30/eBS/1/3_Bau- und Strassenlinienplan "Neumatt"
Lingias da construcziun · Hölstein
Document
- Numer
- 2588
- Gener
- Lingias da construcziun
- Sutgener
- Lingias da construcziun
- Vischnanca
- Hölstein
- Chantun
- Basel-Landschaft
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- RR
- Decidì
- 04-09-1979
- En vigur dapi
- 04-09-1979
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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft
2588
Nr. vom
4. September 1979
Gemeinde Hölstein, Bau- und Strassenlinienplan "Neumatt"
A. Die Einwohnergemeindeversammlung Hölstein hat am 30. April 1979 dem Bau- und Strassenlinienplan "Neumatt" zugestimmt. Dabei handelt es sich um eine Aenderung und Ergänzung des vom Regierungsrat mit Beschlüssen
vom Il. Februar 1947, 29. April 1947 und 4. Februar 1958 genehmigten Bau-
und Strassenlinienplanes "Unterfeld".
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B. Die öffentliche Planauflage hat vom 4. Mai bis 2. Juni 1979 stattgefunden. Sie wurde durch Publikation im Amtsblatt Nr. 18 vom 4. Mai 1979 und im Waldenburger Bezirksblatt vom 3. Mai 1979 bekanntgegeben. Die betroffenen Grundeigentümer wurden Überdies mit eingeschriebenem Brief vom 14. Mai 1979 (Postquittung) benachrichtigt.
C. Mit Schreiben vom 21. Juni 1979 unterbreitet der Gemeinderat Hölstein den Beschluss zur regierungsrätlichen Genehmigung. Auf den Hinweis der Baudirektion an den Gemeinderat vom 24. Juli 1979, die Erstellung der "Weidbächli-Strasse" würde die Verlegung des Weidbächleins sowie den Verlust des markanten Feld- und Ufergehölzes zur Folge haben, reduzierte der Gemeinderat Hölstein mit Schreiben vom 30. August 1979 seinen Genehmigungsantrag auf die Strasse "Chäsloch". Für weitere Einzelheiten wird auf die
Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Der Regierungsrat zieht in Erwägung: I.
Die Gemeinden sind gestützt auf $ 4 in Verbindung mit den $$ 26, 27, 85, 86, 92 und 94 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 befugt, Bau- und Strassenlinienpläne aufzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes erwachsen solche Pläne nicht in materielle Rechtskraft, sondern sie sind unter Beachtung bestimmter Prinzipien grundsätzlich jederzeit abänderbar
(BGE 90 1 333). Besondere Verfahrensvorschriften, die bei den Aenderungen
und Ergänzungen zu beachten wären, sind im Baugesetz nicht enthalten. Deshalb
18 9.77 100’000
gelten hiefür nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen die gleichen Regeln
wie bei der erstmaligen Aufstellung. ‘II.
Gemäss $ 3 des Baugesetzes bedürfen die Bauvorschriften der Gemeinden - und darunter fallen auch die Bau- und Strassenlinienpläne samt deren Aenderungen und Ergänzungen - der Genehmigung des Regierungsrates. Die dem Genehmigungsentscheid vorausgehende Prüfung ist dabei auf eine Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Ermessenskontrolle aus Gründen der
Regionalplanung beschrärkt. III.
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Gesichtspunkte hat die Prüfung
folgendes ergeben: 1. Rechtmässigkeitskontrolle 1.1 Formell-rechtliche Prüfung
Die Prüfung der Unterlagen hat ergeben, dass die Benachrichtigung der betroffenen GrundeigentUmer erst zehn Tage nach Beginn der öffentlichen Planauflage erfolgt ist. Dieses Vorgehen ist unstatthaft. Im Hinblick darauf, dass: diesbezüglich keine Beschwerde vorliegt, sieht der Regierungsrat aus-
nahmsweise von einer Nichtgenehmigung aus formell-rechtlichen Gründen ab. 1.2 Materiell-rechtliche Prüfung
Die Erstellung der "Chäsloch"-Strasse erfordert wegen der Höhendifferenz zur Hauensteinstrasse eine Stützmauer von ca. 80 m Länge und 3 m Höhe. Die dadurch bedingten Mehrkosten für die Sanierung der Hauensteinstrasse gehen
dannzumal zu Lasten der Gemeinde.
Im Sinne einer redaktionellen Aenderung wird der in der Planlegende verwen-
dete Begriff "Bachbaulinie" ersetzt durch "Bauabstand gemäss $ 85 Baugesetz".
_ Auf Begehren des Gemeinderates Hölstein erstreckt sich die Plangenehmigung auf die Bau- und Strassenlinien an der "Chäsloch"-Strasse. Die Genehmigung
der übrigen Bestandteile des Planes wird ausgestellt.
2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung
Keine Bemerkungen.
://: 1. Gestützt auf $ 3 Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 wird der von der Einwohnergemeindeversammlung Hölstein am 30. April 1979 beschlossene Bau- und Strassenlinienplan "Neumatt" - soweit er sich auf die Bau- und Strassenlinien "Chäsloch" bezieht - im Sinne der Erwägungen genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.
2. Massgebend sind die mit der Inventarnummer 30/eB5/1/3 versehenen
‘ Planexemplare. .
i 3. Die Ziffern 1 und 2 dieses Beschlusses sind gestützt auf $ 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Land-
schaft im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Mitteilung an Gemeinderat Hölstein, 4434 Hölstein Ingenieurbüro Gruner AG, Nauenstr. 7, 4002 Basel Kreisgeometerbüro, Frenkendörferstr. 23, 4410 Liestal Landeskanzlei (Amtsblatt) Vermessungsamt Tiefbauamt Planungsamt (4) Baudirektion (2)
| . der landschreiber;