30/eBS/1/5_Bau- und Strassenlinienplan Unterfeld

Lingias da construcziun · Hölstein

Document

Numer
2336
Gener
Lingias da construcziun
Sutgener
Lingias da construcziun
Vischnanca
Hölstein
Chantun
Basel-Landschaft
Nivel
Vischnanca
Approvà da
RR
Decidì
01-11-1983
En vigur dapi
01-11-1983

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140 000

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft

Nr. 2336 vom 1. November 1983

Gemeinde Hölstein, Änderung des Bau- und Strassenlinienplanes "Unterfeld" sowie des Strassennetzplanes

A. Die Gemeindeversammlung Hölstein hat am 24. November 1980 die Änderung des Bau- und Strassenlinienplanes "Unterfeld" sowie die damit verbundene Änderung des Strassennetzplanes

beschlossen.

B. Die öffentliche Planauflage fand vom 5. Dezember 1980 bis 5. Januar 1981 statt. Sie wurde durch Publikation im Amtsblatt Nr. 49 vom 4. Dezember 1980 sowie im Waldenburger Bezirksanzeiger Nr. 49 vom 4. Dezember 1980 bekannt gegeben. Die betroffene Grundeigentümerin wurde mit eingeschriebenem Brief vom 3. Dezember 1980 benachrichtigt. Einsprachen sind

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keine eingegangen.

cC. Mit Schreiben vom 11. Oktober 1983 ersucht der Gemeinderat Hölstein um die regierungsrätliche Genehmigung der Beschlüsse. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die

nachfolgenden Erwägungen verwiesen.

Der Regierungsrat zieht in Erwägung:

Die Gemeinden sind gestützt auf $ 4 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 befugt, Strassennetzpläne sowie Bau- und Strassenlinienpläne aufzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes erwachsen solche Pläne nicht in materielle Rechtskraft, sondern sie können unter Beachtung bestimmter Prinzipien auch wieder geändert werden [BGE 90 I 333]. Besondere Verfahrensvorschriften, die bei den Änderungen zu beachten wären, sind im Baugesetz nicht enthalten. Deshalb gelten hiefür nach den allgemeinen Rechts-

grundsätzen die gleichen Regeln wie bei der erstmaligen

Aufstellung. IL.»

Gemäss $ 3 des Baugesetzes bedürfen die Bauvorschriften

der Gemeinden - und darunter fallen auch die erwähnten Pläne - der Genehmigung des Regierungsrates. Die dem Genehmigungsentscheid vorausgehende Prüfung ist dabei auf eine Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Ermessenskontrolle

aus Gründen der Regionalplanung beschränkt. ILILs

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Kriterien hat die

Prüfung der Beschlüsse folgendes ergeben:

l. Rechtmässigkeitskontrolle

Sowohl formell-rechtlich als auch materiell-rechtlich sind die Voraussetzungen für eine Genehmigung erfüllt. Der Vollständigkeit halber sei jedoch darauf hingewiesen, dass

nicht nur für den im Plan grau kolorierten Mattenweg rechtskräftige Strassenlinien bestehen, sondern auch für die

Frenkenstrasse, die Weidenmattstrasse und die Dammstrasse.

2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung

Keine Bemerkungen.

ı//: 1. Gestützt auf $S 3 Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 werden die Beschlüsse der Gemeindeversammlung Hölstein vom 24. November 1980 betreffend die Änderung des Bau- und Strassenlinienplanes "Unterfeld" sowie die damit verbundene Änderung des Strassennetzplanes im Sinne der Erwägungen genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.

2. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 30/eBS/1/5

[Bau- und Strassenlinienplan], 30/SP/0/10 [Strassennetzplan] versehenen Exemplare der Pläne.

3. Die Ziffern 1 und 2 dieses Beschlusses sind gestützt auf $ 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im

Amtsblatt zu veröffentlichen.

Mitteilung an Gemeinderat Hölstein, 4434 Hölstein

Kreisgeometerbüro Liestal/Waldenburg, Frenkendörferstrasse 20, 4410 Liestal

Landeskanzlei [Amtsblatt] Vermessungsamt Regionalplanungsstelle beider Basel Baupolizeiamt [2]

Planungsamt [6]

Baudirektion [2]

Der Landschreiber.:

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