienplan "Mittebrühl" und die damit verbundenen Aenderungen des Zonen- und Strassennetzplanes genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.

3. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 16/eBS/11/0 (Bau- und Strassenlinienplan), 16/ZP/1/11 (Mutation zum Zonenplan) und 16/SP/1/9 (Mutation zum Strassennetzplan) versehenen Planexemplare.

4, Die Ziffern 2 und 3 dieses Beschlusses sind gestützt auf $ 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt zu veröffentlichen.

(eingeschrieben)

Gemeinderat Bubendorf

Ingenieurbüro Itin & Kipfer AG, Schnieriweg 12, Liestal Kreisgemeterbüro, Rheinstr. 3, Liestal

Landeskanzlei

Vermessungsamt

Tiefbauamt

Planungsamt (8)

Baudirektion (2)

Der Lanäschreiber;

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