25/eBS/34/0_Bau- und Strassenlinienplan Baumgärtliring

Lingias da construcziun · Gelterkinden

Document

Numer
1386
Gener
Lingias da construcziun
Sutgener
Lingias da construcziun
Vischnanca
Gelterkinden
Chantun
Basel-Landschaft
Nivel
Vischnanca
Approvà da
RR
Decidì
23-05-1978
En vigur dapi
23-05-1978

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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft 1386 23. Mai 1978 Nr. vom

Gemeinde Gelterkinden, Bau- und Strassenlinienpläne "Baumgärtliring"

veg_; NEN nnetzplanes

und "Langmattweg" nderung des $Stras

A. Aufgrund zahlreicher Einsprachen, die in einem ersten Verfahren eingereicht worden sind, hat die Einwohnergemeindeversammlung Gelterkinden in Wiedererwägung der Beschlüsse von 28. September 1973 am 12. Mai 1976 den neuen Bau- und Strassenlinienplänen "Baumgärtliring" und "Langnattweg" zugestimmt, Gleichzeitig wurde die damit verbundene Aenderung des rechtskräf-

tigen Strassennetzplanes gutgeheissen.

B. Die öffentliche Auflage für die neuen Bau- und Strassenlinienpläne fand vom 21. Mai bis 21. Juni 1976 statt. Sie wurde durch Publikationen in Amtsblatt Nr. 20 vom 20. Mai 1976 und im Anzeiger für die Gerichtsbezirke Sissach und Gelterkinden gleichen Datums gekanntgegeben. Die betroffenen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief vn 18. Mai 1976 (Postquittung) benachrichtigt. Es haben Einsprache erhoben:

Ganzen Text zeigen

l. Gegen den Plan Baumgärtliring:

2. Gegen die Pläne Baumgärtliring/Langmattweg:

Der Gemeinderat hat in der Folge das gesetzlich vorgeschriebene Ver-

ständigungsverfahren durchgeführt. Dabei hat lediglich En

seine Einsprache am 28. Februar 1978 schriftlich zurückgezogen.

C. Mit Schreiben vom 16. März 1978 unterbreitet der Gemeinderat Gelter-

kinden die Beschlüsse und die unerledigten Einsprachen zum regierungsrätlichen

Entscheid. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.

Der Regierungsrat zieht in Erwägung:

L.

Die Gemeinden sind gestützt auf $ 4 in Verbindung mit den 88 26, 27, 85, 86, 92 und 94 des kantonalen Baugesetzes befugt, Strassennetzpläne und Bau- und Strassenlinienpläne aufzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes erwachsen solche Pläne nicht in materielle Rechtskraft, sondern sie sind unter Beachtung gewisser Prinzipien grundsätzlich jederzeit abänderbar (BGE 90 1 333). Besondere Verfahrensvorschriften, die bei den Aenderungen oder Ergänzungen zu beachten wären, sind im Baugesetz nicht enthalten. Deshalb gelten hiefür nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen die

gleichen Regeln wie bei der erstmaligen Aufstellung. II.

Gemäss $ 3 des Baugesetzes bedürfen die Bauvorschriften der Gemeinden - und darunter fallen auch die Strassennetzpläne und die Bau- und Strassenlinienpläne samt deren Aenderungen und Ergänzungen - der Genehmigung des Regierungsrates. Dabei ist die dem Genehmigungsentscheid vorausgehende Prüfung auf eine Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Eimessenskontrolle aus Gründen

der Regionalplanung beschränkt. IIT.

Die kantonale Verwaltungsgesetzgebung kennt keine Verfahrensvorschriften darüber, in welcher Form die Einspracheentscheide und der Entscheid über solche Gemeindeversammlungsbeschlüsse zu erlassen sind. Es steht daher nichts entgegen, und es erscheint in Anbetracht des sachlichen Zusammenhanges sowie aus Zweckmässigkeitsgründen gerechtfertigt, unerledigte Linsprachen mit dem

Etnscheid über die Genehmigung im gleichen Beschluss zu behandeln. IV.

Im Baugesetz ist die regierungsrätliche Ueberprüfungsbefugnis unerledigter Einsprachen nicht speziell geregelt. Es muss daher angenommen werden, dass diese nicht weitergehen kann als für den kanmunalen Erlass selbst. Smit steht auch hier dem Regierungsrat nur eine Kontrolle auf Rechtmässigkeit und eine Emessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung zu. Vermag aber ein kommunaler Erlass diesen Anforderungen zu genügen, so können Einsprachen vom Regierungsrat nicht geschützt werden, es sei denn, es liege Willkür (Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung), ein offensichtlicher Verstoss gegen Treu und

Glauben oder ein solcher gegen das Prinzip der Verhältnimässigkeit vor»

v.

Auf Einwände, die sich mit der Landabtretung (inkl. Minderwerte und Inkonvenienzen), der Beitragspflicht und der Höhe der Beiträge sowie allen andern Auswirkungen des Strassenbaues auseinandersetzen, kann in diesem Verfahren hingegen nicht eingetreten werden. Solche Einsprachegründe sind in der Regel anlässlich der Auflage des Strassenbauprojektes vorzubringen.

Es kann heute lediglich darauf hingewiesen werden, dass nach den Bestimmungen von $ 9 der Staatsverfassung jedermann verpflichtet ist, das für öffentliche Strassen, Wege und Plätze nötige Grundeigentum gegen volle Entschädigung

abzutreten. VI.

In Berücksichtigung der vorstehenden Kriterien hat die Prüfung folgendes ergeben:

l. Rechtmässigkeitskontrolle

Sowohl formell-rechtlich wie materiell-rechtlich sind die Voraussetzungen für eine Genehmigung erfüllt.

2. Emmessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung

Auch in dieser Beziehung sind die Beschlüsse nicht zu beanstanden.

3. Unerledigte Einsprachen

In Berücksichtigung der eingeschränkten regierungsrätlichen Veberprüfungsbefugnis ist zu den Einsprachen folgendes zu sagen:

3.1 MO <anstandet die Linienführung mit der Begründung, das Zentrum des Kurvenradius liege zuweit im Innern des Gartens. Dies führe zum Verlust zweier über 20 Jahre alten Birken. Zudem sei ihm die Höhe der zu erstellenden Mauer nicht bekanntgegeben worden.

Wie aus dem Situationsplan ersichtlich ist, handelt es sich beim Grundstück ( :: spitzwinklige Ucbergang vom Baumgärtliring zum Farnsbergweg soll im Bereich dieses Grundstückes beim Ausbau mit einem Radius von 6,00 m abgerundet werden, und es stellt sich nun die Frage, ob dieses Mass angemessen ist. Nach dem für Wohnstrassen massgebenden Nomblatt SNV 40243 der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachmänner ist bei Einmündungen und Kreuzungen zweier Wohnstrassen der Fahrbahnrand mit einem Radius von wenigstens 6 m abzurunden. Obwohl dieser Richtlinie für unsere Gemeinden in der Regel keinerlei rechtliche Bindung zukommt, zeigt sich doch, dass der Radius von 6 m richtig und nicht übertrieben ist. Das deswegen nun

beim Ausbau des Baumgärtlirings zwei Birken geopfert werden müssen, ist sicher bedauerlich, doch wird der Einsprecher dafür zu entschädigen sein.

Was nun die Höhe der Mauer anbetrifft, so handelt es sich hier um ein Problem der Anpassungsarbeiten. Dieser Punkt wird aber erst im Rahmen des Ausbaues der Verkehrsflächen, das heisst, bei der Auflage des Strassenbauprojektes aktuell. Gestützt auf diese Sachverhalte ist der Regierungsrat nicht in der Lage, die Einsprache zu schützen.

3.2 EN machi geltend, der Kauf des Areals für die zu erstellende Strasse solle im Rahmen einer Landumlegung erfolgen. Die Landumlegung sei zudem so durchzuführen, dass sich aus der Parzelle EN nicht Stücke ergeben würden, die nicht überbaut werden könnten.

Der vom Einsprecher geschilderte Sachverhalt, wonach seine Parzelle Nr, BE von der geplanten Strasse unglücklich durchschnitten wird, trifft zweifellos zu. Praktisch lässt sich dieser Eingriff wegen den örtlichen Gegebenheiten im vorliegenden Fall aber nicht vermeiden. Mit einer Baulandumlegung sollte hingegen dieser Zustand wesentlich verbessert werden können. Zudem kann in einem solchen Verfahren auch das Strassenareal ausgeschieden werden. Deshalb ist der Regierungsrat nicht in der Lage, die Einsprache qutzuheissen.

Dem Einsprecher wird hingegen empfohlen, dem Gemeinderat Gelterkinden gestützt auf $ 47 des Baugesetzes schriftlich zu beantragen, im Bezugsgebiet ein Umlegungsverfahren einzuleiten.

3.3 hebt Einsprache, weil er annimmt, er müsse an die Strasse einen Anwänderbeitrag leisten. Er macht in diesem Zusammenhang geltend, sein Grundstück EEE sei bereits durch die Strasse "Im Baumgärtli" erschlossen.

Wie aus den Erwägungen in Abschnitt V hervorgeht, steht im heutigen Verfahren die sogenannte Vorteilsausgleichung nicht zur Diskussion. Aus diesem Grunde ist der Regierungsrat nicht in der Lage, auf die Einsprache einzutreten, In dieser Beziehung wird dem Einsprecher im gegebenen Zeitpunkt ein spezielles

Rechtsmittelverfahren zur Verfügung stehen.

:/l: 1. Die Einsprachen von

| werden, soweit darauf eingetreten werden kann, als unbegründet

abgewiesen.

2. Auf die Einsprache von ir: nicht einge-

treten.

3. Gestützt auf $ 3 Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vn 15.

Mitteilung an

Juni 1967 werden die Beschlüsse der Einwohnergemeindeversamnlung Gelterkinden vom 12. Mai 1976 betreffend den Bau- und Strassenlinienplänen "Baumgärtliring" und "Langmattweg" und der damit verbundenen Aenderung des Strassennetzplanes genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.

Massgebend sind die mit den Inventarnummern 25/BSP/34/0

(Bau- und Strassenlinienplan "Baumgärtliring"), 25/BSP/35/0 (Bau- und Strassenlinienplan "Langmattweg") und 25/SP/1/16 (Mutation zum Strassennetzplan) versehenen Exemplare der Pläne. Die Ziffern 3 und 4 dieses Beschlusses sind gestützt auf $ 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons

Basel-Landschaft im Amtsblatt zu veröffentlichen.

(alle eingeschrieben) Gemeinderat Gelterkinden (2) Techn.Büro F. Dettwiler, Birkenweg 3, Gelterkinden Kreisgemeterbüro, Hauptstr. 115, Sissach Landeskanzlei Vemessungsamt Planungsant (8) Baudirektion (2)

Der landschreiber:

UN

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