30/eBS/1/6_Bau- und Strassenlinienplan "Unterfeld"

Lingias da construcziun · Hölstein

Document

Numer
2885
Gener
Lingias da construcziun
Sutgener
Lingias da construcziun
Vischnanca
Hölstein
Chantun
Basel-Landschaft
Nivel
Vischnanca
Approvà da
RR
Decidì
20-12-1983
En vigur dapi
20-12-1983

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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft

Nr. 2885 vom 20. Dezember 1983

Gemeinde Hölstein, Mutation zum Bau- und Strassenlinienplan "Unterfeld", Mutation zum Strassennetzplan

A. Die Einwohnergemeindeversammlung Hölstein hat am 20. Juni 1983 die Mutation zum Bau- und Strassenlinienplan "Unterfeld" sowie die damit verbundene Mutation zum Strassennetz-

plan beschlossen.

B. Die Öffentliche Auflage fand vom 30. Juni bis 29. Juli

1983 statt. Sie wurde durch Publikation im Amtsblatt Nr. 25 vom 30. Juni 1983 sowie im Waldenburger Bezirksanzeiger vom 30. Juni 1983 bekanntgegeben. Die betroffenen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief vom 27. Juni 1983 be-

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nachrichtigt.

Innert der Auflagefrist hat un. EEE ME EEE, =igcnzüner ger Parzeiie nr. Gl

mit Schreiben vom 19. Juli 1983 Einsprache erhoben.

Der Gemeinderat Hölstein hat in der Folge das gesetzlich vorgeschriebene Verständigungsverfahren durchgeführt. Die Einsprache wurde nicht zurückgezogen.

cC. Mit Schreiben vom 11. Oktober 1983 unterbreitet der Ge-

meinderat Hölstein die Pläne und die unterledigte Einsprache zum regierungsrätlichen Entscheid. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen ver-

wiesen. Der Regierungsrat zieht in Erwägung: I.

Die Gemeinden sind gestützt auf $ 4 des kantonalen Baugeset-

zes vom 15. Juni 1967 ermächtigt, Bau- und Strassenlinien-

pläne sowie Strassennetzpläne aufzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes erwachsen solche Pläne nicht in materielle Rechtskraft, sondern sie können unter Beachtung gewisser Prinzipien auch wieder geändert werden [BGE

90 1 333]. Besondere Verfahrensvorschriften, die bei den Änderungen zu beachten wären, sind im Baugesetz nicht enthalten. Deshalb gelten hiefür nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen die gleichen Regeln wie bei der erstmaligen Aufstel-

lung. II.

Gemäss $ 3 des Baugesetzes bedürfen die Bauvorschriften der Gemeinden - und darunter fallen auch die erwähnten Pläne - der Genehmigung des Regierungsrates. Die dem Genehmigungsentscheid vorausgehende Prüfung ist dabei auf eine Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Ermessenskontrolle aus Grün-

den der Regionalplanung beschränkt. III.

Die kantonale Verwaltungsgesetzgebung kennt keine Verfahrensvorschriften darüber, in welcher Form die Einspracheentscheide und der Entscheid über einen solchen Gemeindeversammlungsbeschluss zu erlassen sind. Es steht daher

nichts entgegen, und es erscheint in Anbetracht des sachlichen Zusammenhanges sowie aus Zweckmässigkeitsgründen

gerechtfertigt, unerledigte Einsprachen mit dem Entscheid

über die Genehmigung im gleichen Beschluss zu behandeln. IV.

Im Baugesetz ist die regierungsrätliche Überprüfungsbefugnis unerledigter Einsprachen nicht speziell geregelt. Artikel 33 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 verlangt hingegen bei Einsprachen, die sich gegen

Nutzungspläne richten die volle Überprüfung. Somit ist der Regierungsrat verpflichtet, bei unerledigten Einsprachen sowohl die Recht- als auch die Zweckmässigkeitskontrolle

auszuüben. Vv.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Kriterien hat die Prüfung folgendes ergeben:

1. Rechtmässigkeitskontrolle

Sowohl formell-rechtlich als auch materiell-rechtlich sind die Voraussetzungen für eine Genehmigung erfüllt. In Bezug auf den Kehrplatz im Bereich der Parzellen Nrn. | und Eu ist zu erwähnen, dass der Gemeinderat Hölstein grundsätzlich an einer Kehrmöglichkeit auf der Öffentlichen Erschliessung der beiden Parzellen festhalten will. Er ist jedoch der Ansicht, dass bezüglich der Lage des Kehrplatzes eine ausgewogenere Lösung gefunden werden sollte. In Anbetracht dessen erachtet es der Regierungsrat als sinnvoll, dem Ersuchen des Gemeinderates Hölstein vom 7. November 1983 stattzugeben und die Bau- und Strassenlinien des erwähnten Kehrplatzes von

der Genehmigung auszuklammern.

2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung

Keine Bemerkungen.

3. Unerledigte Einsprache von |

Der Einsprecher wendet sich gegen eine Verlegung des Waidbächlis sowie gegen die neue Baulinie des Fussweges entlang der Vorderen Frenke. Er erhebt zudem Einsprache gegen den auf den Parzellen Nrn. | und | vorgesehenen Kehrplatz und unterbreitet in Bezug auf dessen Ausgestaltung zwei Vor-

schläge.

In den Bau- und Strassenlinienplänen wird die genaue Lage

der bestehenden und projektierten Strassen, Plätze und Par-

kierungsflächen sowie der Baulinien festgelegt. Der vorliegende Bau- und Strassenlinienplan macht somit bezüglich dem Verlauf des Waidbächlis keine verbindlichen Aussagen. Massgebend für den Bauabstand gemäss $ 85 des Kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 ist der tatsächliche Verlauf der Gewässer. Der im Plan dargestellte Verlauf des Waidbächlis hat analog dem eingezeichneten Bauabstand nur orientierenden Charakter. In Anbetracht dessen kann auf diesen Einsprachepunkt nicht eingetreten werden.

Der rechtskräftige Bau- und Strassenlinienplan "Neumatt" [Inventarnummer 30/eBS/1/4, Regierungsratsbeschluss Nr. 1005 vom 25. März 1980] sieht auf der Parzelle nr. einen 2.00 m breiten Fussweg sowie einen Baulinienabstand von 3.00 m vor. Der Minimalabstand von 6.00 m für Bauten

an Öffentlichen Gewässern gemäss $ 85 des Kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 kommt somit hier nicht zur Anwendung. Massgebend für den Abstand der Bauten auf Parzelle Nr. | gegenüber der Vorderen Frenke ist die erwähnte Baulinie. In der Zwischenzeit wurde der Fussweg realisiert. Er ist dabei um ca. 1.50 m näher an die Vordere Frenke gerückt worden. Im Sinne einer Anpassung an die neuen Verhältnisse sieht der vorliegende Bau- und Strassenlinienplan vor, die Strassenlinien des Fussweges dem tatsächlichen Verlauf anzupassen sowie die Baulinie ebenfalls um

ca. 1.50 m näher an die Vordere Frenke zu rücken. Die vom Einsprecher gerügte neue Baulinie bringt somit für die Parzelle Nr. | eine Verbesserung. Die Einsprache ist deshalb in Bezug auf die neue Baulinie des Fussweges entlang der

Vorderen Frenke als unbegründet abzuweisen.

Der dritte Einsprachepunkt betrifft den Kehrplatz, dessen Bau- und Strassenlinien auf Ersuchen des Gemeinderates Hölstein vom Genehmigungsverfahren ausgeklammert wurden. Damit ist dieser Einsprachepunkt gegenstandslos geworden. Es sei diesbezüglich auf die Ziffer V. l. der Erwägungen verwiesen.

://: 1. Die Einsprache von ] wird, soweit

darauf eingetreten werden kann, als unbegründet abgewiesen.

2. Gestützt auf $ 3 Absatz 2 des Kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 werden die Beschlüsse der Einwohnergemeindeversammlung Hölstein vom 20. Juni 1983 betreffend die Mutation zum Bau- und Strassenlinienplan "Unterfeld" sowie die damit verbundene Mutation zum Strassennetzplan im Sinne der Erwägungen genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.

Von der Genehmigung ausgenommen sind die Bau- und Strassenlinien des Kehrplatzes auf den Parzellen Nrn. | und Eu [in den Plänen grün durchgestrichen].

3. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 30/eBS/ 1/6 [Bau- und Strassenlinienplan] und 30/SP/0/12 [Strassennetzplan] versehenen Exemplare der Pläne.

4. Der Bau- und Strassenlinienplan "Neumatt" [Inventarnummer 30/eBS/1/4, Regierungsratsbeschluss Nr. 1005 vom 25. März 1980] wird aufgehoben. -

5. Die Ziffern 2, 3 und 4 dieses Beschlusses sind gestützt auf $ 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amts-

blatt zu veröffentlichen.

Mitteilung an a — UT

[eingeschrieben] Gemeinderat Hölstein, 4434 Hölstein

Ingenieurbüro Sutter + Gudenrath, Im Hooland, 4411 Arboldswil

Kreisgeometerbüro Liestal/Waldenburg, Frenkendörferstrasse 20, 4410 Liestal

Landeskanzlei [Amtsblatt] Vermessungsamt Regionalplanungsstelle beider Basel Baupolizeiamt [2] Planungsamt [8] Baudirektion [2] Der Landschreiber:

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